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Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband


ASE

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Am 27.11.2022 um 11:19 schrieb PetMan:

Das man meint, NEUE Waffen oberhalb der 10 im Gesetz geregelten als "Überkontingent " zu betrachten könnte ich ja vielleicht noch Nachvollziehen. Auch wenn es nicht so im Gesetz steht. Dann könnte ich aber die Intention nachvollziehen, wenn auch nicht gut heissen. Aber für Altbestand oberhalb 10 auf Gelb gibt es eine klare Regelung im Gesetz, die explizit Bestandsschutz gewährt. Ich konnte da keine Trennung in dem Schreiben aus BW erkennen. Sollte das nun auch auf Altbestand angewendet werden verstößt es klar gegen das was im Gesetz steht.

 

 

Das umreißt die rechtliche Falschinterpretation dessen, was im Info-Schreiben des BDMP-LV BW steht, gut. 

 

Hat eigentlich schon jemand derjenigen, die den BDMP/LV dazu angeschrieben haben, bislang eine Antwort von dort bekommen? Ich nicht. 

 

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Inzwischen gibt es mehr Infos vom LV BW:

https://www.bdmp-lvbw.de/wordpress/wp-content/files/2022/20221130_Erklärung zur Informationen des LV Baden­Würtemmberg zur erneuten Bedürfnisprüfung.pdf

 

Tenor: Einzelne Waffenbehörden in BaWü halten sich für besonders schlau und konstruieren bei Altbesitz-Gelb ein "Überkontingent" herbei. Ist also keine Idee des LV, sondern mal wieder in einer Amtsstube entstanden. In dem verlinkten Dokument sind ein paar Zitate aus solchen Anschreiben der Behörde enthalten.

Da verschlägt es einem echt die Sprache. Eine derartig dreiste und bösartige Falschinterpretation des WaffG sieht man selten.

 

In der freien Wirtschaft hätte ich bei vergleichbarem Mist die fristloste Kündigung auf dem Tisch. Aber hier scheinen sich ein paar SBs für unantastbar zu halten. Man wird sehen...

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vor 4 Stunden schrieb pulvernase:

Aber hier scheinen sich ein paar SBs für unantastbar zu halten. Man wird sehen...

Strafgesetzbuch (StGB) § 339 Rechtsbeugung

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

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Hahaha, da habe ich ein Urteil vom OLG Stuttgart dazu. Weisst Du wen diese Rechtsbeugung interessiert hat? Absolut niemanden. Der BGH hat das einfach so hingenommen (entgegen 50 Jahren laufender Rechtssprechung) und das BVerfG hat sich weggeduckt. Und die Presse: Na wenn ein Richter das sagt, wird es wohl schon OK sein. Auseinandersetzung mit dem Inhalt? Fehlanzeige. Andere Juristen? Haben sich der Presse angeschlossen oder einfach geschwiegen.

Bearbeitet von drummer
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3 hours ago, Sal-Peter said:
Strafgesetzbuch (StGB) § 339 Rechtsbeugung

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

 

Dieses Delikt ist durch eine absurde, gar böswillige Rechtsauffassung nur sehr schwer zu verwirklichen, oder es ist jedenfalls sehr schwer, deshalb verurteilt zu werden. Und dazu haben sich die Richter noch die "Sperrwirkung" dieses Delikts konstruiert, so dass wer als Richter etwas macht, das zwar in Richtung der Rechtsbeugung geht und sonst strafbar sein könnte, aber noch keine Rechtsbeugung ist, auch nicht wegen der anderen Sache dran ist. 

 

So wie es dann doch verurteilt wird, scheint es auch wenig mit der Schwere der Verfehlung und der Offensichtlichkeit des Unrechts zu tun zu haben. Nazi-Richter wurden nur ein einziges Mal deswegen verurteilt. Andererseits hat man wohl 2014 einen Richter verurteilt, der Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Schnellfahrens, bei denen Messprotokolle in der Akte fehlten, einfach eingestellt hatte--laut seiner Aussage wohl aus Gerechtigkeitsempfinden, tatsächlich vielleicht eher zur Ersparnis seiner Zeit bei absehbarem Ausgang und geringer Bedeutung, also wenn man so will aus Faulheit, aber irgendwie doch nicht ganz die Unrechtsdimension des Volksgerichtshofs, nach meiner bescheidenen Ansicht jedenfalls.

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Die „Forderungen“ der Behörden sind echt der Hammer. Man kann nur hoffen, dass ein Betroffener den Mumm hat Widerspruch einzulegen und die Sache vor Gericht zu bringen. Wie das dann ausgeht steht natürlich in den Sternen, aber so kann es eigentlich nicht weiter gehen.

 

Das oben verlinkte Schreiben des LV halte ich allerdings auch für grenzwertig, insbesondere die FAQs. Einerseits kann ich das Vorgehen des LV in gewisser Hinsicht verstehen, da man ja für den Schützen die notwendigen Unterlagen bereitstellen will, damit er gegenüber seiner Behörde das geforderte vorlegen kann, andererseits zementiert man damit aber ein Verwaltungshandeln, das so nicht rechtmäßig ist, in dem man ihm insgeheim durch Erfüllung zustimmt.

 

Ganz schwierige Sache. Ein guter auf das Waffenrecht spezialisierter Anwalt, wäre wohl aktuell der richtige Ansprechpartner für den LV und der sollte vielleicht nicht gerade in Paderborn sitzen.

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8 minutes ago, tont said:

Ganz schwierige Sache. Ein guter auf das Waffenrecht spezialisierter Anwalt, wäre wohl aktuell der richtige Ansprechpartner für den LV und der sollte vielleicht nicht gerade in Paderborn sitzen.

 

Nein! Der Anwwalt und das Verfahren muss vom Verband kommen. Ansonsten kommt wieder irgendein Blödsinn raus, weil der klagende Schütze irgendeinen Angriffpunkt für die Behörden und ihre Richter bietet.

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vor 18 Stunden schrieb drummer:

Hahaha, da habe ich ein Urteil vom OLG Stuttgart dazu. Weisst Du wen diese Rechtsbeugung interessiert hat? Absolut niemanden.

 

vor 15 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Dieses Delikt ist durch eine absurde, gar böswillige Rechtsauffassung nur sehr schwer zu verwirklichen,

 

Das bedeutet, dass man sich hier kontinuierlich vom Rechtsstaat zum Maßnahmestaat entwickelt.

 

("Maßnahmestaat" ist die Bezeichnung für die Unrechtssprechung während des Hitlerregimes, geprägt von RA Ernst Fraenkel (1898–1975))

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vor einer Stunde schrieb drummer:

 

Nein! Der Anwwalt und das Verfahren muss vom Verband kommen. Ansonsten kommt wieder irgendein Blödsinn raus, weil der klagende Schütze irgendeinen Angriffpunkt für die Behörden und ihre Richter bietet.

 

Das wäre natürlich schön, aber der Verband kann gar nicht klagen (so viel ich weiß), da er weder zu einer Musterfeststellungsklage berechtigt ist und eine Verbandsklage im Waffenrecht nicht vorgesehen ist.

 

Man möge mich korrigieren, wenn ich hier falsch liege.

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Am 4.12.2022 um 19:28 schrieb pulvernase:

Inzwischen gibt es mehr Infos vom LV BW:

https://www.bdmp-lvbw.de/wordpress/wp-content/files/2022/20221130_Erklärung zur Informationen des LV Baden­Würtemmberg zur erneuten Bedürfnisprüfung.pdf

 

Tenor: Einzelne Waffenbehörden in BaWü halten sich für besonders schlau und konstruieren bei Altbesitz-Gelb ein "Überkontingent" herbei. Ist also keine Idee des LV, sondern mal wieder in einer Amtsstube entstanden. In dem verlinkten Dokument sind ein paar Zitate aus solchen Anschreiben der Behörde enthalten.

Da verschlägt es einem echt die Sprache. Eine derartig dreiste und bösartige Falschinterpretation des WaffG sieht man selten.

 

 

Warum, in aller Welt, greift man eine so dreiste Falschinterpretation dann als Landesverband auf, und verbreitet sie noch als "Info", wie wenn es Fakt wäre?

 

Da gehört von Verbandsseite argumentativ dagegengehalten, und höchstens die Mitglieder vor solchem Unsinn gewarnt. 

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vor 20 Minuten schrieb tont:

Man möge mich korrigieren, wenn ich hier falsch liege.

Du liegst richtig.

 

 

vor 3 Minuten schrieb karlyman:


Warum, in aller Welt, greift man eine so dreiste Falschinterpretation dann als Landesverband auf, und verbreitet sie noch als "Info", wie wenn es Fakt wäre?

 

Berechtigte Frage.

 

vor 3 Minuten schrieb karlyman:

Da gehört von Verbandsseite argumentativ dagegengehalten, und höchstens die Mitglieder vor solchem Unsinn gewarnt. 

Genau.

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Am 4.12.2022 um 19:28 schrieb pulvernase:

 

Das ist ja (s. Schema) prinzipiell richtig, was da steht.

 

Die "Gelbe" ist nun auf 10 Waffen gedeckelt. Für jede weitere Waffe ist dann ein Einzelbedürfnis nachzuweisen.

Das aber gilt für den Neuerwerb "über "10"!

 

Hingegen wurde im Info-Schreiben des LV BW behauptet, man müsse für Altbestand "über 10" auf WBK Gelb dann nachträglich bzw. fortlaufend das Bedürfnis nachweisen. 

Daran entzündete sich der Widerspruch - denn das ist einfach Unsinn.

Der Altbestand ist rechtlich über § 58 Abs. 22 WaffG gesichert, da bedarf es keines nachträglichen oder fortlaufenden "Bedürfnisnachweises".  

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2 hours ago, tont said:

Das wäre natürlich schön, aber der Verband kann gar nicht klagen (so viel ich weiß), da er weder zu einer Musterfeststellungsklage berechtigt ist und eine Verbandsklage im Waffenrecht nicht vorgesehen ist.

 

Man möge mich korrigieren, wenn ich hier falsch liege.

 

Der Verband ist doch aber der Betroffene, da er die geforderte Bestätigung ausstellen soll. Warum sollte der unmittelbar Betroffene nicht klagen dürfen?!

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vor 1 Minute schrieb drummer:

 

Der Verband ist doch aber der Betroffene, da er die geforderte Bestätigung ausstellen soll. Warum sollte der unmittelbar Betroffene nicht klagen dürfen?!

Das wird auf dem Rücken des Schützen ausgetragen. Die Behörde fordert vom Schützen und nicht unmittelbar vom Verband den Nachweis.

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vor 3 Minuten schrieb drummer:

 

Der Verband muss aber laut Gesetz den Nachweis liefern und das ist in diesem Fall laut Gesetz nicht vorgesehen.

Ja und? Die Behörde hat im konkreten Einzelfall keine Rechtsbeziehung zum Verband. Liefert der Schütze nicht bzw. sein Verband nach der Leseart der Behörde passiert was? Richtig, Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis beim Schützen.

 

 

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vor 16 Stunden schrieb P22:

Ja und? Die Behörde hat im konkreten Einzelfall keine Rechtsbeziehung zum Verband. Liefert der Schütze nicht bzw. sein Verband nach der Leseart der Behörde passiert was? Richtig, Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis beim Schützen.

 

 

 

Der Schütze muss dagegen klagen. 

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  • 9 Monate später...
Am 24.9.2022 um 18:12 schrieb inst200:

Nur mal so zum Verständnis für mich, für welche "Überbestandswaffen" gilt das denn nun?

Im WaffG von vor 2009 waren die Erwerbsvoraussetzungen ja andere. Da war z.B. nicht zwingend die Wettkampfteilnahme erforderlich.

 

Im alten Gesetzestext Steht im Bezug auf, ab der dritten Kurzwaffe, bzw. ab der vierten Langwaffe

 

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsportes erforderlich ist

 

Der nachfolgende Satz     

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

 

wurde erst später in das Gesetz aufgenommen.

 

Was ist nun für welchen Zeitraum gültig?

 

Ich blick da nicht mehr durch......

 

Inst200

Habe den Thread erst jetzt gelesen und deshalb meine späte Antwort dazu.

 

Überbestandswaffen sind alle über dem Grundkontingent (drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition). NICHT dazu zählen alle Waffen auf gelben WBK sowie ebenfalls nicht einzelne wesentliche Teile dazu.

 

Die für die Waffenbehörden maßgebliche WaffVvW besagt zu den Altfällen vor 2009 unter Nr. 14.3 folgendes:

 

"Eine rückwirkende Anwendung auf Altfälle, in denen bereits vor dem 25. Juli 2009 (Inkrafttreten der Waffenrechtsnovelle 2009) ein Überschreiten des Grundkontingents zugestanden wurde, ist nicht vorgesehen, so dass die allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätze gelten:


Mangels Rückwirkung können die Waffenbehörden in Altfällen keine nun um die Bestätigung der regelmäßigen Wettkampfteilnahme ergänzten Bedürfnisbescheinigungen nachfordern."

 

Im übrigen verweist § 14 Abs. 5 WaffG derzeit auf Absatz 2 und nicht auf Absatz 3. Insofern kann damit bei Bedürfniswiederholungsprüfungen nicht losgelöst von § 14 Abs. 4 WaffG eine eigenständige Wiederholungsprüfung erfolgen (weil der ehemalige Absatz 3 für Leistungsschützen unverändert zu Absatz 5 gemacht worden ist und somit lediglich für Neuerwerb entsprechend anzuwenden ist). Auch dann nicht, wenn man das als "redaktionelles Versehen" ansieht.

 

Fazit: Bedürfniswiederholungsprüfungen betreffen gleichermaßen Grundkontingent und Überkontingent nach den Regeln des § 14 Abs. 4 WaffG. Bis zum 31.12.2025 ist aufgrund der Übergangsregelung des § 58 Abs. 21 WaffG eine Nachweisführung über die Sportschützenvereine möglich, danach nur noch über die anerkannten Sportschützenverbände.

 

Gruß

SBine

 

@ASE: dass Du das anders siehst, weiß ich. Aber Deine Meinung überzeugt mich trotzdem nicht und das was oben steht ist meine Meinung.

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Nur das man sich als Betroffener mit der WaffVwV nix anfangen kann. Weder kann man sich darauf berufen, noch scheinen die Behörden sich in irgendeiner Form daran gebunden zu fühlen. Und Gerichte bestätigen regelmäßig, daß das Ignorieren für die Behörde folgenlos bleibt. VwV = VewaltungshandlungsVorschläge.

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Die Behörden sind verwaltungsintern schon an eine VwV gebunden. Die ist nicht "Klopapier", sondern eine verbindliche Weisung für dsd Verwaltungshandeln.

 

Direkte Außenwirkung für den Bürger hat eine VwV bekanntlich nicht, aber (über das nach ihr erfolgende immer gleiche Verwaltungshandeln  und den Gleichbehandlungsgrundsatz) kann sie indirekt auch zu einer Art "Norm" in ihrem Rechtsgebiet werden. 

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  • 2 Monate später...

Ich habe mal eine Frage zu dem Thema Überkontingentwaffen im WSV 1850 e.V 

 

Ein Sportschütze hat alle seine Kurzwaffen über den WSV beantragt. 

 

Er hat lnsgesamt 5 Kurzwaffen, also drei Kurzwaffen über dem Grundkontingent. Er schießt damit seit vielen Jahren pro Jahr insgesamt 6 Rundenwettkämpfe (RWK GK-Gebrauchspistole). Bei den Überkontingentwaffen  handelt sich um die Kaliber 9 Para, .357 Magnum, .44 Magnum. Bei den oben aufgeführten Waffen handelt es sich um die zuletzt erworbenen Waffen. Die Behörde vordert aktuell den Schützen auf, für jede einzelne Waffe über dem Grundkontingent einen Nachweis vom Verband vorzulegen. Reichen die 6 Wettkämpfe pro Jahr aus, damit der WSV 1850e.V. das Bedürfnis für diese Waffen bestätigt? Hierzu gibt es unterschiedliche Meinungen. Ich höre oft, dass für eine Saison RWK mit 6 Wettkämpfen nur eine Waffe angerechnet wird.

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https://www.wsv1850.de/component/phocadownload/category/1-oeffentliche-dokumente/9-infothek/61-waffenrecht?download=4726:bedurfnisprufung-artikel-stand-15-06-2023&Itemid=102

 

Zitat

Die Bedürfnisprüfung nach §14 (5) WaffG geht von einem gesteigerten Interesse des Sportschützen aus, da das Grundkontingent überschritten wird. Sowohl für den Erwerb als auch den Besitz ist jetzt ein Wettkampfnachweis erforderlich.

1.Die Bedürfnisprüfung wird alle fünf Jahre durchgeführt

2.Geprüft wird der Zeitraum 24 Monate rückwirkend ab Aufforderung durch die Behörde

3.Das Bedürfnis gilt als nachgewiesen, wenn der Schütze jährlich (mit jeder nachzuweisendenWaffe) an einem Wettkampf teilgenommen hat (mind. Vereinsmeisterschaften) sowie einem weiteren Wettkampf (z.B. Kreismeisterschaften, Rundenwettkämpfe, …) innerhalb der zuprüfenden 24 Monate. (Wir empfehlen, die Vereinsmeisterschaften mit allen vorhandenen Waffen zuschießen.)

4.Anerkannt werden nach Sportordnung ausgeschriebene Wettkämpfe.

5.Der Schütze muss mit der Seriennummer der Waffe belegen, dass er mit seinen eigenen Waffen geschossen hat und dass alle seine Waffen (über dem Grundkontingent) zum Einsatz kommen. Bestätigt wird dies auf dem beim WSV einzureichenden Nachweis mit Unterschriftdes Schießleiters/ Sportleiters oder OSM.

6.Bei Mitgliedschaft in mehreren Verbänden ist die Bedürfnisprüfung in dem Verband durchzuführen, in dem mit der jeweiligen Waffe die Wettkämpfe geschossen werden

7.Wechselsysteme (ohne zusätzliches Griffstück) gehören zur Hauptwaffe und sind nicht zwingend einzeln nachzuweisen, da diese nicht „eigenständig“ sind („Sonderstatus“ beim Erwerb und bei der Aufbewahrung)

 

 

Nach meinem Stand kann man mit allen Teilnehmen. Allerdings hatte ich es auch schon, das  beim Erwerb nur 2 Waffen (z.B. .357 und noch einen .44 Mag) anerkannt wurden. Daher besser auf Nummer sicher gehen und bei entsprechender Anzahl an den VM und den KM teilnehmen und entsprechend Wettkämpfe organisieren

 

 

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