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IGNORED

Gelbe WBK fortlaufendes Bedürfnis?


mart22

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vor 12 Stunden schrieb ASE:

Daher sollte sich hoffentlich  die  N-2 / N-3 Interpretation durchsetzen: Das (zahlenmäßige) Grundkontingent wird abgezogen,  und mit den verbleibenden Waffen müssen Wettkämpfe nachgewiesen sein.

Was aber dazu führt, dass in einigen Fällen für den Besitz höhere Anforderungen als für den Erwerb gelten würden. Das kann ich mir - selbst bei unserem völlig verkorksten und bescheuertem Waffengesetz - nicht wirklich vorstellen.

Ich glaube eher, dass die Verbände für die Bescheinigung des Fortbestands die gleichen Maßstäbe wie für den ursprünglichen Erwerb ansetzen werden. Möglich, dass da bei manchen Verbänden dann endlich Zahlen festgelegt werden müssen anstatt des Nasenfaktors.

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vor 8 Stunden schrieb Parallax:

Was davon abhängig ist, was als "im Kontingent" definiert wird. Die ältesten relevanten Waffen im Bestand? Meines Wissens nach nirgends definiert...

 

Das kann man auch bis ans Limit diskutieren.

 

Wenn man den (5) liest, beginnt er ja mit "Erwerb und Besitz von mehr als X Waffen", also grundsätzlich (Plural) für alle Waffen über das Grundkontingent.

 

Wenn ich also eine Grundkontingent-Waffe verkaufe, müssten die Überkontingente nachrutschen, nach der grammatikalischen Formulierung.

 

Aber Grammatik != Jura.

 

Wäre aber auch aus der Praxis abzuleiten: wenn ich 5 KW habe und meine erste KW aus dem Grundkontingent verkaufe, habe ich ja nicht automatisch ein "freien Platz" um wieder erleichtert eine Grundkontingent-Waffe über (3) zu kaufen sondern, da ich noch 4 KW habe, wird der (5) angewendet.

 

Zumindest kenne ich keine Behörde, die das so handhabt. 

Bearbeitet von Qnkel
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Doch. Nimmt man an, dass mit jeder Überkontingentwaffe ein Wettkampf nachgewiesen werden muss, dann müsste ein BDMP-Mitglied mit 6 KW also mit 4 davon pro Jahr einen Wettkampf bestreiten. Zum Erwerb der 6. KW reicht es allerdings aus, wenn mit zwei der vorhandenen KW an einer Landesmeisterschaft teilgenommen wurde.

Damit wäre die Anforderung für den Besitz der Waffen doppelt so hoch wie für den Erwerb der letzten Überkontingentwaffe.

 

Deswegen halte ich den Ansatz "mit jeder Waffe über Kontingent einen Wettkampf" auch für nicht durchsetzbar. Das gibt weder der Gesetzestext her noch die Befürwortungspraxis der Verbände. Eben weil Erwerb und Besitz im Gesetz gleichgestellt sind. Meine persönliche Lösung ist es, immer die Voraussetzungen für die nächste Waffe über Kontingent bei meinem Verband zu erfüllen. Damit bin ich auf der sicheren Seite und kann außerdem relativ spontan einkaufen, wenn einem was interessantes über den Weg läuft.

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vor einer Stunde schrieb pulvernase:

Nimmt man an, dass mit jeder Überkontingentwaffe ein Wettkampf nachgewiesen werden muss, dann müsste ein BDMP-Mitglied mit 6 KW also mit 4 davon pro Jahr einen Wettkampf bestreiten. Zum Erwerb der 6. KW reicht es allerdings aus, wenn mit zwei der vorhandenen KW an einer Landesmeisterschaft teilgenommen wurde. Damit wäre die Anforderung für den Besitz der Waffen doppelt so hoch wie für den Erwerb der letzten Überkontingentwaffe.... Das gibt weder der Gesetzestext her noch die Befürwortungspraxis der Verbände. Eben weil Erwerb und Besitz im Gesetz gleichgestellt sind.

 

Ja also... Nichts anderes sagte ich ja.

Eine solche Auslegung entspricht nicht der Systematik. 

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vor 4 Stunden schrieb pulvernase:

Doch. Nimmt man an, dass mit jeder Überkontingentwaffe ein Wettkampf nachgewiesen werden muss, dann müsste ein BDMP-Mitglied mit 6 KW also mit 4 davon pro Jahr einen Wettkampf bestreiten. Zum Erwerb der 6. KW reicht es allerdings aus, wenn mit zwei der vorhandenen KW an einer Landesmeisterschaft teilgenommen wurde.

 

Ah ok, und weil der BDMP, welcher sich ja in der ColtS-Angelegenheit mit seinen Bescheinigungen nicht gerade mit Ruhm bekleckert hat die 6. KW bescheinigt wenn mit zwei KW an einer LM teilgenommen wurde (Sonst nichts? Qualifikation erforderlich oder kann jeder hin, der sich anmeldet?) das so macht, ist jetzt das Gesetz und die logischen Auslegungen falsch. Finde den Fehler.

 

vor 4 Stunden schrieb pulvernase:

Damit wäre die Anforderung für den Besitz der Waffen doppelt so hoch wie für den Erwerb der letzten Überkontingentwaffe.

Nur dann wenn man davon ausgeht, das der BDMP das Zentrum des Universums ist. Bei höhereren Anforderungen für den Erwerb, was die Nutzung der Vorhandenen anbelangt, sieht die Sache anders aus. Und genau das wird auch kommen: Das hier genauer hingesehen wird, was da auf welcher Grundlage bescheinigt wird.

 

Abgesehen davon können die Voraussetzungen eines Bedürfnisses für den Erwerbs und für den Besitz sehr wohl unterschiedlich sein. Beim Kontingent wurde dies explizit ins Gesetz geschrieben.

Was du hier machst ist, aus der Nettigkeit, dass man sich mit den bisher vorhandenen Waffen ein Bedürfnis für den Erwerb weiterer erwettkämpfen kann, einen Anspruch abzuleiten, das dies auch für den Besitz gelten müsse.

Wenn man jetzt mal advocatus diaboli spielt, kann man es auch so auslegen, das man die Erforderlichkeit einer Überkontigentswaffe erst dann belegt werden kann, wenn man in der Disziplin die man künftig mit eigener Waffe schiessen möchte 1-2 Jahre bereits mit einer Leihwaffe geschossen hat....

 

Stichwort Systematik des WaffG: Im Grunde genommen ist nichts nahe liegender, als das man mit Überkontingentswaffen Wettkämpfe nachweisen muss. Für diesen Zweck wurden das erweiterte Bedürfnis beim Erwerb auf Grund der reinen Absichtserklärung fürderhin Wettkämpfe damit zu schießen anerkannt. Wenn man jetzt 5 Jahre später keinen Wettkampf nachweisen kann, warum sollte das Bedürfnis fortbestehen?  

 

Lediglich aus pragmatischen Gründen könnte man auf die N-2/N-3-Auslegeung ausweichen. Genausogut könnte man aber auch eine exakte Aktenhaltung einführen und bei Veräußerung einer Grundkontingents Waffe dann vom  Schützen eine neue bestimmen lassen. 

 

 

 

 

vor 4 Stunden schrieb pulvernase:

Deswegen halte ich den Ansatz "mit jeder Waffe über Kontingent einen Wettkampf" auch für nicht durchsetzbar. Das gibt weder der Gesetzestext her noch die Befürwortungspraxis der Verbände.

 

Das sieht der VGH aber anders, und der ist im Gegensatz zu WO eine Instanz, nach der sich Andere (Gerichte, Behörde) richten.  Und der Gesetzestext gibt es sehr wohl her:

 

Zitat

5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

 

Der Nachweis ist für jede weitere Waffe erforderlich. Hast du keine Wettkämpfe mit einer ÜK Waffe, so kannst du abweichen vom VHG-Urteil  höchstens auf die wörtliche Auslegung von "Ausübung weiterer Sportdisziplinen" hoffen. Dann muss allerdings das Schießen nachgewiesen werden, womit du dann bei 4/6 pro Waffe bist.

 

Die "Falltürfunktion" von §14 Abs. 4, die sich manche anno 2022 immer noch erhoffen, gibt es nicht.

 

 

vor 4 Stunden schrieb pulvernase:

 

Meine persönliche Lösung ist es, immer die Voraussetzungen für die nächste Waffe über Kontingent bei meinem Verband zu erfüllen. Damit bin ich auf der sicheren Seite und kann außerdem relativ spontan einkaufen, wenn einem was interessantes über den Weg läuft.

 

Absolute Zustimmung. Safe-Mode.

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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  • 2 Wochen später...
Am 8.8.2022 um 22:19 schrieb PetMan:

Auf die Abfragen nach 5 und nach 10 Jahren bin ich mal gespannt. Bei usn wurde in der Vergangenheit auch kein neuer nach 36 Monaten Abgefragt, was ja auch hätte passieren sollen........bin echt mal gespannt wann da die ersten abfragen kommen....bis dato gabs jedenfalls noch keine

 

Derzeit werden die WBK-Besitzer schon angeschrieben u. um Nachweis der Schiessen innerhalb der letzten 24 Monate gebeten. Diese Woche erst wieder ein derartiges Schreiben gelesen. Zumindest von denen die vor 5-10 Jahren die erste WBK-beantragt haben ...

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vor 27 Minuten schrieb Parallax:

Und wie sollen diese Nachweise laut (welcher?) Behörde erbracht werden?

Ist ja eindeutig im WaffG geregelt. Aktuell reicht Bestätigung des Verbands. 

Der für @jofa72 zuständige SB verschickt dazu im Übrigen das Formblatt eines Verbandes,  dass er ausgefüllt haben möchte....  Zumindest war das vor einem dreiviertel Jahr noch so... 

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vor 9 Minuten schrieb Mittelalter:

Ist ja eindeutig im WaffG geregelt. Aktuell reicht Bestätigung des Verbands. 

 

Das heißt ja nicht, daß die betreffende Behörde nicht frei dreht in dem was sie verlangen. Deshalb muß man nachfragen wie die Praxis aussieht, da man nicht davon ausgehen kann das das Verlangte auch dem Gesetz und den Verordnungen entspricht.

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Wenn irgendwer behauptet, er kenne DIE sicher richtige Auslegung des WaffG, insbes. von § 14, dann sollte man SEHR sehr vorsichtig sein. Es dürfte sogar in durchaus vielen Fällen nur schwer möglich sein, die "Kontingentwaffen" eindeutig zu identifizieren.

Ich glaube, nicht einmal der Gesetzgeber weiß genau, was er da eigentlich im Ergebnis an Regelungen ins Gesetz (§ 14) geschrieben hat.

 

Es gibt viele - durchaus plausible und seriös am Gesezteswortlaut orientierte vorsichtige Meinungen aber eben auch Leute, die zwar lautstark aber argumentsschwach behaupten, zu wissen, was gewollt war und jetzt meinen, dass das, obwohl es nicht kodifiziert wurde, jetzt auch gelte - VORSICHT vor solchen Effektheischern!!!!!

 

Sicher ist man nur, wenn man die schlimmstmögliche Auslegung annimmt und permanent deren Voraussetzungen für den (weiteren) Besitz erfüllt. Das fällt aber vielen, auch mir,  zunehmend schwer.

 

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vor 51 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Und das vor dem Hintergrund, dass Jäger im Gegensatz zu Sportschützen nicht aktiv sein müssen. Mit gelöstem Jagdschein besteht das Bedürfnis automatisch fort.

 

Verstehe es, wer will...

 

Gruß SBine

 

Wieso? sinds sie doch. Kam halt nix zum jagen :)

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vor 13 Stunden schrieb webnotar:

Wenn irgendwer behauptet, er kenne DIE sicher richtige Auslegung des WaffG, insbes. von § 14, dann sollte man SEHR sehr vorsichtig sein. Es dürfte sogar in durchaus vielen Fällen nur schwer möglich sein, die "Kontingentwaffen" eindeutig zu identifizieren.

Ich glaube, nicht einmal der Gesetzgeber weiß genau, was er da eigentlich im Ergebnis an Regelungen ins Gesetz (§ 14) geschrieben hat.

 

Gefragt war in diesem Thread nach der gelben WBK und ich wüsste nicht, was da jetzt nebolös oder auslegungsbedürftig sein sollte.

4/6 LW/KW oder Mitgliedsbescheinigung.

 

 

der Spaß geht erst bei §14 Abs 5. los und da ist genaugenommen nur die Frage ob für jede ÜK-Waffe Wettkampfnachweise oder ob eine Gesamtschau auch reicht. Oder ein Gesamtschau + Nachweis der Ausübung "weiterer Sportdisziplinen" wenn keine Wettkämpfe für eine Waffe gegeben sind. 

 

 

 

 

 

 

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vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Jäger im Gegensatz zu Sportschützen nicht aktiv sein müssen. Mit gelöstem Jagdschein besteht das Bedürfnis automatisch fort.

 

Verstehe es, wer will...

 

Bin zwar kein Jäger, aber das Jagdleben besteht doch nicht nur aus dem Erlegen von wild.

 

Muss man noch eine Quote von abgeballerten Wild einführen? Aber bitte mit Wertigkeit nach Rasse und m/w/d.

 

Nicht der nicht Nichtnachweis der Jäger ist das Problem, sondern die Auflagen für Sportschützen. Vereinszugehörigkeit und fertig. Jagdschein und fertig.

 

Wenn der Scheiß so weitergeht muss man noch die Schusszahl pro Waffe dokumentieren....

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vor 8 Minuten schrieb Vroma:

Wenn der Scheiß so weitergeht muss man noch die Schusszahl pro Waffe dokumentieren....

Am letzten Samstag einen Rundenkampf GK geschossen auf einem für mich fremden Stand. Da musste je Bahn die Schusszahl und das Kaliber ins Standbuch eingetragen werden.......................aber nicht weil ein Amt das forderte, sondern wegen dem Kugelfang. Die haben so ne art Gel Blöcke da drin. Da mag das sogar Sinn machen. 

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Am 9.8.2022 um 14:37 schrieb flause:

 

Und ich zerbreche mir den Kopf, ob wir passive Mitglieder schon der Behörde melden müssen, ob der Verein prüfen muss, ob ein anderer (aktiver) Verein vorhanden ist, ob eventuell bereits seit 10 Jahren die Erlaubnis vorhanden ist etc.

Wenns so einfach ist... 

Es ist einfach. Mitglied oder nicht Mitglied. Mehr ist nicht Aufgabe des Vereins. Warum meinen so viele Vorstände sich in das Leben Ihrer Schützen einmischen zu müssen? Der Schütze entscheidet wann er was beantragt, nicht der Vorstand, der Bescheinigt nur die Anzahl der Termine, mehr ist nicht seine Aufgabe. Genauso meldet ein Verein nur seine Austritte, fertig. Ob aktiv oder passiv, ob ein anderer Verein vorhanden oder wie lange die WBKs schon bestehen wird von der Behörde beim WBK-Besitzer abgefragt. Dieser Vorgang geht die ganzen "Kontrollfreaks" in vielen Vorständen nix an.

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vor 3 Stunden schrieb Rene2109:

 Warum meinen so viele Vorstände sich in das Leben Ihrer Schützen einmischen zu müssen? 

 

Weil sie dumm sind?

 

Da erlaubt der GG es gerade, das man nach 10 Jahren sich aufs Schützenaltenteil hocken darf und das was man hat (+ Resteinträge auf Gelb) besitzen darf ohne Schießnachweise, kraft reiner Mitgliedschaft.

Und dann passt das manchen Gamsbarthüten nicht, weil sie in Punkto Machtausübung im Leben zu kurz gekommen sind. 

 

Oder es ist gar so eine Art waffenrechtliches Stockholmsyndrom: 🤔

 

Während die Gesetzgebung häufig gar keine Verschärfung im  absoluten Sinne darstellt, sondern eher eine Änderung der Konditionen mit Geben und Nehmen (10 Jahre Bedürfnisprüfung vs laschere Besitzprüfung) brabbeln manche ihr Mantra vom "Schärfstes Gesetz Europas, nein der Welt" und "alles wird verschäft!" vor sich hin und versuchen die Realität mit Hilfe solchen eigenmächtigen Dungs von sich fernzuhalten.

 

 

 

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Hier mal meine aktuellen Erfahrungen zur Regelüberprüfung nach 5 Jahren:

 

Erstamals überprüft wurde ich (noch nach altem WaffG) nach drei Jahren. Jetzt, fünf Jahre später, erfolgte die erneute Regelüberprüfung. Gefordert wurde eine Bestätigung des Vereins, des Verbandes oder Teilverbandes, dass die notwendigen Termine zum Bedürfniserhalt vorliegen. 

Interessant, dass hier eine Bestätigung des Vereins als ausreichend angesehen wird. Irgendwie aber auch sehr benutzerfreundlich. Da dies natürlich weniger Aufwand und weniger Kosten für mich bedeutet, habe ich natürlich eine Bestätigung des Vereines vorgelegt, die auch anstandslos akzeptiert wurde.

 

Interessante Nebeninfo: Aufgrund einer relevanten Vorerkrankung, konnte ich in der Coronazeit nicht alle notwendigen Termine nachweisen. In den ersten 12 Monaten des überprüften Zeitraumes hatte ich deutlich zu wenig Schießtermine, in den zweiten 12 Monaten jedoch ausreichend. Ich war natürlich sehr gespannt, wie das gehandhabt wird. Ich habe in einer ergänzenden Mail an die Behörde daher kurz den Sachverhalt dargelegt und dass ich zwischenzeitlich meine sportliche und Wettkampftätigkeit wieder aufgenommen habe. Dies wurde so anstandslos akzeptiert. Ein eventuelles ärztliches Attest wurde nicht verlangt, welches ich jedoch problemlos hätte beibringen können.

 

Ach so… Behörde in BaWü

Bearbeitet von tont
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