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IGNORED

20 Schuss Magazine Rechtslage


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Geschrieben

Hallo zusammen,

 

ich bin letztens beim Stöbern auf Brownells auf 20-Schuss Langwaffen-Magazine gestoßen, welche Folgende Bermerkung auf der Website haben:

 

  • Unter bestimmten Umständen nur Abgabe nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung oder Export (Dieses Magazin darf frei erworben werden, sofern Sie nicht im Besitz einer Langwaffe sind, für die ebendieses Magazin ebenfalls passen würde oder Inhaber einer gültigen Ausnahmegenehmigung sind.)

 

Jetzt frag ich mich, was passiert wenn ich mir jetzt rechtens so ein Magazin kaufe und z.B. in einem Jahr mir eine Waffe kaufe, bei dem das Magazin passt.

Zählt das dann zu "Altbestand"? Sprich kann ich das dann anmelden? Habe dazu im Netz noch nichts finden können.

 

Beste Grüße

Geschrieben
Gerade eben schrieb Mausebaer:

 

Kleiner Tipp: Das WaffG gibt es auch "im Netz". ;)

 

Das ist mir bewusst. Nach meiner Auffassung wäre es so oder so verboten sich so ein Magazin zu kaufen, ob man eben eine passende Waffe hat oder nicht.

Da Brownells diese Magazine aber verkauft frag ich mich was es damit auf sich hat 😄

Geschrieben

Wenn du eine Sondergenehmigung vom BKA hast, dann darfst du das auch kaufen/besitzen.

 

Wenn ich mich recht entsinne musste man Altbestand (gekauft vor Juni/Juli 2017) bis Ende letzten Jahres anmelden? Dann durfte man die behalten aber nicht auf Wettkämüfen oder ähnlichem benutzen.

Geschrieben
vor 46 Minuten schrieb Penecho:

Wenn du eine Sondergenehmigung vom BKA hast, dann darfst du das auch kaufen/besitzen.

 

Wenn ich mich recht entsinne musste man Altbestand (gekauft vor Juni/Juli 2017) bis Ende letzten Jahres anmelden? Dann durfte man die behalten aber nicht auf Wettkämüfen oder ähnlichem benutzen.

 

Genau, so ist das v.A. bei den 30 Schuss Magazinen. Aber bei den 20ern gibt den oben genannten Hinweis, dass man diese auch ohne Sondergenehmigung kaufen darf, wenn man eben keine passende Waffe hat.

Geschrieben
vor 38 Minuten schrieb Penecho:

 aber nicht auf Wettkämüfen oder ähnlichem benutzen.

 

Natürlich darf man sie benutzen - im Rahmen der im jeweiligen Land gültigen Gesetze. In Deutschland wäre da insbesondere §6 AWaffV zu beachten.

 

 

vor einer Stunde schrieb Dexus:
Zählt das dann zu "Altbestand"? Sprich kann ich das dann anmelden?

 

Nein. Altbestand wäre, wenn Du es erworben hättest als noch eine andere Gesetzeslage galt.

 

Du mußt eine Sondergenehmigung beim BKA beantragen (kostenpflichtig).

Im Falle von Sportschützen ist eine IPSC-Lizenz und die regelmäßige Teilnahme an internationalen Wettkämpfen nachzuweisen.

 

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Dexus:

Genau, so ist das v.A. bei den 30 Schuss Magazinen. Aber bei den 20ern gibt den oben genannten Hinweis, dass man diese auch ohne Sondergenehmigung kaufen darf, wenn man eben keine passende Waffe hat.

 

Es gibt keinen Unterschied zwischen 20er und 30er Magazinen, solange es sich um dedizierte Langwaffenmagazine handelt.

 

Da Du ja keine Details zum Magazin verlinkt hast, können wir nur raten.

Für mich klingt der Hinweis nach einem 20er Dual Use-Magazin, welches in Kurz- und Langwaffen verwendet werden kann. Das gilt solange als ein Kurzwaffenmagazin wie man keine Langwaffe besitzt, in die es paßt.

Vor der Anschaffung einer passenden Langwaffe wäre also o.g. Genehmigung des BKA einzuholen.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb akuji13:

Ich behaupte mal, das die Ausführungen dazu schlicht falsch sind...oder welche KW kann solche Magazine nutzen?

 

Das ist ein Standardtext, den sie auch für Glock-kompatible Magazine >10 Schuß benutzen und der hier wohl "reingerutscht" ist.

Ich möchte nicht ausschließen, daß es außerhalb des sportlichen Bereichs Einzelstücke gibt. Aber eine .223 Pistol will man nicht wirklich.

 

 

vor einer Stunde schrieb Igzorn:

alles dumm hinterfragen, was macht das besser? unfassbar, am besten noch die Kollegen anscheissen!!

 

Wie meinen?

 

Geschrieben

Ach ja, wie lautet meine Standartanwort nochmal?

 

Jetzt mal im Ernst? Wie konnte diese Gesätesänderung an einem Waffenbesitzer vorüber gehen? 

Ach ja, wenn ich darauf wirklich eine Antwort wollte, müsste ich ja nur mal bei mir im Verein ungefähr 20 Mann fragen.

 

 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb weyland:

 

Im Falle von Sportschützen ist eine IPSC-Lizenz und die regelmäßige Teilnahme an internationalen Wettkämpfen nachzuweisen.

 

 

Weyland eine Frage, warum nur IPSC ?

 

Es gibt noch weitere Internationale Wettkämpfe die nicht der IPSC Sportordnung unterliegen und zB. auch mit AR15 Gewehren geschossen werden.

Geschrieben

Mehrladekurzwaffe in .223 (< 6,3 mm), da war doch mal was:

Zitat

 

Verbotene Waffen, Anhang 1

1.2.5
mehrschüssige Kurzwaffen sind, deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt;

 

 

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Geschrieben
vor einer Stunde schrieb weyland:

welche KW kann solche Magazine nutzen

 

Vor kurzem wurde im Forum mal ein eGun-Angebot diskutiert, das eine KW in .308 Win. beinhaltete.

 

Da wäre dann theoretisch ein 20er Mag möglich.

 

Interessant würde es aber, wenn dann die gleiche Konfiguration nur in etwas längerer Ausführung (LW) ebenfalls im Schrank stände - das ist dann die gleiche Problematik wie mit den Glock-Magazinen für Lang- und Kurzwaffe.

 

Die KW in .223 mit 20er Mag wäre vielleicht magazin"rechtlich" machbar, würde dann aber wohl mit 1.2.5 der Waffenliste kollidieren.

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Geschrieben

Jagdlich spricht nichts dagegen, diese als Kurzwaffe eintragen zu lassen.

Jagdlich oder nicht hat jetzt aber wiederum nichts mit der erlaubten Magazingröße zu tun.

Du dürftest für diese Kurzwaffe Magazine bis 20 Schuss kaufen und besitzen, so lange du keine passende Langwaffe dazu hast.

Ob sie überhaupt jemand anbietet, keine Ahnung.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Speedmark:

Weyland eine Frage, warum nur IPSC ?

Weil dort normalerweise größere Magazine zum Einsatz kommen. Nur in Deutschland eben nicht (alle anderen EU-Länder haben sich ja sinnvolle Regeln überlegt).

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb Speedmark:

Es gibt noch weitere Internationale Wettkämpfe die nicht der IPSC Sportordnung unterliegen und zB. auch mit AR15 Gewehren geschossen werden.

 

Bearbeitet von HangMan69
Geschrieben (bearbeitet)

Hhm spannend, für die Teilnahme am (in DEU verbotenen) Combatschiessen im Ausland beim BKA ne Ausnahmen vom Magazinverbot beantragen...

Bearbeitet von Bounty
Geschrieben

:D nein, also ich dachte eher an National Match / DCM / Service Rifle Matches etc. oder an .30M1 Carbine Division. Läuft über den BDMP.

Ersteres hat jedenfalls einen National Kader und wird hier in DE als 100 Meter DG3 geschossen. Da wurden in der Regel überall nur 20er Bodys reingesteckt.

Geschrieben

Es paßt gerade zum Magazinthema:

 

Geldtransporterüberfall in Köln

 

https://www.bild.de/regional/koeln/koeln-aktuell/maskierte-feuern-mit-gewehren-auf-geldtransporter-viel-raub-um-nichts-80787168.bild.html

 

Zitat:

 

Die roten Pfeile zeigen die vielen Einschusslöcher im gelben Geldtransporter. Die Täter feuerten insgesamt 30-mal – ein ganzes Magazin

 

Eventuell kriegen die die jetzt knallhart dran wegen Verstoß gegen das Magazinverbot!

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