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IGNORED

Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an


zickzack

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Aus 2023: VG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2023 - 22 K 6330/21

 

https://openjur.de/u/2468681.html

 

Es geht da u. a. um die Aufbewahrung einer SRS-Waffe in einer Schreibtischschublade in einem Lehrerbüro sowie (das Thema erscheint eher neu?) die Verwendung dieser SRS-Waffe für Theateraufführungen mit i. d. R. 15 bis 16 jährigen Schülern.

 

Interessant auch die Ausführungen zum Ausüben der tatsächlichen Gewalt (Rn 91) und zum Führen im Rahmen des vom Bedürfnis umfassten Zwecks (Rn 115).

 

Zitat:

...

Soweit der Kläger sich im Rahmen des Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, dass kein Überlassen vorgelegen habe, weil er als Regisseur bei den Proben und Aufführungen anwesend gewesen sei, verkennt er, dass gemäß Ziffer 3 des Abschnitts 2 der Anlage 1 WaffG eine Waffe überlässt, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt. Hierfür ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Überlassende die tatsächliche Gewalt aufgibt. Vielmehr liegt ein Überlassen schon dann vor, wenn der Überlassende - ohne seine eigene tatsächliche Gewalt aufzugeben - einer anderen Person die Möglichkeit einräumt, sich selbständig der Waffe bedienen zu können.

 

...

 

Ferner hat der Kläger die Schreckschusswaffe in der Schule auch nicht zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang geführt. Gemäß Ziffer 12.3.1 WaffVwV ist ein Bedürfnis im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, wenn es - wie hier - keiner Erwerbs- und Besitzerlaubnis bedarf, nach der Zweckbestimmung der Waffe nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1 festzustellen. Danach sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Laut Ziffer 2.6 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 der Anlage 1 zum WaffG sind Schreckschusswaffe Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind. Da die Schreckschusswaffe in den Theaterproben und -aufführungen gerade nicht zum Abschießen von Munition diente, erfolgte die Verwendung außerhalb des vom Bedürfnis umfassten Zwecks.

...

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Am 1.5.2024 um 01:14 schrieb Last_Bullet:

 

Unterstellung pur. Belege?

Natürlich.  Erstmal muss ja ein erwerbsberechtigter Ehegatte da sein.  Dann entweder Jäger oder das Erwerbsstreckungsgebot greift. Jetzt stellt sich die Frage,  wie oft ist das schon vorgekommen und hatte derjenige dann wirklich noch Zugriff auf die Waffen? Was ja dann illegal wäre und illegal scheint ja niemanden zu interessieren. Nächste Frage wäre,  wie oft ist es aus so einer Konstellation schon zu einem Verbrechen gekommen? Und wie verhält sich das prozentual zu migrantischen Messerstechereien?

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vor einer Stunde schrieb Elo:

Ferner hat der Kläger die Schreckschusswaffe in der Schule auch nicht zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang geführt. Gemäß Ziffer 12.3.1 WaffVwV ist ein Bedürfnis im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, wenn es - wie hier - keiner Erwerbs- und Besitzerlaubnis bedarf, nach der Zweckbestimmung der Waffe nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1 festzustellen. Danach sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Laut Ziffer 2.6 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 der Anlage 1 zum WaffG sind Schreckschusswaffe Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind. Da die Schreckschusswaffe in den Theaterproben und -aufführungen gerade nicht zum Abschießen von Munition diente, erfolgte die Verwendung außerhalb des vom Bedürfnis umfassten Zwecks

Sind dann Filmdrehs oder eben Theaterstücke nur noch dann erlaubt,  wenn mit der Waffe auch wirklich geschossen wird? Was ist mit dem Foto fürs Kinoplakat, muss da auch geschossen werden?

Oder beim führen von Schreckschusswaffen zum Selbstschutz, da bleibt ja normalerweise der Finger auch gerade

Bearbeitet von sealord37
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vor 21 Minuten schrieb Elo:

Der Frankfurter OB zieht Erfolgsbilanz ... und war als Gesetzgeber tätig??

 

Zitat:...So habe er das Waffengesetz in bestimmten Bereichen des Quartiers verschärft....

 

Wahrscheinlich ist mit "Waffengesetz" das gemeint, was die Stadt bzw. der OB als Verwaltungsspitze per Allgemeinverfügung u.ä. regeln können - es werden da wohl "Messer-/Waffenverbotszonen" angesprochen.

 

Was die Formulierung "Waffengesetz" angeht, da könnte das natürlich auch die FNP-Redakteurin unsauber formuliert / interpretiert haben.

Von einem OB als Leiter der Verwaltung sollte man schon erwarten können, dass er sauber zwischen den Arten von Rechtsnormen trennen kann bzw. die "Normenpyramide" kennt.

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Es ist natürlich subjektiv, aber mir fällt auf, daß in den letzten Tagen diverse (insbesondere SPD-)Politiker auf Landes- oder Kommunalebene das Waffengesetz thematisieren.

Es kommt dabei kaum etwas Neues, überwiegend Wiederholung, teilweise werden auch Probleme behauptet, die längst im Gesetz geregelt sind.

 

Wäre interessant, ob das Zufall ist, abgesprochene Aktion oder einfach den anstehenden Wahlen geschuldet ist.

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Am 1.5.2024 um 00:46 schrieb Elo:

schwerin.de, 30.04.2024:

Waffenrecht muss verschärft werden: Schwerins Oberbürgermeister kritisiert Blockadehaltung der FDP im Bund

...

 „Nach dem geltenden Recht können beispielsweise Personen, denen die Waffenbehörde die Waffenbesitzkarte entzogen und damit den Besitz von Waffen untersagt hat, diese Sanktionen einfach umgehen, indem sie ihre Waffen unbescholtenen Angehörigen im eigenen Haushalt – z. B. dem Ehepartner – überlassen. Damit behalten sie indirekt den Zugriff auf die Waffen und können den Rechtsstaat vorführen.“

 

Ob Winkelsdorf hier mitliest?

 

 

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Am 2.5.2024 um 14:26 schrieb Elo:

 

 

Am 2.5.2024 um 16:25 schrieb ASE:

- Behauptet Polizei und VS könne nicht an die Waffenbehörden melden. Obwohl ein Nachberichtspflicht in §5 Abs  5 festgelegt ist.

- Behauptet, das persönliche Erscheinen könne nicht Angeordnet werden, obwohl in §4 Abs 5 was steht: "(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen."

 

Die Antwort:

 

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/carmen-wegge/fragen-antworten/warum-sagen-sie-im-bezug-auf-das-waffengesetz-oeffentlich-die-unwahrheit

 

Evaluierungsbericht (ab Seite 8):

 

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/evaluierung-von-gesetzen/evaluierung-3-WaffRAEndG.html

 

Überraschend, wie lässig man sich die Befugnis wünscht, Bürger ohne Begründung bei der Behörde antanzen zu lassen?

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Hmm, wenn man so liest wie viele gar nicht bei der Behörde antanzen dürfen und seit Corona nur noch auf dem schriftlichen Wege die Dinge erledigen können da wundert mich doch ein klein wenig die aussagen das die Behörden sich das wünschen würden.

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Unwahrscheinlich, dass sich die Behörden das wünschen. Sehr wahrscheinlich ist hingegen, dass dieses Thema in der Politik extrem populistisch und oft ohne Kenntnis der derzeitigen Rechtslage diskutiert (oder eher nachgeplappert) wird.

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vor 6 Stunden schrieb msk:

Unwahrscheinlich, dass sich die Behörden das wünschen.

Denke ich auch. Meine Behörde ist froh um jeden, der nicht vorbei kommt und die Unterlagen per Post schickt. Auf einen Eintrag warten ist eh schon seit Jahren nicht mehr möglich. Dauert ein paar Tage.

Wer persönlich vorbeikommen will muss vorher einen Termin ausmachen.

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Und nach dem persönlichen Erscheinen dann den Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten nicht vergessen.

War schließlich auf Anordnung der Behörde.

Also beim Termin am besten gleich fragen ob per Vordruck oder formlos per Mail.

Bearbeitet von Bettina Fischer
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Der Deutschlandfunk bearbeitet das Thema ziemlich aktiv?

 

deutschlandfunk.de, 05.04.2024:

 

https://www.deutschlandfunk.de/bundesregierung-gut-1-000-rechtsextremisten-mit-waffenrechtlicher-erlaubnis-100.html

 

Zitat:

 

Linken-Anfrage

Bundesregierung: Gut 1.000 Rechtsextremisten mit waffenrechtlicher Erlaubnis

Im Jahr 2020 waren in Deutschland mehr als 1.000 mutmaßliche Rechtsextremisten mit sogenannten waffenrechtlichen Erlaubnissen bekannt. Das teilte die Bundesregierung auf eine Anfrage der Links-Fraktion im Bundestag mit.

...

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Am 3.5.2024 um 22:35 schrieb Elo:

Überraschend, wie lässig man sich die Befugnis wünscht, Bürger ohne Begründung bei der Behörde antanzen zu lassen?

 

Vorgeschoben, nix weiter. Die Behörde könnte auch ohne Begründung Bürger bitten, persönlich zu erscheinen. Mit der Aussicht, dann nicht ewig auf die Bearbeitung zu warten, würden die meisten wohl liebend gern antanzen. Nur haben die Behörden mit Sicherheit gar nicht die Zeit und die Kapazität, ständig Publikumsverkehr zu bearbeiten und mit dem "Begründungsaufwand" bzw. fehlender Rechtsgrundlage, lässt sich natürlich leichter erklären, warum von persönlicher Vorladung kein Gebrauch gemacht wird.

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