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IGNORED

Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an


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Bearbeitet von CvonderSee
Geschrieben
vor 44 Minuten schrieb CvonderSee:

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Ach Benchrest meinen die ! Ich habe jetzt etwas gebaucht:peinlich:

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb Jack_Oneill:

Ach Benchrest meinen die !

 

Ich weiß nicht, ob Eure Beiträge ironisch gemeint sind, aber es geht wohl nicht um Benchrest u. ä., sondern um das Auflageschießen im Seniorenbereich.

 

Ab einem bestimmten Jahrgang gibt sowohl im Gewehr, als auch im Pistolenbereich die Möglichkeit aufgelegt (nicht vom Anschußtisch) zu schießen.

Dadurch haben auch Menschen im höheren Lebensalter noch die Möglichkeit, den Schießsport auszuüben, m. E. eine wichtige Sache.

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Geschrieben
Am 15.5.2023 um 08:22 schrieb Qnkel:

Einen "Leihschein" gibt es im Gesetz nicht und ist auch nicht gefordert.

Genau so, das der Waffenbesitzer Belege darüber führen muss, wenn die Waffe beim Büchser ist oder woanders verwahrt wird.

 

Wenn Du Dich da mal nicht gravierend täuschst.

 

Der "Leihschein" ist der Beleg, der eine vorübergehende Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 dokumentiert und aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgehen muss (was da Verbände, Vereine und Behörden für überbürokratisierte Zettel draus machen, steht auf einem anderen Blatt, mag' aber dem Kontrollierenden und dem Kontrollierten das Leben erleichtern). Und gefordert wird der in den Ausweispflichten des §38 WaffG als zwingend neben Perso oder Pass mitzuführendes Dokument.

 

Sollte man als Sachkundiger aber eigentlich wissen.

 

Am 15.5.2023 um 08:22 schrieb Qnkel:

Im ganzen §12 gibt es keine Pflicht der Schriftform.

 

Du solltest vielleicht den Rest des Gesetzes auch lesen.

Und dabei ist es mit der Benennung "Ausweispflichten" des §38 WaffG doch gar nicht mal so schwer.

 

Am 15.5.2023 um 08:22 schrieb Qnkel:

Und bei Waffenschränken gab's schon immer die Diskussion, ob die grundsätzlich verschraubt sein müssen

 

Und auch da hilft, einfach mal in die mitgelieferte Dokumentation des jeweiligen Schrankes zu schauen.

Bei manchen ist das gefordert, um das zertifizierte Sicherheitsniveau überhaupt zu erreichen.

Bei anderen ist es nicht notwendig.

 

 

Soviel zu:

 

Am 15.5.2023 um 08:22 schrieb Qnkel:

Wie viel davon ist Papercrime wegen falscher Meinung der Behörde, die nicht im Gesetz steht?

 

Nur weil man es nicht kennt oder nicht gelesen hat, ist es nicht zwangsläufig "falsche Meinung".

Geschrieben

Ein extra Beleg zum Erwerb brauche ich nach §12 nicht, nur die WBK.

 

Zu Hause führe ich die Waffe nicht, also wie soll ich zu Hause, bei einer Kontrolle, gegen §38 verstoßen?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Stunden schrieb sealord37:

Naja, da hat ja der Tresorhändler in dem Link lautstark versucht schlafende Hunde zu wecken. Offensichtlich interpretiert er Norm und Gesetz etwas anders, als die meisten Ministerien. Die meisten Stellungnahmen zeigen aber, dass man bereit ist, die Kirche im Dorf zu lassen und nicht jeden Ball aufnimmt um die LWB zu schikanieren. Zumindest auf Landesebene scheint das so zu sein.

 

Mit der leichtfertigen Nicht-Verankerung muss man Vorsichtig sein:

 

Zitat

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

 

Zitat
§ 52 Strafvorschriften:

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

7a. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,

 

Es sind zwei Vorgänge die bei Strafandrohung verhindert werden müssen

 

a) Unbefugter Zugriff auf die Waffe: Hier würde der unverankerte Waffenschrank genügen.

b) Das Abhandenkommen der Waffe, unabhängig ob nun mit oder ohne umgebenden Schrank

 

Bei b) absolut vorsichtig sein:  Nur weil der aktuelle §13 AWaffV keine Verankerung nennt, heisst das nicht, das die Schränke nicht verankert sein müssen um das Abhandenkommen zu verhindern Wenn dir so ein DHl-versendbarer 30kg EN-0 Ein-Pistolen-Waffenschrank mitsamt seinem Inhalt verschwindet, ist die Pistole definitionsgemäß abhanden gekommen. Wenn dein 100kg Langwaffenschrank  von zwei Einbrechern mitgenommen wird, ebenso. Bitte Bedenken das hier ein Strafverfahren (nicht Verwaltungsverfahren gegen den Widerruf der WBK...) droht, in welchem ein Staatsanwalt versucht, einen ins Gefängnis zu bringen, auf der Grundlage, das eine Schuswaffe abhandengekommen ist, was sie in so einem Fall unbestreitbar ist.

 

Die beigezogenen Sachverständigen  des LKA werden aussagen, das unter 1000kg ein Tresor verankert werden muss.  Hier ist  Trotz falsch angebracht-> Schrank anschrauben. 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Elo:

 

Ich weiß nicht, ob Eure Beiträge ironisch gemeint sind, aber es geht wohl nicht um Benchrest u. ä., sondern um das Auflageschießen im Seniorenbereich.

 

Du bist hier bei WO!

 

Gryne farbe ist in! 

 

Aber eine gelbe farbe, hat in gewissen Kreisen auch ne Bedeutung.

 

 

Geschrieben
vor 54 Minuten schrieb ASE:

30kg EN-0 Ein-Pistolen-Waffenschrank

 

vor 54 Minuten schrieb ASE:

100kg Langwaffenschrank

Gibt es Nuller oder Einser Schränke denn überhaupt so leicht? Klar, 1000kg haben die alle nicht, aber ob in einem Verfahren tatsächlich rauskäme, dass ein leichterer Schrank grundsätzlich auf 5t zu verankern ist, ist fraglich. Denn abgesehen davon, dass davon nichts im Gesetz steht und fast alle Ministerien anderslautend geantwortet haben, müsste der Umstand, dass ein Schrank nicht verankert ist, doch wenigstens mal bei einer Überprüfung und sei es zur erstmaligen Erteilung der WBK, wo die bei uns den Schrank recht genau inspiziert haben zu entsprechender Beanstandung gekommen sein. Und sowas sollte sich dann normalerweise in der gängigen Genehmigungspraxis der Behörden widerspiegeln oder zu einem Verfahren mit entsprechendem Richterspruch führen. 

Geschrieben
vor 48 Minuten schrieb ASE:

 

Mit der leichtfertigen Nicht-Verankerung muss man Vorsichtig sein:

 

 

 

Es sind zwei Vorgänge die bei Strafandrohung verhindert werden müssen

 

a) Unbefugter Zugriff auf die Waffe: Hier würde der unverankerte Waffenschrank genügen.

b) Das Abhandenkommen der Waffe, unabhängig ob nun mit oder ohne umgebenden Schrank

 

Bei b) absolut vorsichtig sein:  Nur weil der aktuelle §13 AWaffV keine Verankerung nennt, heisst das nicht, das die Schränke nicht verankert sein müssen um das Abhandenkommen zu verhindern Wenn dir so ein DHl-versendbarer 30kg EN-0 Ein-Pistolen-Waffenschrank mitsamt seinem Inhalt verschwindet, ist die Pistole definitionsgemäß abhanden gekommen. Wenn dein 100kg Langwaffenschrank  von zwei Einbrechern mitgenommen wird, ebenso. Bitte Bedenken das hier ein Strafverfahren (nicht Verwaltungsverfahren gegen den Widerruf der WBK...) droht, in welchem ein Staatsanwalt versucht, einen ins Gefängnis zu bringen, auf der Grundlage, das eine Schuswaffe abhandengekommen ist, was sie in so einem Fall unbestreitbar ist.

 

Die beigezogenen Sachverständigen  des LKA werden aussagen, das unter 1000kg ein Tresor verankert werden muss.  Hier ist  Trotz falsch angebracht-> Schrank anschrauben. 

 

 

Naja. Eher hanebüchen konstruiert. Da muss schon viel zusammenkommen.

Dass ihr euch so an der sicheren Aufbewahrung abarbeitet. 🤷‍♀️ Ist wichtig. Keine Frage..aber hier ist leider viel Hobbyjura unterwegs. 

 

Gefängnis? Ist klar. Obrigkeitsstaat hallo. Bis zur letzten DIN Norm.

 

Vorübergehende Aufbewahrung über mehrere Tage? Kein Themchen. Waffengesetz ernst nehmen 

 

Wie das LG Stuttgart:

 

https://www.drschmitz.de/deutsches-waffenrecht/§-13-abs-9-awaffv/

 

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb CvonderSee:

Naja. Eher hanebüchen konstruiert. Da muss schon viel zusammenkommen.

Dass ihr euch so an der sicheren Aufbewahrung abarbeitet.

Es müsste sich ja daraus ergeben, dass die Verankerung der Wille des Gesetzgebers war, also vorgeschrieben ist. Dann dürfte anderenfalls keine WBK erteilt werden, wenn die Verankerung fehlt, das sollten die Behörden ja dann wissen. Die negativen Antworten der Ministerien lassen aber vermuten, dass dem nicht so ist. Thüringen sieht das allerdings anders.... Meine Befürchtung ist, dass man das Thema nochmal anfassen wird und vielleicht gibt es dann im nächsten Step eine Verankerungspflicht. Deshalb schrieb  ich von "schlafende Hunde wecken".

Geschrieben (bearbeitet)
vor 36 Minuten schrieb CvonderSee:

Gefängnis? Ist klar. Obrigkeitsstaat hallo. Bis zur letzten DIN Norm.

 

Hast du das WaffG und AwaffV seit 2017 mal gelesen? Dir ist klar, das 2017 die nichtkonforme Aufbewahrung zur Straftat hochgestuft wurde?   Nochmal für dich:

 

Zitat

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer


 

7a. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,

 

Die Waffe muss noch nicht mal weg sein, es genügt die Gefahr. Und wenn sie wegkommt und damit eine Straftat begangen wird, kannst du Gift darauf nehmen das Haft verhängt wird. Das war die Intention der Verschärfung nach Winnenden, wo man unter Verbiegung des StGb den Vater wegen "fahrlässiger Tötung" drankriegen wollte, was juristisch obszön war. Da hat man jetzt was viel handlicheres im WaffG.

 

 

vor 28 Minuten schrieb sealord37:

Es müsste sich ja daraus ergeben, dass die Verankerung der Wille des Gesetzgebers war, also vorgeschrieben ist. 

 

Der Gesetzgeber hat ganz pauschal vorgeschrieben:

 

Zitat

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

 

 

Und was eben immer noch nicht angekommen ist, das sowas dann vor dem Strafgericht (Staat gegen euch) und nicht vor dem Verwaltungsgericht (Ihr gegen den Staat) verhandelt werden wird.

Und da ist die Tatsache, das ein Waffenschrank dann einfach weggetragen werden konnte für den Staatsanwalt der auf dem Punkt gelegte Elfmeter ohne Torwart:

 

a) Ist die Waffe abhandengekommen -> Check

b) War hierzu Gewaltanwendung gegen die Verankerung des Tresors notwending -> Nein

c) Hätte das Abhandenkommen mittels bloßem Wegtragen verhindert werden können -> Ja.

 

Der Staatsanwalt zieht sich ganz einfach einen Gutachter vom LKA und fragt ihn, ob ein Waffenschrank des Gewichts X hätte verankert werden müssen um das Abhandenkommen ohne weitere Gewaltanwendung/Straftat zu verhindern.
Die Antwort lautet, wenn x < 1000kg: ja.

 

Und nun darf dein Anwalt dagegen argumentieren mit der AWaffV, die sich zur Verankerung seit 2017 gar nicht mehr auslässt sondern schlicht sagt: Ein Waffenschrank der EN 0 unter 200 kg darf nur 5 KW enthalten. Nicht mehr und nicht weniger. Von Abrissgewicht steht da nichts mehr. 

 

Aber was red ich. Schön gegen das offensichtliche Kraftmeiern, da kann man dann im vorhersehbaren Ernstfall wieder was von Unrechtsstaat poltern. 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb ASE:

 

Hast du das WaffG und AwaffV seit 2017 mal gelesen? Dir ist klar, das 2017 die nichtkonforme Aufbewahrung zur Straftat hochgestuft wurde?   Nochmal für dich:

 

 

Die Waffe muss noch nicht mal weg sein, es genügt die Gefahr. Und wenn sie wegkommt und damit eine Straftat begangen wird, kannst du Gift darauf nehmen das Haft verhängt wird. Das war die Intention der Verschärfung nach Winnenden, wo man unter Verbiegung des StGb den Vater wegen "fahrlässiger Tötung" drankriegen wollte, was juristisch obszön war. Da hat man jetzt was viel handlicheres im WaffG.

 

 

 

Der Gesetzgeber hat ganz pauschal vorgeschrieben:

 

 

 

Und was eben immer noch nicht angekommen ist, das sowas dann vor dem Strafgericht (Staat gegen euch) und nicht vor dem Verwaltungsgericht (Ihr gegen den Staat) verhandelt werden wird.

Und da ist die Tatsache, das ein Waffenschrank dann einfach weggetragen werden konnte für den Staatsanwalt der auf dem Punkt gelegte Elfmeter ohne Torwart:

 

a) Ist die Waffe abhandengekommen -> Check

b) War hierzu Gewaltanwendung gegen die Verankerung des Tresors notwending -> Nein

c) Hätte das Abhandenkommen mittels bloßem Wegtragen verhindert werden können -> Ja.

 

Der Staatsanwalt zieht sich ganz einfach einen Gutachter vom LKA und fragt ihn, ob ein Waffenschrank des Gewichts X hätte verankert werden müssen um das Abhandenkommen ohne weitere Gewaltanwendung/Straftat zu verhindern.
Die Antwort lautet, wenn x < 1000kg: ja.

 

Und nun darf dein Anwalt dagegen argumentieren mit der AWaffV, die sich zur Verankerung seit 2017 gar nicht mehr auslässt sondern schlicht sagt: Ein Waffenschrank der EN 0 unter 200 kg darf nur 5 KW enthalten. Nicht mehr und nicht weniger. Von Abrissgewicht steht da nichts mehr. 

 

Aber was red ich. Schön gegen das offensichtliche Kraftmeiern, da kann man dann im vorhersehbaren Ernstfall wieder was von Unrechtsstaat poltern. 

 

 

 

 

Niemand kann in der Wohnung oder im Haus ( von einigen Kellern vielleicht mal abgesehen) die geforderten 5 kn = 5 Tonnen gegen Abriss der Verankerung leisten. NIEMAND.

Da ist dann der Boden oder die Wand mit weg.

 

Wiedermal nicht durchdachter Schwachsinn.

Verhältnismäßigkeit der Mittel, die die :

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

DEUTLICH überschreiten würde.

 

Das würde ich dann durch ein Gegengutachten, dass dies in privatem Wohnraum nicht leistbar ist, belegen.

 

 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb ASE:

 

Hast du das WaffG und AwaffV seit 2017 mal gelesen? Dir ist klar, das 2017 die nichtkonforme Aufbewahrung zur Straftat hochgestuft wurde?   Nochmal für dich:

 

 

Die Waffe muss noch nicht mal weg sein, es genügt die Gefahr. Und wenn sie wegkommt und damit eine Straftat begangen wird, kannst du Gift darauf nehmen das Haft verhängt wird. Das war die Intention der Verschärfung nach Winnenden, wo man unter Verbiegung des StGb den Vater wegen "fahrlässiger Tötung" drankriegen wollte, was juristisch obszön war. Da hat man jetzt was viel handlicheres im WaffG.

 

 

 

Der Gesetzgeber hat ganz pauschal vorgeschrieben:

 

 

 

Und was eben immer noch nicht angekommen ist, das sowas dann vor dem Strafgericht (Staat gegen euch) und nicht vor dem Verwaltungsgericht (Ihr gegen den Staat) verhandelt werden wird.

Und da ist die Tatsache, das ein Waffenschrank dann einfach weggetragen werden konnte für den Staatsanwalt der auf dem Punkt gelegte Elfmeter ohne Torwart:

 

a) Ist die Waffe abhandengekommen -> Check

b) War hierzu Gewaltanwendung gegen die Verankerung des Tresors notwending -> Nein

c) Hätte das Abhandenkommen mittels bloßem Wegtragen verhindert werden können -> Ja.

 

Der Staatsanwalt zieht sich ganz einfach einen Gutachter vom LKA und fragt ihn, ob ein Waffenschrank des Gewichts X hätte verankert werden müssen um das Abhandenkommen ohne weitere Gewaltanwendung/Straftat zu verhindern.
Die Antwort lautet, wenn x < 1000kg: ja.

 

Und nun darf dein Anwalt dagegen argumentieren mit der AWaffV, die sich zur Verankerung seit 2017 gar nicht mehr auslässt sondern schlicht sagt: Ein Waffenschrank der EN 0 unter 200 kg darf nur 5 KW enthalten. Nicht mehr und nicht weniger. Von Abrissgewicht steht da nichts mehr. 

 

Aber was red ich. Schön gegen das offensichtliche Kraftmeiern, da kann man dann im vorhersehbaren Ernstfall wieder was von Unrechtsstaat poltern. 

 

 

 

 

Es ist einfach juristischer Unsinn. Und ein fürchterliches Mindset. Aber ist ok. Jeder wie er mag. 

Ich halte mich ans Gesetz. Aber übererfülle es nicht. Oder zahlst du deinem Finanzamt freiwillig mehr?

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb CvonderSee:

Es ist einfach juristischer Unsinn.

 

Dann belege anhand von  Beschlüssen, Urteilen, Gesetz und Entwürfen.

Hier Dicke Backen machen ersetzt keine juristischen Verstand.

 

Und das Wort Mindset ist Krebs.

Geschrieben
vor 35 Minuten schrieb fw114:

Niemand kann in der Wohnung oder im Haus ( von einigen Kellern vielleicht mal abgesehen) die geforderten 5 kn = 5 Tonnen gegen Abriss der Verankerung leisten. NIEMAND.

 

Typischer   Strohmann:

 

a) Behaupte nur bei 5kn  Verankerung sei das abhandenkommen unmöglich. Quelle für die 5kn? LKA BW empfiehlt, aus kriminalistischer Sicht, unter 1000kg zu verankern

b) weil das ja nicht erreicht werden könne, müsse man gar nicht mehr sichern.

 

Damit muss man sich dann auch nicht mehr mit Nuancen beschäftigen, wie bestmöglichezumutbare und technisch erreichbare Sicherung und wenn es nur die Verankerung des Schrankes gegen einfache Wegnahme  durch iergeneinen Junkie ist.

 

 

vor 35 Minuten schrieb fw114:

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

DEUTLICH überschreiten würde.

 

Deine Argumentation bzw. die eines Anwaltes im Strafprozess nachdem ein Einbrecher deinen 30kg Tresor unter den Arm geklemmt und einfach fortgetragen hat,  das die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, dass Abhandenkommen der Waffe zu verhindern, obwohl die Waffe durch simples mitnehmen abhandengekommen ist. Guter Start...

 

Du willst dann ernsthaft argumentieren, das selbst ein simples Verdübeln an der Wand, um das zu erschweren, unzumutbar ist und 

 

 

vor 35 Minuten schrieb fw114:

Das würde ich dann durch ein Gegengutachten, dass dies in privatem Wohnraum nicht leistbar ist, belegen.

Das dir wer schreibt? Und wenn du einen findest, dann muss der Richter darauf hören, weil...ja genau weil eben, äh ja...?!?

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb ASE:

Die Waffe muss noch nicht mal weg sein, es genügt die Gefahr.

Das würde, wenn man annehme würde, dass nur ein 5t verankerten Tresor eine ausreichende Aufbewahrung darstellt, jede Aufbewahrung in einem unverankerten Tresor eine Straftat wäre. Denn dieser Logik folgend, hätte man ja die Waffen nicht ausreichend gegen Abhandenkommen gesichert.  Da wäre aber die Langeweile an den Gerichten schnell vorbei....

Nebenbei müsste es bei den Waffenbehörden richtig rappeln, denn die haben ja dann jahrelang WBKs ausgestellt,  obwohl sie wussten, dass die Beantrager ihre Schränke lose stehen haben.  Die fehlende Befestigung jedesmal übersehen würde komplette Blindheit voraussetzen, was auch nicht gerade für den Job qualifiziert. Ja und was bedeutet dann so eine Aussage eines Ministeriums, dass Tresore nicht verankert werden müssen,  wenn Waffen drin liegen? Ist das dann schon Billigung von Straftaten bzw. Aufforderung?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 59 Minuten schrieb CvonderSee:

 Und ein fürchterliches Mindset.

 

 

Ja, nichts anderes habe ich von der neuesten "Waffenlobby" die hier auf WO eingesickert ist erwartet. Spendenaufruf wann?

 

Trotzreaktionen auf Penälerniveau.

 

 

Sachkunde. 100

Waffenschrank 1000€

Waffen, Munition, Mitgliedsbeiträge et etc diverse 1000er

 

Aber bei einem scheiß Schwerlastanker für 10€ aus dem Baumarkt das ist dann  Boston-Tea-Party, Alamo, Pearl Habor und 1848, ja?

 

 

Um dir deinen Mindset-Dung mal direkt zurückzugeben: Nancy und die Antiwaffenlobby hat genau so ein Mindset, die wollen das möglichst viele Schränke einfach so davongetragen werden. Da kann man die Waffenbesiter wieder  als verantwortunglose Idioten hinstellen, die so blöd und renitent sind, ihre Waffenschränke nicht mal an die Wand zu schrauben.

 

Eine Waffenlobby, die sich ihren Namen verdient hat, und nicht nur irgendwelche Cringe-Bildchen produziert würde sich genau überlegen, wo die einfachen Angriffsflächen, die tief hängenden Früchte für die Antiwaffenlobby sind. Du kannst es der Bevölkerung und eigentlich niemandem rational   vermitteln, warum man einen Waffenschrank, wie jeden Tresor, nicht irgendwie festschrauben sollte um es den Gangstern möglichs schwer zu machen. Glaubst du irgendjemand wird dir applaudieren, wenn du mit "steht aber nicht in der AwaffV" Getöse mit dem Fuß aufstampst?   

 

vor 59 Minuten schrieb CvonderSee:

Ich halte mich ans Gesetz. Aber übererfülle es nicht. 

 

 

Dann las mal hören, Beschlüsse, Urteile, Gesetze, Entwürfe.

Momentan hälst du dich an das, was du glaubst sei das Gesetz.

 

Muss wohl auch so einen Mindset sache sein: Wenn es nicht explizit für Dummies dasteht, steht es nicht drin. 

Wer statt einem Mindset dem Nachdenken, ja vllt sogar dem Vorrausdenken  über die Wörter "erforderlich" und "abhandenkommen" fröhnt, könnte darauf kommen den Entwaffern hier bewusst eine Falle aufgespannt wurde.

 

Aber wenns schon am eigenen Ego kratzt, 10€ zu investieren, damit irgendein reudiger Gangster sich für die Waffen wenigstens Handwerklich anstrengen muss....

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb sealord37:

Ja und was bedeutet dann so eine Aussage eines Ministeriums, dass Tresore nicht verankert werden müssen,  wenn Waffen drin liegen? 

 

Genau so viel wie

 

- Nach 10 Jahren ist Schluss mit der Bedürfnisprüfung -> Glatte Lüge, in Wahrheit wird alle 5 Jahre wird überprüft.

- Regelungen zu großen Magazinen richtet sich nur gegen Terroristen und soll möglichst schonend für LWB sein   --> Glatte Lüge, in Wahrheit Straffreistellung für Terroristen, du aber bist deine Zuverlässigkeit los...

- Große Magazine dürfen in A/B-Schränke --> Glatte Lüge: in den 1er, sonst nirgends dürfen sie rein.

 

Merkste selber, nicht wahr.. :) 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb fw114:

Niemand kann in der Wohnung oder im Haus ( von einigen Kellern vielleicht mal abgesehen) die geforderten 5 kn = 5 Tonnen gegen Abriss der Verankerung leisten. NIEMAND.

Da ist dann der Boden oder die Wand mit weg

Ich hab jetzt mal Fischer schwerlastanker gegoogelt. 

Hab den ersten Treffer genommen... 

Da hat schon der 8er Dübel in Beton 5,7 kn Zuglast.... 

In der Zulassung. Also real vermutlich noch einen Ticken mehr, wenn man sich ordentlich an die Montagevorgabe hält... 

https://fiproductmedia.azureedge.net/media/Load Tables/Load Tables fischer/LT_01_TAM_F_SDE_AIP_V1.pdf

 

Bearbeitet von Mittelalter
Geschrieben

Beim 30kg Würfel gehe ich da in der Argumentation mit. Beim 100kg Langwaffentresor auch noch.

Bei einem Schrank mit >= 200kg Leergewicht gefüllt mit Waffen und Munition dann allerdings nicht mehr. Das nimmt man nicht "einfach so" mal mit, da braucht es schon etwas mehr Aufwand und Manpower. Wenn mehrere Kriminelle einen solchen Schrank aus der Wohnung tragen können ohne aufzufallen, dann können sie auch im Zweifel den Schrank vor Ort öffnen oder aus der Wand brechen.

 

Da hätte ich viel mehr Angst vor dem Universalschlüssel: Dem Messer am Hals meiner Familie.

Dagegen hilft kein Dübel der Welt etwas. Und auch kein Sicherheitsbehältnis oder Tresor.

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Geschrieben (bearbeitet)

LKA BW empfiehlt bei unter 1000kg. Das ist natürlich schon eine Hausnummer und würde bis auf Ausnahmen fast alle LWB-Tresore erfassen.

Andererseits: Man muss sich nur die Frage stellen, wie der Schrank  an seinen Aufstellort gelangt ist. Wenn die Antwort "2 Mann + Sackkarren" oder weniger lautet, ist verankern angesagt. 

 

Da liegt auch des Pudels Kern: in Ermangelung konkreter Angaben wie Abhandenkommen zu verhindern ist, sollte man sich (und auch eine Waffenlobby...) im Voraus überlegen wie einem im Ernstfall ein Strick gedreht werden könnte. Für mache ist das halt nicht mit dem Ego vereinbar, denn in den Fantasiedebatten unter der Dusche wird man es dem StA dann mal so richtig zeigen.  Andere wiederum überlegen sich, das zumindest der Wille erkennbar sein sollte, je nach örtlichen/baulichen Gegebenheiten.  

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Sind dir da Fälle bekannt, in denen es dazu gekommen ist?

Man hört ja immer wieder von Einbrüchen und verschwundenen Tresoren - meist als Beifang. Dass da LWB dafür eingefahren wäre habe ich so noch nicht gehört.

 

Aber du hast schon recht: Der Tresor auf einem Rollbrett im Wohnzimmer an der Terassentüre ist sicher schwer zu verargumentieren, auch wenn es keine explizite Pflicht zur Verankerung gibt.

Der 300kg Tresor im Keller, der durch die schmale Kellertreppe und das ganze Haus muss ist da ein anderer Fall.

 

Die Sache ist halt: Wenn jemand an Waffen kommen will, dann wird er in der Regel nicht den Tresor ins Visier nehmen. Es ist viel leichter, jemandem die Dinger abzunehmen, wenn er sie gerade spazieren trägt. Schützenhäuser sind oft abgelegen und es gab schon Fälle (inklusive Morde), in denen LWB die Waffen auf dem Weg zu Stand/Jagd abgenommen wurden. Wie sieht hier die richtige Maßnahme zum Verhindern des Abhandenkommens aus? Waffe am Gürtel statt Futteral scheidet schon mal aus.

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Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb ASE:

Man muss sich nur die Frage stellen ...

Das ist ein gutes Stichwort! Hat sich schon wer bei dem ganzen Verschraubungswahn hier die Frage gestellt, wie viele LWB Tresore so jährlich aus den Häusern geschleppt werden? Geile Richtungsänderung im Faden hier ... Hut ab!

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb Justus:

Vielleicht mal wieder etwas zum eigentlichen Thema:

 

Zitat

"Der Innenexperte schlug konkret vor, dass Bauteile von halb- oder automatischen Waffen wie etwa Lauf, Verschluss oder Magazin künftig getrennt aufbewahrt werden sollen."

 

Es geht euren Politikern tatsächlich nur noch darum euch als gesetzestreuen Bürgern das Leben schwer zu machen. Diese schwachsinnige Forderung hat ja nicht einmal im Ansatz irgendeine Verbindung zu dem ominösen "Mehr" an Sicherheit noch zu irgendeinem der Fälle, aufgrund derer eure Gesetze verschärft werden sollen. 

Wer denkt sich denn auch bitte so einen scheiß aus? Hält das den bösen Terroristen ab? Den Amokläufer? Den Rentner im Rollator davor den Reichstag zu stürmen?

 

Meine Fresse, eure Politiker.  Da fällt einem nichts mehr ein. 

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