Zum Inhalt springen
IGNORED

Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an


zickzack

Empfohlene Beiträge

vor 5 Stunden schrieb JoergS:

Ich möchte darauf hinweisen, wie einfach es ist, jemanden mit Dreck zu bewerfen. Ein einziger Nachbar, der neidisch auf den neuen Smoker ist und einfach mal anonym an die Waffenbehörde oder die Polizei schreibt, schon ist es passiert. "Mit dem stimmt was nicht, da wird gebrüllt und ich glaube, der schlägt seine Frau". Das reicht. Außerdem gibt es die "Fake Profile". Ich habe davon immer gleich mehrere. Irgendwelche Hater, die meine Bilder klauen und unter meinem Namen dann alles mögliche posten. Die Leute bei der Waffenbehörde können das nicht prüfen, mangels Ausbildung und Vollmacht (IP-Adressen vom Plattformbetreiber anfordern ist nicht mal so eben gemacht). Also erstmal auf Nummer sicher gehen und die Waffen abholen.

 

 

All das von Dir beschriebene ist doch jetzt schon problemlos möglich, und es dient in erster Linie dazu, gefährliche bzw. waffenrechtlich nicht zuverlässige Personen unter den LWB zu erkennen und vom legalen Waffenbesitz auszuschließen. Selbstverständlich ist das ganze auch zu mißbrauchen, aber wieviele Personen kennst Du, die aufgrund von falschen Beschuldigungen dauerhaft vom legalen Waffenbesitz ausgeschlossen worden sind?

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Nur war bislang die Entscheidung eines Richters erforderlich und nur die Polizei dufte durchsuchen bei Gefahr im Verzug. Jetzt sollen das die SBs bei den Waffenbehörden machen - schon bei vagen Verdachtsmomenten. Hier in Hessen sind das städtische Angestellte.

  • Gefällt mir 2
  • Wichtig 2
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 9 Minuten schrieb JoergS:

Nur war bislang die Entscheidung eines Richters erforderlich und nur die Polizei dufte durchsuchen bei Gefahr im Verzug. Jetzt sollen das die SBs bei den Waffenbehörden machen

 

Die SBs von unteren Verwaltungsbehörden können und werden nicht durchsuchen. 

Die dürfen allerdings künftig (lt. WaffG-Entwurf) beim Richter ggf. Anträge auf Durchsuchungsbeschluss stellen. 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Es kann ja immer nur Gefahr im Verzug sein. Warum sollte man sonst der Meinung sein, dass man Waffen sofort einziehen müsste?

 

Wie man sich so einen Gesetzestext schönreden kann, verstehe ich nicht...

Bearbeitet von Vroma
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor einer Stunde schrieb karlyman:

Auch die muss begründet sein/werden.

 

Lebst Du in einem Paralleluniversum? Man sieht doch schon heute, was Näncy alles möglich macht, da wird ein Medium als Verein umdeklariert und einfach mal verboten. Bestimmt war denen bewusst, dass das vor Gericht vorab keinen Bestand haben würde. Steven kann sicherlich berichten, wie AfDler entwaffnet werden. Man biegt sich das Recht mittlerweile so hin, wie es gerade passt. Dass ein Richter später, wenn der LWB Geld und einen guten Anwalt hat, das anders bewertet, ändert nichts daran, dass die vorab durch die Wohnung trampeln und alles einsammeln.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hier ein vielleicht interessanter Beitrag auf einer Anwaltswebseite zu einer nächtlichen Durchsuchung ohne richterliche Anordnung.

 

(Insbesondere unter Ziffer II die Ermittlungshandlungen lesen)

 

Quelle: strafrechtsiegen.de

 

https://www.strafrechtsiegen.de/vermuteter-rechtswidriger-waffenbesitz-beweisverwertungsverbot/

 

Zitat:

 

Vermuteter rechtswidriger Waffenbesitz – Beweisverwertungsverbot

...

In der Folge begaben sich insgesamt fünf Polizeibeamte des Polizeireviers … in ballistischer Schutzausrüstung – zum Wohngebäude … . Während eine Beamtin vom Garten aus die Wohnung observierte, wurden die vier weiteren Polizeibeamten von einem anderen Hausbewohner ins Gebäude gelassen. Der Beschuldigte öffnete auf Klingeln seine Wohnungstüre und wurde sofort – widerstandslos – durch die Beamten zu Boden gebracht und auf dem Rücken geschlossen.

...

In der Niederschrift über die Durchsuchung ist eingangs als Rechtsgrundlage angekreuzt: „PolG“; als Grund der Durchsuchung ist angegeben: „Verdacht Verstoß Waffengesetz“. Vermerkt ist zudem, dass die Durchsuchung begann um 23:55 Uhr am 28.11.2018 und beendet war am 29.11.2018 um 00:45 Uhr. Der die Durchsuchung anordnende Beamte ist nicht genannt. Eine weitere Dokumentation hat nicht stattgefunden. Es war weder ein Staatsanwalt noch ein Richter zuvor mit der Sache befasst und um eine Anordnung gebeten worden.

...

Bearbeitet von Elo
  • Gefällt mir 1
  • Wichtig 3
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 14 Minuten schrieb Elo:

So kann eine Durchsuchungsanordnung durch das Verwaltungsgericht aussehen

Nur keine Panik.

In der Durchsuchungsanrdnung steht:

" Soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Waffen und Munition mißbräuchlich verwendet werden .... "  oder an Unberechtigte verkauft werden sollen.

Die Betonung liegt auf  " Tatsachen ". Das ist ein klarer Rechtsbegriff.

Tatsachen sind: " Zustände oder Vorgänge aus Gegenward und Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. "

Im Klartext, reichen da Vermutungen nicht aus. In dem Fall muß der Beschuldigte z.B. eine Waffe einem Unberechtigten konkret zum Kauf angeboten haben o.Ä.

Also Vermutungen, Beschuldugungen usw. allein reichen da nicht aus.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 7 Stunden schrieb Mausebaer:

und selbst bei denen ist die Masse harmlos. Falls die je nach Quelle 20 bis 25 Mio. illegal besessenen Schusswaffen in Deutschland für Gewaltkriminalität genutzt würden, wäre es aktuell im Osten der Ukraine sicher und ruhig.

Da gebe ich dir recht. Ein Großteil der illegalen Feuerwaffen verstaubt wahrscheinlich in irgendwelchen Schränken und Dachböden. Ich bin mir aber sicher, dass es unter den Besitzern illegaler Waffen deutlich mehr Personen gibt, von denen potentiall Gefahr ausgeht, als unter den Besitzern legaler Waffen.

 

Davon abgesehen werden illegale Waffen nie mehr auf den legalen Markt gelangen, sondern irgendwo entsorgt oder, schlimmer, illegal weiterverkauft.

Deshalb hat es mich auch maximal verwundert, dass in dem "Sicherheitspaket" aus der geplanten Waffenamnestie zur straffreien Abgabe illegaler Waffen eine "Springmesseramnestie" geworden ist. Somit ist der einzig sinnvolle Punkt auch aus dem Paket geflogen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 9 Minuten schrieb Pikolomini:

In dem Fall muß der Beschuldigte z.B. eine Waffe einem Unberechtigten konkret zum Kauf angeboten haben o.Ä

Wenn ich also jemanden finde der behauptet das du ihm eine Waffe zum Kauf angeboten hast wäre doch so ein Fall gegeben. 

Wenn keine "Tatsachen" vorhanden sind kann man sie immer noch "finden".

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 28 Minuten schrieb Pikolomini:

Im Klartext, reichen da Vermutungen nicht aus. In dem Fall muß der Beschuldigte z.B. eine Waffe einem Unberechtigten konkret zum Kauf angeboten haben o.Ä.

Also Vermutungen, Beschuldugungen usw. allein reichen da nicht aus.

 

Ist doch kein Problem. Du bist ja im Recht. Du musst es nur Durchsetzen. Dem Staat passieren eben ab&zu Fehler.

Das kannst Du auch hinterher deinem Umfeld klar machen.

 

Alles gut <3

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor einer Stunde schrieb JPLafitte:

Wenn ich also jemanden finde der behauptet das du ihm eine Waffe zum Kauf angeboten hast wäre doch so ein Fall gegeben. 

Wenn keine "Tatsachen" vorhanden sind kann man sie immer noch "finden".

 

 

IMG_5588.jpeg.67646af3154dcf6fb21d1d78e888c974.jpeg

 

Und der Stefan, der hat's gesehen, der war dabei.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 35 Minuten schrieb ED2:

Wenn keine "Tatsachen" vorhanden sind kann man sie immer noch "finden".

Du hast Recht.

Aber das ist bei uns gängige Praxis. Was willst Du anders machen.

Ich will nur klar machen, daß sich gegenüber dem jetzigen Zustand eigendlich wenig ändern wird.

Ein Sachbearbeiter der Genehmigungsbehörde kann eben nicht - wie hier im Forum immer wieder behauptet wird -, einfach eine Wohnung durchsuchen - lassen -.

Das ist einfach Panikmache.

Natürlich finde ich auch, das die Gesetzesänderung falsch ist, aber dieses Verdrehen der Tatsachen bringt nur Verwirrung.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hier - nochmals - der neue Absatz 6 im § 45 Entwurf.

 

Ich vesuche mal darin und im bisherigen § 46 etwas hervorzuheben, vergleicht mal selbst.
Dazu die Frage berücksichtigen, ob im Zusammenhang mit Waffen und Munition "Gefahr im Verzug" oder "Gefährdung bedeutender Rechtsgüter" droht?
War da vielleicht etwas in der Rechtsprechung hinsichtlich des beim Waffenbesitz hinnehmbaren Risikos?

 

(6) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass
Personen, denen eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt

worden ist, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung
besitzen
, kann die zuständige Behörde für die Dauer der Prüfung
von Rücknahme oder Widerruf Erlaubnisurkunden sowie Waffen
oder Munition sofort vorläufig sicherstellen, soweit tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren Umgang mit
Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter
droht. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen
Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu
betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition
zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter,
bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde
angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine
aufschiebende Wirkung.

 

Der aktuelle § 46

 

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1. die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2. im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3. den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1. in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2. soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.

Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Bearbeitet von Elo
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 28 Minuten schrieb Elo:

Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass
Personen, denen eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt

worden ist, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung
besitzen
, kann die zuständige Behörde für die Dauer der Prüfung
von Rücknahme oder Widerruf Erlaubnisurkunden sowie Waffen
oder Munition sofort vorläufig sicherstellen, soweit tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren Umgang mit
Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter
droht.

Das bedeutet, das tatsächlich eine Person nicht zuverlässig ist.

Das müß eine Tatsache sein.

Was das Wort " Tatsache " bedeutet, habe ich geschrieben.

Die Meinung eines Sachbearbeiters reicht nicht aus.

Der Sachbearbeiter kann, wenn er glaubt, daß der Probant tatsächlich unzuverlässig ist, eine Durchsuchung bei einem Richter beantragen.

Der entscheidet, ob die Sicht des Sachbearbeiters den Tatsachen entspricht, oder nicht.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Der Punkt ist, wenn der Sachbearbeiter für sich entscheidet, dass "Gefahr im Verzug" ist und er dies aufgrund

von "Tatsachen" festgestellt hat, dann benötigt er lt. Entwurf eben keinen Richter.

Niemand MUSS diese "Tatsachen" im Vorfeld überprüfen.

 

Ob sich dass dann im Nachgang als falsche Entscheidung herausstellt, hilft dem Betroffenen erstmal wenig.

 

Hier wird Beamten/Angestellten ein Entscheidungsspielraum gegeben, über den zwingend von einem Richter entschieden werden sollte.

 

  • Gefällt mir 3
  • Wichtig 2
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

9 minutes ago, Glockeroo said:

Niemand MUSS diese "Tatsachen" im Vorfeld überprüfen.

 

Ob sich dass dann im Nachgang als falsche Entscheidung herausstellt, hilft dem Betroffenen erstmal wenig.

 

Hier wird Beamten/Angestellten ein Entscheidungsspielraum gegeben, über den zwingend von einem Richter entschieden werden sollte.

 

Für Aktionen, bei denen dem Betroffenen/Verdächtigen/Opfer nicht im Voraus rechtliches Gehör ermöglicht wird, würde ich es allgemein für sinnvoll halten, die Zeugen, auf denen "Tatsachen" beruhen sollen, vor einem Richter zu vereidigen und dann Meineid mit dem Zweck, es jemandem heimzuzahlen, auch zu verfolgen. Der Betroffene hat dabei ja nicht die Möglichkeit, den Beschuldiger im Voraus zu konfrontieren und gegebenenfalls seine Vereidigung zu beantragen. Das würde vielleicht die eine oder andere Anschuldigung etwas nuancierter und oft harmloser aussehen lassen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 37 Minuten schrieb Pikolomini:

Das müß eine Tatsache sein.

 

KI-Suche findet Postings, die delegitimieren. Näncy reitet ja genauso wie Haldenwang auf Äußerungen unterhalb der Strafbarkeitsgrenze herum. Bin gespannt, wie sich das in der Praxis zeigen wird, ob da nicht schon mal einem SB, der einen auf dem Kieker hat, die Finger jucken. Und bei Schusswaffen ist Gefahr im Verzuge schnell begründet, gerade wo in der Vergangenheit Behördenversagen durch zu zaghaftes Handeln aufgefallen ist. Also lieber vorher einsacken, als zu spät.

 

Interessanter Artikel:

 

https://www.rodorf.de/Web22/07_abc/0005.htm

 

Zitat

Die Anforderungen an »Tatsachen die Annahme rechtfertigen« ist abhängig, von der jeweiligen Eingriffstiefe der Befugnis, so dass der unbestimmte Rechtsbegriff sozusagen »ermächtigungsgebunden« auszulegen ist.

 

Zitat

BVerfG 2016: Der Gesetzgeber ist von Verfassungswegen aber nicht von vornherein für jede Art der Aufgabenwahrnehmung auf die Schaffung von Eingriffstatbeständen beschränkt, die dem tradierten sicherheitsrechtlichen Modell der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger Gefahren entsprechen. Vielmehr kann er die Grenzen für bestimmte Bereiche mit dem Ziel schon der Straftatenverhütung auch weiter ziehen, indem er die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs reduziert. Allerdings müssen die Eingriffsgrundlagen auch dann eine hinreichend konkretisierte Gefahr in dem Sinne verlangen, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter bestehen. Allgemeine Erfahrungssätze reichen insoweit allein nicht aus, um den Zugriff zu rechtfertigen. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die im Einzelfall die Prognose eines Geschehens, das zu einer zurechenbaren Verletzung der hier relevanten Schutzgüter führt, tragen (..). Eine hinreichend konkretisierte Gefahr in diesem Sinne kann danach schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. Die Tatsachen müssen dafür zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann.

BVerfG, Urteil vom 20.04. 2016 - 1 BvR 966/09.

 

Dass am Ende ein Richter das anders bewertet, als die Behörde, heilt nicht das verletzte Grundrecht nach einer Durchsuchung mit all ihren negativen Folgen, die auftreten können.

 

Hier ein Beispiel im Rahmen eines vermeintlichen Reichsbürgers mit einer anwaltlichen Einschätzung. Schon einige Jährchen alt, jedoch gehen die Behörden unter dem Einfluss des Kampfes gegen Rechts schon gehäuft gegen LWB vor, siehe Steven.

 

https://www.anwalt.de/rechtstipps/waffenrechtliche-unzuverlaessigkeit-von-sog-reichsbuergern_108508.html

 

Zitat

Grundsätzlich muss eine Waffenbehörde eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens erstellen, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (Heinrich in Steindorf, Kom. zum WaffG, § 5, RN 8). Die Tatsachen müssen nachgewiesen und so erheblich sein, dass sie den Schluss auf die Unzuverlässigkeit zulassen („... die Annahme rechtfertigen ...“) (Heller/Soschinka, Handbuch Waffenrecht, RN 758d). 

Daraus ergibt sich ein dreistufiger Prüfungsauftrag an die Behörde, der sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt:

  • Nachgewiesene und erhebliche Tatsachen,
  • spezifisches, auf Tatsachen gestütztes waffenrechtswidriges Verhalten und
  • die negative Zukunftsprognose inklusive einer nachvollziehbaren Bewertung jeder einzelnen Tatsache und dem daraus resultierenden Schluss auf eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit für hohe Rechtsgüter, vgl. Heller/Soschinka, Handbuch Waffenrecht, RN 758e.

Eine einfach-kausale Beziehung zwischen angeblichen waffenrechtlich vorwerfbaren Verhalten und der Unzuverlässigkeit stellt einen Ermessensfehler dar, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 WaffG nicht geprüft wurden (vgl. Heller/Soschinka, Die Polizei, Heft 11, 2008, S. 306 mit Beispielen zu einer ungenügenden Subsumption unter den § 5 Abs. 1 WaffG).

Den Widerrufsbescheiden einiger Waffenbehörden fehlt es an der sachgemäßen Auseinandersetzung mit diesen beschriebenen drei Prüfungsschritten.

1. Nachgewiesene und erhebliche Tatsachen

Die Äußerung einer politischen Haltung ist nicht durch das Waffenrecht sanktionswürdig, schon gar nicht durch § 5 Abs. 1 WaffG. Es muss zunächst eine Tatsache festgestellt werden. Welche das hier sein soll, bleibt offen. Einzig die im Bescheid genannten Äußerungen hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit zum Königreich Preußen könnten solche Tatsachen sein. Ihre waffenrechtliche Relevanz allerdings blieb offen. Mit einem Gedankenkonstrukt von den Äußerungen des Klägers über eine Nichtanerkennung der (deutschen?) Rechtsordnung von Repräsentanten der Reichsbürgerbewegung (und nicht des Waffenbesitzers) bis hin zu dem Schluss, dass es zu „Konflikten mit Vertretern des Staates kommen“ könnte begründete die Behörde die Unzuverlässigkeit von Reichsbürgern (nicht des Waffenbesitzers!) und schloss daraus – ohne nähere Begründung – auf die Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers. Nachgewiesene Tatsachen, die bereits aus der Gesetzessystematik her einen Waffenbezug haben müssen, stellte die Behörde somit nicht fest. Die Behörde scheiterte also schon auf der ersten Prüfungsebene.

2. Spezifisches, auf Tatsachen gestütztes waffenrechtswidriges Verhalten

Der Schluss der Behörde, der Waffenbesitzer sei durch seine Äußerungen der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen und weil es durch einen Reichsbürger zu einem Tötungsdelikt gekommen sei habe dies auch für den Kläger zu gelten, stellt keine spezifisch waffenrechtliche Tatsache dar, die dem Kläger angelastet werden kann. Die Tatsache bzw. der waffenrechtliche Vorwurf ist personalisiert, das heißt ein generalpräventiver Verdacht ohne Hinzutreten weiterer, waffenrechtlicher relevanter und durch das Verhalten des Waffenbesitzers begründeter Tatsachen stellt eine unzulässige Durchbrechung der Unschuldsvermutung dar.

Somit kam die Behörde auch dem zweiten Prüfungsschritt nicht nach.

3. Negative Zukunftsprognose

Weiter erforderlich für die Annahme einer Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 WaffG ist die negative Zukunftsprognose inklusive einer nachvollziehbaren Bewertung jeder einzelnen Tatsache und dem daraus resultierenden Schluss auf eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit für hohe Rechtsgüter.

Lapidar stellte die Behörde in ihrem Bescheid fest:

„Ein solches Vertrauen kann bei sog. Reichsbürgern nicht unterstellt werden. Im Wege einer Verhaltensprognose bestehen damit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die oben genannten Regelungen des Waffenrechts zu Verwendung (a), Umgang und Verwahrung (b) und Überlassung an Unberechtigte (c) nicht beachtet werden, ohne dass konkrete Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften vorliegen müssen.“

Diese angebliche Prognose besteht aus einer Aneinanderreihung von Pauschalaussagen mit einer verkürzten Wiederholung des Gesetzestextes, was allerdings eine ermessensfehlerfreie Subsumption nicht ersetzen kann.

Es fehlt die Benennung der Tatsachen, aus der sich ein spezifisch waffenrechtlich relevantes Verhalten ergibt. Weiter fehlt es an einer Darstellung der Risiken (Höhe eines Schadens) für bestimmte hohe Rechtsgüter (welche Rechtsgüter?), weiter mangelt es der „Prognose“ an der Auseinandersetzung mit der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens. Die Behörde hatte sich in ihrem Bescheid ferner nicht damit auseinandergesetzt, warum gerade diese Voraussetzungen auf den Kläger zutreffen sollen. Er hat stattdessen pauschal von einer Gruppe (die Reichsbürger) auf den Kläger geschlossen und das waffenrechtliche Fehlverhalten eines Reichsbürgers ohne weitere Begründung dem Waffenbesitzer angelastet.

4. Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung

Weiter begründete die Behörde den Widerruf mit angeblichen Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung, § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG. Auch hier ließ sie die erforderliche Subsumption vermissen.

 

Fazit:

Zitat

Der Bescheid ist daher nach meiner Einschätzung insgesamt rechtswidrig ergangen. Ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln ist anhängig.

 

Auch hier wurde seitens der Behörde getrickst und Dinge vorenthalten:

 

https://www.anwalt.de/rechtstipps/update-waffenrechtliche-unzuverlaessigkeit-bei-reichsbuergern_113969.html

 

Zitat

Dabei hat die Behörde allerdings in ihrem Antrag auf Erlass des Durchsuchungsbeschlusses das hier entscheidende Wort der Vorschrift des § 46 Abs. 4 Nr. 2 WaffG dem Amtsrichter vorenthalten: Es müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme einer missbräuchlichen Verwendung oder Abgabe an Nichtberechtigte rechtfertigen. Tatsachen lagen allerdings nicht vor: Bei der Durchsuchung wurde festgestellt, dass der Waffenbesitzer sämtliche Waffen ordnungsgemäß aufbewahrt und darüber hinaus (vom WaffG nicht gefordert) jede einzelne Waffe mit einem Abzugsschloss zusätzlich gesichert hatte.

 

Die Begründung ist noch aus einem weiteren Grund unhaltbar: Die Behörde hat – ohne Prüfung – die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zunächst festgestellt und erst im zweiten Schritt die gesetzlichen Voraussetzungen aufgeführt und als gegeben behauptet. Sie hat somit dem Amtsrichter suggeriert, die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit sei anhand der gesetzlichen Voraussetzungen des WaffG geprüft und festgestellt worden. Dies ist einerseits mangels Vorliegen von Tatsachen sachlich unrichtig und zweitens mit Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts nicht vereinbar. Zwar gibt es im Verwaltungsrecht keine generelle Unschuldsvermutung. In zahlreichen Fällen muss zum Beispiel der Bürger der Behörde die Einhaltung von besonderen Sorgfaltspflichten, im vorliegenden Fall also die Einhaltung der waffenrechtlichen Sorgfaltsmaßstäbe, nachweisen. Wird aber der Nachweis ohne konkrete – und im Einzelfall begründete – Tatsachengrundlage verlangt und im Fall des Nichtbeweises die Verletzung von Vorschriften vermutet, würde eine Schuldvermutung vorliegen. Diese Schuldvermutung widerspricht jedoch den Vorgaben des Waffenrechts, das eine Sanktion (Sicherstellung, Widerruf oder Rücknahme) ausschließlich dann erlaubt, wenn Tatsachen eine solche behördliche Maßnahme decken.

 

Man sieht also, Behörden arbeiten auch unsauber mittels eines unbestimmten Rechtsbegriffs.

 

https://www.rodorf.de/Web22/07_abc/0005.htm

 

Zitat

Der unbestimmte Rechtsbegriff »Tatsachen die Annahme rechtfertigen«.....

 

Bearbeitet von Last_Bullet
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.