Zum Inhalt springen
IGNORED

Was passiert nach dem Kauf eines Wechselsystems, das nicht durch das Bedürfnis gedeckt ist?


KnutWalfisch

Empfohlene Beiträge

Moin Leute.

 

Auf folgendes konnte mir bisher niemand so richtig antworten:

 

Was passiert, wenn ein DSB Mitglied mit eingetragener 9mm Glock 17 ein 9mm Norlite USK-G kauft und den Kauf dann fristgerecht der Waffenbehörde meldet?

 

Das USK-G ist ja ein Wechselsystem im gleichen Kaliber, also voreintragsfrei und dürfte dem DSB Schützen so verkauft werden, da für den Händler aus der WBK nicht ersichtlich ist, ob das USK überhaupt von dem Verband des Kunden abgedeckt ist. Das USK in der kleinsten Variante ohne Schaft hat einen Lauf über 20cm und ein Gewicht über 2,6kg. Nach meinem Wissen gibt es also keine Disziplin im DSB, in der das geschossen werden kann. Ist das für die Waffenbehörde relevant? Oder muss für ein Wechselsystem kein Bedarf vorliegen? Kann ich mir kaum vorstellen. Da der Schütze das USK nicht schießen darf hat er ja auch keinen Bedarf daran... Dementsprechend dürfte die Waffenbehörde das ja kaum eintragen. Was passiert dann? Konsequenzen?

 

Wäre cool, wenn da jemand mit Durchblick und/oder ggf. sogar Erfahrung aufklären könnte.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 8 Stunden schrieb KnutWalfisch:

Da der Schütze das USK nicht schießen darf hat er ja auch keinen Bedarf daran... Dementsprechend dürfte die Waffenbehörde das ja kaum eintragen. Was passiert dann? Konsequenzen?

 

Wäre cool, wenn da jemand mit Durchblick und/oder ggf. sogar Erfahrung aufklären könnte.

 

Wen möchtest du den Anzeigen..?

 

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 10 Minuten schrieb KnutWalfisch:

 woher hier der Wind weht, wollte ich lieber den Ball flach halten ✌️

Hallo Neumitglieder

 

hier weht manchmal ein "rauer Wind". 

Muss man durch, aber der Wert der Erfahrungen in diesem Forum ist unbezahlbar.

Bleibe hier und schreibe ab und an mal was. 

Und nach deinem "Outing" wirst du erstmal nicht mehr angegangen.

 

Gruß

 

Steven

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Also: Nix passiert.

 

a) Der Erwerb von Wechselsystemen ist erlaubnisfrei, deswegen kann hier auch keinerlei Beschränkung durch Bedürfnisgründe angewandt werden

b) Es Bestehen Eintragungspflichten nach §§ 37a und 37g. Dies wurde 2008 geändert, zuvor war Erwerb&Besitz erlaubnisfrei. Aus dem Entwurf:

 

Zitat

Durch die Streichung der Worte „und Besitz“ wird verdeut-
 licht, dass in den in Nummer 2 genannten Fällen nur der Er-
 werb
freigestellt ist, Eintragungen in die Waffenbesitzkarte
 aber erforderlich sind. Dies liegt im Interesse der Waffennut-
 zer, die auf diese Art die Rechtmäßigkeit ihres Besitzes ein-
 fach nachweisen können. Der angefügte Klammerzusatz
 macht klar, dass – trotz materieller Erlaubnisfreiheit – der
 Erwerb der Anzeige und Eintragung bedarf.

 

c) Normalerweise ist die Eintragung die "Erteilung der Erlaubnis zum Besitz" hier kann also eine Bedürfnisprüfung erfolgen, wobei hier in der Gesamtschau des WaffG  und entsprechender Urteile die gleiche Maßstäbe wie bei der gelben Waffenbesitzkarte anzuwenden sind: sportliche Zulassung bei einem (nicht dem eigenen) anerkannten Verband. 

 

 

 

Nun zur Frage was passiert, wenn man ein WS erwerben würde das nirgends sportlich einsetzbar wäre, weil keine Disziplin dafür existiert oder kein Feststellungsbescheid zum sportlichen Schiessen vorliegt:

Die Behörde verweigert die Eintragung und ordnet das Überlassen an einen Berechtigten oder Vernichten lassen binnen Frist an.

 

Sonst nichts. Der Erwerb war kraft Gesetzes frei, für den Besitz konnte kein Bedürfnis nachgewiesen werden, Versagung der Erlaubnis. Ganz normaler Vorgang. Die Versagung könnte man dann noch auch dem verwaltungsgerichtlichem Wege anfechten.  

 

Zu keinem Zeitpunkt allerdings hat man sich irgendwie ordnungswidrig oder gar Strafbar verhalten. Kein Bedürfnis zu haben, ist keine Verstoß gegen das Waffengesetz...

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 33 Minuten schrieb ASE:

Also: Nix passiert.

 

a) Der Erwerb von Wechselsystemen ist erlaubnisfrei, deswegen kann hier auch keinerlei Beschränkung durch Bedürfnisgründe angewandt werden

b) Es Bestehen Eintragungspflichten nach §§ 37a und 37g. Dies wurde 2008 geändert, zuvor war Erwerb&Besitz erlaubnisfrei. Aus dem Entwurf:

 

 

c) Normalerweise ist die Eintragung die "Erteilung der Erlaubnis zum Besitz" hier kann also eine Bedürfnisprüfung erfolgen, wobei hier in der Gesamtschau des WaffG  und entsprechender Urteile die gleiche Maßstäbe wie bei der gelben Waffenbesitzkarte anzuwenden sind: sportliche Zulassung bei einem (nicht dem eigenen) anerkannten Verband. 

 

 

 

Nun zur Frage was passiert, wenn man ein WS erwerben würde das nirgends sportlich einsetzbar wäre, weil keine Disziplin dafür existiert oder kein Feststellungsbescheid zum sportlichen Schiessen vorliegt:

Die Behörde verweigert die Eintragung und ordnet das Überlassen an einen Berechtigten oder Vernichten lassen binnen Frist an.

 

Sonst nichts. Der Erwerb war kraft Gesetzes frei, für den Besitz konnte kein Bedürfnis nachgewiesen werden, Versagung der Erlaubnis. Ganz normaler Vorgang. Die Versagung könnte man dann noch auch dem verwaltungsgerichtlichem Wege anfechten.  

 

Zu keinem Zeitpunkt allerdings hat man sich irgendwie ordnungswidrig oder gar Strafbar verhalten. Kein Bedürfnis zu haben, ist keine Verstoß gegen das Waffengesetz...

 

 

 

Wenn die Behörde fleissig einträgt, und erst später ( z.b. durch "externe Informationen" bekannt wird das es sportlich nicht nutzbar ist?

 

Wiederruf der WBK/Eintragung?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 4 Minuten schrieb CZM52:

Wenn die Behörde fleissig einträgt, und erst später ( z.b. durch "externe Informationen" bekannt wird das es sportlich nicht nutzbar ist?

 

Wiederruf der WBK/Eintragung?

 

 

Ja, eigentlich hätte ich Rücknahme schreiben sollen. nicht anders wenn man sich als Sportschütze einen 2-Zoll-Snubby kauft. Keine Disziplin-> keine Bedürfnis -> $45 Abs 1
 

Zitat

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

 

 

Natürlich könnte es auch Gründe geben, ein WS das nicht unmittelbar sportlich nutzbar ist einzutragen, z.B. um nach visuellem Umbau einen Festellungsbescheid zu beantragen. 

Aber gäbe es z.b. ein 2-Zoll WS für die Glock, könnte hier für den Besitz als Sportschütze kein Bedürfnis abgeleitet werden.

 

 

In der Praxis wird halt dann noch manches eingetragen...

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 38 Minuten schrieb ASE:

 

 

In der Praxis wird halt dann noch manches eingetragen...

 

 

 

ja, aber auch fix wieder geändert...ist nun imho schon 10 Jahre her, da gab es mal im Osten ne grössere  Welle...da waren ettliche Sportschützen GSG AK47 Klone in KK in ihrer WBK...bis dann einer sich bei seiner Behörde beschwert hat, da diese ihm das verweigert haben, ala " aber die haben doch auch alle"....

 

 

Aber der "irrglaube", wenns der SB einträgt wird es schon passen ist halt weit verbreitet.....

Bearbeitet von CZM52
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@CZM52 absolut. 

 

Nur das es eben wie @KnutWalfisch nachfragt hat keine Probleme im Sinne von §51-§53 WaffG macht. 

Außer natürlich, die Behörde würde dies explizit eintragen, z.B.  unter amtliche Eintragungen so ala "es dürfen nur Schusswaffen erworben werden,die zum sportlichen Schießen zu gelassen sind"

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Schon komisch,

 

Ich dachte immer einer der Hauptgründe, den auch der Gesetzgeber anerkennt, sei für das bedürfnisfreie Erwerben von kalibergleichen und insbesondere kaliberkleineren WS wäre die Möglichkeit kostengünstiger bzw. auf Schiessständen trainieren zu können, wo die zugehörige Waffe dies nicht darf.

Wieso verlangt der Gesetzgeber dann nicht grundsätzlich den Nachweis einer erforderlichen Disziplin beim Erwerb des WS.?

 

Nach @ASEs in sich selbst schlüssigen Ausführungen, das für den Besitz auch für WS eine sportliche Eignung in irgendeiner Disziplin vorliegen muss, analog zur WBK gelb, wird das konterkariert und man kann sich eigentlich auch gleich eine zusätzliche Waffe holen (so man dem Verband angehört wo sich die Disziplin versteckt, die das WS legitimiert).

 

 

Bearbeitet von Bounty
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Meinst Du mit "offiziell" das der Sachverständige, der den 25m Stand, für 1500Joule freigibt, in das Gutachten schreibt " nur nach Sportordnung Verband XXX", oder ob das gesetzlich geregelt ist?

 

Long

 

p.s. ist zwar OT, passt aber *imho* hier rein - gibt es überhaupt, sportlich nicht zugelassene WS, für sportlich zugelassene (Kurz) Waffen?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 2 Minuten schrieb Longhair:

p.s. ist zwar OT, passt aber *imho* hier rein - gibt es überhaupt, sportlich nicht zugelassene WS, für sportlich zugelassene (Kurz) Waffen?

 

Vermutlich landen wir letztendlich bei den Fällen AR15 sportlich, das durch Nutzung des WS sich selbst vom sportlichen Schiessen ausschließt.

 

Sprich darfst Du für Dein 16" AR15 ein WS mit z.B 14,5" Lauf, Mündungsfeuerdämpfer und fiesem tacticoolen Picatinny Vorderschaft erwerben und besitzen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 40 Minuten schrieb Bounty:

Schon komisch,

 

Ich dachte immer einer der Hauptgründe, den auch der Gesetzgebe anerkennt, sei für das bedürfnisfreie Erwerben von kalibergleichen und insbesondere kaliberkleineren WS wäre die Möglichkeit kostengünstiger bzw. auf Schiessständen trainieren zu können, wo die zugehörige Waffe dies nicht darf.

Nein für den Erwerb gibt es da nichts anzuerkennen, da er kraft Gesetzes (Anlage 2 Nr 2.1) erwerben darf. Für den Besitz schon, den für die WS ist anno 2008, anders als bei den Einsteckläufen,  erlaubnisfreier Erwerb&Besitz auf erlaubnisfreier Erwerb reduziert worden. Bei den Einsteckläufen war das so auch geplant und im Entwurf gewesen, aber im Vermittlungsvorschlag wurde das dann entschärft. 

 

 

Zitat

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g)
2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
 

2.2 Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
 

2a. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte
Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

 

 

 

Interessanterweise könnte man auf den Gedanken kommen, das ein  WS auch ohne Grundwaffe erworben werden dürfte, denn anders als bei den Einstecksystemen/Patronen/Fangschussgebern  oder bei dern Revolvern  wird das Vorhandensein einer Grundwaffe gar nicht explizit zur Vorraussetzung gemacht sondern nur über die Formulierung nach "gleichen oder geringeren" Kalibers indirekt erwähnt.. Aber selbst wenn das durchkäme, spätenstens bei der Beantragung der Besitzerlaubnis, vulgo Eintragung wäre auch hier Schluss, denn ein Bedürfnis für den Besitz eines WS ohne zugehörige Grundwaffe lässt sich nicht ableiten. 

 

Auch beim Überlassen zeigt sich das Bedürnisprinzip für den Besitz einmal erlaubnisfrei erworbener WS: Wenn der Besitz an allen passenden  Grundwaffen aufgegeben wird, falls man aber das WS behält einen die Behörde dann mit der Ankündigung des Widerrufs der Besitzerlaubnis für dieses WS gem §45 Abs 2 (= Wegfall des Bedürfnisses zum Besitz durch nicht Vorhandensein einer passenden Grundwaffe) kontaktieren. 

 

 

vor 40 Minuten schrieb Bounty:

 

Nach @ASEs in sich selbst schlüssigen Ausführungen, das auch für WS eine sportliche Eignung in irgendeiner Disziplin vorliegen muss, analog zur WBK gelb, wird das konterkariert.

Es leitet sich einfach aus dem Gesetz ab. Erwerb ist erlaubnisfrei. Besitz muss erlaubt werden, und dafür ist ein Bedürfnis notwendig, das aber i.d.R. einfach durch die Behörden anerkannt wird, so lange nicht offensichtliche Gründe dagegensprechen, wie z.B. die fehlende sportliche Nutzbarkeit.

Bearbeitet von ASE
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.