Zum Inhalt springen
IGNORED

Bedürfnisüberprüfung nach §14 (4) WaffG


Stefan Klein

Empfohlene Beiträge

vor 30 Minuten schrieb ASE:

1. Äh, du gehst von einer fiktiven Prämisse aus(Das der Gesetzgeber auf eine Bedürfnisbescheinigung zum Besitz verzichtet hätte)

 

2. Nur mal so am Rande: eine Bescheinigung für die dritte Kurzwaffe ist eine Bescheinigung nach §14 Abs 5, die also explizit ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz bescheinigt.

 

Erstens: gehe ich nicht, ich habe nur dargelegt, was passiert, wenn man den Besitz im Abs. 5 nicht regeln würde.

Zweitens: Vollkommen richtig. Wir reden aber von der Prüfung des fortgesetzten Besitzes, bzw. des Bedürfnisses dafür.

 

Drittens: Wenn der Halbautomatenabsatz als "lex specialis" der allgemeinen Regelung nach Abs. 4 vorgeht, dann muss der auch nicht danach einsortiert werden, der kann genauso gut als Abs. 3 im Paragraph 14 stehen. Und würde immer noch vorrangig gelten. :s75:

Bearbeitet von Gruger
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gents,

 

danke. Es gibt also zwei Fraktionen.

1. Lesart: der §14(4), 10-Jahresregel, deckt auch Kontigentüberschreitungen des Grundkontigents nach §14(5) ab.

2. Lesart: die §14(4) und §14(5) sind getrennt voneinander zu betrachten. §14 (5) schränkt die 10-Jahresregel insofern ein, als dass sich diese NICHT auf Waffen erstreckt, die oberhalb des Kontingents liegen. Besitz oberhalb des Grundkontingents bedarf also weiterhin der Teilnahme an Schießsportwettkämpfen.

 

Ich bin ein Verfechter der 2. Lesart. Wenn das jedoch tatsächlich so im Zuge der nun anlaufenden 5-Jahresüberprüfungen gehandhabt wird, dann wurde das im Gesetzgebungsprozess sauber durchgebracht, ohne dass es den Verbänden aufgefallen ist. Ich habe diesbezüglich noch nie einen Kommentar gelesen.

 

Grüße

 

Stefan

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 59 Minuten schrieb Stefan Klein:

Besitz oberhalb des Grundkontingents bedarf also weiterhin der Teilnahme an Schießsportwettkämpfen.

Aber der sEeHoFeR hat doch gesagt...

Der Sinn der 10-Jahres Regel war doch langjährige Schützen nicht zu drangsalieren?

Was machen langjährige Schützen oftmals? Mehr Waffen kaufen und auf Wettkämpfen rumwuseln.

Jedenfalls wurde das so verkauft und kommuniziert (um uns den anderen Mist leichter schlucken zu lassen), das ABER haben sie dann ZUFÄLLIG vergessen.

Ein Brief von der Behörde, dass man alle Waffen bis auf ein paar verkaufen muss, weil man gesundheitlich nicht mehr so kann, ist das denn keine Drangsalierung?

 

vor einer Stunde schrieb Stefan Klein:

Ich habe diesbezüglich noch nie einen Kommentar gelesen.

Muss nichts heißen, kann alles noch kommen.

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Kleine Frage am Rande.

 

Wenn man mit den Grundkontingentwaffen und der / den Überkontingentwaffe/n noch unterhalb der 10 Jahre ist, muss man dann:

 

a) mit allen Waffen 1/4 bzw. 6/12 in 24 Monaten erfüllen, plus zusätzlich mit den Überkontingentwaffen noch Wettkämpfe nachweisen

 

b) mit den Grundkontingentwaffen 1/4 bzw. 6/12 in 24 Monaten erfüllen und mit den Überkontingentwaffen lediglich Wettkämpfe nachweisen

(vorausgesetzt man müsste mit den Wettkampfwaffen nicht für Wettkämpfe trainieren)

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor einer Stunde schrieb Stefan Klein:

Es gibt also zwei Fraktionen.

1. Lesart: der §14(4), 10-Jahresregel, deckt auch Kontigentüberschreitungen des Grundkontigents nach §14(5) ab.

+1. Das ist die Korrekte 🙂

 

 

Lesart 2 ist m.E. vorauseilenden gehorsam und da wird der LV auch nicht begeistert sein...

 

Mit 1 macht man nix verkehrt und kann NOTFALLS in Absprache mit LV nachliefern.

 

My 2cents

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 1 Stunde schrieb JuppW:

Wenn man mit den Grundkontingentwaffen und der / den Überkontingentwaffe/n noch unterhalb der 10 Jahre ist, muss man dann:

 

a) mit allen Waffen 1/4 bzw. 6/12 in 24 Monaten erfüllen, plus zusätzlich mit den Überkontingentwaffen noch Wettkämpfe nachweisen

 

b) mit den Grundkontingentwaffen 1/4 bzw. 6/12 in 24 Monaten erfüllen und mit den Überkontingentwaffen lediglich Wettkämpfe nachweisen

(vorausgesetzt man müsste mit den Wettkampfwaffen nicht für Wettkämpfe trainieren)

Mal unabhängig vom strittigen Wettkampfthema, muss man beim Besitz von Kurz- und/oder Langwaffen für die jeweilige Waffenkategorie den Nachweis des regelmäßigen Trainings erbringen. Also nicht mit allen Waffen, sondern jeweils mit mindestens einer Waffe der jeweiligen Kategorie. Und da ist es egal, ob Grundkontingent oder Überkontingent - sobald eine Waffenkategorie besitze, bin ich in der Prüfung.


 

Zitat

 

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1.mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2.mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.

Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

 

 

Bearbeitet von switty
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 13 Stunden schrieb Kanne81:

+1. Das ist die Korrekte 🙂

 

 

Lesart 2 ist m.E. vorauseilenden gehorsam und da wird der LV auch nicht begeistert sein...

 

 

Ähm, wo ist das vorauseilender Gehorsam?

 

Wir diskutieren einen konkreten Fall, in welchem die Behörde genau das haben will.

Jetzt bleibt nur 

a) Bescheinigung nach §14 Abs 5.

b) Widerspruch bzw Widerspruch gegen den Widerruf der Erlaubnis für die Überkontingentswaffen.

 

vor 13 Stunden schrieb Kanne81:

 

Mit 1 macht man nix verkehrt und kann NOTFALLS in Absprache mit LV nachliefern.

Du meinst also, das wenn dir Widerruf mal ins Haus geflattert ist, der Verband deus ex machina die Sache aufhält. Von den Experten, die kommen wenns bereits zu spät ist, ist man Verbänden total begeistert...

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 18 Stunden schrieb Gruger:

Ok, Zugabe:

Wo siehst du im §14 Absatz 4 eine Verpflichtung der Behörde? Dort ist lediglich (einheitlich) der Nachweis des Besitz-Bedürfnisses "für Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition" geregelt.

 

Verwechselst du das mit dem §4 Absatz 4?

 

 

👏

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 3 Stunden schrieb ASE:

Du meinst also, das wenn dir Widerruf mal ins Haus geflattert

Nö. Weit vorher. Und nix anderes habe ich geschrieben - Lesekompetenz ist nicht deine Stärke? Weniger reininterpretieren bitte.

 

Nach dem Nachweis der Vereinszugehörigkeit wird die Behörde sich entweder zufrieden geben (meine Vermutung) oder sich erneut melden und auf Nachweis der Wettkampftatigkeit bestehen - das ist dann der richtige Moment den Verband einzuschalten. Das ist weit vor irgendeinen herbeifantasierten Widerruf von Dir.

 

Bitte auch versuchen zu verstehen, nicht misszuverstehen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 40 Minuten schrieb Kanne81:

Nö. Weit vorher. Und nix anderes habe ich geschrieben - Lesekompetenz ist nicht deine Stärke? Weniger reininterpretieren bitte.

 

Nach dem Nachweis der Vereinszugehörigkeit wird die Behörde sich entweder zufrieden geben (meine Vermutung) oder sich erneut melden und auf Nachweis der Wettkampftatigkeit bestehen - das ist dann der richtige Moment den Verband einzuschalten. Das ist weit vor irgendeinen herbeifantasierten Widerruf von Dir.

 

Bitte auch versuchen zu verstehen, nicht misszuverstehen.

Man merkt deine nicht vorhandene Erfahrung bei sowas.

Die Behörde setzt eine Frist, kommt man nicht nach, wird eben die WBK widerrufen.

Es soll ja ein paar Kuschelbehörden geben, die dann nochmal nachfragen manchmal sogar ein drittes mal. Aber folgt ganz unaufgeregt der Gang der Dinge. Keine Nachweis des Bedürfnisses -> Widerruf der WBK. 

Und was soll den der Verband machen? Innerhalb des Kontingents konnten die Verbände manchmal erfolgreich Gnadenfristen verhandeln bei zu wenig Schießterminen. (Das wird jetzt auch nicht mehr gehen bei gerade mal 6x pro Jahr)

 Wenn die Behörde auf einen Nachweis nach §14 Abs 5  besteht, wäre es jetzt der Zeitpunkt eben diese beim Verband zu beantragen, sofern Wettkämpfe nachweisbar sind.

 

 

Wie ich sagte, man ist jetzt mit einer vom GG gegenüber den Behörden erzwungenen regelmässigen Bedürfnisprüfung konfrontiert. Bisher  war nach einmaliger Überprüfung nach 3 Jahren Schluss. Und da haben die meisten noch gar keinen Überkontingentsbestand, allein aufgrund 2/6 und der Wettkampfregeln zur Kontingentsüberschreitung. Dazu müssen nämlich je nach verband 2-3 Jahre Wettkämpfe geschossen werden bevor das Kontingent überhaupt überschritten werden kann, also in der Praxis alles nach der 3-Jahres-Überprüfung.   Deswegen ist der Vorgang nun im Wortsinne unerhört, (das hat es ja noch nie gegeben!) und man versucht sich mit juristischer Akrobatik eine Bedürfnisfreiheit für Kontingentswaffen zurechtzuzimmern, die es aber noch nie gegeben hat, sondern die lediglich nie Überprüft worden ist, weil nach den 3 Jahren nur Anlassbezogen geprüft werden durfte und höchst selten wurde.

 

Aber da ja beim WaffG schon manigfaltig Prozesse um glasklare Formulierungen angestrengt worden sind,(2/6🙄) werden eben die Anwälte wieder eine Zeit lang eine Uneinsichtigkeitssteuer erheben können, bis sich Rumgesprochen hat, was in §14 so alles drin steht.

Bearbeitet von ASE
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 3 Wochen später...

Als Jurist sehr ich zwar die Überschneidung des Wortlauts von Absatz 4 und Absatz 5.

Absatz 5 (Erwerb und Besitz über Grundkontingent hinaus) bezieht sich aber auf die generelle Regelung des Absatzes 2 (Erwerb und Besitz für Sportschützen).

Absatz 4 Satz 2 ist dagegen eine im späteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hinzugefügte Spezialregelung für die Erleichtung des Nachweises des Besitzbedürfnisses bei langjährigen "Altschützen". Bei 10 jähriger Eintragung in die WBK soll als Bedürfnisnachweis (nur für den Besitz) die Mitgliedschaft in einem Sportverein ausreichen. Diese Priviligierung für Altschützen war meiner Erinnerung nach auch genau so gewollt und war nicht etwa begrenzt auf das Grundkontingent. Eine andere Auslegung macht m.E. wenig Sinn.

Vielleicht hat jemand noch die BT-Drucksachen dazu?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@Raphael63

 

Da muss ich widersprechen und dein Augenmerk auf die Rechtsgeschichte der  Kontingentswaffen lenken. Kontingent waren schon seit 1976 vorgesehen, zunächst nur bezogen auf  2 Kurzwaffenl. Was bei Überschreitung zu geschehen hatte, war nicht klar definiert ausser explizid das der Verein dies nicht bescheinigen konnte, weswegen das Bedürfnis anders glaubhaft gemacht werden musste, in der Praxis dann auch durch Verbandsbescheinigung.

(Quelle: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl176s0432.pdf']#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl176s0432.pdf']__1627371745822)

 

 In der Neuregelung 2002 wurde die Kontingentsregel ebenfalls neu geregelt: Ab nun 2 Kurzwaffen und 3 HA-Langwaffen.

Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz wurde dann anerkannt, wenn der Verband bescheinigte, das die zusätzliche Waffe

- Für weitere Disziplinen --> andere Art/Kaliber

- Für Wettkämpfe benötigt würde--> Kalibergleich, Ersatzwaffe, Waffe zur Leistungssteigerung

 

Bemerkenswert: Im am 16.10.2002 verkündeten neunen Waffengesetz war noch keine Pflicht zur Wettkampfteilnahme niedergeschrieben, diese hatte man wohl implizit vorausgesetzt.

(Quelle: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl102s3970.pdf']#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl102s3970.pdf']__1627372117749)

 

Das wurde dann in der 2009er Änderung des Waffengesetzes nachgeholt, ab dem 25.7.2009 musste zur Kontingentsüberschreitung an expressis Verbis an Wettkämpfen teilgenommen werden.

 

Damit war §14 Abs 3. komplett und wurde nicht mehr verändert, lediglich die Nummer änderte sich von 3 auf 5 in der letzten Änderung, im Folgenden verwende ich der Übersichtlichkeit wegen auf Abs 5, auch wenn ich mich auf die ältere Rechtslage beziehe.

 

 

Der GG hat klar deutlich gemacht, das §14 Abs 5 eine Regelung zur weiteren Einschränkung des Erwerb&Besitzes von Waffen durch Sportschützen ist. Besonders deliktrelevante  Waffen sollten zahlenmäßig Kontingentiert werden und die Überschreitung des Kontingents nur dann zugelassen werden, wenn ein über den Breitensport(§15 Abs 1 Nr 3) hinausgehendes Bedürfnis glaubhaft gemacht werden kann: Durch Wettkampfteilnahme.  Das entbindet allerdings nicht von den Anforderungen der Absätze 3 und 4. Für den Erwerb einer Überkontingentswaffe sind daher auch 12/18 und Wettkämpfe erforderlich, gnädigerweise dürfen diese Teil der 12/18 sein. Für den Besitz sind die Regeln des Absatzes 4 und 5 zu erfüllen. Also Schießtermine entsprechend Abs 4 und Wettkämpfe.

 

Für eine Ü10er bedeutet das hinsichtlich der Überkontingentswaffen: Er muss die Mitgliedschaft nachweisen, bis 2025 durch Vereinsbescheinigung, danach durch Verbandsbescheinigung. Und er muss eine Bescheinigung nach §14 Abs 5 vorlegen, die vom Verband nur aufgrund nachgewiesener Wettkampfaktivitäten ausgestellt werden darf. Ein genereller Vorrang von Abs 4 gegenüber Abs 5 lässt sich nicht ableiten sondern das genaue Gegenteil: Mit Abs 5 wurde vom GG die Abs. 3&4 weiter eingeschränkt und Erwerb und Besitz bestimmter Waffen an Wettkampftätigkeit geknüpft.  In den Entwürfen gibt es hier keine anderslautende Aussage: der generelle Besitz von Schusswaffen soll nach 10 Jahren lediglich an die Mitgliedschaft geknüpft sein. Spezielle Reglungen, in denen das aber explizit weiter eingeschränkt wird, bleiben davon völlig unberührt. Das ist nur wieder WO-Wunschdenke getrieben von der Erkenntnis im lichte der nun anstehenden permanenten 5J-Bedürfnisprüfung, wieviel Wettkämpfe man mit seinen 6 Kurzwaffen denn nun wirklich geschossen hat.

 

 

 

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 38 Minuten schrieb ASE:

Das ist nur wieder WO-Wunschdenke getrieben von der Erkenntnis im lichte der nun anstehenden permanenten 5J-Bedürfnisprüfung, wieviel Wettkämpfe man mit seinen 6 Kurzwaffen denn nun wirklich geschossen hat.

Wie der GG das gemeint hat ist das eine und wie verschiedene Gerichte das auslegen das andere. Das wird uns die Zukunft zeigen. Und "Die Wettkampfteilnahme " ist auch so ein Ding. Singular oder Plural? Mit jeder Waffe über Grundkontingent oder nur generell Wettkampf/-kämpfe? Werden die Ausfälle von Wettkämpfen in der heutigen Zeit berücksichtigt? Sollte man gezwungen sein quer durchs Land auf Wettkämpfe zu fahren, nur weil in der eigenen Gegend nix angeboten wird ? Reichen im Verein selber gestrickte Wettkämpfe?

Alles Fragen die sich nicht stellen würden wenn der GG seine Gesetze so schreiben würde das sie klar und unmissverständlich sind. Aber ich träume wieder............das ist ja gar nicht gewollt.......................

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Also ich glaube, hier wurden Probleme konstruiert, die es so nicht gibt. Hat sich denn mal jemand Gedanken gemacht, wie das praktisch funktionieren soll, den Besitz wieder einzuschränken?

 

Was sind denn die sogenannten "Über-Kontigent-Waffen"?

 

Mal als theoretisches Beispiel:

 

Man hat als erste Kurzwaffen einen .357mag-Revolver und eine 9mm-Pistole erworben. Später kommt durch nachgewiesene Wettkampfteilnahme ein .44mag-Revolver und eine .22er Pistole dazu, am gleichen Tag erworben.

 

Welche Waffe müßte bei einem Widerruf abgegeben werden? Die Widerrufsbefürworter hier werden wohl für den 44er und die 22er plädieren.

 

Jetzt hatte sich aber zwischenzeitlich ergeben, daß die 9mm  und der 357er defekt waren und ausgetauscht wurden, natürlich wieder mit Bedürfnisnachweis über die Wettkampfteilnahmen.

 

Was sind denn jetzt die Waffen über Kontingent? 😲

 

Irgendwie erscheint es mir nicht praktikabel, den Langzeit-Besitz über 14/4 und /5 wieder einschränken zu wollen.

 

 

mfg

Harry

Bearbeitet von Dynamite Harry
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 44 Minuten schrieb Dynamite Harry:

 

Irgendwie erscheint es mir nicht praktikabel, den Langzeit-Besitz über 14/4 und /5 wieder einschränken zu wollen.

 

 

mfg

Harry

 

Genau dieser Satz beschriebt das zugrundeliegende Mißvertständnis: Die Einschränkung war durchgehend da. Nur wurde sie kaum bis nie praktiziert, da bei der einmaligen 3-Jahres-Wiederholungsprüfung i.d.R. noch garkeine Überkontingentswaffen vorhanden waren. Danach haben die meisten behörde es anlassbezogen (Umzug)  bei einer allgemeinen Überprüfung belassen.

 

Das Thema ist also nicht konstruiert, sondern hat durch die nun eingeführte zwingende Überprüfung des Bedürfnisses im 5 Jahres-Takt überhaupt erst praktische Relevanz erlangt.

 

 

Was würde geschehen? Ganz simpel und absolut praktikabel., je nach Vollständigkeit der Aktenlage:

 

a) Die Behörde verlangt für Waffen die gem. §14 Abs 5 erworben wurden einen Bedürfnisnachweis nach §14 Abs 4 und Abs 5.

b) Die Behörde verlangt für alle Waffen einen Bedürfnisnachweis nach §14 Abs 4 und Abs 5.

 

Warum ist das so simpel, speziell bei b)? Das überschreiten des Kontigents erfordert es, das mit allen vorhandenen Waffen Wettkämpfe geschossen werden, bzw diese dafür erforderlich sind (Ersatzwaffen) Für die Bescheinigung sind die Verbände Zuständig und  die müssen tunlichst darauf achten, das ihr Bescheinigungen Hand und Fuß haben, sonst droht Gravierendes. Deine Fehlannahme beruht darauf, daß du annimmst, quasi  nur mit den Überkontingentswaffen Wettkämpfe schießen zu  müssen um ein Bedürfnis nach §14 Abs 5 begründen zu können.

 

Die Regeln dafür werden die Verbände jetzt erst aufstellen müssen. Bisher waren die ja zunähst auf den Erwerb bezogen und einzellfallbezogen. In der Verwaltungsvorschrift geht der GG davon aus, daß eine Konkrete Zahl Wettkämpfe aufgrund der Verbandsvielfallt nicht angegeben werden kann, diese aber auf jedenfall <12/18 Pro Jahr liegen müsse da das selbst hartgesottene Leistungschützen nihct erreichen. 

 

 

Könntest du die Bescheinigung nach §14 Abs 5 nicht beibringen, so kann die Behörde bei vollständiger Aktenlage nach a) die Erlaubnis für die Überkontingentswaffen widerrufen, oder bei b) dich auffordern alle betreffenden Waffen bis auf 2/3 zu veräußern. Beides möglich, das Gesetz spricht nur von einem Bedürfnis für den Besitz von mehr als 2/3, welche ist quasi egal.

 

 

Die Ironie der Angelegenheit wird sein, daß Ersatzwaffen einfacher(Im Sinne der Häufigkeit) zu behalten sein werden, da hier ja, dem Wesen einer Ersatzwaffe entsprechend, für Waffe&Ersatzwaffe die selben Wettkämpfe relevant sind.

 

 

Bearbeitet von ASE
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 15 Minuten schrieb ASE:

 

...

 

Warum ist das so simpel, speziell bei b)? Das überschreiten des Kontigents erfordert es, das mit allen vorhandenen Waffen Wettkämpfe geschossen werden, bzw diese dafür erforderlich sind (Ersatzwaffen) ...

Die Wettkampfteilnahme kommt erst im Absatz 5 ins Gespräch.

 

Zitat
1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

 

Der 14/3 verlangt für das Bedürfnis keine Wettkämpfe, nur die regelmäßige Ausübung des Schießsports.

 

mfg

Harry

Bearbeitet von Dynamite Harry
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@Dynamite Harry

 

§14 Abs 3  ist für den Erwerb maßgeblich, wir diskutieren hier über den Nachweis bei der aufforderung ein Bedürfnis für den Besitz nachzuweisen, ergo 14/4

 

 

Und bei Überkontigentswaffen gilt die Wettkampfplicht gleichermaßen für Erwerb und Besitz:

 

Zitat

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

 

Bearbeitet von ASE
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 11 Minuten schrieb Raiden:

Das heißt aber nicht, dass mit ALLEN Waffen Wettkämpfe geschossen werden müssen, siehe diverse Befürwortungsrichtlinien der Verbände.

Die allesamt prä 2020-Änderung verfasst worden sind und sich daher aus praktischen Gründen eigentlich nur auf den Erwerb bezogen. Jetzt wird man das neu überdenken müssen.

 

Wie gesagt, der GG hat Gerichtsunverbindlich(WaffVWV) durchscheinen lassen, die Bewertung den Verbänden zu überlassen.
Nur müssen die Bescheinigungen der Verbände bei Androhung des Entzugs des Rechts zur Bescheinigung inhaltlich richtig sein.

Wenn nun jemand mit 3 Kurzwaffen eine Bescheinigung nach 14/5 begehrt aber über den Vergleichzeitraum keinerlei Wettkampf  mit seiner als erstes erworbenen Sportpistole hat, ist es für den Verband schwer zu bescheinigen, warum weiterhin der Besitz von mehr als zwei Kurzwaffen erforderlich ist. Bei der Betrachtung nach 14/5 spielt die Reihenfolge der Waffe keine Rolle, nur ihre Anzahl und die bestrittenen Wettkämpfe. Wieviel genau ist im Nebel, aber kein verband wird Riskieren, sich dem Verdacht auszusetzen Schmus zu treiben.

 

Dabei auch bedenken: Da bisher in der Praxis der Bescheinigung nur der Erwerb berücksichtigt wurde, war die begehrte Waffe/Disziplin ohnehin zumeist außen vor, außer eben bei Ersattzwaffen. Wenn man nun eine Bescheinigung für den Besitz erstellt muss man natürlich dass vor dem Hintergrund betrachten, wie die Notwendigkeit im Lichte des 14/5 bestätigen lässt. und Da bleibt nur wettkampfaktivität

 

Nur nochmal zurück zur Ausgangsfrage:

Es kann ja durchaus sein, das eure Behörde beim 5Jahres Check einfach nur die Mitgliedschaft abklopft, dann freut euch des Überkontigents :D.  Aber wenn wie im Fall das Themenerstellers bereits die Aufforderung 14/5 nachzuweisen da ist, bleibt nur der Nachweis oder die Reduktion des Bestandes.Vor Gericht werden die "Abs 5 soll gelten aber bitte nur für den Erwerb" -Piruetten nicht fliegen.  Der Richter wird sehen, das da Erwerb und Besitz steht und dann wars das.

 

Das ist jetzt neu, gewöhnt euch dran.

 

Bearbeitet von ASE
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.