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IGNORED

Bedürfnisüberprüfung nach §14 (4) WaffG


Stefan Klein

Empfohlene Beiträge

Am 30.7.2021 um 20:15 schrieb Raphael63:

So Leute, ich habe mir mal die Gesetzesentstehung angesehen.

Ja das habe ich auch. Man sollte sich dann aber nicht nur die Sätze herauspicken, welche   die eigene Hoffnung bestätigen, das führt dann zu Enttäuschungen, bzw Problemen, wenn keine Wettkämpfe geschossen wurden

Lies nochmal genau nach, was der GG mit der aufsplittung des Abs 2 in die neuen Absätze 3 und 4 bezweckt hat: 

 

Zitat

Die Anforderungen an den Bedürfnisnachweis für den Erwerb bzw. den fortbestehenden Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen werden in den neugefassten Absätzen 3 und 4 jeweils gesondert geregelt. Die bisher in Absatz 2 Satz 2 und 3 enthaltene Regelung kann daher entfallen

Damit ist klar:

a) Der GG hat erkannt, das die alte Regelung des Abs 2 Satz 2 und 3 Verwirrung stiftet, bzw es Ansätze gab (Hessen....) sie maximal restriktiv auszulegen, also 18/12 Pro Jahr und Waffe.

b) Davon ausgehend, hat er den Abs 2 gesplittet und  die Anforderungen für den Erwerb und den weiteren Besitz der ehemals nach Abs 2 erworbenen Waffen klar geregelt, was grundsätzlich löblich ist.

c) Es steht wortwörtlich nur eine Bezugnahme auf die Waffen innerhalb des Kontingents da. Den alten Abs 3 jetzt Abs 5 hat er nicht angefasst und auch nicht erwähnt , da die hier enthaltene Sonderreglung für das Bedürfnis für  den Erwerb und Besitz von Überkontingentswaffen weiter bestehen sollte.  

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Es ist wirklich erstaunlich, was in sich in einem Forum wie WO so alles an Weisheiten ansammelt.

 

Manchmal könnte man laut schreien „Herr schmeiß Hirn“.

 

Das gilt für eine erhebliche Anzahl der in diesem Thread verbreiteten Weisheiten.

 

Aber zunächst zu meinem vorherigen Poster ASE.

 

Der Herr oder die Frau liegt falsch. Und zwar völlig!

 

Er schreibt: „Damit ist klar:

 

a) Der GG hat erkannt, das die alte Regelung des Abs 2 Satz 2 und 3 Verwirrung stiftet, bzw es Ansätze gab (Hessen....) sie maximal restriktiv auszulegen, also 18/12 Pro Jahr und Waffe.

 

b) Davon ausgehend, hat er den Abs 2 gesplittet und  die Anforderungen für den Erwerb und den weiteren Besitz der ehemals nach Abs 2 erworbenen Waffen klar geregelt, was grundsätzlich löblich ist.

 

c) Es steht wortwörtlich nur eine Bezugnahme auf die Waffen innerhalb des Kontingents da. Den alten Abs 3 jetzt Abs 5 hat er nicht angefasst und auch nicht erwähnt , da die hier enthaltene Sonderreglung für das Bedürfnis für  den Erwerb und Besitz von Überkontingentswaffen weiter bestehen sollte.  „“

 

Wenn ASE sich die Mühe gemacht hätte, bevor er postet, einmal den öffentlich zugänglichen ersten Entwurf zum Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes durchzulesen, hätte er gemerkt, dass der Gesetzgeber den §14 gar nicht ändern wollte. Sondern nur den §4. Und den ganz gewaltig. Und zwar zu unserem Nachteil.

 

Irgendwer (keine Ahnung wer auch immer das gewesen ist, war ja Geheimdiplomatie) hat mit Vehemenz darauf gedrungen, dass Erwerb und Besitz der erworbenen Waffen bei Sportschützen expressis verbis im §14 geregelt wird. Und die Überprüfung des Besitzbedürfnisses nicht bis der Überprüfte stirbt, sondern halt bis zu einem Zeitpunkt (10, 12 oder 15 Jahre) nach Ersterwerb. Und die neue Formulierung nicht mehr so interpretationsfähig ist, wie die ganz offensichtlichen unzureichenden Formulierungen des bestehenden §14.

 

Dazu kam es tatsächlich. (Wie oben bereits erwähnt, geheim geheim). Bevor es zu der jetzt im Gesetz stehenden Regelung gekommen ist, haben allerdings die eifrigen Mitarbeiter der Fachabteilung des BMI die Sache zwischendurch dann auf die Spitze getrieben. Besitzbedürfnis wird immer bis 10 Jahre nach der zuletzt erworbenen Waffe geprüft. Und die Regelung 18/12 zum Erwerb einer Waffe wird auch auf das Fortbestehen des Bedürfnisses auf alle vorhandenen Waffen ausgedehnt. 18/12 für jede vorhandene. Ein böser Verbandspräsident hat sich dann völlig unmöglich gemacht und einem sehr bösen Brief geschrieben. Und dann kam der §14 so zustande wie er jetzt im Gesetz steht.

 

Nun zu ASE

 

 Zu a)Falsch. Der Gesetzgeber hat gar nichts erkannt. Er hat das gegen seinen Willen getan. Zumindest die Autoren des ersten Entwurfs.

 

Zu b) Das löblich gebührt nicht dem Gesetzgeber. Das waren andere.

 

Zu c) Das ist auch völlig falsch, weil das selbst von ASE aufgeführte Zitat falsch verstanden wurde.

Das angeführte Zitat lautet:

Die Anforderungen an den Bedürfnisnachweis für den Erwerb bzw. den fortbestehenden Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen werden in den neugefassten Absätzen 3 und 4 jeweils gesondert geregelt. Die bisher in Absatz 2 Satz 2 und 3 enthaltene Regelung kann daher entfallen

 

Was bedeutet das.

 

Der alte §14 (2) lautete

 

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten
Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

 

Satz 2: Durch eine Bescheinigung des
Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und

 

2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des
Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

 

 

Satz 3: Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen
erworben werden.

 

Der neue § 14 (2) ist nun ein übergeordneter allgemeiner § ohne konkrete Ausgestaltung.

Die alten Sätze 2 und 3 kommen nun in den neugefassten Absatz 3. Absatz 3 ist für den Erwerb und Absatz 4 für den so wörtlich „fortbestehenden Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen“.

 

Der §14 (5) ist nur eine Spezialregelung, die den §14 (3) ergänzt. Für das Fortbestehen des Bedürfnisses für nach §14 (5) gibt es keine andere Regelung als den §14 (4)! Denn sowohl im §14 (3) als auch im §14 (5) wird ja vom Erwerb und Besitz gesprochen.

Allerdings ist eines verwirrend: Den Gesetzesautoren ist ein Verweisungsfehler unterlaufen.

Im § 14(5) heißt es fehlerhaft „Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 …“. Richtig muss es heißen „Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 3 …“.

 

In der Praxis ist das aber ohne Belang.

Fazit: die derzeitige Regelung ist nicht so gut wie die Regelung bis 2009. Das war das Besitzbedürfnis mit der Mitgliedschaft im Verband gegeben. Das hatte das FWR 2002 vorgeschlagen und den Innenminister Schily überzeugt, der ein Herz für die Sportschützen hatte. Und hat sogar Erfurt überlebt.

Winnenden war dann zu viel. Man hat dreist behauptet, die Streichung des §8(2) für Sportschützen sei kein Problem, es stünde ja im §14. Schönes Märchen.

Sicher ist eines, der jetzige §14 (4) ist das zweitbeste was die Sportschützen seit 2003 haben und sicherlich akzeptabel. Deshalb liegt es einigen Herrschaften sehr tief im Magen. Die Geschichte ist noch nicht zu Ende.

Deshalb, Wettkämpfe mitschießen, neue Mitglieder anwerben und unterstützen.

Und alle aus der Haben-wollen-Fraktion, die sich auf ein göttliches Grundrecht auf Waffenbesitz berufen, sollten endlich mal einen entsprechenden Verband gründen, deutlich sagen, dass sie keine Sportschützen sind, Wettkämpfe bäh und ein Eingriff in ihre Grundrechte darstellen.

Wenn sich diese nicht unter die Sportschützen mischen und sich bei diesen verstecken würden, dann hätten es die Sportschützen viel leichter, sich den §14 (4) zu erhalten, so wie er jetzt ist.

Friedrich Gepperth

 

Bearbeitet von Friedrich Gepperth
Rechtschreibfehler
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vor einer Stunde schrieb Friedrich Gepperth:

... alle aus der Haben-wollen-Fraktion, die ..., sollten endlich mal einen entsprechenden Verband gründen ...

 

Es gibt sehr aktive Sportschützen die gar kein Problem mit der Haben-Wollen-Fraktion haben - und ganz im Gegenteil diesen Ansatz unterstützt und richtig findet obwohl man selbst weit mehr als genug Wettkämpfe etc bestreitet. ...   Ich kenne auch Jäger, die gleichzeitig eine kleine Sammelleidenschaft gepackt hat... usw. usw. Viele LWB sind weder AUSSCHLIESSLICH das eine noch das andere - aber eines vereint alle: Gesetzestreu und Interesse an (Schuss)Waffen   sowie  die Schnauze voll von schikanösen, sinnlosen und teuren Waffengesetzen 😉

 

 

Divide et impera - vom Vorsitzenden des FWR aber auch von Sportverbänden erwarte ich andere Aussagen... Interessensgruppen gegeneinander Ausspielen ist mir zu billig und zeigt eine gewisse schädliche Grundeinstellung - erst recht für die eigentliche Kernaufgabe eines Vorsitzenden des FWR.

 

My 2 cents.

 

 

 

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vor 5 Minuten schrieb Kanne81:

Viele LWB [...] eines vereint alle: Gesetzestreu und Interesse an (Schuss)Waffen   sowie  die Schnauze voll von schikanösen, sinnlosen und teuren Waffengesetzen 😉

Offensichtlich ja nicht. Wäre das so, dann wäre das eine Interessengruppe von hinreichender Größe, um sich bei der Politik zu bestellen, was sie haben will.

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vor 8 Stunden schrieb Friedrich Gepperth:

 

 

Der §14 (5) ist nur eine Spezialregelung, die den §14 (3) ergänzt. Für das Fortbestehen des Bedürfnisses für nach §14 (5) gibt es keine andere Regelung als den §14 (4)! Denn sowohl im §14 (3) als auch im §14 (5) wird ja vom Erwerb und Besitz gesprochen.

Allerdings ist eines verwirrend: Den Gesetzesautoren ist ein Verweisungsfehler unterlaufen.

Im § 14(5) heißt es fehlerhaft „Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 …“. Richtig muss es heißen „Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 3 …“.

Beweis für diese Behauptung? Ich kann dir das Gegenteil beweisen. Das "3. Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes" wurde im "Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen" vom 22. Aprill 2020  nochmals geändert. In diesem wurde wurden speziell Verweisungsfehler im §14 korrigiert. Der von dir beanstandete Verweis wurde explizit nicht geändert.

 

Die "Verweisungsfehler-Figur ist hier sowas wie der Letzte Strohhalm.

 

Du unterstellst ohne jegliche Grundlage und nur weil es der eigenen Argumentation passen würde:

Zitat

Richtig muss es heißen „Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 3 …“.

 Das ist  ein  Strohmann bezüglich des Willens des Gesetzgebers.  Bequemer weise schreibst du nämlich nicht, das wenn es tatsächlich ein Verweisungsfehler sein sollte, folgendes nachgetragen wird: 

 

Zitat

 „Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 3  oder Absatz 4…“.

 

Kurz:

1. Man unterstellt dem GG einen Verweisungsfehler, welchen er bei Verweisungsfehlerkorrekturen 2020 gar nicht korrigiert hat.

2. Man imaginiert sich dann, wie es korrekt heissen müsse so daß es die eigene Argumentation stützt.

3. Man versucht auf Basis dieser haltlosen Imagination andere abzukanzeln.

 

 

Zitat

Denn sowohl im §14 (3) als auch im §14 (5) wird ja vom Erwerb und Besitz gesprochen.

In Absatz 3 wird nirgends von Besitz gesprochen, da wird ausschließlich von Erwerb gesprochen. Wenn das der Kern deiner Argumentation das Abs 5 nicht  mit Abs 4 kombiniert werden kann, weil nur 3&5 wegen erweb und besitz verbandelt seien oder so,  dann hast du dich soeben selbst  widerlegt.
Abgesehen davon das diese "Absatz 3&5 geht ok aber Absatz 4&5 nicht"-Argumentation schlicht absurd und ist.

Diese ganze neue gesetzgeberische Figur der Absätze 2-5 wurde offensichtlich nicht verstanden, auch nicht warum der Verweis auf Absatz 2 völlig ok geht.

 

In Absatz 5 steht anders als in Abs. 6  nichts von "abweichend".  Mit anderen Worten: Es handelt sich um einen präzisierenden Absatz, für die Absätze 3 und 4, er regelt was im Falle von weiteren Schuswaffen über 2/3 zusätzlich Teil der Bescheinigung zu sein hat.

 

Beim Aufruf zum Wettkämpfen will ich nichts gesagt haben.

 

 

Bearbeitet von ASE
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Weder ist in Absatz (3) das Wort 'Besitz' vorhanden, noch gibt es in Absatz (5) einen Verweisungsfehler. Der Verweis auf Absatz (2) ist völlig richtig, da hier auf die organsisierten Sportschützen, sprich solche, die in einem Verband organisiert sind, verwiesen wird. Im Gegensatz dazu gibt es die nicht-organsierten Sportschützen ohne Vereins-/Verbandsmitgliedschaft. Für diese gelten die Regelungen des Absatz (5) natürlich nicht, da diese jeden Mäusefurz haarklein beantragen müssen. Vergleiche WaffVwV.

 

Es ist mir völlig schleierhaft, warum ständig die Wörtchen Erwerb UND Besitz  in Absatz (5) nicht gelesen werden wollen.

 

Aber die Rechtsabteilung eines gewissen Verbandes ist auch der Meinung, dass in der AWaffV vergessen wurde, verbotene Magazine aufzunehmen, obwohl diese in Paragraph 13 (2) Nr.5 Buchstabe b) klar genannt werden und demzufolge in die Sicherheitsklasse 1 gehören.

Bearbeitet von Raiden
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Hier hängt vieles von der Lesart ab:

 

Wer den § 14 Abs. 5 WaffG separat betrachtet, kann durchaus zu dem Schluss kommen, dass für den weiteren  Besitz von halbautomatischen Waffen außerhalb des Kontingents Wettkämpfe erforderlich sind und der Abs. 5 somit nicht nur die Einstiegshürden

für den Waffenerwerb plus den direkt daraus folgenden Waffenbesitz vorgibt, sondern auch für den Blick in die Zukunft: Prüfung des "Behaltendürfens" nach 5 Jahren, 10 Jahren usw.

Denn wenn man dieser separaten Betrachtung aber folgt, so würde die Erleichterung nach 10 Jahren (nur Mitgliedschaft in einem Verein eines anerkannten Verbands) für diese Waffen aber ebenfalls nicht gelten können.

Es entstünde eine Ewigkeitsklausel, die diese Waffenbesitzer zu Wettkämpfen zwingt bis der Schießsport aufgegeben wird oder die Zahl der halbauto. Waffen wieder innerhalb des Grundkontingents liegt.

Der Besitzer von drei rostigen Revolvern muss zu Wettkämpfen rödeln bis er Revolver oder gleich den Löffel abgibt, während der Besitzer von 35 Schrankwaffen auf Gelbe WBK genüsslich in der Hängematte liegt...!?

 

 

Die Idee im Änderungsprozess war aber, zur Klarstellung (vorrangig für eine einheitliche Rechtsprechung durch die Gerichte) die Vorgaben für den Erwerb von Schusswaffen sichtbar/erkennbar zu trennen von den Vorgaben

für den weiteren/späteren Besitz dieser Waffen. Genau das ist umgesetzt worden im Abs. 3 Erwerb bzw. 4 Besitz.

 

 

Trotz allem verständlichen Ärger über den Änderungsprozess, die ohnehin in Frage zu stellende Notwendigkeit und die sich entwickelnde unsägliche Eigendynamik im BMI, muss immerhin anerkannt werden,

dass an dem anfangs von Seehofer zugesicherten "Nach 10 Jahren ist Schluss" festgehalten worden ist.

 

Vollzugshinweise auf den Seiten des BMI im Internet (in Bayern ebenfalls) geben ganz klar die Lesart wieder, dass Trainings-Schießen innerhalb von zehn Jahren nach dem ersten Waffenerwerb genügen bzw. nach mehr als zehn Jahren

dann die Mitgliedschaft im Verein.

Weshalb sollten diese Quellen (insbesondere das BMI) verschweigen, dass Wettkämpfe erforderlich sind?

 

Mir ist schon klar, dass die Gesetzesgrundlage im Gesetz steht und die Wiedergabe/Umsetzung/Vollzugshinweise seitens des BMI letztlich nur eine Meinung darstellt, die sich politisch ändern kann.

 

Ich kann zwar die Auffassung von @ASE nachvollziehen, besonders wenn man als LWB im Hinterkopf hat, dass die Dinge selten zugunsten der Schützen ausgelegt werden.

Aber: Die Prüfung des Fortbestehens läuft immerhin schon seit knapp einem Jahr über die Behörden. Wo bleiben die zigtausend Wettkampf-Problemfälle in der Praxis? 

Die gibt es nicht.

 

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vor 6 Minuten schrieb Katechont:

die Vorgaben für den Erwerb von Schusswaffen sichtbar/erkennbar zu trennen von den Vorgaben

für den weiteren/späteren Besitz dieser Waffen. Genau das ist umgesetzt worden im Abs. 3 Erwerb bzw. 4 Besitz.

 

 

Warum steht dann in 5 Erwerb UND Besitz?

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@Raiden

 

Gute Frage ...

 

Das klingt jetzt sehr vage, aber ich glaube hier an eine fehlende Trennschärfe des Begriffs "Besitz" für diesen Sachverhalt.

 

Ich setze voraus, dass der § 14 WaffG auf Eigentumsverhältnisse abstellt und der Absatz 4 das langfristige Behalten regelt.

 

Der Besitz als die "Ausübung tatsächlicher Gewalt über die Waffe" beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem ich eine (nach Bedürfniserteilung) erworbene Waffe in den Händen halte.

Wobei der Erwerb als "Erlangung tatsächlicher Gewalt über die Waffe; auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an" hier ebenso schlecht definitorisch passt.

 

Klar kann man einwenden, dass "Erwerb" und "Besitz" allgemeine Bedeutung haben und nicht verengt zu sehen sind.

Denn für Erwerb und Besitz brauche ich keinen § 14....

§ 14 gibt aber wiederum vor, wie Erwerb und Besitz im Sinne des § 14 zu verstehen sind.

 

 

 

 

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vor 9 Stunden schrieb Kanne81:

  Ich kenne auch Jäger, die gleichzeitig eine kleine Sammelleidenschaft gepackt hat...

Warum wird die "Mengenbegrenzung" bei Jägern wohl immer öfter in den Focus gerückt?

 

My one euro.

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vor einer Stunde schrieb Katechont:

 

 

Ich kann zwar die Auffassung von @ASE nachvollziehen, besonders wenn man als LWB im Hinterkopf hat, dass die Dinge selten zugunsten der Schützen ausgelegt werden.

Aber: Die Prüfung des Fortbestehens läuft immerhin schon seit knapp einem Jahr über die Behörden. Wo bleiben die zigtausend Wettkampf-Problemfälle in der Praxis? 

Die gibt es nicht.

 

 

Die gibt es noch nicht, wie sie es auch vorher noch nicht gab, obwohl die Rechtsgrundlage fürBesitzbedürfnisprüfung mit Wettkampfnachweise auch nach dem WaffG vor 2020 bestand.

Der Punkt ist nur: Davor wurde ja nur seltenst nach den 3J-Regelüberprüfung geprüft. Wann geht es denn los mit den Prüfungen? Die Behörden sortieren sich da jetzt erstmal. Denn sie müssen ja jeden alle 5 Jahre überprüfen.

Bei denen die erst kurz zuvor erworben haben, verlängert sich die 3J auf 5j, die sind ohnehin erst später dran.

Wer schon länger Waffen hat wird nach und nach übeprüft werden, denn sonst müssten die alle jetzt und dann alle 5J auf einmal gecheckt werden, und den Tsunami an Arbeit wird  keiner haben wollen. Insofern wird es da eine Verteilung über die Jahre geben, die man intern mit Arbeitsaufwand und Quasi-Bedürfnisnachweis durch Neuerwerb einer Waffe nach "14 Abs 3  rechtfertigen wird.

 

Ob es Zigtausend fälle gibt? Laut NWR hat der Sportschütze durchschnittlich 2.4 Waffen, wäre also weit von der Kontigentsüberschreitung entfernt. Einen Fall kann ich dir aber nennen, nämlich den, der diesen Thread ausgelöst hat und da will die Behörde den Nachweis.

 

 

 

Nochmals: Die Behörden haben sich über die Besitzbedürfnisprüfung von Überkontigentswaffen bisher keine Gedanken machen müssen, da zur einzigen Regelübeprüfung nach 3J diese i.d.R. noch garnicht vorhanden sein konnten und danach schlicht nicht mehr geprüft oder halbärschig das Schießbuch verlangt wurde. 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 6 Stunden schrieb ASE:

... das Schießbuch verlangt ...

Auf welcher gesetzlichen Rechtsgrundlage basiert diese Forderung?

Die Nachweisführung über die Regelmäßigkeit der Ausübung des Schießsports obliegt dem Verein, nicht dem Schützen. (vergl. WaffVwV 14.2.1)

Zitat

Überkontigentswaffen ... nach 3J diese i.d.R. noch garnicht vorhanden sein konnten ...

Auch Unfug.

Als engagierter Einsteiger kann ich am Ende meines zweiten Sportjahres gesetzeskonform 4 Kurzwaffen besitzen, d.h. bereits zwei Waffen über Kontingent.

 

Bearbeitet von cartridgemaster
Textergänzung
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vor 4 Stunden schrieb cartridgemaster:

Auf welcher gesetzlichen Rechtsgrundlage basiert diese Forderung?

Die Nachweisführung über die Regelmäßigkeit der Ausübung des Schießsports obliegt dem Verein, nicht dem Schützen. (vergl. WaffVwV 14.2.1)

 

 

Wenn man schon nach der gesetzlichen Grundlage ruft, dann bitte auch die gesetzliche Grundlage nennen und nicht die unsägliche Verwaltungsvorschrift, die ob ihres Erlassdatums und den nachfolgenden Änderungen eh schon groteskt veraltet ist.

Was ich dargestellt habe, ist  das vorgehen einiger Behörden, die es wie ich sagte, bei einer anlassbezogenen Prüfung des Bedürfnisses, zumeist Umzug des Schützen zu einer neuen Behörde. Ein Vorgang,(die Prüfung, nicht der Umzug...) der ohnehin schon sehr selten vorkam, auf einer in Augenscheinnahme des Schießbuches, einer Bestätigung des alten Vereins oder einfach nur dem Nachweis der Mitgliedschaft im neuen Verein beruhen haben lassen.

Gut man konnte natürlich das Rumpelstilzchen geben und dann statt des pragmatischen Weges der Bedürfnisprüfung on-the-fly einen WO-zünftigen Zinober veranstalten, weil Rechtsgrundlage und so. Oder man hat kurz oben genannte Möglichkeiten wahr gebnommen und eine Email vorbeigeschickt und hatte ruhe.

 

Finde das jetzt recht amüsant: Ich habe dargelegt, was häufig passiert ist, daran scheinst du Anstoß zu nehmen. Warum? Manche Bundesländer haben in die andere Richtung gehend sogar einen Nachweis des Verbandes gefordert. Was aber in zweierlei Hinsicht pragmatisch war: zum einen konnte keiner auf den Behörden seine eigene Suppe kochen, sondern musste die Verbandsbescheinigung akzeptieren, was "So-wenig-Waffen-wie-möglich-Akrobatik" effektiv den Wind aus den Segeln nahm.  Und zum anderen, waren die Behörden davor bewahrt sich damit beschäftigen zu müssen, was ihnen von manchen als vermeintliche Bescheinigung in Form eines Vereinsfresszettels garniert mit allerlei wichtig klingenden Formulierungen aber genau ohne das geforderte zu bescheinigen vorgesetzt wurde.  Was dabei vor dem Verwaltungsgericht herauskommt, hat der Depp zu Darmstadt und sein Commander in Chief-OSM  ja eindrücklich vorexerziert. Dann vllt doch lieber Verbandbescheinigung. 

 

Der Verein, lieber @cartridgemaster muss nämlich nicht nur bescheinigen. Er muss  obendrein *trommelwirbel* richtig und das Richtige bescheinigen....und daran scheitert es bei so manchem... Was Manche Behörde nach pragmatsichen Auswegen hat suchen lassen um sich den Firlefanz manches Vereinsvorstandes nicht antun zu müssen.

 

 

Zitat

 

 

Auch Unfug.

Als engagierter Einsteiger kann ich am Ende meines zweiten Sportjahres gesetzeskonform 4 Kurzwaffen besitzen, d.h. bereits zwei Waffen über Kontingent.

 

Eben nicht Unfug, mal bitten meinen Post genau durchlesen, ja? Ich schrieb nicht davon was ein Schütze bis zur 3 Jahres-Prüfung erwerben kann, sondern was in der Regel das übliche ist. Das gibt die bundesweite Statistik einfach nicht her, auch wenn unterhalb deines Tellerrandes nur Leute mit 6 Kurzwaffen in 3 Jahren herumschwimmen. Und das war der Punkt: Man hört so wenig, weil die Überprüfungen nicht großartig stattgefunden haben. Darüber hinaus soll es ja tatsächlich Überkontingentsbesitzer geben, die im Lichte des Glücks eine der seltenen Bedürfnisprüfungen ergattert zu haben, schlicht und ergreifend das geforderte beigebracht haben anstatt  mit der  WaffVwV zu fuchteln, die zwar auf WO mächtig Eindruck schindet, aber einen Richter am Verwaltungsgericht einen feuchten Pulverrückstand scheren muss. Ich weis, für WO ein unerhörter Vorgang vorauseilenden Gehorsams. Wären alle mal besser dem verwaltungsrechtlichen Genie zu Hessen gefolgt...

 

 

 

 

Weis ehrlich gesagt nicht, was der Post jetzt beitragen sollte

 

An der Tatsache, dass die nunmehr lebenslangen Bedürfnisprüfungen zu dem führen werden, was der Themenersteller geschildert hat, ändert das nichts. Die Behörden müssen nun alle 5 Jahre die Voraussetzungen prüfen, so ist es von der EU-Richtlinie vorgegeben  worden. Und vor dem Hintergrund werden sie agieren. 

Ihr könnte dem Threadersteller bzw. seinem Freund für den er fragt raten, nichts zu unternehmen und dann gegen den Widerruf zu klagen. Ich werde das nicht machen, weil das Ergebnis klar ist.

 

Absolut amüsant an der ganzen Diskussion hier:  Wie oft koffert man sich hier pro Jahr über diesen bösen Bescheid einer Behörde und jenes Amtschreiben auf. Und nun glaubt man, die über 600 Waffenrechtsbehörden würden sich künftig darin überbieten, die glasklar formulierten Regeln des §14 Abs 2-5 zugunsten des WO-"Abs5-gilt-nur-für-Abs3-aber-nicht-fürAbs 4"-Freestyle fallen zu lassen.   Ich sehe erheitert der zweiten Staffel dieses Threads entgegen, in der man sich dann über die Ungerechtigkeit der Erlaubniswiderrufe hochjazzt.

Bearbeitet von ASE
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vor 6 Minuten schrieb ASE:

Und nun glaubt man, die über 600 Waffenrechtsbehörden würden sich künftig darin überbieten, die glasklar formulierten Regeln des §14 Abs 2-5 zugunsten des WO-"Abs5-gilt-nur-für-Abs3-aber-nicht-fürAbs 4"-Freestyle fallen zu lassen. 

So Glasklar scheint das ja nicht zu sein. Sonst wären wir nicht schon auf Seite 5. Und der eine oder andere den ich kenne und der hier was anderes geschrieben hat als du kann ich einschätzen. Dich nicht. Und Aussagen von @Friedrich Gepperth rechne ich eine hohe Glaubwürdigkeit zu.

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Aussagen für die es keinen Beleg gibt, außer herbeifantasierte Verweisfehler und deren imaginierte künftiger Auflösung genau im Sinne der eigenen Hoffnung, gegründet auf der offenkundigen Fehlannahme in Abs 3 stünde etwas von Erwerb und Besitz, was  offenkundig nicht der Fall ist?

 

3. Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen....

4. Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen.....

5. Ein Bedürfnis von Sportschützen..... für den Erwerb und Besitz von mehr als ...... 

 

 

 

 

 

 

Als nächste kommt noch einer ums Eck und will gelesen haben, das keine Schießnachweise für Überkontingetswaffen zu erbringen seien, da Abs 5. völlig losgelöst von den Absätzen 3 und 4 durch das WaffG schwebt...

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 4 Stunden schrieb cartridgemaster:

Als engagierter Einsteiger kann ich am Ende meines zweiten Sportjahres gesetzeskonform 4 Kurzwaffen besitzen, d.h. bereits zwei Waffen über Kontingent.

Bitte, wie geht das jetzt mit den Standschließungen und Corona-Verodnungen, durch die ich keine Wettkämpfe mehr schießen kann, die doch

Grundlage für neue Bedürfnisse sind?

Ich habe meine allererste WBK kurz vor Schluß Ende Oktober 2020 erhalten, habe eine 9mm im Schrank, ein Voreintrag für eine .22 ist noch gültig.

Aber wie gerne hätte ich noch mindestens eine andere 9Para, besser noch zwei, und einen .357 Revolver und eine .45 ACP im Schrank

Wie bloß?

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vor 39 Minuten schrieb P 8X:

Bitte, wie geht das jetzt mit den Standschließungen und Corona-Verodnungen, durch die ich keine Wettkämpfe mehr schießen kann, die doch

Grundlage für neue Bedürfnisse sind?

Die meisten Verbände klammern die Schliesszeiten aus. War zb 6 Monate zu erkennen sie Termine der letzten 18 Monate an. Ansonsten war nie länger als 2 oder 3 Moante, wenn überhaupt, gar keine Möglichkeit zu schiessen. Wer wollte der konnte, auch wenn man dafür weiter fahren musste. Ich hatte in 2020 immerhin noch 32 Termine und in 2021 bisher 15. In jedem Jahr mindestens einen Wettkampf geschossen und im Oktober letzten Jahres noch eine Waffe über Grundkontingent beantragt und bekommen. Vereinsmeisterschaften reichen meistens, mein BDS LV hatte dieses Jahr keine LM, dafür ein Pokalschiessen auf Landesebene die in den Vereinen geschossen wird. Wo ein Wille ist.........

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vor 9 Stunden schrieb PetMan:

Wo ein Wille ist.........

 

Schon, aber dennoch kommt man am Umstand nicht vorbei, dass in Zeiten monatelanger Pandemie-bedingter Schließungen insgesamt nicht die Standkapazitäten wie sonst da waren, und das Ausweichen oft schon ein ziemlicher Aufwand war.

Eine Behörde hat das zu berücksichtigen.

Auch wenn es im Einzelfall einzelnen Schützen gelingt, trotzdem das Schießen irgendwie hinzukriegen; aber das kann in der Situation nicht der Maßstab für alle sein.  

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vor 47 Minuten schrieb karlyman:

... in Zeiten monatelanger Pandemie-bedingter Schließungen ...

Die ja, wie wir hier vielfach lesen konnten, gar nicht durchgängig oder flächendeckend waren. Allein in meinem regionalen Bereich war es auch bei Einhaltung der durch das Bundesland vorgegebenen InfSVO bei entsprechender Organisation und Koordination problemlos möglich innerhalb des Sport- oder Kalenderjahres > 20 Trainings- u. Wettkampf-Termine bis zur Bezirksebene (DSB LV Hess) wahrzunehmen.

BZM wurden teilweise unter Aufsicht des Bezirksschützenmeisters als Fernwettkämpfe ausgetragen, geht alles.

Ab und zu musste man nur den verantwortlichen Vereinsoberen und den "Schlüsselwächtern" der Schießstände mit einem leichten ermunternden Tritt in den Allerwertesten quasi "auf die Sprünge" helfen.

Schon mein verehrter Großvater selig pflegte immer zu sagen: "Wo ein Wille ist, ist auch ein Gebüsch." :rolleyes:

 

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Ja. Unbestritten. Ändert aber nichts an dem., was ich geschrieben habe. 

 

Für Viele war es eben doch deutlich schwieriger an ihre Termine zu kommen (unser Stand in Ba.,-Wü. war über viele Monate zu), und nicht jedem ist (wohlgemerkt, im Breiten-/Freizeitsport) endlos Fahrerei und "Herumorganisiere"  zumutbar.

Wenn staatliche Schutzmaßnahmen die Schließung notwendiger Anlagen beinhalten, dann muss dem (und der somit verringerten Gesamtkapazität) eben an anderer staatlicher Stelle auch Rechnung getragen werden.

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vor 8 Stunden schrieb P 8X:

In manchen kleinen Vereinen herrscht schlicht Unwissenheit. Darf man das? Geht das?

Auch mein Vorstand musste " Animiert " werden  das mögliche auch Umzusetzen .Unser erstes Hygienekonzept hatte ich in großen Teilen von hier rauskopiert, weil Kollegen ihre hier posteten . Wir hatten aber auch längere Schliessungen, weil unser Stand der Stadt gehört und die die Regeln vorgab. Aber ich bin 1. noch in einem anderen Verein und 2. konnte man , wenn man weiter fuhr oder höhere Gebühren bezahlte FAST durchgängig Schiessen. Wenn man wollte...........Wie lange war Phillippsburg " vom Netz " ? Wir haben letztes Wochenende ein Pokalschiessen auf Landesebene unseres BDS LV bei uns im Verein geschossen. Hab da Kollegen getroffen, die hatten schon über ein Jahr keine Waffe mehr in der Hand. Wenn da dann das Amt, selbst unter Berücksichtigung der tatsächlichen Schliesszeiten , was sehen will ist das Geschrei aber groß

 

vor 1 Stunde schrieb karlyman:

Auch wenn es im Einzelfall einzelnen Schützen gelingt, trotzdem das Schießen irgendwie hinzukriegen; aber das kann in der Situation nicht der Maßstab für alle sein.  

Wenn man aber Waffen erwerben will muss man halt schauen wie man die Vorgaben erfüllen kann. 

vor 1 Stunde schrieb karlyman:

Eine Behörde hat das zu berücksichtigen.

Hat sie ? Eigentlich schon. Aber wir wissen doch wie manche Behörden gestrickt sind.

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