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IGNORED

Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.


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Am 5.6.2021 um 11:30 schrieb Kanne81:

@Admins   Für eine Fachforum ist der Titel grotesk inhaltlich, fachlich falsch. Es sind und bleiben Standard-Magazine

Ansonsten können wir uns hier gleich in Anti-Waffen-Online umbenennen. Oder ab in den Stammtisch-Parolen Bereich ohne jeglich fachliche Bedeutung.

 

 

Witzig finde ich in dem Zusammenhang, wie solche Magazine sogar in einem (hier m.W. verlinkten) Informations-Merkblatt des Bayerischen Innenministeriums (August 2020) bezeichnet wurden.

 

Dort lautete die Formulierung: "große" Magazine...

Die Anführungsstriche sagen schon einiges aus (und zeigen immerhin noch einigen gesunden Menschenverstand bei den Verfassern). 

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Am 5.6.2021 um 04:30 schrieb Kanne81:

@Admins   Für eine Fachforum ist der Titel grotesk inhaltlich, fachlich falsch. Es sind und bleiben Standard-Magazine

Oh, große Magazine sind doch auch betroffen, oder? Zum Beispiel meine 40er (noch praktikabel, wenn man aus dem Stehen schießt und keine engen Ecken zu überwinden sind) oder 60er Quadruple-Stack (einzig sinnvolle Verwendung: Breites Grinsen wenn jemand mit Blick auf die 40er-Magazine eine Hoser-Stage mit 42 Schuß stellt...) für .223 wären doch auch betroffen. Freilich dürfte die Deliktrelevanz tatsächlich ungewöhnlich großer Magazine noch geringer sein als die von Langwaffen mit kleinen Kalibern und deswegen mehr Schuss fassenden Standardmagazinen, nämlich exakt Null.

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Interessant ist auch die Frage ob ein Vereinsmitglied mit einem AR-9mm (Glock-Lower) noch mit der Vereins Glock-17 schießen darf oder die Magazine für Ihn "verbotene Gegenstände" sind?

 

Auf dem Schießstand braucht es zwar keine Erlaubnis für Erwerb und Besitz einer Waffe, aber das Umgangsverbot für verbotene Gegenstände gilt ja auch auf dem Schießstand (bzw. überall) wobei der Verbot des Umgangs eigentlich nur für "folgende Waffen und Munition" gilt und Magazine sind ja weder Waffen noch Munition (auch nach Definition im WaffG) aber "gemeint" ist wohl schon ein Verbot des Umgangs auch mit den in Anlage 2 und da 1.2.4.3 / 1.2.4.4 definierten Magazinen.

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Am 4.6.2021 um 13:20 schrieb cartridgemaster:

Aus dem Gesetz.

Für Magazine für Selbstladewaffen in Zentralfeuerkalibern (KW > 20 Patronen/LW > 10 Patronen), welche vor dem Stichtag 17.06.2017 erworben wurden und deren Besitz der zuständigen Erlaubnisbehörde bis zum 01.09.2021 angezeigt wurde, wird der Verbotstatbestand NICHT wirksam.

Damit entfallen für diese Magazine und ihren Besitzer alle Einschränkungen oder Auflagen hinsichtlich Besitz, Umgang oder Aufbewahrung, also auch weiterhin Lagerung im Pappkarton auf dem Waffen- oder Kleiderschrank.

Davon ausgenommen ist die Veräußerung/das Überlassen an Dritte, die zukünftig für diesen Erwerb und den Besitz eine Ausnahmegenehmigung des BKA benötigen.

 

 

@Fyodor Da will ich  auf das Schärfste opponieren. Es geht mir hier nicht um Rechthaberei sondern darum massiven und dauerhaften Schaden abzuwenden: Für den einzelnen ist Zuverlässigkeit in höchster Gefahr und wenn es dann genug "Verstöße" aufgrund der verständlichen  Mißinterpretation der Norm gegeben hat, kann man sich wieder hinstellen und Nachschärfen, nämlich die Altbesitzmagazine vollends verbieten einziehen, schließlich sind diese jetzt Deliktrelevant und die Altbesitzer haben ja gezeigt, daß sie nicht verantworlich damit umgehen. Auf irgendwelche Handouts der Bayern kannst du Pfeifen, das kratzt nacher keinen Richter und insgeheim hat man mit dieser Fehlinformation dann das Ziel erreicht: Zahlreiche gravierende Regelverstöße zeigen: Sicherheitsinteresse überwiegt  das Eigentumsinteresse der Altbesitzer...aaand its gone... Legt es euch bitte nicht zurecht, nur weil ihr euch keinen 1er kaufen wollt. Allein Anwaltskosten werden höher werden!

 

Ich habe das hier schon verschiedentlich hergeleitet, diesesmal starte ich mit einem Vergleich:

 

 

"Man darf einen Einstecklauf im Kleiderschrank aufbewahren, schließlich ist man ja von der Erlaubnispflicht für Erwerb und Besitz freigestellt nach WaffG, also ist es aus Sicht des Besitzers eine freie Waffe und die muss ja nur in ein klassifizierungsloses Behältnis "

Jeder von euch wird jetzt innerlich "Stop!" gerufen haben. Natürlich muss ein Einstecklauf in den Waffenschrank entsprechend der Grundwaffe. Wird er vorsätzlich nicht ordnungsgemäß verwahrt -> Straftat, wird er einem Unberechtigten überlassen -> Straftat.  Auch hier liegt nämlich keine  "Herunterstufung" des Gegenstandes an sich in der Kette Verboten->Erlaubnispflichtig->Erlaubnisfrei vor. Lediglich die Erlaubnispflicht wird unter bestimmten Vorraussetzungen Kraft Gesetzes und ohne behördliche Interaktion für einen definierten Personenkreis ausgesetzt. Das bezieht sich aber nur auf die Person und macht den Einstecklauf nicht zu einer freien Waffe, alle Normen für erlaubnispflichtige Waffen/Waffenteile sind anzuwenden.

 

Es wäre auch Angesichts der Systematik des Waffengesetzes kompletter Unfug:

a) Das Waffenrecht weist bestimmten Gegenständen bestimmte Kategorien/Klassifizierungen zu. Für diese Kategorien werden bestimmte Vorschriften beim Umgang mit ihnen festgesetzt, z.B. wie die Aufbewahrung zu erfolgen hat. 

b) Das Waffenrecht sieht für Personen bestimmte Erlaubnistatbestände vor um mit den Waffen in a) umgehen zu dürfen. Und zudem bestimmte Ausnahmen, die  den Personen den Umgang auch ohne eine bestimmte Erlaubnis erlauben. Letzteres ändert aber nichts an der Klassifizierung des Gegenstandes nach Punkt a) und den dort festgelegten Umgangsregeln. 

 

Und genauso ist es bei den Magazinen im gemeldeten Altbesitz.  In der Kette Verboten->Erlaubnispflichtig->Erlaubnisfrei wird von Verboten auf Erlaubnisfrei übersprungen: erlaubnisfreier Umgang für den Altbesitzer. Ganz formal betrachtet nicht mal das: Es muss rechtzeitig gemeldet werden, damit keine BKA-Ausnahmegenehmigung erforderlich wird, was einer konkludenten Erlaubniserteilung  zum Umgang Kraft Kenntnisnahme der Behörde unter erleichterten Voraussetzungen gleichkommt.  Diese faktische Erlaubniserteilung zum Umgang ändert nichts an der Einstufung des Gegenstanden an sich.

 

 

Es ist und bleibt  ein verbotener Gegenstand der in einem 1er Schrank aufbewahrt werden muss. Einzig bedarf es keiner gesonderten Erlaubnis durch das BKA für den Umgang mit diesem Magazin.

Der Umgang als solches muss strikt nach den Regeln erfolgen: Aufbewahrung im 1er Schrank und überlassen nur an Berechtigte, sprich Inhaber einer §42-Ausnahmegenehmigung.

 

Wenn diese falsche Ansicht, das das Magazin für den Altesitzer kein verbotener Gegenstand ist, dürftest du das Magazin auch jemandem ohne BKA-Ausnahmegenehmigung überlassen und nur er und nicht du würde sich strafbar machen.  Ich hoffe dass das hier niemand Ernsthaft glaubt.

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 13 Minuten schrieb ASE:

und nur er und nicht du würde sich strafbar machen.  Ich hoffe dass das hier niemand Ernsthaft glaubt.

Tatsächlich macht sich in dem Fall überhaupt niemand strafbar. Das ist ja Teil des ganzen Irrsinns.

 

Ich lese das noch immer so heraus, dass das Verbot nicht wirksam wird (die Magazine also nicht verboten sind). Meine normal großen und das eine große Magazin liegen übrigens trotzdem in einem 1er Würfel, obwohl ich der Meinung bin dass das nicht nötig wäre. Weil ich ihn ohnehin schon hatte, und ich keine unnötigen Diskussionen brauche für etwas das mir keinen Aufwand macht. Blöd ist nur dass der Würfel eigentlich noch Platz für weitere vier Kurzwaffen hätte, und dafür auch vorgesehen war. Im großen B-Schrank wäre zwar räumlich noch Platz für zehn Stück, er ist aber rechtlich voll.

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@Fyodor

 

Verbot bedeutet: Du darfst mit dem Gegenstand nicht umgehen. einzige Ausnahme: Das BKA erlaubt es dir.

Erlaubnispflicht bedeuted: Die zuständige Behörde muss dir den Umgang erlauben

Erlaubnisfrei bedeuted: Niemand muss dir der Umgang erlauben, sofern andere Voraussetzungen gegeben sind.

 

Das hat nichts damit zu tun, dass die auf die Klassifizierten Gegenstände anzuwenden Normen nicht gelten würden.

 

Im Gesetz steht:

Zitat

) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. H

Das steht: "gegenüber ihm" also der gengenüber dem "Jemand".

 

Da steht nicht: 

Zitat

) Wird ein Magazin oder Magazingehäuse nach dem 1.9.2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse, das er vor dem 17.6.2017 erworben hat, so wird das Verbot  gegenüber  diesem  Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde angezeigt wird.

 

 

Das Verbot ein nicht wirksam wird beschriebt lediglich eure Rechtsstellung/Rechtsverhältnis gegenüber dem nun verbotenen Magazin, d.h. ihr dürft ohne weitere Erlaubnis durch das BKA mit diesem verbotenen Gegenstand umgehen. Nach den für verbotene Gegenstände gültigen Regeln.

 

 

 

An die Opposition: Dürft ihr das Magazin denn auch

 

a) aus dem Fenster auf die Straße werfen?

b) den Kids auf dem Spielplatz schenken?

c) einem Schützenkameraden schenken?

 

Das wäre nämlich auch erlaubt, wenn die Theorie von der Verbotsfreistellung des Magazins gültig wäre. Spätestens hier sollte der Riss in der Logik auffallen.  Alles oben genannte dürft ihr nicht und macht euch dabei strafbar, aber die Aufbewahrungsvorschriften sind auf sonderbare Weise nicht gültig?

 

Ohne jetzt @Fyodor zu meinen, glaube ich das 90% der Diskussion unangenehmen Erkenntnis geschuldet sind, das man für die Magazine die man behalten und nutzen wollte, jetzt einen 1er Schrank braucht, was einen natürlich verständlicherweise Ankäst.

 

Was euch aber bei der nächsten Kontrolle dann, die garantiert nach den Magazinen fragen wird, bzw gerade wegen der Magazine kommen wird noch viel mehr ankäsen wird:

 

Im Küchenschrank: WBK weg, Strafverfahren. Erstberatungsstunde Anwalt: 226,1€. Es wird nicht bein einer bleiben.... Plus Prozesskosten etc.

Im A/B/Oer: Ordnungswidrigkeit, i.d.R. Kosten der Kontrolle + Bußgeld. Zuverlässigkeit wackelt gewaltig, manche Behörde widerruft euch gleich die WBK, Erstberatungsstunde Anwalt Verwaltungsklage: 226,1€

Bearbeitet von ASE
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In der Gesetzesbegründung steht aber an mehreren Stellen ganz klar drin, dass es für die angemeldeten Altmagazine (also die vor dem Stichtag) keine Aufbewahrungsvorschriften gibt, solange von der Ermächtigung des § 36 Abs. 5 WaffG nicht Gebrauch gemacht worden ist. Dieser Wille des Gesetzgebers sollte auch bei persönlicher gegenteiliger Ansicht (die man so ansonsten sicher auch vertreten könnte) nicht außer Acht gelassen werden bzw. geht er meines Erachtens einer anderweitigen Auslegung vor.

 

Gruß SBine

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vor 2 Stunden schrieb ASE:

@Fyodor

Wenn diese falsche Ansicht, das das Magazin für den Altesitzer kein verbotener Gegenstand ist, dürftest du das Magazin auch jemandem ohne BKA-Ausnahmegenehmigung überlassen und nur er und nicht du würde sich strafbar machen.  Ich hoffe dass das hier niemand Ernsthaft glaubt.

 

vor 2 Stunden schrieb ASE:

 

Dieser Umkehrschluss wäre natürlich falsch, weil das ordnungsgemäß angemeldete Altmagazin für jeden anderen natürlich weiterhin ein verbotener Gegenstand bleibt, den man lediglich mit BKA-Ausnahmegenehmigung erwerben kann.

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vor 16 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

In der Gesetzesbegründung steht aber an mehreren Stellen ganz klar drin, dass es für die angemeldeten Altmagazine (also die vor dem Stichtag) keine Aufbewahrungsvorschriften gibt, solange von der Ermächtigung des § 36 Abs. 5 WaffG nicht Gebrauch gemacht worden ist. 

Könntest du das bitte mit genauer Quellenangabe zitieren?

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Hier der Vorgang

 

https://dip.bundestag.de/vorgang/.../251763

 

Annahme in Ausschussfassung (19/13839, 19/15875)

 

https://dserver.bundestag.de/btd/19/138/1913839.pdf (Gesetzesentwurf)

 

 

Zitat

Der neu eingefügte Absatz 17 schafft eine Altbesitzregelung für Magazine und Magazingehäuse mit hoher Kapazität, die nunmehr nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 verboten werden. Dieses Verbot wird nicht wirksam, wenn der Besitzer eines Magazins oder Magazingehäuses innerhalb eines Jahres seinen Besitz bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde anzeigt oder das Magazin abgibt. Dadurch wird eine unbürokratische Möglichkeit geschaffen, den vorhandenen Besitzstand zu legalisieren. Zugleich erhalten die Waffenbehörden so einen Überblick über den existierenden Bestand an großen Magazinen, so dass das Verbot des Neuerwerbs leichter zu überwachen sein wird. Der Stichtag für den Erwerbszeitpunkt ist in Artikel 7 Absatz 4a der Richtlinie 91/477/EWG vorgegeben. Für nach diesem Stichtag erworbene Magazine oder Magazingehäuse besteht lediglich die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 zu beantragen oder das Magazin oder Magazingehäuse abzugeben. Dies ist aufgrund der Richtlinie 91/477/EWG zwingend. Die zuständige Behörde erhält die Möglichkeit, die betreffenden wesentlichen Teile nach Auslaufen der Übergangsregelung sicherzustellen und ggf. einzuziehen und zu verwerten oder zu vernichten.

 

https://dserver.bundestag.de/btd/19/158/1915875.pdf (Auschussempfehlung)

 

Zitat

(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 19. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt.

 

 

@Sachbearbeiter In beiden Dokumenten findet sich nichts dazu, das die Aufbewahrungsregeln nicht für Altbesitz Magazine Gelten sollen. Kann es sein das du das mit den Salutwaffen verwechselst? Da wird mehrfach darauf hingewiesen, das trotz neuerlicher Erlaubnispflicht aufgrund der Ungefährlichkeit die Aufbewahrung wie erlaubnisfreie Waffen erfolgen darf. Warum sie dann überhaubt erlaubnispflichtig sein sollen, kann natürlich keiner erklären...

 


Ganz im Gegenteil: 

in §58 Abs.  17 wird gerade erneut festgestellt, dass die Magazine nun verbotene Gegenstände sind. Die Besitzer sollen den Besitz legalisieren können ohne großen Erfüllungsaufwand. Mehr nicht.

 

In den Dokumenten zur Änderung der AWaffV findet sich auch nichts.

 

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vor 18 Stunden schrieb ASE:

 

@Sachbearbeiter In beiden Dokumenten findet sich nichts dazu, das die Aufbewahrungsregeln nicht für Altbesitz Magazine Gelten sollen. Kann es sein das du das mit den Salutwaffen verwechselst? Da wird mehrfach darauf hingewiesen, das trotz neuerlicher Erlaubnispflicht aufgrund der Ungefährlichkeit die Aufbewahrung wie erlaubnisfreie Waffen erfolgen darf. Warum sie dann überhaubt erlaubnispflichtig sein sollen, kann natürlich keiner erklären...

 

 

Stimmt, hatte ich mit Salutwaffen verwechselt. Zum Thema Aufbewahrung von Magazinen schweigen sich die Drucksachen tatsächlich aus.

 

Bedeutet für mich aber im Umkehrschluss, dass auch von dort aus keine Notwendigkeit einer speziellen Verwahrung gesehen wird. Sonst hätte man selbiges dargelegt.

 

Letzendlich wird das Verbot für rechtzeitig angemeldete Altmagazine für den Besitzer nicht wirksam. Deshalb können für diesen auch keine Regelungen für verbotene Gegenstände greifen.

 

Gruß SBIne

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vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

 

 

Bedeutet für mich aber im Umkehrschluss, dass auch von dort aus keine Notwendigkeit einer speziellen Verwahrung gesehen wird. Sonst hätte man selbiges dargelegt.

Im Gegenteil, aufgrund der Auflistung in §13 AwaffV lässt sich sogar direkt ableiten, das magazin definitiv in den 1er muss

 

0er unter 200kg: zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen -> Magazine und Waffen mit Magazinen gehen bei 1.2.4.3 los und bis 1.2.7

0er über 200kg: zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener  sowie -> Magazine und Waffen mit Magazinen gehen bei 1.2.4.3 los und bis 1.2.7

1er: eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen 

 

Der Gesetzgeber hat die Magazine gerade so in die Aufzählung der Verbotenen Waffen in Anlage 2 Abschnitt 1 eingefügt, das sie definitiv im 1er aufbewahrt  werden müssen. Man sieht, das es in der Numerierung der Verbotenen waffen einen kleinen Korridor gibt, der laschere Aufbewahrungsanforderungen definiert. (1.2.4-1.2.4.2 und 1.3-1.4.4) Es wäre dem GG ohne weiteres möglich gewesen, diese Magazine dort als Unterpunkte einzuarbeiten, ggf mit neuen Unternnummern. Das hat er aber nicht und war dabei noch in sofern ökonomisch, das keine Änderung der AwaffV oder der Nummerierung in der Anlage 2 notwendig gewesen ist.

 

Zitat

 

Letzendlich wird das Verbot für rechtzeitig angemeldete Altmagazine für den Besitzer nicht wirksam. Deshalb können für diesen auch keine Regelungen für verbotene Gegenstände greifen.

Das ist gerade der Punkt, der nicht zutrifft.

Ja, der  Alt-Altbesitzer benötigt keine Erlaubnis um mit den von ihm gemeldeten verbotenen Magazin umzugehen. Das ist reine Pragmatik zur Einspaarung  von Verwaltungsaufwand beim BKA, denn sonst  wird so auch in den Entwürfen ausrdücklich erwähnt. Daraus abzuleiten, das Magazin sei kein verbotenen Gegenstand 

Nein, das gemeldete Magazin per se bleibt verboten. Trotz Meldung. Genau so wie ein Einstecklauf ein erlaubnispflichtiges Teil bleibt, auch wenn ich kraft WBK und eingetragener Waffe erlaubnisfrei erwerben und besitzen kann.

 

Nochmal aus der Erläuterung des angenommenen Gesetzesentwurfs:

Zitat

Magazine für Schusswaffen für Zentralfeuerzündung, die eine Ladekapazität von mehr als zehn Patronen (bei Magazinen für Langwaffen) bzw. mehr als 20 Patronen (bei Magazinen für Kurzwaffen) aufweisen, werden künftig zu verbotenen Gegenständen (vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bzw. 1.2.4.4. WaffG-E). Allerdings besteht für Personen, die an dem in der Richtlinie 91/477/EWG genannten Stichtag (13. Juni 2017) solche Magazine besessen haben, die Möglichkeit, ihren Besitzstand durch eine Anzeige bei der Waffenbehörde zu legalisieren und damit auch weiter die Berechtigung zum Besitz dieser Magazine zu behalten.

 

Wie kann man aus diesen zeilen konstruieren, die Magazine seien nicht allesamt verbotene Gegenstände? So eine Konstruktion sieht das Waffenrecht garnicht vor. Ein Gegenstand wird klassifiziert. Lediglich für Personen können verscheidene Erlaubnisvorbehalte oder eben Erlaubnisfreistellungen für den Umgang geschaffen werden. GG wollte nur a) nicht das BKA überlasten und b) unnötige Härten für die Altbesitzer und damit einen Haufen Verwaltungsprozesse oder sogar EU-Klagen vermeiden, welche die ganze Reglung ins Wanken gebracht hätten.

 

 

 

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vor 2 Minuten schrieb ASE:

Im Gegenteil, aufgrund der Auflistung in §13 AwaffV lässt sich sogar direkt ableiten, das magazin definitiv in den 1er muss

 

 

Was bin ich froh, mir vor etlichen Jahren einmal so ein 350 kg-Teil zugelegt zu haben.

 

Nicht auszudenken, wenn meine Altbestands-AR 15-Mags (Ü10, oder, genau so schlimm, auf 10 blockiert im 20er-Gehäuse) weiter nur im im B- oder 0-Schrank gelagert werden würden - ein nicht hinnehmbares Risiko.  

 

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vor 37 Minuten schrieb karlyman:

 

Was bin ich froh, mir vor etlichen Jahren einmal so ein 350 kg-Teil zugelegt zu haben.

 

Nicht auszudenken, wenn meine Altbestands-AR 15-Mags (Ü10, oder, genau so schlimm, auf 10 blockiert im 20er-Gehäuse) weiter nur im im B- oder 0-Schrank gelagert werden würden - ein nicht hinnehmbares Risiko.  

 

 

Es hätte dir auch ein 0er getan wenn du nur Flammenwerfer/Handflammpatronen/Spreng-/Brandmunition hättest aufbewahren wollen, aber du musst es ja wieder übertreiben...

 1.3.4
Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann; oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann

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vor 38 Minuten schrieb Raiden:

Wenn du eine Besitzerlaubnis für ein Glock-Mag-AR hast, darfst du mit Standardglockmagazinen keinen Umgang haben.

 

Streng genommen darfst du, wie wir hier so ähnlich lernen durften, dann noch nicht mal die entfernte oder theoretische Möglichkeit  eines Umgangs haben, oder auch nur an sie denken.

 

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vor 41 Minuten schrieb Raiden:

Wenn du eine Besitzerlaubnis für ein Glock-Mag-AR hast, darfst du mit Standardglockmagazinen keinen Umgang haben.

 

Absolut absurd. Und der Grund dafür, das die Waffen entsprechend abgeänderte Magazine verwenden, damit man gnädiger Weise seine Glock nicht als Einzellader verwenden muss....🤡

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@ASE Danke für die ausführlichen Erklärungen. Ich war bisher fälschlich davon ausgegangen, die Magazine wären in § 13 einfach vergessen worden. Habe dabei völlig übersehen, dass sie unter der letzen Nummer dann doch aufgeführt sind. Die Schlinge zieht sich also enger.

 

Trotzdem erschließt sich mir der Punkt "bleibt immer ein verbotener Gegenstand" in dieser Auslegung noch nicht ganz.

 

Zum Beispiel steht in einer BKA-Ausnahmegenehmigung für Neuen Altbesitz ja nicht: "Das Verbot wird für den Anstragsteller nicht wirksam".
Sondern es steht sinngemäß drin: Der Antragsteller erhält einige bestimmte, widerrufliche Sondererlaubnisse zum Umgang mit der (nach wie vor, auch für ihn) eigentlich verbotenen Waffe.

 

Bei Echt-Altbesitz wird dagegen "das Verbot nicht wirksam". Wie auch immer man das interpretieren mag. Besteht da nicht doch ein grundlegender Unterschied?

Es wird hier ja nicht ein bestehendes Verbot durch eine Ausnahmegenehmigung "überlagert", sondern das Verbot tritt für diese Person gar nicht erst in Kraft.

 

Frage dazu: Was ist eigentlich eine Verbotene Waffe? Der Begriff selber ist gar nicht genauer definiert, sondern dient nur als Überschrift/Sammelbezeichnung für die in Anlage 2 Abschn. 1 aufgeführten Gegenstände. Da heißt es: "Der Umgang [...] mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:", dann folgen die technischen Definitionen.

Also: eine sog. "verbotene Waffe" definiert sich offenbar alleine dadurch, dass der Umgang mir ihr lt. Anlage 2 verboten ist.

 

Wird dieses Umgangsverbot aber von vorneherein nicht wirksam, dann ist - unabhängig von den materiellen Eigenschaften - der betreffende Gegenstand eben keine verbotene Waffe!!? Zumindest so lange wie er nicht den Besitzer wechselt.

 

Unbenommen anderer denkbarer Pflichten (Abhandenkommen), die @lrn im Nachbarthread ausgeführt hat...

 

Aber wie kann die spezielle Lagerungsvorschrift N/1 gelten, die sich nur auf [nach] Nummer 1.1 bis 1.4.4 verbotene Waffen bezieht, wenn der betreffende Gegenstand im derzeitigen Besitzstand gar nicht erst zur verbotenen Waffe geworden ist?

(Trotz technischer Übereinstimmung: die Aufbewahrungsvorschrift beschränkt sich wörtlich auf verbotene Waffen. Eine explizite Zusatzregelung, wie z.B. Anzeige- und Eintragungspflichten bei Einsteckläufen, gibt es hier nicht.)

 

Oder salopp gesagt: wie kann, in dieser Besitzkonstellation, ein Verbot dem Grunde nach nicht bestehen,
aber gleichzeitig Folgen nach sich ziehen, die sich nur aus einem bestehenden Verbot herleiten ließen?

 

------

Obiges ist bitte nicht als Behauptung zu verstehen (ich weiß es wirklich nicht!), sondern nur eine Überlegung / Denkansatz... 

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