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IGNORED

Schießen mit Altbesitz Magazinen noch erlaubt?


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Geschrieben

Puhh, danke für die für die vielen Antworten, darf ich es nun oder nicht? Was sagt die GRA dazu?

 

Was nutzen mir meine großen Magazine, wenn ich sie eh nicht benutzen kann? Dann kann ich sie auch glatt in den Müll schmeißen!!

Geschrieben (bearbeitet)
Am 12.9.2020 um 21:35 schrieb Schwarzwälder:

Die EU-Kategorie steht bei uns erst seit so 4-5 Jahren in der WBK. Bei allen früheren Einträgen steht nach wie vor keine Kategorie drin.

 

Anlage 2:

Zitat

Abschnitt 2:
Erlaubnispflichtige Waffen
Unterabschnitt 1:
Erlaubnispflicht
Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1 bis 4.3) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Das hier ist der Kern der ganzen Sache. Hier kein Bezug auf Anlage 1 Abschnitt 3.

 

Das ist auch gar nicht machbar, denn der allgemeine §10 sagt was über eine Erlaubnis?

 

Zitat

1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. 

 

Hier steht nicht, Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3  bzw 91/477/EWG

 

 

 

-------------------------------------------------------------------------------------------------------

 

 

Es kann auch gar keine Erlaubnis "Kat B Selbstladegewehr/büchse/fline"   oder ähnliches erteilt worden sein.

 

Warum?

 

Erlaubnisse müssen bestimmt sein, was hätten wir den gern auf  den Eintrag, B alleine reicht nämlich nicht:

 

Zitat

B.4 

 halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen bei Randfeuerwaffen mehr als drei Patronen und bei Zentralfeuerwaffen mehr als drei aber weniger als zwölf Patronen aufnehmen können;

B.6

halbautomatische Lang-Feuerwaffen die unter Kategorie A Nummer 7 Buchstabe b aufgeführt sind, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen nicht mehr als drei Patronen aufnehmen können, deren Ladevorrichtung auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen mehr als drei Patronen aufnehmen können, umgebaut werden können;

 

B. 7.
lange Repetier- und halbautomatische Lang-Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist;
B.9
halbautomatische Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, die wie vollautomatische Waffen aussehen und die nicht unter Kategorie A Nummer 6, 7 oder 8 aufgeführt sind.“

 

Und das müsste die Behörde dann noch präzisieren. z.b. Kat B.4.

 

Wenn sie nur Kat.B Selbstladegewehr-schreibt, kannst du dir auch statt einer Büchse eine Flinte holen und obendrein beides in einem Kaliber deiner Wahl.

Sie könnte genau genommen gar nicht verhindern, das du dir eine Flinte holst, denn alle B-Unterkategorien umfassen immer die entsprechende Glattlaufkanone...

Natürlich nur in der Fantasie, in der Realität nicht...

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Das mit den Kat A/B/C ist zwar eine schöne Einteilung für EU-Ministerialbürokratenhirne, aber über die Erlaubnistatbestand  wird nichts aussagt. Das läuft nach deutschem WaffG mit der konkreten bezeichung der Art der Waffe und der Bezeichnung der Munition. Man sollte an dieser Stelle eingesehen haben, das es für Erwerbs- und Besitzerlaubnisse nach Kategorien der  91/477/EWG keine Rechtsgrundlage gibt, und die Miteintragung in die WBK lediglich ein Ausdruck der zugrundeliegenden Systematik ist.  Schade eigentlich, wenn ich da so an die Kategorie C denke....

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Forum Waffenrecht schreibt

 

Müssen diese angemeldeten Magazine nicht in einem Schrank der Klasse "0" aufbewahrt werden, wie ein "verbotener Gegenstand"? Was ist mit der Verwendung? Oder darf man sie lediglich straffrei besitzen?

Durch Anmeldung fallen die Magazine, die bis zum 13.6.2017 erworben und innerhalb der Frist angemeldet wurden, aus dem Verbot und unterliegen damit auch keinen besonderen Aufbewahrungsbestimmungen. Sie dürfen nach Auskunft des Bundesinnenministeriums auch weiterverwendet werden (im Rahmen das jagdlich und schießsportlich Zulässigen). Wenn ein solches Magazin nicht mit mehr als drei Schuss für Jagd oder zehn Schuss für Schießsport geladen wird, kann es für Selbstladebüchsen weiter genutzt werden. Bei Kurzwaffen liegt die Grenze bei über zwanzig Patronen.

Geschrieben

"Durch Anmeldung"... Aber was ist mit Magazinen die noch nicht innerhalb der Frist angemeldet wurden?

 

Ich finde diese rechtliche Formulierung "ist ab 1.9.2020 verboten wenn nicht bis zum 1.9.2021 angemeldet" völlig absurd.

Nachvollziehbar wäre es, ab 1.9.2020 wirksam zu machen, das ab 1.9.2021 bis dahin alle nicht angemeldeten Magazine verboten werden. Dann ist klar, das bis dahin das Magazin wie bislang sauber legal ist. Diese "rückwirkende Legalisierung" ist völlig gaga

und erschließt sich mir als rechtlichem Laien mitnichten - die Folgen in der "Übergangszeit" sind für mich nicht absehbar, und

das wäre vermeidbar.

 

Kann jemand mit juriistischem Verständnis den Sinn dieses Konstrukts erklären?

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Parallax:

... Diese "rückwirkende Legalisierung" ist völlig gaga

und erschließt sich mir als rechtlichem Laien mitnichten - die Folgen in der "Übergangszeit" sind für mich nicht absehbar, und

das wäre vermeidbar.

 

...

Vorausgesetzt man wollte diese Folgen vermeiden. :teu38: Denn eigentlich ist das ein Verbot mit aufschiebender und aufhebender Bedingung.

  1. Das Verbot gilt ab 01.09.2020
  2. Tritt die Bedingung bis zum 01.09.2021 ein, ist das Verbot rückwirkend aufgehoben
  3. Tritt die Bedingung nicht bis zum 01.09.2021 ein, war der Besitz bereits das gesamte Jahr verboten und es treten ggf. die Folgen des Verstoßes gegen das Verbot ein.
  • Also besitzt Du jetzt noch ein verbotenes Magazin und meldest es nicht rechtzeitig an, dann wirst Du bereits jetzt gegen das Waffenrecht verstoßen haben.
  • Besitzt Du jetzt noch ein verbotenes Magazin und meldest es rechtzeitig an, dann wird es nie verboten gewesen sein.

Wie generiert man halt am Besten eine persönliche Unzuverlässigkeit ... :fkr:

 

 

Dein

Mausebaer

Geschrieben

Und was ist wenn ein jetzt eigentlich bereits verbotenes Magazin bei einer Kontrolle gefunden wird, welches noch nicht angemeldet wurde? Dann ist es doch jetzt aktuell im Status "verboten" und damit ein WaffG-Verstoß. Und damit begeht eigentlich jeder der solche Magazine besitzt automatisch diesen Verstoß. Denn vor dem 1.9.2020 gabs keine Anmeldemöglichkeit, und nach dem 1.9.2020 wirds immer ein kleines Zeitfenster geben zu dem man ein verbotenes Magazin besaß.

 

Wie frisch ausm Postillion.

Geschrieben

Wie willst du jetzt ein Verbot durchsetzen, wenn der Kontrollierte postwendend bis Stichtag 31.08.2021 dieses Verbot für sich abwenden kann?

Geeeenau! Gar nicht. Alles andere ist brain-fuck.

 

Kann der Kontrollierte jetzt schon nicht glaubhaft machen oder sogar nachweisen, dass er das Magazin im "begünstigten" Altbesitz hat, dann hat er dieses Problem sowohl jetzt als auch ab 01.09.2021, da gibt es keinen Unterschied.

 

@ASE

Am 14.9.2020 um 00:59 schrieb ASE:

Wenn sie nur Kat.B Selbstladegewehr-schreibt, kannst du dir auch statt einer Büchse eine Flinte holen und obendrein beides in einem Kaliber deiner Wahl.

Sie könnte genau genommen gar nicht verhindern, das du dir eine Flinte holst, denn alle B-Unterkategorien umfassen immer die entsprechende Glattlaufkanone...

Natürlich nur in der Fantasie, in der Realität nicht...

Deswegen schreiben solche Behörden auch "Kat. B halbautomatische Büchse" oder "Kat. B halbautomatische Pistole", verbunden mit Kaliberangabe. 

Früher auch "Selbstladegewehr" (ohne Kat.) mit Kaliberangabe. Das wird dann schon mal etwas schwerer mit der Flinte in .308 Win. 

 

Wobei ja angeblich "Flinten zum verschießen von Flintenmunition vorgesehen" sein müssen und somit das Gewehr mit .308er Glattlauf nur eine Büchse mit "besonderem Laufprofil" sein kann. q.e.d.

 

Die Wirksamkeit der "Auflage" Kat. B würde ich mit der Auflage "nur mit 3 Schuss Magazin" vergleichen wollen, du erinnerst dich.

 

Daher als Sportschütze nur unblockierte 30er Mags in Waffen stecken, die "Selbstladegewehr" (ohne Kat) in der Erlaubnis haben? Vielleicht! Oder auch nicht. :aug: 

Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb Gruger:

Wie willst du jetzt ein Verbot durchsetzen, wenn der Kontrollierte postwendend bis Stichtag 31.08.2021 dieses Verbot für sich abwenden kann?

Geeeenau! Gar nicht. Alles andere ist brain-fuck.

 

Ebent, warum verbietet der Gesetzgeber diese Magazine dann nicht ab 1.9.2021, sondern schon völlig sinnbefreit zum 1.9.2020 und faselt dann was von "wird dann rückwirkend nicht wirksam"? Wozu macht man so einen Handstand?

Geschrieben (bearbeitet)

Weil es ganzegal ist, ob es so oder soherum steht.

Stell dir vor du hast keinen jagdschein gelöst.

Ups, da fehlt ja das Bedürfnis. Zuckt das Amt, löst man den Jagdschein. Auch alles ohne Probleme.

Genauso bei den Magazinen. Sollte eine Anmerkung kommen, meldet man fristgerecht an und es gab nie einen Verstoß.

Man will eben dieses Verbotsdatum manifestiert haben und gibt aus ablauftechnischer Sicht dazu eine Karrenz.

Keines Gedankens wert.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

https://innen.thueringen.de/fileadmin/staats_und_verwaltungsrecht/oeffentliches_recht/Merkblatt_zum_dritten_Waffenrechtsaenderungsgesetz.pdf

Seite 7

 

In Thüringen scheint man zur Rechtsauffassung gelangt zu sein, das weiterverwenden kein Problem ist.

 

 

 

vor 10 Stunden schrieb Parallax:

 

Ebent, warum verbietet der Gesetzgeber diese Magazine dann nicht ab 1.9.2021, sondern schon völlig sinnbefreit zum 1.9.2020 und faselt dann was von "wird dann rückwirkend nicht wirksam"? Wozu macht man so einen Handstand?

 

 

Tja, Pragmatik. Der Bund weis nämlich ganz genau, wie viele von den Dingern er selber verkauf hat.

 

Hier aus dem ersten Referentenentwurf de Abschätzung:

 

Zitat

Bei einem Gesamt-Altbesitz von 1 Mio. betroffenen Magazinen, einer durchschnittlichen Anzahl von 2 Magazinen pro Anzeige sowie einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 5 Minuten pro Anzeige ergibt sich ein einmaliger zeitlicher Mehraufwand von rund 41.600 Stunden. Unter der Prämisse, dass sämtliche Anzeigen auf dem Postweg abgegeben werden, fallen zusätzlich Sachkosten für Porto in Höhe von insgesamt 500.000 Euro an

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/waffraendg-refe-3-aus-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=5

 

 

Was man verhinder wollt:

 

Bis zu 500000 Klagen wegen Enteignung stünden im Raum, also macht es mehr sinn den Altbesitz irgendwie in deutschen Waffenschränken zu lassen. Wer nicht meldet ist dann halt selber schuld.

 

Die Zeitrechnung dahinter:

41600 Stunden macht 1733 Tage, macht 4.7 Jahre 

Bei 550 Waffenbehörden bundesweit 3-4 Tage pro Behörde, verteilt auf ein Jahr.

 

Wenn man für alles eine Ausnahmegehemigung benötigte, würde das alles beim BKA zusammenlaufen, wobei die Zeitschätzung kollabieren würde, denn dann wäre es mit 5min Abheften nicht getan, sondern es muss ja eine Erlaubnis erteilt werden, inklusive Abfragen und Prüfung des Ergebnisses etc.

 

 

Bei früheren Verbotsrunden (Kurze Pumpguns, <6mm mehrschüssige KW wtc) da waren nicht viele betroffen. Das hier sind ganz andere Hausnummern. Das BKA dürfte deutlich gemacht haben, was es davon hält. 

 

Nun, was soll man sagen, selber schuld. Die EU hat nur regulieren gefordert aber im BMI war man halt besonders eilfertig. Man hätte man sie ja einfach erlaubnispflichtig machen können,  ohne pflicht zur Eintragung. 

Bedürfnis für Sportschützen zum weitern Kauf verneinen. Weiterer Verkauf damit gestoppt,  Wer WBK hat, kann also seine alten behalten. Ende, Verwaltungsaufwand 0. Aber neeeee wir tun was für die Sicherheit....

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb ASE:

Bis zu 500000 Klagen wegen Enteignung stünden im Raum, also macht es mehr sinn den Altbesitz irgendwie in deutschen Waffenschränken zu lassen. Wer nicht meldet ist dann halt selber schuld.

Mein Punkt war, warum man nicht gesagt hat: ab 1.9.2021 sind die Dinger verboten, es seie denn der Altbestand wurde vorher gemeldet/BKA-genehmigt. Damit wären die Teile unzweifelhaft bis 31.8.2021 legal. So wie es jetzt läuft sind sie bereits jetzt verboten, aber es soll nicht verfolgt und bestraft werden weil derjenige könnte ja bis zum 1.9.2021 noch anmelden bzw. Genehmigung erhalten?!

 

Wenn ich sowas in der freien Wirtschaft sehe, dann hat das eigentlich immer einen Grund: da mußte ein Ziel zu einem bestimmten Datum erreicht werden um einen Bonus einzustreichen, auch wenn das Ziel nicht wirklich bis dahin realisiert werden kann, man also zu so einem "Kunstgriff" greifen muß um behaupten zu können, das Ziel bereits zum frühen Zeitpunkt erreicht zu haben.

 

So wie das Schiff das schon dem Käufer übergeben wird aber noch keine Inneneinrichtung hat und damit unbrauchbar ist. Hauptsache man hat den Liefertermin gehalten weil im Vertrag nicht drin stand daß zum Liefertermin schon Einrichtung drin sein muß.

Geschrieben

Was machen denn die Leute, die einen Repetieren haben und große Magazine?

Z.B. Cugir oder Troy Repetierer?

Die haben ja offiziell nur 30er Mags für Repetiergewehre!

Sind die Mags jetzt auch verboten, oder werden die erst zu verbotenen Gegenständen wenn sich der Betroffene einen HA zulegt?

Fragen über Fragen...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Stunden schrieb Parallax:

Mein Punkt war, warum man nicht gesagt hat: ab 1.9.2021 sind die Dinger verboten, es seie denn der Altbestand wurde vorher gemeldet/BKA-genehmigt. Damit wären die Teile unzweifelhaft bis 31.8.2021 legal. So wie es jetzt läuft sind sie bereits jetzt verboten, aber es soll nicht verfolgt und bestraft werden weil derjenige könnte ja bis zum 1.9.2021 noch anmelden bzw. Genehmigung erhalten?!

 

.

 

Weit schlimmer: auch hinterher sind die nicht genehmigt, sondern das Verbot wird nicht wirksam....

Allein hier sieht man schon die Verzweiflung über die eigenen Reglungen.

 

Beim nächsten mal oifach ned höher scheissa wella, wie drArsch nauflangat, wäre da die Empfehlung an die Gesetzesmacher

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Keine Sorge, das Verbot wird schon irgendwann auch für den gemeldeten Altbesitz wirksam, dauert nur noch ein bisschen.

Dank der Registrierung hat man dann aber schon mal eine gute Basis...

 

Unsere Regierung geht da einfach planvoller, vorausschauender und nachhaltiger vor als andere und kann dann in ein paar Jahren viel effizienter mit besserem Ergebnis umsetzen.

 

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Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb götz:

Cugir oder Troy Repetierer

Schweizer Ordonnanzgewehr G86. Es gab nie Magazine abweichend von 12 Schuss. Jedes Gewehr hatte ein Magazin, geladen wurde mit 6er Ladern. Das Magazin war nie zum Wechseln gedacht, ist aber entnehmbar. Wir reden von 1886.

Geschrieben

Gemäß FAQ vom VDB ja auch verboten.

Wie du schon schreibst, war es beim Laden der Waffe jedoch bestimmungsgemäß nicht entnommen. Vielleicht lässt sich mit entsprechenden Vorschriften von damals etwas Überzeugungsarbeit leisten.

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