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IGNORED

Beitler, schon wieder!


steven

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Jede Zeit hat ihre Vor- und Nachteile, wobei die goldenen Zeiten meiner Meinung nach wirklich vorbei sind. Aber wer die Goldgräberstimmung bei Halbautomaten nach der damaligen Waffengesetzänderung nicht mitgemacht hat, und vor allem auch die Diskussionen darüber, der hat wirklich was verpasst :chrisgrinst:

Beispielhaft für vieles: Ein stock-konservativer DSB Verein, GK wird gerade mal so geduldet, ein Ruger Mini 14 gilt vereinsintern schon als grenzwertig, und dann schlagen irgendwann zwei junge Kameraden mit einem G3 Klon und so etwas ähnlichem wie einer Micro-Uzi auf. Die Gesichter einiger Anwesenden :021:

 

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vor 8 Minuten schrieb chief wiggum:


 ein Ruger Mini 14 gilt vereinsintern schon als grenzwertig, und dann schlagen irgendwann zwei junge Kameraden mit einem G3 Klon und so etwas ähnlichem wie einer Micro-Uzi auf. Die Gesichter einiger Anwesenden :021:

 

Grenzwertig ?

 

Bei mir ist damals im letzten Jahrhundert (1992) die bleisturmerprobte Zimmerstutzen und LG Fraktion Amok gelaufen,

"Der schiesst mit ´nem Maschinengewehr den ganzen Stand kaputt" war noch eine der harmloseren Entsetzensrufe !

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vor einer Stunde schrieb chief wiggum:

wobei die goldenen Zeiten meiner Meinung nach wirklich vorbei sind.

Diese Zeit war bei uns vor ca. 30 Jahren.

 

Wir schossen auch beim Schießclub der Ostkantone (Belgien) und hatten mit Genehmigung der Provinzgouverneurin von Lüttich legal vollautumatische Kriegswaffen...

 

Gut, wir durften sie nicht nach Aachen mitnehmen und mußten sie dauerhaft in Rocherath parken.

 

 

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Mit den 30 Jahren kommt ganz gut hin. Man kann als Indikator Frankonia-Kataloge nehmen (also damals, heute sicher nicht mehr :chrisgrinst: ) und sich die Verfügbare Auswahl an LW, KW und Mun anschauen und da mal die 70er mit den 80er und 90er Jahren vergleichen. 70er waren da noch nicht wirklich toll, danach ging es bergauf - was die Auswahl angeht, nicht die Gesetzgebung.

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vor 7 Stunden schrieb steven:

Hier das Urteil:

Zitat

Die Erfassung solcher Gegenstände entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der zum Schutz der inneren Sicherheit „alle auch nur denkbaren Lücken“ schließen und „die Aspekte der inneren Sicherheit im Kriegswaffenkontrollgesetz“ verstärken wollte (BT-Drucks. 8/1614, S. 1 und 14). 

Eine teleologische Gesetztesauslegung, bei welcher der verfolgte Teleos sein soll, "alle auch nur denkbaren Lücken" zu schließen führt zu weiten Anwendungen des Gesetzes...

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Rund um Beitler persönlich und seinen "Kreationen" ist alles mehr wie einmal durchgekaut worden...... Diejenigen welche dran interessiert waren und sind kennen das Urteil nicht erst seit heute, zumal es nicht das erste ist.

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Wobei

 

"Soweit das Bundeskriminalamt in seinen Feststellungsbescheiden nach § 2 Abs. 5 WaffG vom 30. Januar 2018 davon ausgegangen ist, dass es sich bei den Waffen um keine Kriegswaffen handelt, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn die Kriegswaffeneigenschaft als Tatbestandsvoraussetzung der Strafbarkeit wird nicht etwa durch ein Verwaltungshandeln begründet oder beeinflusst, ... vielmehr ergibt sie sich allein aus dem Gesetz. Insoweit obliegt die Auslegung, ob es sich bei einem Gegenstand um eine Kriegswaffe nach § 1 Abs. 1 KrWaffG i.V.m. der Kriegswaffenliste handelt, den Gerichten."

 

in Verbindung mit

 

"Hinzu kommt, dass das Bundeskriminalamt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, wonach im Gehäuse Bohrungen angebracht werden müssten, um die Funktionsfähigkeit herzustellen."

 

und

 

"Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht auf dieser Grundlage von der Vermeidbarkeit eines solchen Irrtums ausgegangen. Unvermeidbar ist ein Ver- botsirrtum erst dann, wenn der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat. Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden Inhalt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt worden ist. Bei der Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie die Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet. Hinzu kommt, dass der Täter nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen darf. Maßgebend sind die jeweils konkreten Umstände, insbesondere seine Verhältnisse und Persönlichkeit; daher sind zum Beispiel sein Bildungsstand, seine Erfahrung und seine berufliche Stellung zu berücksichtigen."

 

für mich folgende Frage aufwirft:

 

1. Ist das BKA keine Stelle bei der ich "verlässlichen und sachkundigen Rechtsrat" zum Thema "Waffe leicht auf Vollauto umbaubar" einholen kann?

2. Ist das BKA (aus meiner Sicht aus) "verlässlich" bzw. darf ich von einer "verlässlichen Auskunft" durch das BKA ausgehen?

3. Ist eine Auskunft des BKA "objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst"?

4. Wird eine Auskunft durch das BKA "nach plichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt"?

5. Wie stark bzw. wie (in welcher Form) muss ich eine Auskunft des BKA hinterfragen bzw. darf ich "auf die Richtigkeit eines mir günstigen Standpunkts vertrauen"?

6. Wie definiert sich "Bildungsstand", "Erfahrung" und "berufliche Stellung" in Bezug auf Menschen/Waffenbesitzer bzw. was wird hier von "normalen Schützen" (nicht von Waffenhändlern) erwartet?

 

Mir geht es hier jetzt auch um einzelne Feststellungsbescheide für einzelne Waffen und in wie weit hier das BKA dann von Privatpersonen "zu hinterfragen" ist?

 

Für mich schon etwas "komisch", wenn das BKA übersieht, dass die Bohrungen für Vollauto-Teile alle vorhanden sind, denn gerade das bzw. den möglichen Umbau prüft das BKA doch, oder hab ich da jetzt einen Denkfehler?

 

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Das BKA ist eine Institution wie jede andere...... Bei LTD 1928ern gabs ähnliche Verwirrungen um den Feststellungsbescheid. Dazu kommt das was auf WO niemand wahrhaben möchte: am Ende entscheiden Richter.

 

Allerdings muss man auch bemerken das der "Fall Beitler" durchaus speziell ist.

Bearbeitet von chapmen
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vor 14 Minuten schrieb HBM:

Für mich schon etwas "komisch", wenn das BKA übersieht, dass die Bohrungen für Vollauto-Teile alle vorhanden sind, denn gerade das bzw. den möglichen Umbau prüft das BKA doch, oder hab ich da jetzt einen Denkfehler?

Auch beim BKA sind nicht alle gleich, manche sind gleicher...

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vor 3 Stunden schrieb HBM:

"Soweit das Bundeskriminalamt in seinen Feststellungsbescheiden nach § 2 Abs. 5 WaffG vom 30. Januar 2018 davon ausgegangen ist, dass es sich bei den Waffen um keine Kriegswaffen handelt, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn die Kriegswaffeneigenschaft als Tatbestandsvoraussetzung der Strafbarkeit wird nicht etwa durch ein Verwaltungshandeln begründet oder beeinflusst, ... vielmehr ergibt sie sich allein aus dem Gesetz. Insoweit obliegt die Auslegung, ob es sich bei einem Gegenstand um eine Kriegswaffe nach § 1 Abs. 1 KrWaffG i.V.m. der Kriegswaffenliste handelt, den Gerichten."

WaffG §2 Abs 5:

Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.

WaffG §48 Abs. 3:

Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt.

 

Im Gesetz steht also das genaue Gegenteil von dem was die Richter da

verkündet haben. Aber auch das hat in Deutschland eine lange Tradition.

 

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vor einer Stunde schrieb WOF:

Im Gesetz steht also das genaue Gegenteil von dem was die Richter da

verkündet haben.

Genau das war auch das Thema warum ich mich frage ob das BKA bzw. dessen Entscheidungen von einem Händler bzw. in meinem Fall von einer Privatperson angezweifelt werden muss. Das man gegen eine Entscheidung des BKA klagen kann (wenn die Entscheidung nicht gefällt) ist mir klar, aber bis zu dieser Urteilsbegründung war mir nicht klar, dass eine (evtl. auch falsche) Entscheidung des BKA als zuständige Behörde, von einem Händler (in diesem Fall) oder im schlimmsten Fall auch von einer sachkundigen (das sind wir ja alle) Privatperson angezweifelt bzw. noch mal hinterfragt werden muss. Wenn ich mich schon auf die zuständige Behörde nicht mehr verlassen kann bzw. dann kein "Verbotsirrtum" vorliegt wirds echt eng. Ok., in diesem Fall ist natürlich spätestens ab der Meldung vom Beschussamt bzgl. "Wir gehen von Kriegswaffen aus und lassen das noch mal abklären." die Sachlage schon noch mal anders. Trotzdem gefällt mir das Vorgehen aus rechtsstaatlicher Sicht nicht, auch wenn hier wohl wirklich ein Spezialfall vorliegt.

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Am 20.8.2020 um 17:16 schrieb rwlturtle:

Diese Zeit war bei uns vor ca. 30 Jahren.

 

Wir schossen auch beim Schießclub der Ostkantone (Belgien) und hatten mit Genehmigung der Provinzgouverneurin von Lüttich legal vollautumatische Kriegswaffen...

 

Gut, wir durften sie nicht nach Aachen mitnehmen und mußten sie dauerhaft in Rocherath parken.

 

 

War das in Battice? Da war ich einmal, so 93 im Oktober, sone Simson Sause, 3-teilig... die Galil hat aber nur Armin probiert

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