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IGNORED

Waffen von einem noch Lebenden erben


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Geschrieben

Hat jemand von euch Erfahrung mit dem erben von Waffen von jemand der noch Lebt. Wen beispielsweise der Onkel eines Sportschützen noch lebt aber auf Grund von schwerer Krankheit (so etwas wie ein Koma, keine Aussicht auf Besserung) damit nichts mehr anfangen kann, kann der Gesetzliche Vertreter die Waffen an den WBK hinhabenden Neffen vererben? Können diese auf eine erben WBK (grüne ohne Mun-Berechtigung) eingetragen werden

 Vielleicht hat da ja jemand Erfahrung damit oder hat sogar ein Gerichtsurteil parat.

Geschrieben

Erben geht nur von Verstorbenen. Hat denn der Onkel dich in seinem Testament bedacht, oder ist sonstwo dokumentiert, dass du die Waffen bekommen sollst. (Oder kann der gesetzliche Vertreter das noch veranlassen?).

Falls ja, könnte man ja mal aufs Amt gehen und die Situation schildern. Argument: so wären die Waffen in sicheren händen.

Falls nein, mag es auch nach dem Tod des Onkels schwer werden, die Waffen zu erben (aber Erbrecht ist nicht meine Stärke.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 33 Minuten schrieb Georg:

Falls nein, mag es auch nach dem Tod des Onkels schwer werden, die Waffen zu erben (aber Erbrecht ist nicht meine Stärke.

Nach der gesetzlichen Erbfolge ist es zwar nicht unmöglich, aber ziemlich unwahrscheinlich, dass man seinen Onkel beerbt. Es müssten, sofern vorhanden, erst eine Menge anderer Personen vorher versterben (Ehefrau, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister), damit man in der Rangfolge weit genug nach vorne rutscht. Also bliebe noch das Vermächtnis, sprich das Testament. Wenn der Betroffene aber bisher kein Testament gemacht hat und auch nicht mehr in der Lage ist, eines aufzusetzen, dann ist eine Erben-WBK eigentlich ausgeschlossen.

 

Es bliebe also nur die Möglichkeit, die Waffen ganz "normal" zu erwerben, als mit Bedürfnisnachweis auf Voreintrag, natürlich unter Berücksichtigung der 2/6-Regelung.

Bearbeitet von Flohbändiger
Geschrieben
vor 49 Minuten schrieb Flohbändiger:

Also bliebe noch das Vermächtnis, sprich das Testament. Wenn der Betroffene aber bisher kein Testament gemacht hat und auch nicht mehr in der Lage ist, eines aufzusetzen, dann ist eine Erben-WBK eigentlich ausgeschlossen.

Reicht es da nicht auch aus wenn die Waffen " versprochen " wurden und die normalen Erben das bestätigen ? Die wenigsten Privatleute machen ein Testament.

Geschrieben

Steht doch auch im Sachkunde-Fragenkatalog. Das ist eine Schenkung, d.h. alle gesetzlichen Bestimmungen werden angewendet wie bei einem ganz normalen WBK Anwärter/Besitzer.

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb erstezw:

Alle in der gesetzlichen Erbfolge? Hast du schon mal geerbt?

Daran zerbrechen ganze Familien.

Da gehen sich Geschwister, die es eigentlich dicke haben, wegen 100 Euro an die Gurgel...

Geschrieben
vor 48 Minuten schrieb PetMan:

Reicht es da nicht auch aus wenn die Waffen " versprochen " wurden und die normalen Erben das bestätigen ? Die wenigsten Privatleute machen ein Testament.

Ein Vermächtnis bedarf der Schriftform, und die Erben können dem Vermächtnis widersprechen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb erstezw:

Hast du schon mal geerbt?

Bisher nur Schulden,aber dankend abgelehnt

vor 26 Minuten schrieb alzi:

Ein Vermächtnis bedarf der Schriftform

Das war meine Frage, danke

 

Edit:u.a. das hier dazu gefunden

 

Zitat

"Das Vermächtnis gibt es nur zusammen mit einem Testament oder Erbvertrag." 

 

Bearbeitet von PetMan
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Quetschkopf:

Hat jemand von euch Erfahrung mit dem erben von Waffen von jemand der noch Lebt.

Servus.
Ein Erblasser muss schon verstorben sein, damit man erben kann.


Einen Gegenstand verschenken kann auch nur der Eigentümer eines Gegenstandes.
So wie ich dein Eingangsposting lese, ist der momentan aber dazu nicht fähig.

Ungute Situation. Erbfolge!

Ohne Mauschelei wird da nichts gehen, befürchte ich.

Hätte dir der Onkel die Waffe(n) allerdings noch vor Abauf der für dich bindenden Meldefrist geschenkt, wäre das bestimmt etwas anderes. Das Amt fragt ja nicht, wie du zu den Waffen gelangt bist.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 47 Minuten schrieb gipflzipfla:

Hätte dir der Onkel die Waffe(n) allerdings noch vor Abauf der für dich bindenden Meldefrist geschenkt, wäre das bestimmt etwas anderes. Das Amt fragt ja nicht, wie du zu den Waffen gelangt bist.

Durch eine Schenkung zu Lebzeiten wäre er halt Eigentümer der Waffe(n). Eine Erben-WBK würde er aber deswegen trotzdem nicht bekommen, weil ihn eine Schenkung nicht zum Erben (im Sinne des WaffG) macht.

Bearbeitet von Flohbändiger
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Quetschkopf:

...... kann der Gesetzliche Vertreter die Waffen an den WBK hinhabenden Neffen vererben? ....

vor 20 Minuten schrieb Flohbändiger:

Durch eine Schenkung zu Lebzeiten wäre er halt Eigentümer der Waffe(n). Eine Erben-WBK würde er aber deswegen trotzdem nicht bekommen, weil ihn eine Schenkung nicht zum Erben (im Sinne des WaffG) macht.

 

Servus
dann habe ich das Eingangsposting falsch verstanden

Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Minuten schrieb gipflzipfla:

Servus
dann habe ich das Eingangsposting falsch verstanden

 

Ja, hast du. Auch bei uns selbe Regelung, für ein Erbe muss der Erblasser tot sein. 😉

 

Allerdings kann man als Lebender sehr gut verfügen, wer was bekommen soll.

 

Dafür empfiehlt sich allerdings die Beziehung eines Notars, kostet nicht die Welt und erspart unzählige Streitereien.

 

Die gesetzliche Erben haben Pflichtansprüche, können aber nicht verhindern, dass bestimmte Personen zb. eine Jagdbüchse oder eine Glcok erhalten.

 

 

Bearbeitet von Varminter
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Quetschkopf:

.... kann der Gesetzliche Vertreter die Waffen an den WBK hinhabenden Neffen vererben?

@Quetschkopf , eine Frage dazu, weils mich grad interessiert: ist der gesetzliche Vertreter so etwas wie (bei uns in Ö) ein Sachverwalter, der im Sinne des zu Verwaltenden (klingt schlimm, ich weiss 😞 ), handeln kann?

 

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Varminter:

 

Ja, hast du. Auch bei uns selbe Regelung, für ein Erbe muss der Erblasser tot sein. 😉

 

....

Seas.
Nein, d i e s e n Part habe ich bestimmt nicht missverstanden, sondern sogar darauf Bezug genommen ;)
 

vor einer Stunde schrieb gipflzipfla:

Servus.
Ein Erblasser muss schon verstorben sein, damit man erben kann.

 

Lies mal mein ganzes Posting dazu :) 
Für mich war klar, dass der Fragesteller schon eine WBK hat....

Aber davon ab, Erb(rech)recht ist eh ..... Du weisst schon



 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb alzi:

Ein Vermächtnis bedarf der Schriftform, und die Erben können dem Vermächtnis widersprechen.

So ein Vermächtnis habe ich hinter mir.

Hat gut geklappt, der Haupterbe ging mit auf die Waffenbehörde, was vielleicht nicht nötig ist, aber hilfreich war.

Letztlich reichte der Behörde der handgeschriebene Zettel des Vermächtnis Gebers.

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb IMI:

...

Letztlich reichte der Behörde der handgeschriebene Zettel des Vermächtnis Gebers.

Schriftform alleine reicht in D. nicht. Es muss schon vollständig handgeschrieben sein - nicht nur die Unterschrift - oder von einem Notar oder Gericht beglaubigt sein. Von daher war es richtig und wichtig, dass der Zettel handgeschrieben war. :good:

 

Falls der Erblasser zu keiner bewussten und verständlichen Willensäußerung mehr fähig ist, wird es schwierig mit dem Erstellen eines gültigen Testaments. Es würde mich erstaunen, wenn eine Vollmacht für eine Betreuung auch die Erstellung eines Testaments gültig umfassen könnte.  :closedeyes: 

 

Euer

Mausebaer

Geschrieben

Wenn die Behörde mitbekommt das der Onkel im Koma liegt, und keine Besserung in Aussicht ist, könnt ihr die Waffen jetzt schon verkaufen , weil die WBK vom Onkel hinfällig wird . Waffenbesitz erfordert körperliche und geistige Gesundheit. Das Thema hätte ich in der eigenen Familie. 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb raze4711:

Wenn die Behörde mitbekommt das der Onkel im Koma liegt, und keine Besserung in Aussicht ist, könnt ihr die Waffen jetzt schon verkaufen , weil die WBK vom Onkel hinfällig wird. Waffenbesitz erfordert körperliche und geistige Gesundheit.

Mit dem "jetzt schon verkaufen" wäre ich vorsichtig, denn der komatöse Zustand lasst zwar vermuten, dass der Betroffene nicht mehr die erforderliche persönliche Eignung besitzt, jedoch macht diese Annahme die WBK nicht automatisch ungültig. Die Waffenbehörde hätte lediglich einen Grund, ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Wenn dann am Ende dieses Verfahrens irgendwann ein bestandskräftiger Widerrufsbescheid steht, DANN ist die WBK ungültig. Jetzt im Moment hat der Onkel erst mal bis auf Weiteres eine gültige WBK und auf seine Waffen dürfte, zumindest theoretisch, niemand anderes Zugriff haben, es sei denn, es gibt eine gemeinsame Aufbewahrung wegen häuslicher Gemeinschaft. Ansonsten kann auf ein gut gemeintes "Ich habe jetzt schon mal die Waffen verkauft!" auch mal schnell ein "Wie kann es sein, dass Sie als Nichtberechtigter Zugriff auf die Waffen haben?" folgen.

 

Da sollte man vorher erst mit der Waffenbehörde sprechen, welcher Weg da gangbar wäre.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Flohbändiger:

denn der komatöse Zustand lasst zwar vermuten, dass der Betroffene nicht mehr die erforderliche persönliche Eignung besitzt

Allerdings deutet die Erbenregelung auch darauf hin, dass aus so etwas nicht automatisch der Widerruf folgt, denn eine gewisse Zeit der Pflegebedürftigkeit in einer Form, bei der man nicht mehr auf die Waffen aufpassen kann, ist wohl eher die Regel als die Ausnahme. Wie lange das dauern darf, hat der Gesetzgeber natürlich nicht entschieden. Auch nicht, was passieren soll, wenn es zu lange dauert -- soll da wirklich eine Waffenbehörde eine Frist setzen, entweder den Erbfall einzuleiten oder die Waffen zu veräußern????

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Allerdings deutet die Erbenregelung auch darauf hin, dass aus so etwas nicht automatisch der Widerruf folgt, denn eine gewisse Zeit der Pflegebedürftigkeit in einer Form, bei der man nicht mehr auf die Waffen aufpassen kann, ist wohl eher die Regel als die Ausnahme. Wie lange das dauern darf, hat der Gesetzgeber natürlich nicht entschieden. Auch nicht, was passieren soll, wenn es zu lange dauert -- soll da wirklich eine Waffenbehörde eine Frist setzen, entweder den Erbfall einzuleiten oder die Waffen zu veräußern????

Was soll die Behörde denn sonst machen? Wenn sie feststellt, dass jemand nicht mehr die persönliche Eignung besitzt (und das dürfte bei jemandem, der komatös ist, regelmäßig der Fall sein), dann ist das ein zwingender Widerrufsgrund. Da gibt es kein Ermessen à la "Na gut, eigentlich müssten wir widerrufen, aber wir verzichten mal bis auf Weiteres darauf, damit, wenn der Betroffene vielleicht irgendwann in ein paar Jahren mal stirbt, die Erben dann die Waffen bekommen und im Wege der Erbfolge übernehmen können". Da lässt sich die Behörde vielleicht drauf ein, wenn der Betroffene so krank ist, dass der Erbfall absehbar unmittelbar bevorsteht.

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