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IGNORED

Waffen von einem noch Lebenden erben


Quetschkopf

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vor 3 Stunden schrieb Flohbändiger:

Da lässt sich die Behörde vielleicht drauf ein, wenn der Betroffene so krank ist, dass der Erbfall absehbar unmittelbar bevorsteht.

Sicher, und dann ist die Frage halt, was "unmittelbar" heißt. Die Erbenregelung ist meines Wissens jedenfalls nicht ausschließlich für unerwartete, plötzliche Todesfälle vorgesehen. 

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vor 6 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Sicher, und dann ist die Frage halt, was "unmittelbar" heißt.

Na zum Beispiel, wenn jemand im Sterbehospiz liegt und nur noch Morphium bekommt.

 

vor 6 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Die Erbenregelung ist meines Wissens jedenfalls nicht ausschließlich für unerwartete, plötzliche Todesfälle vorgesehen. 

Vorgesehen ist die Erbenregelung so gesehen für gar nichts. Wenn meinem alten, ggf. auch todkranken Onkel die WBK widerrufen werden muss, weil er nicht (mehr) die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, dann kann ich als potentieller Erbe gegenüber der Behörde nicht damit argumentieren, dass wenn ihm jetzt die WBK widerrufen wird, ich ja gar keine Waffen mehr erben könnte. Wenn dem Waffenbesitzer, ggf. auch kurz vor seinem Tod, die WBK widerrufen wird, dann hat der Erbe schlicht und ergreifend Pech gehabt. Niemand hat einen Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde von einem Widerruf absehen muss, nur damit man in den Genuss der Erbenregelung kommen kann.

Bearbeitet von Flohbändiger
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Ich hatte identischen Fall und Berichte so aus eigener Erfahrung

Onkel wollte mir zu Lebzeiten seine KW "vererben" bzw überlassen. 

Laut Behörde nur mit üblichem Genehmigungsverfahren möglich. Deshalb hab ich davon abgesehen

Er ist inzwischen leider verstorben und hat mich EXPLIZIT in seinem handschriftlichen Testament als Erbe bedacht falls mein Cousin kein Interese hat. Insofern musste ich eine Verzichtserklärung meines Cousin zussätzlich zum Testament  bei den Behörden vorlegen.

Ohne namentliche Nennung im Testament bist du nach meinem wissen aus der Erfolge und kannst nur über eine Schenkung und dem verbundenen Genehmigungsverfahren via Verband Eigentümer werden.

 

 

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Am 26.5.2020 um 17:55 schrieb Proud NRA Member:

Allerdings deutet die Erbenregelung auch darauf hin, dass aus so etwas nicht automatisch der Widerruf folgt, denn eine gewisse Zeit der Pflegebedürftigkeit in einer Form, bei der man nicht mehr auf die Waffen aufpassen kann, ist wohl eher die Regel als die Ausnahme. Wie lange das dauern darf, hat der Gesetzgeber natürlich nicht entschieden. Auch nicht, was passieren soll, wenn es zu lange dauert -- soll da wirklich eine Waffenbehörde eine Frist setzen, entweder den Erbfall einzuleiten oder die Waffen zu veräußern????

Wenn der Betreffende kein Bedürfnis vorweisen kann (18/12), verliert er dieses. Also spätestens nach einem Jahr Nichtschiessen sind die Waffen weg.

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vor 21 Minuten schrieb highlower:

Wenn der Betreffende kein Bedürfnis vorweisen kann (18/12), verliert er dieses. Also spätestens nach einem Jahr Nichtschiessen sind die Waffen weg.

Und das wird Gott sei dank ab dem 01.09.2020 anders sein, wenn man so schlau war im Verein Mitglied geblieben zu sein.UND die erste Waffe länger als 10 Jahre im Besitz war.

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Spannende Geschichte,

wenn ich das richtig versteh kann man also nur darauf hoffen das das Amt nichts von Oppas Einzug im Pflegeheim mitbekommt,

oder das Widerufsverfahren im Zweifelsfall "lange genug" dauert.

 

Das hat bei mir so funktioniert.

Als mein Opa umgezogen ist hat er mich als Erben für sein KK bestimmt.

2 Jahre später ist er gestorben und ich bin ich mit den beiden WBKs und Opas Zettel aufs Amt und habe umtragen lassen.

Nach 2/6 Hätte ich zu dem Zeitpunkt nicht gedurft, aber das Zählt ja beim Erben nicht.

Ich finde das hat gar nichts mit "fürsorglichen zukünftigen Erben" zu tun. Ich bin erst mitte 30 aber ich mache mir da auch meine Gedanken.

Sollte ich morgen zum Pflegefall werden hätte ich schon gerne sichergestellt das eines meiner teuersten Besitztümer (Meine Waffen) bei jemandem landen der damit etwas anfangen kann.

Das würde mich im Sterben noch frustrieren wenn die mir schnell noch die WBK entziehen würden nur damit ich nicht ordentlich vererben kann!

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vor 21 Stunden schrieb litle:

Spannende Geschichte,

wenn ich das richtig versteh kann man also nur darauf hoffen das das Amt nichts von Oppas Einzug im Pflegeheim mitbekommt,

oder das Widerufsverfahren im Zweifelsfall "lange genug" dauert.

 

 

Auch so einen Umzug erfährt die Waffenbehörde normalerweise über § 44 Abs. 2 WaffG vom Einwohnermeldeamt.

 

Neben den o.g. Möglichkeiten gibts aber ja noch den Ausnahmefall nach § 45 Abs. 3 WaffG und hinsichtlich Erwerbsstreckungsgebot § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG für Sportschützen auch die Ausnahmemöglichkeit im Einzelfall. Wenn das mit der Waffenbehörde so nicht funktioniert, käme ansonsten ja auch eine vorübergehende sichere Verwahrung der Waffen bei einem anderen Berechtigten in Betracht...

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Am 3.6.2020 um 05:11 schrieb Proud NRA Member:

Dann könnte man immer noch die Eignung anzweifeln. 

 

"Anzweifeln" kann "man" vieles.... Aber Flohbändiger hat das ja weiter oben schon gut erklärt. Da ist erst ein formales Widerrufsverfahren für die erteilte, und gültige waffenrechtliche Erlaubnis erforderlich, und bis dahin "fließt einiges an Wasser den Bach runter"...

 

Was den ebenfalls erwähnten, etwaigen Wegfall der Sportschützeneigenschaft angeht: Erstens gilt auch da das oben Gesagte...

 

Und zweitens sind viele der nun am Lebensende stehenden Altbesitzer auch wirklich waffenrechtliche Alt-Besitzer, deren Waffen laufen somit gar nicht auf schießsportliches Bedürfnis, sondern waren vor Anfang der 1970er Jahre noch bedürfnisfrei erworben und dann eingetragen worden. So ist das z.B. in einem Fall, der mich (wohl in einigen Jahren) in der eigenen Verwandtschaft als Berechtigter/Erbe betreffen könnte. Der alte Herr war nie Sportschütze oder Jäger, sondern schlicht Altbesitzer.

 

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  • 2 Wochen später...
Am 5.6.2020 um 10:56 schrieb karlyman:

sondern waren vor Anfang der 1970er Jahre noch bedürfnisfrei erworben

Hallo, bei mir ähnlich, ich bin jetzt schon Erbe in der 2. Generation K98, P38 und irgendwann vor 1970 gekauftes 6mm Flobert. Ist bis jetzt noch nichts passiert damit. Obwohl der 98er Jahrzehnte auf dem Speicher mit dem Bajonett in der Mittelfette gewohnt hat. Obendran hing der Brotbeutel mit der Mun...... Ohne die Grünen war früher alles besser :O)

Bis bald

Marcus

Bearbeitet von MarcusGoebel
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vor 2 Stunden schrieb MarcusGoebel:

 Ohne die Grünen war früher alles besser :O)

 

Nee, war es nicht.

 

Die schlimmsten Verschärfungen wurden 10 Jahre vor der Gründung der Grünen durchgeführt.

 

Und das sind genau die Verschärfungen, die heute noch nachtteilig wirken und die den jetzigen großen Altparteien zu verdanken sind.

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Am 4.6.2020 um 12:01 schrieb litle:

....

hat er mich als Erben für sein KK bestimmt.

 

...

 

Der Versuch einer Erbeinsetzung für Einzelgegenstände ist - fast immer - gut gemeint aber großer Murks. 

 

Nur die Erbeinsetzung ist sicher. Die Behörden akzeptieren meist aber (fälschlich) auch den anderweitigen Erwerb von Todeswegen, hier aufgrund Vermächtnis.

Dennoch gibt es - wenn sich alle einig sind - durchaus eine rechtlich gangbare und sichere Lösung. Man kann so etwas sogar gegen "eigene Dummheit" oder Sinneswandel einigermaßen absichern. 

Fragt einen Notar Eures Vertrauens.

Bearbeitet von webnotar
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Am 15.6.2020 um 01:21 schrieb Flohbändiger:

Ja und? Spielt doch, wenn es um die Frage geht, wer alles eine WBK im Wege der Erbfolge bekommen kann, überhaupt keine Rolle.

Ja, du hast recht, letztlich bekommt nach §20 WaffG auch der Vermächtnisnehmer eine WBK. Danke, dass Du darauf hingewiesen hast.

 

Ich wollte erklären:

Bei richtiger rechtlicher Betrachtung sind „Erbfolge“ und „Erwerb aufgrund Vermächtnisses“ etwas völlig Unterschiedliches.

 

Ein Vermächtnisnehmer erwirbt durch Einzelakt in Erfüllung eines vom Erblasser begründeten schuldrechtlichen Anspruches vom Erben und gerade nicht „im Wege der Erbfolge“ (Universalsukzession) als Rechtsnachfolger des Erben. Das ist nicht nur rechtstheoretisch und dogmatisch sondern auch praktisch etwas völlig anderes, u.a. da die Durchsetzung des - verjährbaren - Anspruches im Belieben des Vermächtnisnehmers steht und er die Kanonen nicht sofort „ an der Backe“ hat.

Dies wird im Erlaubnisverfahren nach Tod und Erbfall behördenseitig gleich behandelt. Sogar der Auflagenbegünstigte hat einen Anspruch auf die „Erben-WBK“.

Bearbeitet von webnotar
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