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IGNORED

Neues zu alten Magazinen


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Geschrieben
vor einer Stunde schrieb CZM52:

4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich

 

Der weiter oben zitierte "Zuständige" (?) behauptete, daß bereits das bloße Vorhandensein eines Jagdscheins schon problematisch sein könne.

 

Was Du hier schreibst, ist der vorübergehende Erwerb als Leihe oder zur Verwahrung -> das ist ein anderes Paar Stiefel. Da erfolgt zunächst tatsächlich ein Erwerb einer geeigneten Waffe. Und das wäre tatsächlich wohl problematisch, auch wenn das Gesetz offenläßt, ob es mit Besitzerlaubnis im Falle eines vorhandenen großen Magazins auch eine vorübergehende meint, oder nur eine von der Behörde für die betreffende Langwaffe tatsächlich erteilte (Eintrag in WBK). Ich meine: wahrscheinlich ersteres.

 

--

 

@Raiden richtig, der erlaubnisfreie Erwerb einer Langwaffe auf einer Schießstätte ist gemeint, nicht eines Magazins. Die Vorschrift erfaßt niemals verbotene Waffen, weil der Umgang damit verboten ist.

 

 

 

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb lrn:

 

Der weiter oben zitierte "Zuständige" (?) behauptete, daß bereits das bloße Vorhandensein eines Jagdscheins schon problematisch sein könne.

 

 

 

 

Ja, da der Jagdschein die BEsitzerlaubnis darstellt...

 

 

Du behauptest, "Ein Jagdschein ist keine Besitzerlaubnis." Das ist mit §12 klar wiederlegt.

Geschrieben

Ich verstehe zwar, was Du meinst, aber nein, Du liegst falsch. Schau mal in den §10 Abs. 1, da kommt der Begriff im von Dir zitierten §13 Abs. 4 her. Der Jagdschein wird dort einfach einer beliebigen WBK gleichgestellt, damit der Jäger die Erlaubnisfreiheit des §12 in Anspruch nehmen (auf deutsch: sich eine Waffe ausleihen oder verwahren) kann, auch wenn er keine WBK, sondern nur einen Jagdschein hat. Ob die Formulierung gelungen oder mißraten ist, das Urteil überlasse ich Dir.

 

Nehmen wir mal hypothetisch an, Du hättest Recht und betrachten die Folgen. Dann jetzt bitte

1. alle Jagscheininhaber mal los, Magazine anmelden und Ausnahmegenehmigungen beantragen

2. ebenso alle Inhaber einer gelben WBK, denn auch die könnten eine geeignete Waffe erwerben und bis zur endgültigen Erteilung einer Besitzerlaubnis vorübergehend besitzen

3. ebenso alle Inhaber einer beliebigen anderen WBK , denn die könnten -ebenso wie der Jagdscheininhaber im Falle des von Dir zitierten §13 Abs. 4- eine entsprechende Langwaffe zumindest vorübergehend erlaubnisfrei erwerben

und zwar auch ohne Besitz einer entsprechenden Langwaffe, denn sie könnten ja in irgendeiner Form eine erwerben, weil nämlich alle Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (§10 Abs. 1) sind.

 

Merkst Du, daß da was nicht paßt? Gemeint ist die Erlaubnis zum Besitz einer konkreten Langwaffe, nicht irgendeine theoretische Erwerbsmöglichkeit.

 

Und nur zur Sicherheit, damit jetzt nicht wieder jemand was anderes sachfremdes in meine Aussagen hineinstreut: wir reden gerade ausschließlich von Fällen, in denen ein Erwerb aufgrund irgendeiner Erlaubnis theoretisch möglich wäre, und nicht von Fällen, in denen ein Erwerb tatsächlich stattfindet.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Fyodor:

Leider nicht mehr zur Reinigung zerlegbar,

Bodenplatte angeschweisst oder wie?

 

vor 2 Stunden schrieb Fyodor:

sind die ver**** schwer zu füllen!

Feder in Orginallänge?

 

 

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb chapmen:

angeschweisst

Ja

 

vor 13 Minuten schrieb chapmen:

Feder in Orginallänge

Nein, aber durch die geringere Länge wird die Feder härter.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Stunden schrieb the_claw:

Bei Altbesitz vor 6/17 gibt es nichts hinsichtlich Aufbewahrung zu beachten.

Doch, eine der zwei nachfolgenden Optionen:

 

a) schon mal einen kompetenten Strafverteidiger suchen, der die Haftstrafe nach §52 Abs 7a vllt. doch noch in eine Geldstrafe umwandelt.

b) in einem 1er  aufbewahren.

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb Balam:

Der Spezialfall gilt nur für Magazine von 11 bis 20 Schuss, die auch in einer KW verwendbar sind.
Beim AR-15 eigentlich nicht relevant. Die 30er sind sowieso anmeldepflichtig. Die 20er theoretisch (wer mag's ausprobieren?) nur dann, wenn ein AR als LW dazu vorhanden ist oder demnächst sein soll. Spielt bei Dir keine Rolle, wenn Du eh eins haben willst. Und kurze AR-Pistols sind hierzulande ja ohnehin nicht das Thema.
Altbesitz vor 6/17 einfach anmelden und gut. (Abgesehen Thema Aufbewahrung..)

Danke für die Ausführungen. Auf der Anlage zur Anzeige der Magazine bei der Waffenbehörde, muss die exakte Kapazität des Magazins garnicht angegeben werden. Von daher ist es doch unerheblich, ob ich da ein 11- Schuss, 20-Schuss, 30-Schuss oder 60-Schuss Magazin aufführe. Es sei denn die Behörde fragt nach...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 15 Stunden schrieb ASE:

Doch, eine der zwei nachfolgenden Optionen:

 

a) schon mal einen kompetenten Strafverteidiger suchen, der die Haftstrafe nach §52 Abs 7a vllt. doch noch in eine Geldstrafe umwandelt.

b) in einem 1er  aufbewahren.

 

 

 

https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/sus/verfassungsschutz/häufig_gestellte_fragen_zum_dritten_waffenänderungsgesetz.pdf

 

 

"Was passiert mit „großen“ Magazinen, die ich bereits besitze?

 

Personen, die „große“ Magazine vor dem 13.06.2017 erworben haben, dürfen diese behalten und weiterverwenden, wenn sie den Besitz bis zum 01.09.2021 bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen. In diesen Fällen gelten auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung. Alternativ können Magazine an einen Berechtigten, die Waffenbehörde oder eine Polizeidienststelle abgegeben werden.

 

Sportschützen, die ein „großes“ Magazin am oder nach dem 13.06.2017 erwor-ben haben und nachweisen können, dass sie die betroffenen großen Magazine für die Teilnahme an bestimmten Schießwettbewerben im Ausland benötigen, können diese auch künftig mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz nutzen. Wurde ein entsprechender Antrag bis zum 01.09.2021 gestellt, gelten bis zur Entscheidung über den Antrag keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung.

Bearbeitet von the_claw
Geschrieben (bearbeitet)

jaja, kennen wir.

Was wir auch wissen: der Schreiberling und sein wisch wird nicht Beteiligter des Strafverfahrens sein.

 

Man sollte solche Handouts ruhig mal kritisch hinterfragen, besonders dann, wenn sie einem zupass kommen.

 

Frag doch mal bei Erstellern dieser Broschüre anch den  Rechtsgrundlagen für die Behauptung die dort aufgestellt wird....

Weder in der Norm noch im Gesetzesentwurf wist du das finden. Was du finden wirst, ist das die Altbesitzer aus pragmatischen(BKA) und rechtlichen(Eigentum) gründen den Besitz ihrer Magazine legalisieren dürfen. Was zwei Sätze vor dieser Aussage im Entwurf steht, ist, das diese Magazine künftig verboten sind. Pauschal. Alle.

Mehr nicht.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
Am 10.6.2021 um 21:25 schrieb Daniel82:

Von daher ist es doch unerheblich, ob ich da ein 11- Schuss, 20-Schuss, 30-Schuss oder 60-Schuss Magazin aufführe.

Richtig, im Formular ist das alles einheitlich "LW-Magazin über 10 Schuss", wieviel genau darüber interessiert nicht (*).

Ganz egal ob PMAG20 oder 100er-Trommel.


Erst die nächste Ausbaustufe:

03a-shrike-006.jpg

..wäre laut Gesetz wieder völlig frei!  Bestätigt auch das BKA.

 

Für Standard-Glockmagazine ist keine Aktion erforderlich. Nur falls über 20 Schuss: Meldung "KW-Magazin über 20 Schuss".

 

Erstaunlich einfach...

...AUSSER du willst später mal einen 9mm-Karabiner haben, in den die Glock-Magazine reinpassen ;(

 

----
(*) Die Kapazitätsangabe, falls vorhanden, gehört genaugenommen ins Feld "Beschriftung, falls vorhanden". Ob man wohl auch Patentnummern und alle sonstigen aufgeprägten Zahlen und Buchstaben eintragen muss? Natürlich in alphanumerischer Sortierung, damit alles seine Ordnung hat? :confused:

->

Oder besser vorher präventiv alles mit Schleifpapier blankmachen, damit nicht irgendwann/irgendwie der Vorwurf einer Falschangabe im Formular konstruiert werden könnte?!

(Je mehr ich darüber nachdenke, desto ernstgemeinter erscheint mir der letzte Satz...)

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Balam:

Meldung "KW-Magazin über 20 Schuss".

Wie soll der Besitzer die dem Magazin nicht inhärente und aus dem Gesetz bestenfalls zu erahnende Kategorisierung in Kurzwaffen- und Langwaffenmagazin vornehmen? Wäre da nicht "KW/LW-Magazin über 10 Schuss" sicherer und ehrlicher?

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Balam:

Ob man wohl auch Patentnummern und alle sonstigen aufgeprägten Zahlen und Buchstaben eintragen muss?

Ja, alle dauerhafte Beschriftung ist anzugeben. Bei meinen Thompson-Magazinen waren das auch Romane!

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb Balam:

 

Für Standard-Glockmagazine ist keine Aktion erforderlich. Nur falls über 20 Schuss: Meldung "KW-Magazin über 20 Schuss".

 

Erstaunlich einfach...

...AUSSER du willst später mal einen 9mm-Karabiner haben, in den die Glock-Magazine reinpassen ;(

Genau das war auch mein Punkt ein paar Postings vorher: Das Ar-15 besitze ich auch noch nicht, jedoch die passenden Magazine.

Besitze ich das Ar-15 dann zu einem späteren Zeitpunkt, träte ja der gleiche Fall ein wie du oben für die großen Glock-Magazine schreibst...oder?

Oder ist das hier auf den "Sonderfall" bezogen, wenn KW-Magazine in LW verwendet werden?

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb kommandant:

Soweit ich weiss, sind Waffen mit Gurtzuführung generell vom sportl. Schiessen ausgenommen!

 

Soweit ich weiß, liegst du vollkommen falsch.

 

Geschrieben
Am 25.5.2021 um 16:22 schrieb lemmi:

Zu Ihrer Frage vom 24.05.2021:

  • Nach § 4 Absatz 3 WaffG hat die zuständige Behörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen. Die zuständige Behörde ist die Behörde, welche die jeweilige waffenrechtliche Erlaubnis erteilt hat.

Kosten für eine Regelüberprüfung sind nichts anders als eine Strafe für nicht ausreichenden Waffenerwerb.

Neues Sportgerät erwerben und die Überprüfung ist inclusive. 

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Geschrieben
vor 21 Stunden schrieb ASE:

jaja, kennen wir.

Was wir auch wissen: der Schreiberling und sein wisch wird nicht Beteiligter des Strafverfahrens sein.

 

Direkt nicht.

Wäre ich jedoch in der Situation (insbesondere in Bayern) Betroffener eines solchen Verfahrens zu sein, so würde ich dort geltend machen, dass ich mich auf eine offizielle Verlautbarung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren verlassen habe. 

Denn was da veröffentlicht wurde, war kein auf einen Bierdeckel gekritzelter Jux. Es ist eine Handreichung an die betroffenen Waffen-/Mag-Besitzer von der höchsten Stelle, die in BY für den Vollzug des WaffG zuständig ist. 

Darauf durfte sich ein Betroffener durchaus (zumindest im Sinne einer strafrechtlichen Bewertung) auch verlassen.

 

Geschrieben

Noch was anderes - es wurde hier ja schon über reale Magazine "Ü10/Ü20" für Deko-Waffen (also deaktivierte Originalwaffen) geschrieben.

 

Aber wie sind eigentlich Magazin-Nachbildungen (für die dazugehörigen Waffen-Nachbildungen), also für 1:1-Modelle, die nie reale Waffe/Magazin waren, zu werten?

 

Gerade von Herstellern wie Denix gibt es ja z.B. viele "Modelle" historischer, automatischer Waffen mit dazugeliefertem Modell-Magazin (Thompson, MP40, PPsH, Sten etc...).

Nun, wo aufgrund der neuen Deaktivierungs-Vorschriften der Deko-Waffen-Markt fast tot ist, werden diese Waffenmodelle (Nachbildungen) ja durchaus interessanter. 

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb Daniel82:

Besitze ich das Ar-15 dann zu einem späteren Zeitpunkt, träte ja der gleiche Fall ein wie du oben für die großen Glock-Magazine schreibst...oder?

Ok, bzgl. Glock war meine Schreibe etwas unpräzise.

 

• Du meinst gerade die "großen" Glock-Magazine, also Ü20. Die sind meldepflichtig.

 

• Was ich meinte sind deine NORMALEN Glockmagazine bis 20, die bleiben meldefrei wie bisher.

 

[Und v.a. bei denen kann es eben das Problem geben, dass sie bei zukünftigem Erwerb bestimmter Karabiner zu LW-Magazinen mutieren. Damit sinkt die Freigrenze auf 10 Schuss, alle zuvor freien/ungemeldeten 17er für die Pistole sind plötzlich verboten, und eine Nachmeldung ist ab September nicht mehr möglich. Wie sich selbiges auf "große" & so gemeldete KW-Magazine auswirken würde, ist dann schon Sonder-Sonderfall. Falls keine konkreten Pläne zur Anschaffung eines betroffenen 9mm-LW-Modells bestehen, würde ich mir um die ganze Karabinerei erstmal keinen Kopf machen...]

 

• Die AR-Magazine sind, zumindest praktisch betrachtet & in deiner Situation, maximal böse LW>10 und meldepflichtig.
Egal ob und wann eine LW vorhanden ist. Eine noch weitere "Verbösung" gibt es nicht, egal welche Waffe du irgendwann dazu kaufst.

 

Steht soweit auch alles in Anl. 2...

Geschrieben
vor 16 Stunden schrieb Balam:

Ok, bzgl. Glock war meine Schreibe etwas unpräzise.

 

• Du meinst gerade die "großen" Glock-Magazine, also Ü20. Die sind meldepflichtig.

 

• Was ich meinte sind deine NORMALEN Glockmagazine bis 20, die bleiben meldefrei wie bisher.

 

[Und v.a. bei denen kann es eben das Problem geben, dass sie bei zukünftigem Erwerb bestimmter Karabiner zu LW-Magazinen mutieren. Damit sinkt die Freigrenze auf 10 Schuss, alle zuvor freien/ungemeldeten 17er für die Pistole sind plötzlich verboten, und eine Nachmeldung ist ab September nicht mehr möglich. Wie sich selbiges auf "große" & so gemeldete KW-Magazine auswirken würde, ist dann schon Sonder-Sonderfall. Falls keine konkreten Pläne zur Anschaffung eines betroffenen 9mm-LW-Modells bestehen, würde ich mir um die ganze Karabinerei erstmal keinen Kopf machen...]

 

• Die AR-Magazine sind, zumindest praktisch betrachtet & in deiner Situation, maximal böse LW>10 und meldepflichtig.
Egal ob und wann eine LW vorhanden ist. Eine noch weitere "Verbösung" gibt es nicht, egal welche Waffe du irgendwann dazu kaufst.

 

Steht soweit auch alles in Anl. 2...

OK, denke jetzt ist es für mich klar geworden :grin:

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