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IGNORED

Neues zu alten Magazinen


Bourbon

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vor 20 Minuten schrieb Waffen Tony:

Die Frage kann der VDB beantworten.

 

So auskunftsfreudig ist er aus meiner Erfahrung gegenüber Nichtmitgliedern nicht wirklich.

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vor einer Stunde schrieb sealord37:

Was war da? 2003 hab ich mich damit noch nicht beschäftigt. Was musste da angemeldet werden? Vorhandene Mun? 

Es konnte vorhandene Munition, für welche man keine Erwerbsberechtigung hat angemeldet werden. Die Meldung an das Amt gilt als Erlaubnis zum Besitz.

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  • 3 Wochen später...

https://www.jagdverband.de/frage-antwort-papier-zur-novelle-des-waffenrechts

Zitat

In Bezug auf die Magazine gab es Neuerungen. Welche sind das?

Jäger sind von den Neuerungen im Waffengesetz in Hinblick auf Magazine nur wenig betroffen. Begrenzungen im waffenrechtlichen Sinn gibt es künftig bei Magazinen für Zentralfeuerwaffen.  Für entsprechende Langwaffen sind Magazine mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss verboten, für Kurzwaffen liegt die erlaubte Kapazität bei zwanzig Schuss.

Sind Waffen für Randfeuerpatronen nicht betroffen?

Nein. Das Verbot gilt nur für große Magazine, die für Zentralfeuerpatronen eingesetzt werden.

Was gilt für fest eingebaute Magazine?

Hier sind lediglich Selbstladewaffen für Zentralfeuermunition betroffen und keine Repetierer. Lediglich Selbstladewaffen, etwa Flinten, dürfen dann nicht mehr als zehn Patronen fassen.

Bei Flintenkalibern gibt es Unterschiede. Welche Kaliberlänge ist für die Begrenzung entscheidend? 

Die Magazinkapazität wird anhand des Kalibers gemessen, das der Hersteller für diese Waffe bestimmt hat. Für eine Selbstladeflinte im Kaliber 12/76 wird auch mit dieser Patrone gemessen, nicht mit Flintenlaufgeschossen im Kaliber 12/65 oder 12/60.

Welche Beschränkungen gibt es für Wechselmagazine?

Für Randfeuerwaffen gibt es keine Beschränkungen. Betroffen sind alle Magazine für Zentralfeuermunition - sowohl für Repetierer, als auch für Selbstladewaffen. Diese dürfen zehn Schuss nicht überschreiten - gemessen im kleinsten Kaliber, das vom Hersteller angegeben ist.

Was ist mit größeren Magazinen, die bereits im Besitz sind?

Ab 1. September 2020 tritt das Gesetz in diesem Punkt in Kraft. Dann bleibt Zeit bis zum 1. September 2021, größere Magazine (die bereits vor dem 13. Juni 2017 erworben wurden) bei der örtlichen Waffenbehörde anzumelden. Durch die Anmeldung sind diese Magazine dann keine „verbotenen Gegenstände“ im Sinne des Waffengesetzes und unterliegen auch nicht den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen.

Welche Grenze gilt für Magazine, die sowohl für Kurzwaffen, als auch für Langwaffen verwendbar sind?

Magazine, die sowohl für Kurzwaffen, als auch für Langwaffen verwendbar sind, gelten als Kurzwaffenmagazine, sofern nicht der Besitzer auch im Besitz einer geeigneten Langwaffe ist - dann gilt die niedrigere Grenze für Langwaffenmagazine. Auch wenn der Besitzer eines solchen Magazins bislang nicht im Besitz einer passenden Langwaffe ist, kann kann aber schon - quasi "sicherheitshalber" - das Magazin bei der Waffenbehörde anmelden, um gewappnet zu sein für den Fall, dass er später einmal eine solche Langwaffe erwirbt. Denn dann gilt auch die Altbesitzregelung.

Müssen diese angemeldeten Magazine nicht in einem Schrank der Klasse „0“ aufbewahrt werden, wie ein "verbotener Gegenstand"? Was ist mit der Verwendung? Oder darf man sie lediglich straffrei besitzen?

Durch Anmeldung fallen die Magazine aus dem Verbot und unterliegen keinen besonderen Aufbewahrungsbestimmungen. Sie dürfen nach Auskunft des Bundesinnenministeriums damit auch weiter verwendet werden (im Rahmen das jagdlich und schießsportlich Zulässigen). Wenn ein solches Magazin nicht mit mehr als drei Schuss für Jagd oder zehn Schuss für Schießsport geladen wird, kann es für Selbstladebüchsen weiter genutzt werden. Bei Kurzwaffen liegt die Grenze bei über zwanzig Patronen.

Was passiert mit größeren Magazinen, die nach dem 13. Juni 2017 erworbenen wurden?

Für alle nach dem Stichtag am 13. Juni 2017 erworbenen Magazine bleibt nur die Möglichkeit der Abgabe oder der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 40 Abs. 4 WaffG bei Bundeskriminalamt zum Besitz verbotener Gegenstände. Hierzu wurde bereits ein Antragsformular veröffentlicht. Wenn diese erteilt wird, unterliegt dieses Magazin als „verbotener Gegenstand“ auch den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen gemäß § 13 AWaffV. 

Auch schon etwas "älter".

Bearbeitet von Gast
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Gibts eigentlich schon was zu ehemaligen vollautomatischen Waffen die zu HA umgebaut wurden und der  entspr. Ausnahmegenehmigung? Auf der BKA HP finde ich nichts.

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vor 20 Minuten schrieb Raiden:

Ob es wirklich so umgesetzt wird? Hilft wohl nur abwarten.

Das sind die Antworten vom BMI zur Umsetzung.

Wir wissen alle, dass es in der Umsetzung kein bundeseinheitliches Waffenrecht gibt und später die Richter vieles anders festlegen.

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Am 12.5.2020 um 13:18 schrieb Nilsemann2016:

Aloha, die Firma bei der ich die H3L Magazine bestellt habe ist an mich herangetreten, ob sie meinen Telefonnummer an die Firma Hera weitergeben dürfte, was ich bejaht habe. Wenig später hat mich Herr Nöth persönlich angerufen. Er hat mir versichert, dass die Magazine geprüft wurden


Bei Hera hat man offensichtlich gemerkt, dass die H3L Mags der ersten Generation recht klapprig waren und sich im geladenen Zustand oben Aufspreizen. Bei Triebel gekaufte Magazine werden jetzt kostenfrei gegen eine überarbeitete Version ausgetauscht. Find ich gut 👍

 

Es bleiben zwar 10er Mags, was einer schwachsinnigen und völlig unverhältnismäßigen Gesetzgebung geschuldet ist, aber sie lassen sich immerhin wie Standard-Magazine (!!!) greifen im Gegensatz zu den 10er Stummeln. 

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Die Magazinverlängerungen von GSdesigns finde auch auch sehr interessant ... die gibts auch für die 9er ASC auf 20- oder 32-Schuss Body 

 

https://gsdesigns.ca/products/9mm-lar-15-magazine-extensions/

 

Lange 9er Mags aber besser nur für Jäger ... hier kommt zur 10-Schuss Begrenzung zusätzlich noch der Anschein als (schwachsinnige) Problematik dazu. 

 

Hat schon jemand die Teile in DE gesehen, importiert die wer oder baut was eigenes?

Bearbeitet von walthi
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Am 18.6.2020 um 22:03 schrieb Waffen Tony:

Das sind die Antworten vom BMI zur Umsetzung.

 

Gibt es die Originalquelle dieser Antworten?
Diese würde ich erheblich belastbarar einschätzen als ein "Frage-Antwort-Papier zur Novelle des Waffengesetzes durch Forum Waffenrecht (FWR)  und Deutschen Jagdverband (DJV)"

 

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Am 22.6.2020 um 18:22 schrieb zickzack:

Ich hätte gerne TP9/APC9 10er Magazine in 30er Länge. Reine 10er sind für die TP9 nicht zu gebrauchen. 

TP9 ist doch Kurzwaffe, warum dafür also 10er, wenn die normalen 20er genutzt werden können?

Viel geiler wäre ein TP9-N Lower für Glock Magazine....  *träum*

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Benutzen schon mal gar nicht, wenn geht es um das Besitzen.

Hast Du denn 20er in Deinem Besitz die vor dem Stichtag in 2017 gekauft wurden? Die kannst Du dann schon mal problemlos melden und weiterbesitzen und auch in der TP9 Kurzwaffe weiter nutzen.

Den Rest wird man sehen wie es wirklich sein wird.

Bearbeitet von Gearaffe
Knoten im Hrin...
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So, und schon ein Problem mit dem EU-Ausland wegen dem Magazin-Mist.

Hab bei der Helsinkier Polizei angefragt, was ich zu beachten hab, wenn ich im August bei nem finnischen Wettkampf teilnehmen möchte.

Unter anderem müsste meine Selbstladebüchse als Kat. A im EU Feuerwaffenpass eingetragen sein, wenn ich Magazine über 10 Schuss mitnehmen möchte.

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vor einer Stunde schrieb b_A:

Unter anderem müsste meine Selbstladebüchse als Kat. A im EU Feuerwaffenpass eingetragen sein, wenn ich Magazine über 10 Schuss mitnehmen möchte.

Das ist aber nichts Neues sondern Bestandteil der EU-Feuerwaffenrichtlinie von 2017.

In einigen Ländern, so anscheinend auch Finnland, hat halt noch die Umsetzung gefehlt.

 

Spannender finde ich, wie die Umsetzung in Deutschland angedacht ist, für den Fall, daß man erlaubte Magazine aus Altbesitz bis 2017 registriert hat. Werden die Waffen auf Kat. A umgeschlüsselt?

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