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IGNORED

Neues zu alten Magazinen


Bourbon

Empfohlene Beiträge

Am 5.5.2020 um 08:53 schrieb Proud NRA Member:

Bei den Amis gibt es eine erhebliche Integration zwischen Schützenwesen, Polizei und Militär.

Das war in Deutschland, bis auf ein paar bezahlte Olympioniken, schon immer eher unerwünscht.

Kein Vorurteil, eigene 13 jährige Erfahrung.

 

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vor 5 Stunden schrieb Nilsemann2016:

... alle meine grossen Magazine bei einem Bootsunglück verloren. 

 

vor 3 Stunden schrieb Axel Junghans:

Hat so seine Tücken ...

Du musst es nur spektakulär genug aufziehen, dann zweifelt das auch keiner an.

 

5630ca78bd86ef15008c53d0?width=1100&form

 

 

Bearbeitet von cartridgemaster
Formatierung korrigiert
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vor 15 Stunden schrieb Nilsemann2016:

Sollte vor allem eine Anspielung auf Colion Noirs T-Shirts zum Thema Waffen registrieren in Amiland sein.

Hoppla, kannte ich noch garnicht.

Dann wollen wir doch auch anderen auch das corpus delicti präsentieren 👍
https://cdn.shopify.com/s/files/1/2318/3873/products/Apparel_Mockups_-_Men_-_Black_-_Boating_Accident_grande.jpg?v=1571717539

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Am 8.5.2020 um 14:30 schrieb Waffen Tony:

Alle Level 3 Matches sind international bedeutsam.

Meiner Auslegung nach bedürfte lediglich die Disziplin eine internationale Bedeutsamkeit.

Wie sagt Didi Hallervorden so schön "das ist nur Ihre Sicht der Dinge".

Gem. Definition IPSC ist Lvl 3 eine regionale, sprich nationale Veranstaltung. Üblicherweise sind Nationale Meisterschaften ja auch Lvl3.

Erst bei Lvl 4, continental gem. IPSC, wird es international.

 

Und ja, Du kannst natürlich auch als Deutscher z.B. an den tschechische oder norwegischen National Championships teilnehmen. Internationale Teilnehmer sind möglich, sind aber trotzdem nationale Lvl 3 Matches. Und ja, Du kannst auch an einem Lvl 1 der 2 Match teilnehmen, als internationaler Teilnehmer...

 

Als Berufspessimist sehe ich nun bei der Ausnahmegenehmigung für Magazine normaler Kapazität (>10) des BKA die Formulierung "national/international bedeutsamer Wettkampf", wundere mich, dass man nicht stattdessen die allgemeinere Formulierung "Wettkampf im Ausland" gewählt hat (das man eine Ausnahmegenehmigung für die Teilnahme DM IPSC BDS in DEU mit >10 Magazinn schaffen will, wäre ja völliger Wahnsinn), denn auch in der Expertenanhörung im BT ging es allgemein um Wettkämpfe im Ausland als Begründung. Nun frage ich mich, ob es wohl eine bestehende Definition für diesen Begriff im BKA gibt, der rechtlich belastbar ist und ob es auch nationale/internationale unbedeutende Wettkämpfe gibt.

 

Setze ich meinen Aluhut auf, sage ich mir natürlich "die haben das genau so formuliert, damit die Teilnahme Lvl3 oder geringer im Ausland keine Ausnahmeregelung für die Magazine begründet. Lvl 1 und 2 grundsätzlich unbedeutend, Lvl 3 nur wenn der Bearbeiter BKA eine besondere Bedeutung erkennen kann, was er natürlich nicht erkennt. Haben ARD und ZDF über diesen Wettkampf in den Abendnachrichten berichtet? Waren mehr als 20.000 Zuschauer anwesend? Sehen se, unbedeutend...".

Bearbeitet von Bounty
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Nach dem bisherigen Werdegang der EU-FWR, dem ersten deutschen Entwurf im Jan 2019 sowie der dann gültigen Gesetzesänderung am 19.02.2020 sowie dem BKA Schriftstück zur Ausnahmegenehmigung (was ja wieder ein Tritt in die nicht vorhandenen Eier der Sportschützen ist, Anlage 1-4 für alle anderen, 1-7 für Sportschützen) - ja, absolut - alles andere ist so blöd naiv wie nur ein Sportschütze sein kann (passendes Tier fällt mir gerade nicht ein).

 

@Bounty 100%ig, genau so wird es kommen (müssen) und es gibt auch keinen Grund warum es anders kommen sollte.

 

 

Bearbeitet von Kanne81
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vor 52 Minuten schrieb Bounty:

Wie sagt Didi Hallervorden so schön "das ist nur Ihre Sicht der Dinge".

Gem. Definition IPSC ist Lvl 3 eine regionale, sprich nationale Veranstaltung. Üblicherweise sind Nationale Meisterschaften ja auch Lvl3.

Erst bei Lvl 4, continental gem. IPSC, wird es international.

 

Und ja, Du kannst natürlich auch als Deutscher z.B. an den tschechische oder norwegischen National Championships teilnehmen. Internationale Teilnehmer sind möglich, sind aber trotzdem nationale Lvl 3 Matches. Und ja, Du kannst auch an einem Lvl 1 der 2 Match teilnehmen, als internationaler Teilnehmer...

Level III sind internationale Matches und werden auch international sanktioniert.

Sie werden im internationalen Match Kalender geführt.

Nur Level I u. II sind national sanktioniert.

 

Ansonsten sind explizit auch national bedeutsame Wettkämpfe aufgeführt.

Zitat

7. Nachweis über die Teilnahme an national/international bedeutenden Schießsportwettkämpfen

 

 

Bearbeitet von Gast
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vor 34 Minuten schrieb Raiden:

Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 6 (3) AWaffV.

m.E. hat ausschließlich der BDMP Eine (1, uno, one) aufgrund PPC1500 - that's it, alle anderen haben sich nie darum bemüht. Und die ist ja nur für kurzläufige Revolver (2,75 inch).

 

Bearbeitet von Kanne81
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vor 14 Stunden schrieb Waffen Tony:

Level III sind internationale Matches und werden auch international sanktioniert.

Sie werden im internationalen Match Kalender geführt.

Nur Level I u. II sind national sanktioniert.

 

Ansonsten sind explizit auch national bedeutsame Wettkämpfe aufgeführt.

Tony, 

 

alles was Du schreibst mag richtig sein und der IPSC-Verband mag das so sehen. Die Frage ist aber wie sieht das BKA das? Oder das BMI als weisungsbefugte übergeordnete Dienststelle des BKA?

Interessanterweise verwendet ja der 6 (3) AWaffV eine ähnliche Formulierung bei Ausnahmen von den verbotenen Waffen "wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt".

 

Basierend auf Deiner Sichtweise könnte man ja eine Ausnahmegenehmigung zum Besitz (und Nutzung?!) eines normalen Magazins für die Teilnahme an der DM IPSC des BDS beantragen, ist bestimmt "national bedeutend", spätestens jetzt könnte der BDS die DM mit normal großen Magazinen anstatt den 10er Krepeln schießen lassen, spätestens jetzt könnte der BDS mit Bezug auf 6 (3) AWaffV eine grundsätzliche Ausnahme vom 6 (1) 3. AWaffV (halbautomatische Langwaffen mit Magazinen >10 Schuss Kapazität)  beim BKA beantragen, so wie der BdMP das mit seinen kurzen Revolver bei 6 (1) 1. handhabt. Dann könnte fast jedes IPSC Rifle-Match in DEU (oder zumindestens die "bedeutenden Lvl3 Matches einschl. der DM)  mit normalen Magazinen geschossen werden. Man könnte sogar noch weiter gehen und in der Ausnahme den Freifahrschein sehen, auch im Training die normalen Magazine nutzen zu können, da diese Trainings ja der Vorbereitung der "bedeutenden" Wettkämpfe dient. 

Wie gesagt, der BdMP hat eine solche Ausnahmegenehmigung für die kurzen Revolver, Voraussetzungen für Erwerbs-Bedürfnis ist anders als normale Kw, aber die Waffe selber darf dann auch im Training und nicht "bedeutenden" Wettkämpfen genutzt werden.

 

Warum hat der BDS diese Ausnahmemöglichkeit, anders als der BdMP nie eingefordert? Warum hat der BDS beim IPSC Rifle den Eiertanz mit den kleinen Magazinen überhaupt mitgemacht, anstatt mit Bezug auf "international und bedeutend" nicht schon seit 2004 anders vorzugehen? Kann81 benennt hier einen wichtigen Punkt.

Ich vermute einfach, weil das BKA deutlich zu verstehen gegeben hat, das man mit einer handvoll kurzläufiger Revolver (für deren Erwerbsvoraussetzungen, neben Mitgliedschaft in einem seltenen Verband auch noch ein seltener Wettkampf auf einer seltenen Mehrdistanzschießbahn erforderlich ist) kein Problem hat, aber halbautomatische Langwaffen mit riesen Magazinen "nicht will, basta!".

Vielleicht mag Fritze Gepperth hier antworten, vielleicht schweigt er dazu.

 

 

Bearbeitet von Bounty
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Sport-Disziplin mit KatA Waffen, aufgrund Magazin, in Deutschland.... Hmm, ja. Das geht klar.... Kein Problem.

 

Grüne Formular, mit lila Stempel und gelben Vordruckbeleg - gehen Sie zurück auf Los und schon sind 10 Jahre rum...

Bearbeitet von Kanne81
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vor 7 Minuten schrieb Kanne81:

Sport-Disziplin mit KatA Waffen

Kanne81,

 

zum Zeitpunkt des Entstehen des § 6 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)  waren es aber Kat. B Waffen, erst mit der EU-FWR wurden Sie zu Kat. A. 

 

Ansonsten Zustimmung, rein politisch emotional, frei von Fakten und Gründen, wollen "die Politiker" und einige Ministerialbeamte das einfach nicht...

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vor 9 Minuten schrieb Bounty:

waren es aber Kat. B Waffen, erst mit der EU-FWR wurden Sie zu Kat. A.

Das ist ja das schöne an der EU FWR - da ist so einiges bereits vorbereitet...  Schlecht gemacht ist die nicht aus einer bestimmten Perspektive.

 

Wer immer noch nicht merkt, dass es um die Komplettentwaffnung der Bürger geht... Ja, gut Luftdruckwffen, Pfeil und Bogem etc, Vorderlader (bis auf Pulver) sei der versklavten Bevölkerung gegönnt...

 

😉

In Ami-Land ist man weiter " No compromise " - und das ist m.E. der einzige Weg to go.

 

 

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Aloha, die Firma bei der ich die H3L Magazine bestellt habe ist an mich herangetreten, ob sie meinen Telefonnummer an die Firma Hera weitergeben dürfte, was ich bejaht habe. Wenig später hat mich Herr Nöth persönlich angerufen. Er hat mir versichert, dass die Magazine geprüft wurden auf die Verträglichkeit mit verschiedenen Lowern und mich gebeten ihm meine Magazine zukommen zu lassen  um diese zu prüfen, was ich auch tun werde. Insgesamt war es ein nettes Gespräch und ich muss ehrlich sagen, dass ich es gut finde, dass der Sache so nachgegangen wird. Ich harre mal der Dinge die da geschehen und berichte wenn es was neues gibt.

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Sodele, war in den letzten Monaten nicht untätig und hatte Kommunikation mit dem BKA für eine

"vorsorgliche Ausnahmegenehmigung zum Erwerb verbotener Waffen, in meinem Fall Magazine >20 & >10 Patronen, ab dem 01.09.2020",

da ich vorhabe zukünftig weiterhin Standard-Magazine zu kaufen, zu benutzen und sobald kaputt wegzuwerfen.

 

 

Ich mache es kurz, man versucht jetzt mit Bürokratie die Antragsteller tot zu machen.

 

Meinen schriftlichen Antrag (handschriftlichen Unterschrift  😉 ) mit Begründung und zig Unterlagen hat man jetzt kurzerhand wie folgt (per E-Mail) geantwortet:

 

 

"ihr Antrag mit Anlagen ist im Bundeskriminalamt eingegangen, wird zurzeit geprüft und unter dem o.a. Aktenzeichen bearbeitet.


Zur weiteren Bearbeitung werden Sie gebeten die Angaben zu den Magazinen, für die Sie eine Ausnahmegenehmigung
beantragen, insbesondere die Verbotsnorm und Stückzahl, zu konkretisieren. 
Die Erteilung einer vorsorglichen Ausnahmegenehmigung zum Erwerb verbotener Waffen, in Ihrem Fall Magazine, ist
grundsätzlich nicht möglich.

Da in Ihrem Fall kein Antrag i.S. der Altbesitzregelung vorliegt, wird die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung 
aufgrund des derzeitigen Antragsaufkommens ca. 3-4 Monate dauern. 

Ich weise Sie darauf hin, dass Ausnahmegenehmigungen auf 3 Jahre befristet ausgestellt werden.
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist mit Kosten verbunden, die im Vorfeld nicht abgeschätzt werden können.


Mit freundlichen Grüßen"

 

Natürlich werde ich erst einmal grundsätzlich missverstanden... Aber das lässt sich ja auch demnächst mal telefonisch klären, jetzt muss ich mich erst mal wieder abregen über die Dreistigkeit.

Und erneut das dringende Bedürfnis "den Seehofer" zu schütteln.

 

- 1. genau um die Ausnahme vom Grundsatz bei verbotenen 😉 Waffen geht es mir (u.a. da Magazine gar net so gefährlich sind, könnte man eine einfachere Verfahrensweise unerstützen --> FEHLANZEIGE)

 

- 2. weiss ik gar nicht was die mit "Verbotsnorm" meinen

 

- 3. mein Antrag laute auf: WaffG §40 Ab(4)

 

(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

 

--> hierzu hatte sich das BKA ja vor laufenden Kamera's und schriftlich zu Magazinen im "Prozess" der Ausarbeitung des 3. Änderung des Waffengesetzes ausgesprochen. FEHLANZEIGE.

 

4. @Friedrich Gepperth Wollte das Innenministerium dafür sorgen, dass eine "einfache Lösung" kommt. Ergebnis siehe oben.

 

5. Zeitliche Befristung ist Quark - Kosten in "unabschätzbarer" Höhe sind quark

 

6. Wurde seit dem 01.05.2020 extra eine neue Abteilung SO13-2 beim BKA "aufgemacht" für den Scheiss

 

7. 3-4 Monate Bearbeitung aufgrund hohen Antragsaufkommens --> ja selbst schuld, wenn man es so dumm formalisiert und verkompliziert....

 

 

8. Glaube ich, dass diese Kosten gar nicht für die Umsetzung der 3.Änderung WaffG mit rein laufen in die Kalkulation (mehr Bürokratie), da die dämlichen Antragsteller das zahlen / auslöffeln werden

 

 

In SUMME - SUPER SACHE !!!

 

 

Bearbeitet von Kanne81
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vor 16 Minuten schrieb Kanne81:

SUPER SACHE !!!

Mit selbstgefälligem Schmunzeln stelle ich fest, dass ganz offensichtlich ein behördlicher Mitarbeiter des BKA hier meinen sarkastischen Beitrag vom 6.5.2020 um 21:34 h gelesen und unverzüglich in zielgerichtetes Handeln umgesetzt hat. :rolleyes:

 

 

 

 

Bearbeitet von cartridgemaster
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vor 3 Minuten schrieb cartridgemaster:

meinen sarkastischen Beitrag vom 6.5.2020 um 21:34 h gelesen und unverzüglich in zielgerichtetes Handeln umgestzt hat

Da war (leider) nix dabei, was ich nicht als total hirnrissig einschätze und somit locker die Plausibiltät beim BKA erfüllt. Je hirnrissiger desto besser...

 

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vor 11 Minuten schrieb Kanne81:

Je hirnrissiger desto besser...

'tschuldigung für meine "Steilvorlage", aber aus 40 Jahren Behördenerfahrung in Sachen Waffenrecht zieht man so manche Erkenntnisse und eine wesentliche Erkenntnis lautet:

"Du kannst es Dir gar nicht so blöd ausdenken, wie sie es dann tatsächlich machen!"

 

 

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Gibt es schon Reaktionen der Waffenbehörden für die Anzeige von Altbestand, respektive hat schon jemand eine Anzeigebestätigung bekommen?

 

Zweite Frage: wenn Altbestand akzeptiert wird und mein Magazin dann nutzungsbedingt einen Defekt hat (IPSC Abnutzung, fallen gelassen) , könnte das dann mein Büchser durch Austausch des defekten Teils reparieren? Wahrscheinlich nicht, weil er dazu zumindest beim Magazinkörper ja verbotene Teile verbauen müsste?

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  • 2 Wochen später...

Und wer hat nun schon das Formular verwendet und eine Rückmeldung erhalten? Dürfen die "großen" Magazine mit Erlaubnis dann auch weiter verwendet werden oder darf ich sie dann nur in den 1er Schrank legen und mich darüber freuen oder nur im Ausland nutzen? Dies ist mir noch immer nicht klar. Und wann hört man diesbezüglich etwas vom BDS? Ausnahmeregelungen für Sportschützen wird es analog anderer Länder ja nicht geben.... Ich fände es wichtig hier mal den aktuellen Stand durch den BDS zu hören, insbesondere für IPSC-Schützen 

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