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Neues zu alten Magazinen


Bourbon

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Auto Sear Cut = Ausschnitt aus dem Verschluß der verhindert, daß ein Full Auto Trigger funktionieren kann.

Hat der Verschluß diese Ausfräsung nicht, kann man durch Umbau des Triggers aus einem Halbautomaten

einen Vollautomaten machen. Siehe im Video ab 5:20 den Unterschied zwischen Verschlüssen.

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Na endlich erklärt das mal einer. Top!

 

"Hat der Verschluß diese Ausfräsung nicht, kann man durch Umbau des Triggers aus einem Halbautomaten

einen Vollautomaten machen."

Bearbeitet von chapmen
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vor 23 Stunden schrieb CZM52:

Dann solltest den Nick ändern und wenn keine  Ahnung hast Bei aktuellen Themen nix zu aktuellen Dingen posten 

Ach, aber Du hast hier die große Ahnung zu aktuellen Themen ? Komm mal ganz schnell runter von Deinem hohen Ross ! Eine Glaskugel hat hier niemand und in welchen Fällen Kat. A in den EFP eingetragen werden soll, steht derzeit schlichtweg in den Sternen.

 

Unseren Nick werde ich wegen Dir mit Sicherheit nicht ändern.

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Am 7.7.2020 um 15:39 schrieb weyland:

Es ist ja kein verbotenes Magazin, wenn Altbesitz von vor dem Stichtag in 2017..

Und eine HA-Waffe mit Magazin > 10 (LW) bzw. 20 (KW) ist lt. Europ. Feuerwaffenrichtlinie halt Kat. A, so zumindest lese ich es in der Richtlinie.

 

Genau das meinte ich. Sofern eine fristgerechte Anmeldung nach § 58 Abs. 17 WaffG erfolgt, wird das Verbot dem Anmelder gegenüber nicht wirksam und insofern kann sich in diesen Fällen wohl auch die Kategorie nicht ändern. Er bewegt sich dann mit einem bestandsgeschützten Magazin im Rechtsverkehr. Vergleichbar mit Besitzern nach § 36 Abs. 4 WaffG bestandsgeschützter Tresore.

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vor 11 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Man kann auch keine 2 EU-Feuerwaffenpässe aus 2 versch. Ländern für ein und dieselbe Waffe haben, wie mir eine norwegische Behörde mal ausführlich erklärte.

 

Interessante Aussage, die ich allerdings für falsch halte, sofern das im Landesgesetz (ist das in Norwegen tatsächlich so ?) nicht so formuliert ist. Man kann doch auch in mehreren EU-Staaten bzw. assoziierten Staaten zum Besitz derselben Waffe berechtigt sein und sich dann z.B. bei den hier berichteten abweichenden Kategorieeinstufungen vom jeweiligen Ausreiseland die entsprechende amtliche Bestätigung einholen, um damit Probleme im bereisten Ausland zu vermeiden (Bereistes Land stuft Waffe als Kat. A ein, Land A meines Wohnsitzes stuft in Kat. B ein, Land B meines Wohnsitzes in Kat. A). Der EFP ist letztendlich ja nur ein Reisedokument ohne Erlaubnischarakter, der dokumentiert, dass man im Herkunftsland zum Besitz der dort eingetragenen Waffen berechtigt ist. Eigentlich soll er ja gegenseitig akzeptiert werden, aber künftige unterschiedliche Kategorieeinstufungen werden da in der Tat noch zu Diskussionen führen bzw. grundsätzlicher Regelungen bedürfen.

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vor 10 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Sofern eine fristgerechte Anmeldung nach § 58 Abs. 17 WaffG erfolgt, wird das Verbot dem Anmelder gegenüber nicht wirksam und insofern kann sich in diesen Fällen wohl auch die Kategorie nicht ändern.

Deine Logik verstehe ich nicht.

 

Dem Altbesitzer ist der Besitz und die Benutzung nicht verboten unter den genannten Bedingungen.

Eine HA-Langwaffe mit Magazinen > 10 ist aber trotzdem eine Kat. A-Waffe nach europäischer Richtlinie.

Heißt für mich in Summe nur, daß es diesem Altbesitzer nicht verboten wird, diese Kat. A-Waffe zu besitzen.

 

Wenn man die Kat. nicht ändern kann, war's das mit Wettkampfteilnahme im Ausland.

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vor 4 Minuten schrieb weyland:

Heißt für mich in Summe nur, daß es diesem Altbesitzer nicht verboten wird, diese Kat. A-Waffe zu besitzen.

Kann man vielleicht auch so sehen.

 

Die Grundfrage bleibt aber halt, ob die Waffe von einer Person mit Besitzstandswahrung trotz Nichtwirksamkeit eines sonst bestehenden Verbotes trotzdem zu Kat. A wird. Falls ja, kann sich das BKA schon mal überlegen, wieviele neue Planstellen ab September neu zu besetzen sind...

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vor 3 Stunden schrieb Christian 555:

 

Rote WBK, SLG gekauft, originaler Werkszustand mit ü10er Wechselmagazin, derzeit Kat. B., muß für die Sammlung original bleiben,.....ist dann urplötzlich Kat. A mit den rechtlichen Folgen (Sehr nachteilig!!! Eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit, Transport ggf. genehmigungspflichtig (?), Gebühren, Auflagen, diverse Fallstricke, usw.).

 

Vor der Situation dürften praktisch alle G3-Klon, AR-15 etc. Eigner stehen. Die allermeisten haben irgendwann mal "aus der Ramschkiste" ihres Händlers Originalmagazine für G3, M16 etc. gekauft - freie Teile für nur wenige €.

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vor 40 Minuten schrieb CZM52:

Tip, der Auto Sear Cut ist im UPPER.......... 

Seufz - ich sollte zu solchen Uhrzeiten keine Postings machen... 🙂 Danke für die Korrektur. Jetzt verstehe ich auch Dein "ähm, wat?", denn @mühli hat mich damit auch auf die falsche Fährte Verschlußträger geführt, sonst wäre seine Aussage ja genau falsch herum. 🙂

 

Also: Es braucht sowohl einen entsprechenden Full Auto Verschlußträger (also einen, der nicht ausgeschnitten ist), als auch einen Full Auto Upper (also einen mit Ausschnitt ["auto sear cut"] aufweist welches ein Auto Sear in seiner Funktion ermöglicht), also auch ein installiertes Auto Sear in der Triggergruppe.

 

Nu sollte es passen.

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@Parallax Das hat hier m.E. nach nichts zu suchen. Jeder interessierte und halbwegs intelligente Mensch kennt das alles und weiss Bescheid - dem Rest braucht man keine Infos hier im Forum einstellen.

 

Im übrigen habe ich mich auch sehr über die BKA Info zu wesentlichen Teilen gewundert (BKA Seite als Download), dort wird bebildert auch nochmal quasi eine Anleitung zur Verfügung gestellt. Man macht es dummen Menschen (die i.D.R. eher dummes tun) unnötig leicht damit.

 

Aber hier im Forum sollten wir das m.E. anders handhaben.

 

Just my 2 cents.

 

Cheers

 

Bearbeitet von Kanne81
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vor 13 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Die EU-Waffenkategorien gelten ja EU-weit.

Beispiel Pumpflinten:

 

Richtlinie sagt C.

Deutschland sagt B.

Österreich sagt A.

 

Und das sind KEINE Einzelfälle. Die gesamte Kategorie D und C wurden in Deutschland nie richtig angewendet, alles wurde nach B hochgestuft.

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vor 40 Minuten schrieb Fyodor:

Beispiel Pumpflinten:

 

Richtlinie sagt C.

Deutschland sagt B.

Österreich sagt A.

 

 

Abschnitt 3:
2. Kategorie B
2.5
halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann und deren Magazin auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden können,
2.6
lange Repetier-Schusswaffen und halbautomatische Schusswaffen jeweils mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist,
2.7
zivile halrbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen.
3. Kategorie C
3.1
andere lange Repetier-Schusswaffen als die unter Nummer 2.6 genannten,
3.2
lange Einzellader-Schusswaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen,
3.3
andere halbautomatische Lang-Schusswaffen als die unter den Nummern 2.4 bis 2.7 genannten,

 

 

Englische Original ergibt mehr Klarheit 😉

 

 

Bearbeitet von Kanne81
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Kat B eigentlich:

 

"6. Repeating and semi-automatic long firearms with smooth-bore barrels not exceeding 60 cm in length."

 

Es geht um Langwaffen mit kurzer Gesamtlänge, sogenannte SBR's.

 

Tolle Übersetzung und Interpretation

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vor 6 Minuten schrieb Kanne81:

Jo, dann war der SB aber böse... Muss er wohl nacharbeiten 😉

 

Nö, der erste Eintrag der in seiner Software kommt ist C, B muss er auswählen....

 

 

Aber wir haben glaub fast 20 Voreinträge ändern lassen, die meisten Behörden waren froh über die Info....

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