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IGNORED

Neues Waffengesetz heute (19.02.2020) veröffentlicht


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Geschrieben

Aber gegenüber der Frau, den Kindern, Besuchern...


Wer das alles nicht hat, ist verdächtig. 🧐

 

Spaß beiseite, schaut in §13 Awaffv Absatz 1 und findet mir in Absatz 2 eine Ausnahme davon.

Geschrieben

@Gruger von Magazinen steht da nix. Da angemeldete Magazine unter keine der (bislang) dort aufgeführten Kategorien fällt, müssen sie  aktueller Gesetzeslage auch nicht in den Schrank. Dass Frau und Kind die Dinger nicht besitzen dürfen ist dabei nicht von Belang, auch wenn das eine logische Schlussfolgerung wäre. Natürlich ist es nicht auszuschließen, dass irgendeine Behörde und vielleicht auch ein Gericht eine derartige Interpretation herbeihalluziniert, wir haben da ja schon einiges erlebt. Aber der Gesetzestext gibt so etwas nicht her.

 

 

Geschrieben

Das meint man nur, wenn man 13 AWaffV isoliert betrachtet und die Begriffsbestimmungen ignoriert.

Geschrieben

@Waffen Tony nur um da nichts misszuverstehen, Du beziehst Dich auf die "alte" AWaffV §13 (27.10.2003), da es neu, ausser dem Dritten Änderungsgesetz .....(Februar 2020) ja noch nichts neues an AWaffV und Verwaltungsvorschriften und anderen offiziellen Dokumenten etc.pp. hierzu gibt, oder ging da was an mir vorbei?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 16 Stunden schrieb sealord37:

Sollte die AWaff was anderes vorschreiben, wär das ne andere Sache, aber so lange steht nur der Gesetzestext zur Debatte. Der besagt nur, dass bestimmte Magazine, sofern nicht vorm 13.7.17 erworben und angemeldet verboten sind. Wenn du die Dinger aufgrund von erwerbsdatum und Anmeldung haben darfst sind sie die eben nicht verboten. Mags sind auch keine wesentlichen Teile oder sonst was, was eingesperrt gehört. Jedenfalls gibt es  in diesem Gesetz keine entsprechenden Passus und auch nichts, was dies implizieren könnte. Man kann sichs auch immer schwerer machen als nötig...

Also erstens ist der Stichtag der 13.06.2017 und zweitens steht im künftigen § 58 Abs. 17 WaffG: "… so wird das Verbot ihm (also dem Anmelder) gegenüber … nicht wirksam...".  Damit wäre das Magazin für jede (andere) Person sehr wohl verboten, nur halt nicht für den Anmelder. Wenn das Verbot generell nicht gelten soll, müsste da stehen: "... so wird das Verbot … nicht wirksam...". 

 

Das hat erst mal nur zur Folge, dass der Anmelder keine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG benötigt. Was ich daraus nicht so ohne Weiteres folgern würde, ist, dass die Aufbewahrungsvorschriften für verbotene Gegenstände nicht gelten. M.E. gelten die sehr wohl, so dass jeder, der verbotene Magazine besitzt, egal ob mit oder ohne Ausnahmegenehmigung, nach dem derzeitigen Stand der AWaffV einen Schrank mit Widerstandsgrad I bräuchte.

 

Bearbeitet von Flohbändiger
Geschrieben (bearbeitet)
vor 27 Minuten schrieb Flohbändiger:

nach dem derzeitigen Stand der AWaffV einen Schrank mit Widerstandsgrad I bräuchte.

Bzw. 0 - er für 5 bzw. 10 oder auch unbegrenzt im Nuller <200 kg. Wir werden es erfahren.

Bearbeitet von Josef Maier
Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Minuten schrieb Josef Maier:

Bzw. 0 - er für 5 bzw. 10.

Dann ließ nochmal § 13 AWaffV genau, in 0er-Schränken dürfen nur ganz bestimmte verbotene Gegenstände aufbewahrt werden, verbotene Magazine sind bei der Aufzählung nicht mit dabei.

Bearbeitet von Flohbändiger
Geschrieben (bearbeitet)
vor 16 Minuten schrieb Flohbändiger:

Dann ließ nochmal § 13 AWaffV genau, in 0er-Schränken dürfen nur ganz bestimmte verbotene Gegenstände aufbewahrt werden, verbotene Magazine sind bei der Aufzählung nicht mit dabei.

Natürlich nicht, denn Magazine sind von überhaupt keiner Aufbewahrungsvorschrift betroffen. Nur weil ein Magazin jetzt  verboten ist, wird da ja noch keine Waffe, Munition oder wesentliches Teil draus. Trotz intensiver Suche konnte ich keine Vorschrift finden, die ein Magazin, ob klein oder groß, den Waffen oder wesentlichen Teilen gleichstellt. Laut $36 Waffg und AWaff gelten die Aufbewahrungsvorschriften aber eben nur für solche Teile. Möglicherweise wird da noch was entsprechend nachkommen, aktuell aber nicht.

Bearbeitet von sealord37
Geschrieben
vor 29 Minuten schrieb Flohbändiger:

Also erstens ist der Stichtag der 13.06.2017 und zweitens steht im künftigen § 58 Abs. 17 WaffG: "… so wird das Verbot ihm (also dem Anmelder) gegenüber … nicht wirksam...".  Damit wäre das Magazin für jede (andere) Person sehr wohl verboten, nur halt nicht für den Anmelder. Wenn das Verbot generell nicht gelten soll, müsste da stehen: "... so wird das Verbot … nicht wirksam...".

Was konsequenterweise bedeutet, wenn für ihn das Verbot nicht wirksam wird, ist es für ihn auch kein verbotener Gegenstand. Folglich muss er die Magazine auch nicht wie verbotene Gegenstände aufbewahren.

Geschrieben

Schon erstaunlich was das Waffengesetz uns allen schon seit längerem gelehrt hat. Wir schauen wirklich ganz genau hin.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 15 Minuten schrieb sealord37:

Natürlich nicht, denn Magazine sind von überhaupt keiner Aufbewahrungsvorschrift betroffen. 

Falsch, sie gehören zu den verbotenen Waffen und müssen folglich mindestens in einem 0er-Schrank aufbewahrt werden.

Bearbeitet von Raiden
Geschrieben

Wenn schon, dann höchstens verbotene Gegenstände, keine Waffen!

Aber - haben wir ja jetzt schön herausgearbeitet - auch nicht für jeden!

 

Somit MUSS da folglich erstmal garnix, auch nicht in einen 0-er Schrank.

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Raiden:

Falsch, sie gehören zu den verbotenen Waffen und müssen folglich mindestens in einem 0er-Schrank aufbewahrt werden.

Da Du leider völlig Recht hast, frage ich mich gerade, ob ich der einzige bin, der über diesen Irrsinn den Kopf schüttelt.

 

Und wo eigentlich die sogenannte Waffenlobbyarbeit des FWR und anderer "schlagkräftiger" Waffen-Interessengruppen geblieben ist, um diesen Quatsch abzuwenden.

 

Oder kommt da noch was? Also außer heißer Luft?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 24 Minuten schrieb sealord37:

Nur weil ein Magazin jetzt  verboten ist, wird da ja noch keine Waffe, Munition oder wesentliches Teil draus.

Na aber selbstverständlich. Wenn Magazine künftig in Anlage 2 - Abschnitt 1 zum WaffG aufgeführt werden, gelten Sie als verbotene Waffen, denn genau so lautet die Einleitung von diesem Abschnitt.

 

 

Bearbeitet von Flohbändiger
Geschrieben

Nun haut euch doch nicht die Köpfe hier ein, das wird sowieso darauf hinauslaufen das jede Behörde es anders sieht wie, wo , was

in Schrank soll, vernichtet, abgegeben werden usw. da kocht doch jede Behörde ihr eigenes Süppchen ! Bin bei meiner schon gewesen und laut

seiner Aussage müssen die erst ihre neue Schulung abwarten was nun genau Sache ist, die steigen da teilweise selber nicht durch.

Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb alzi:

Was konsequenterweise bedeutet, wenn für ihn das Verbot nicht wirksam wird, ist es für ihn auch kein verbotener Gegenstand. Folglich muss er die Magazine auch nicht wie verbotene Gegenstände aufbewahren.

Nein, die betroffenen Magazine sind künftig grundsätzlich verboten. Das einzige, wovon der Anmelder befreit ist, ist die damit verbundene Erlaubnispflicht. Das ändert aber nichts daran, dass das Magazin als solches verboten ist.

Geschrieben

Wie ist das eigentlich mit den als Altbestand noch nutzbaren A- und B-Schränken?

Für verbotene Waffen genügte ja auch ein B-Schrank, ist das weiterhin so, falls als "Altbestand" vorhanden?

 

Um genau zu sein habe ich einige B-Würfel und keinen 0er- oder 1er-Schrank.

Gegebenenfalls wäre es also nötig für die Magazine(!) einen neuen Schrank zu kaufen????

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Sigges:

Um genau zu sein habe ich einige B-Würfel und keinen 0er- oder 1er-Schrank.

Gegebenenfalls wäre es also nötig für die Magazine(!) einen neuen Schrank zu kaufen????

Wenn es schlecht läuft, wirst Du vermutlich genau das machen müssen.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Flohbändiger:

Also erstens ist der Stichtag der 13.06.2017 und zweitens steht im künftigen § 58 Abs. 17 WaffG: "… so wird das Verbot ihm (also dem Anmelder) gegenüber … nicht wirksam...".  Damit wäre das Magazin für jede (andere) Person sehr wohl verboten, nur halt nicht für den Anmelder. Wenn das Verbot generell nicht gelten soll, müsste da stehen: "... so wird das Verbot … nicht wirksam...".

 

vor 6 Minuten schrieb Flohbändiger:

Nein, die betroffenen Magazine sind künftig grundsätzlich verboten. Das einzige, wovon der Anmelder befreit ist, ist die damit verbundene Erlaubnispflicht. Das ändert aber nichts daran, dass das Magazin als solches verboten ist.

Da passt jetzt aber was in Deinen Aussagen nicht zusammen!

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb Flohbändiger:
vor 10 Minuten schrieb Sigges:

Um genau zu sein habe ich einige B-Würfel und keinen 0er- oder 1er-Schrank.

Gegebenenfalls wäre es also nötig für die Magazine(!) einen neuen Schrank zu kaufen????

Wenn es schlecht läuft, wirst Du vermutlich genau das machen müssen.

Das Ar15 steht im A-Schrank und das Magazin muss in einen 0er. Sinnlos....

Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb alzi:

...

Somit MUSS da folglich erstmal garnix, auch nicht in einen 0-er Schrank.

falsch - muss sofort!

Hatte gestern ein sehr sachliches Gespräch mit meiner Behörde, u.a. dann, weil ich einmal dort war auch zu Magazinen und neuem WaffG.

Alle großen Magazine (d.h. über 10´er bzw. 20´er) sind seit Donnerstag, 20.02.2020 verbotene Gegenstände und gehören ab sofort in einen Schrank-0. Das gilt unabhängig vom Kaufdatum und ob sie nur angemeldet werden müssen oder genehmigt werden müssen und auch das man dazu noch 18 Montate Zeit hat. Das ist eine ganz andere Schiene.

Wer Bestandsschutz für einen B-Schrank hat, kann diesen nutzen. Bei Bestandsschutz gilt der alte B-Schrank als ausreichend. Wenn der alte B-Würfel kapazitätsmässig nicht ausreicht und man neu kaufen muss - dann 0.

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