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IGNORED

Deko-Anschein-Führen: Ich bin verwirrt...


Georg

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Hi,

ich habe da mal eine Frage zu dem "führen von Dekos"  nach dem kommenden Waffenrecht .(nein will ich nicht tun...... ich verstehe nur gerade des Gesetz nicht)

 

 

Zitat

 

Anlage 2; Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Absatz 3:

Erlaubnisfreies Führen

3.1

Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

3.2

Armbrüste;

3.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen.

 

Der geneigte Leser denkt sich erstmal: Ei Cool, ich darf Dekos führen....(nein ich will das nicht, aber ich will es verstehen..)

 

Aber nun gibt es ja noch den §42a:

 

Zitat

 

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

  1. Anscheinswaffen,............

 

zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

  2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

  3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der

Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

 

 

nun schaut man nach, was eine Anscheinswaffe ist und findet das in der Anlage 1

 

Zitat

 

Anscheinswaffen sind

1.6.1

Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von

Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

1.6.2

Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder

1.6.3

unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.

 

 

und nun grübelt man über 1.6.1 und 1.6.3

Deko: nein ist keine Schusswaffe,.... bei 1.6.1 Denkt man an Softair.... (man könnte auch an Luftpistolen und Luftgewehre denken... )

Was heist in 1.6.2 und 1.6.3: mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 ?

Wird hier nur auf:

"die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von

Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1)" 

 

abgehoben oder auf den ganzen Satz:

 

"Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von

Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden".

 

Im letzen Fall könnte man argumentieren, dass eine Ex-Scharfe Deko ja heiße Gase zum Antrieb hätte...

 

Aber falls die Dekos als Anscheinswaffen zählen (wovon ich erstmal ausgehe), dann nehme ich an, dass die Anlage 2; Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Absatz 3 nur sagt: Sollte es Aufgrund der Ausnahmen nach dem §42a nicht verboten sein, dann braucht es keine weitere Erlaubnis.

 

Wie seht ihr das?

 

PS: bei dem Waffenrecht haben sie sich wirklich mühe gegeben den gesetzestreuen Bürger zu verwirren

 

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eine "deko-mp5"  sieht aus wie die "scharfe" variante, somit ist deine deko ne "anscheinse(w)affe"! somit kein freies führen...

anders gesagt: wenn schon leutz, die mit ner" soft-air-variante" von ner mp5 so durch die gegend laufen (mit Glück) das sek auf den Hals geschickt bekommen, dann hast du mit der deko das gleiche Problem...

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vor 2 Stunden schrieb Georg:

"Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von

Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden".

Früher waren noch die inneren und äußeren Merkmale im Zusammenhang gefragt, die inneren Merkmale hatte man vor längerer Zeit schon herausgenommen und dann kam der § 42 a hinzu der geschickt durch Berlin hinzugefügt wurden.

Zitat

 

 

PS: bei dem Waffenrecht haben sie sich wirklich mühe gegeben den gesetzestreuen Bürger zu verwirren

Das ist wohl so gewollt.

Das merkt man dann auch bei Gesprächen auf dem Stand und auch hier im Forum.

Bearbeitet von uwewittenburg
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vor 2 Stunden schrieb Georg:

1.6.1

Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von

Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

wäre z.B. eine Softair, die wie eine 1911 aussieht.

 

vor 2 Stunden schrieb Georg:

1.6.3

unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.

wäre in dem Beispiel eine "echte" 1911, auf Deko geändert, die wie eine Softair 1911 aussieht.

 

Damit verboten.

 

"Catch 22"

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vor einer Stunde schrieb Stefan Klein:

Wer führt denn so was?

 

Hatte ich mal gebracht. Im Büro einem Kollegen eine Steinschlosspistole gezeigt. Hat mir ein Ermittlungsverfahren an die Backe geklebt und mich ca. ein Jahr ohne meine Schießeisen gekostet (plus Anwaltskosten). Behauptung des StA war, ich hätte den auf meiner WBK stehenden Revolver geführt. Letztlich Verfahrenseinstellung und Rückgabe aller eingesackten Sachen, teils mit netten Schrammen. Soviel zum erlaubnisfreien Führen. Der allseits mobbende Geschäftsführer hat auch gleich genutzt, um mir eine fristlose  Kündigung aufs Auge zu drücken (die aber keinen Bestand hatte).

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vor 51 Minuten schrieb Georg:

ich bin sicher, das hätte man irgendwie einfacher formulieren könne...😂😂

Oder man denkt einfach nicht so kompliziert. Es ist vereinfacht ausgedrückt grundsätzlich so, dass § 42a WaffG immer dann gilt, wenn eine Waffe wie eine echte bzw. scharfe Waffe aussieht. Ob das wegen dem äußeren Anschein nach, trotz Unbrauchbarmachung oder als Nachbildung der Fall ist, spielt keine Rolle.

 

Oder andersrum gesagt: Nur diejenigen Dekowaffen, die nicht wie eine echte Waffe aussehen, dürfen erlaubnisfrei geführt werden.

 

Im jetzigen WaffG stehen die Dekowaffen noch in der Rubrik "Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen". Wegen der baldigen Anzeigepflicht nach § 37d wird das dort rausgenommen. Nachbildungen hingegegen (also Dekos, die von Grund auf nicht als Schusswaffe hergestellt werden) werden weiterhin dort eingestuft.

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Keine Urban Legend, sondern wahr.

Vor gut 2 Jahren hat ein Anwohner die Polizei gerufen weil in seiner

Straße ein VW Bus mit einer Panzerabwehrrakete auf dem Dach abgestellt war.

Was hat die alarmierte Polizeistreife festgestellt?

Der  VW  war  ein penibel  hergerichteter T3 BW Funkbus und die

Rakete auf dem Dach war nicht anderes als ein Geroh Teleskop-Kurbelmast.

 

Soweit zu Anschein und Tatsache

 

oswald  

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Mich verwirrt in puncto Dekowaffen folgender Punkt:

 

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2

5. Erlaubnisfreier Handel

5.1

Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

5.2

Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

5.3

unbrauchbar gemachte Schusswaffen.

sowie

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2

10. Erlaubnisfreie Unbrauchbarmachung unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 37b Absatz 2

Sämtliche Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1.

Nach letzterem muss eine Unbrauchbarmachung nicht mehr zwingend durch einen Waffenhersteller mit Erlaubnis nach § 21 WaffG bewerkstelligt werden (was ich mir schwierig vorstelle, sich als Laie dabei an die Richtlinie ... zu halten) und halt angezeigt werden.

Unter der Rubrik "Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung" (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4) werden die unbrauchbar gemachten Schusswaffen aber im Widerspruch dazu nicht aufgeführt (nur zum erlaubnisfreien Handel, siehe oben).

Meines Erachtens wäre es korrekt, die Dekos unter 4.3 aufzuführen.

 

 

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Wenn das Dich als aktiver oder ehemaliger Waffenrechts-SB schon verwirrt....

Was erwartet der Gesetzgeber dann wohl vom "gewöhnlichen" Waffenbesitzer an Durchblick?

 

So langsam glaube ich auch an die Theorie, dass hier vorsätzlich rechtliche Fußangeln eingebaut sind, um abzuschrecken.

Anders ist dieser Regelungs-Wust doch nicht mehr erklärbar. 

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vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Oder man denkt einfach nicht so kompliziert. Es ist vereinfacht ausgedrückt grundsätzlich so, dass § 42a WaffG immer dann gilt, wenn eine Waffe wie eine echte bzw. scharfe Waffe aussieht. Ob das wegen dem äußeren Anschein nach, trotz Unbrauchbarmachung oder als Nachbildung der Fall ist, spielt keine Rolle.

Zitat

Da kann man mit gehen, aber man könnte es doch genauso schreiben

 

Oder andersrum gesagt: Nur diejenigen Dekowaffen, die nicht wie eine echte Waffe aussehen, dürfen erlaubnisfrei geführt werden.

Zitat

Da gehe ich nicht mit. Wenn die Ausnahmen gemäß  42a greifen, dann darf man erlaubnisfrei die Deko führen.

 

Im jetzigen WaffG stehen die Dekowaffen noch in der Rubrik "Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen". Wegen der baldigen Anzeigepflicht nach § 37d wird das dort rausgenommen. Nachbildungen hingegegen (also Dekos, die von Grund auf nicht als Schusswaffe hergestellt werden) werden weiterhin dort eingestuft.

 

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vor 17 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Nach letzterem muss eine Unbrauchbarmachung nicht mehr zwingend durch einen Waffenhersteller mit Erlaubnis nach § 21 WaffG bewerkstelligt werden (was ich mir schwierig vorstelle, sich als Laie dabei an die Richtlinie ... zu halten) und halt angezeigt werden.

Unter der Rubrik "Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung" (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4) werden die unbrauchbar gemachten Schusswaffen aber im Widerspruch dazu nicht aufgeführt (nur zum erlaubnisfreien Handel, siehe oben).

Meines Erachtens wäre es korrekt, die Dekos unter 4.3 aufzuführen.

 

 

Die Waffe wird ja nicht hergestellt,  sie ist ja schon da.

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Hm.

 

Vielleicht betrachtet der Gesetzgeber nun ja die Unbrauchbarmachung nicht mehr als erlaubnispflichtige Bearbeitung bzw. Herstellung, sondern entsprechend dem neuen § 1 Abs. 3 Satz 2 WaffG schlichtweg als davon losgelösten sonstigen Umgang im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 und wollte bewusst lediglich den Handel mit Dekos freistellen.

 

Hierauf würde hindeuten, dass bei den waffenrechtlichen Begriffen unter Anlage 1 Abschnitt 2 nun neben der Herstellung und Bearbeitung die Unbrauchbarmachung eigenständig und somit nicht als Herstellung im eigentlichen Sinne definiert worden ist.

 

Dazu muss man aber ganz schön um die Ecke denken...

 

 

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vor 23 Minuten schrieb Georg:

Da gehe ich nicht mit. Wenn die Ausnahmen gemäß 42a greifen, dann darf man erlaubnisfrei die Deko führen.

So hatte ich es ja auch geschrieben. Der Gesetzgeber hat die Teile aber nun in den Rubriken verschieben müssen, weil für Dekos künftig halt nicht mehr "nur" § 42a WaffG gilt.

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vor 1 Stunde schrieb HangMan69:

selber schuld...

Ich war jung und brauchte das Geld...und ich nahm an, was als erlaubt im WaffG steht, wäre tatsächlich erlaubt. Wir mir später klar wurde: Es ist auch wirklich erlaubt, aber es dauert halt jedesmal, bis sich der Staatsanwalt davon überzeugt hat, dass alle Teilnehmer am Spiel die Regeln eingehalten haben.

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