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IGNORED

Wiederspruch gegen Auflage in §27


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Geschrieben

Der oft zitierte "rechtsmittelfähige Bescheid" ist Unsinn.

 

Die Erteilung des Scheins mit Auflage ist bereits ein Bescheid. Gegen den kannst Du Widerspruch einlegen, innerhalb von 4 Wochen wenn ich mich richtig erinnere. Ohne die Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die Frist. Die steht aber ganz sicher drin.

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Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Minuten schrieb **Peter**:

Was hast Du für eine Auflage?

 

Meine Glaskugel sagt - die die so viele drin stehen haben.

Es darf nur geladen werden was aus einer in der WBK stehenden Abschussrampe verschossen werden kann 😉

Bearbeitet von Meckii
Geschrieben

Ignorieren diese Behörden den Sachverhalt, das man gar keine WBK braucht um Wiederzuladen? Die Wiederladepappe kann man nach 6 Monaten im Verein machen, die WBK erst nach 12. Kenne 2 oder 3 Leute die das gemacht haben. Die hätten laut solchen Behörden wie bei Puenktchen1991 gar keinen Schein bekommen dürfen. Oder mit so einer Auflage versehen einen Schein den sie ohne WBK gar nicht nutzen könnten. Wird immer lächerlicher in diesem unserem Lande. Wobei das jetzt keine neue Auflage ist, die wird schon länger von manchen Behörden gemacht. Gibt wohl auch Urteile die das bestätigen, andere verwerfen diese Auflage wieder .

Geschrieben

Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage, also sofort sich bei dem Sachbearbeiter beschweren, ggfls seinen Vorgesetzten dazuholen lassen, in der Regel winken die dann schon ab und werden diese Einschränkung streichen, die Behörde versucht so eine Willkür gerne und es klappt bei vielen die sich nicht wehren.

Hat was mit Sendungsbewusstsein zu tun...

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Kommt auch auf das Bundesland an, in NRW kann man keinen Widerspruch einlegen, das muss man direkt Klagen.

Aber normalerweise hilft mit dem Sachbearbeiter Reden.

 

Du kannst das aber auch anders sehen, jetzt hast du ein Bedürfnis alle möglichen Waffen mit unterschiedlichen Kalibern, weil du die erwerben musst um Munition Wiederzuladen.

Bearbeitet von schmitz75
Geschrieben

Moin,

 

die Beschränkung hatte ich auch kurz drinnen stehen.

Da ich aber zu dem Zeitpunkt noch keine WBK hatte war die Argumentation recht einfach, da ich alle Vereinswaffen mit meiner Munition schießen durfte. Auch als WBK Inhaber ist es doch §27 rechtlich frei gestellt für andere Kaliber z.B. Leihwaffe Munition herzustellen.

Hatte auch noch ein Gerichtsurteil rausgesucht und es wurde gestrichen.

Geschrieben

Ich musste den Schein nochmals "machen", als ich 6 Jahre im Ausland gelebt hatte und zurueck kam, denn fuer Auslandsdeutsche ist die Verlängerung der Erlaubnis eine "Kann-Bestimmung".

Aufm Amt hatte ich nachgefragt, ob da irgendwelche Einschraenkungen eingedruckt wuerden und Sie wollten genau diesen Satz auch drin haben. Auf meinen Hinweis, dass das nicht ginge wurde es dann recht schnell fallen gelassen.

Ich habe den Eindruck, dass es einfach versucht wird...

 

Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb Lys:

Hatte auch noch ein Gerichtsurteil rausgesucht und es wurde gestrichen.

Welches denn? In meinem Verein haben das auch fast alle drin stehen. Als ich sie aufklärt wurden die Augen groß. Der eine oder andere glaubte mir, der eine oder andere auch nicht.

Geschrieben

Laut Aussage meiner Waffen SB darf ich jede Muni laden die ich im Kaliber selber habe, für unsere Vereinswaffen sowie alle Kaliber aber mit der

Voraussetzung das ich selber mit der jeweiligen Waffe schieße.

Geschrieben
vor 31 Minuten schrieb daimler01:

Laut Aussage meiner Waffen SB darf ich jede Muni laden die ich im Kaliber selber habe, für unsere Vereinswaffen sowie alle Kaliber aber mit der

Voraussetzung das ich selber mit der jeweiligen Waffe schieße.

Genau, du darfst nicht kommerziell wiederladen.

Ich hatte die Beschränkung (und andere) auch drin und zum Glück gestrichen bekommen.

Waffenrecht und Sprengstoffrecht sind, wie gesagt, unabhängig.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb black_friday:

..., aber mit der Voraussetzung das ich selber mit der jeweiligen Waffe schieße.

Das steht so wo genau?

 

M.W. darfst Du auch für "Mitglieder derselben jagdlichen o. schießsportlichen Vereinigung" wiederladen - solange KEINE Gewinnerzielungsabsicht dahinter steht.

 

Geschrieben

Genau so ist es, für den Kollegen im Schützenverein der sich eine neue Waffe gekauft hat ein paar Patronen laden ist natürlich erlaubt, auch wenn die Behörde da die abenteuerlichsten Eigeninterpretationen des Sprengstoffrechts hat.

 

Die Pleitestadt Bochum ist sogar der Ansicht sie könnte die Verwaltungsgebühr zur Ausstellung des 27 Scheins an der Höhe der beantragten Pulvermenge festsetzen. "Was kostet es und wie kann ich es bezahlen?"

https://www.bochum.de/Ordnungs--und-Veterinaeramt/Dienstleistungen-und-Infos/Sprengstoffschein

 

Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt interpretiert sogar eine "gesetzliche Höchstmenge von 10kg NC Pulver in 5 Jahren.

https://www.erlangen-hoechstadt.de/media/4710/t-sg30-antraege-sprengstoff-antrag-sprengstoffrechtliche-erlaubnis-im-nichtgewerblichen-bereich-und-beiblatt.pdf

 

Falls jemand noch andere Kuriositäten kennt bitte verlinken 😉

Geschrieben

Das mit dem "der sich eine neue Waffe gekauft hat ein paar Patronen laden" steht aber m.W. auch nirgendwo.

Das geht natürlich auch für dessen "alte" Waffen und ist m.W. auch nicht mengenmäßig beschränkt.

Man dürfte also auch den Bedarf seines IPSC-Kumpels laden (wenn man denn so viel Zeit hat 😉) und nicht nur "die paar Murmeln" zum testen der C96 auf dessen Sammler-WBK - oder irre ich da?

 

Geschrieben

Ja natürlich das wollte ich auch so verstanden wissen. 

Ich hatte eigentlich vor einen konstruierten Beispielfall zu beschreiben indem jemand eine Waffe in einem exotischen Kaliber gekauft hat und du als Wiederlader kannst hier heldenhaft einspringen und durch deine Kenntnisse und Fertigkeiten jede noch so ungewöhnliche Patrone zu basteln... war dann aber zu faul das aufzuschreiben.

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