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IGNORED

Regelmäßigkeit und Krankheit


markusjungle

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Guten Tag

 

Ich hab da mal ne Frage zur Überprüfung der Regelmäßigkeit.

Ein Mitglied im Verein ist erkrankt und macht sich Sorgen über seine Regelmäßigkeit.

Er wird ca. 3 Monate ausfallen und kann nicht am Schießtraining teilnehmen. 

Kann also nicht seine Gesetzlich geforderte Regelmäßigkeit nicht nachkommen.

 

Gibt es da im Krankheitsfall Ausnahmen? Wie ist das vom Gesetz geregelt?

 

 

 

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Grundsätzlich gelten auch Ausnahmen. Habe ich selbst schon mehrfach mitbekommen hier. Krankheit, Beruf, alles Gründe. Kommt aber immer auf die Behörde an und seid dem Urteil mit 12/18 mal pro Waffe wäre ich mir nicht mehr sicher. Halte ich zwar für schwachsinnig, weil bei der Beantragung reicht auch irgendeine EWB Waffe um eine andere zu bekommen. Aber auf hoher See.......

Bearbeitet von callahan44er
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vor einer Stunde schrieb markusjungle:

Ich hab da mal ne Frage zur Überprüfung der Regelmäßigkeit.

Ein Mitglied im Verein ist erkrankt und macht sich Sorgen über seine Regelmäßigkeit.

Er wird ca. 3 Monate ausfallen und kann nicht am Schießtraining teilnehmen. 

Kann also nicht seine Gesetzlich geforderte Regelmäßigkeit nicht nachkommen.

 

Gibt es da im Krankheitsfall Ausnahmen? Wie ist das vom Gesetz geregelt?

In welchem Stadium des Sportschießens ist denn euer Mitglied? Neumitglied, der noch seine 12 Monate ableisten muss? Schon WBK-Inhaber, bei dem noch die Regelbedürfnisprüfung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG ansteht? Oder langjähriges Mitglied?

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Absolut ohne Bedeutung für den Fortbestand seiner WBK. Die Regelmäßigkeit , wo man 12 bzw 18 Termin zusammmenbringen muss gilt nur vor dem Erwerb eine WBK oder wenn er eine weiter Waffen beantragen wollte. Heutzutage sind doch ständig Leute auf Montage oder Auslandseinsatz usw..wenn die alle dann gleich ihre WBK abgeben müssten.

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vor 3 Stunden schrieb markusjungle:

Gibt es da im Krankheitsfall Ausnahmen? Wie ist das vom Gesetz geregelt?

WaffVwV, Nr. 45.3.1

 

Zitat

45.3.1 Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst sich zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt, und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens des Bedürfnisses. So kann ausnahmsweise in einem Fall, in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum wegfällt – etwa über mehrere Jahre hinweg –, von einem lediglich vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass nach diesem Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben wird (z.B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, vorübergehendes Aussetzen aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, aus Gründen der Schwangerschaft oder der Kinderbetreuung, etc.). Ein Widerruf wegen vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses kommt in diesen Fällen in der Regel nicht in Betracht, sofern es sich nicht um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

 

 

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vor einer Stunde schrieb Euromaster:

Absolut ohne Bedeutung für den Fortbestand seiner WBK. Die Regelmäßigkeit , wo man 12 bzw 18 Termin zusammmenbringen muss gilt nur vor dem Erwerb eine WBK oder wenn er eine weiter Waffen beantragen wollte.

Dann schau dir mal die Urteile gegen langjährige Schützen an. Gibt es mittlerweile einige von. Wo die Behörden einfach so den Nachweis haben wollten was in den letzten 12 Monaten geschossen wurde. Man hat sich da schnell selber ein Eigentor geschossen. Aus so einem Fall resultiert auch das Urteil aus Hessen, das MIT JEDER WAFFE auf den WBK`s die 12/18 zu erfüllen sind. Dein " absolut ohne Bedeutung " ist da sicher der falsche Hinweis.

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vor 11 Minuten schrieb PetMan:

Aus so einem Fall resultiert auch das Urteil aus Hessen, das MIT JEDER WAFFE auf den WBK`s die 12/18 zu erfüllen sind. 

Wobei ich selbst nach intensivster Suche im WaffG keine Grundlage dazu gefunden habe.

Bearbeitet von jimmypop
e vergessen
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vor 8 Minuten schrieb jimmypop:

Wobei ich selbst nach intensivster Suche im WaffG keine Grundlage dazu gefunden habe

Ist ja nicht der erste Fall wo Richter Gesetze " interpretieren" , Quasi " Richterrecht " schreiben . Beim Thema Gewaltenteilung waren die als Studenten an der Uni wohl immer Kreide holen............................

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Leute ich habe da als Aussenstehender eine blöde Frage. Wenn ich hypothetisch als deutscher Sportschütze krank werden würde und ich dadurch nicht mehr regelmässig im Verein/Verband schiessen könnte, würde ich mir doch beim Hausarzt und/oder Spezialisten ein Arztzeugnis holen und den Behörden vorlegen (lassen). Das Arztzeugnis dient ja dann als Beweis wegen der Erkrankung. Kann man dies so in Deutschland machen bzw. so verfahren?

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Ich auch nicht! Haben die Betroffenen Widerspruch eingelegt? Gibt es Urteile mit 2. Instanz dazu? Hatten die Betroffenen vielleicht anderen "Dreck am Stecken"? Wenn jemand, aus welchen Gründen auch immer, als nicht sooo zuverlässig eingestuft wird, aber kein rechtlich fassbarer Grund vorliegt? 

Auch ich müsste nach der 12/18 Regel was abgeben. Mein erstes Gewehr war eine Anschütz .22lr, jagdliche Schäftung. Ich schieße die Waffe nur 1 bis 2x pro Jahr.  Ich bekomme nix mehr dafür. Muss ich die jetzt verschrotten?

Anfänger nutzen das Gewehrchen aber regelmäßig. Wenn jemand die Waffe braucht, nehme ich sie mit auf den Stand. Die meisten haben damit Spaß und die ersten Trainingserfolge. Sie wurde auch schon zum Königsschießen eingesetzt!

 

Muss ich die jetzt abgeben ????

 

Danke für die Antworten ?

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vor 3 Stunden schrieb PetMan:

Aus so einem Fall resultiert auch das Urteil aus Hessen, das MIT JEDER WAFFE auf den WBK`s die 12/18 zu erfüllen sind.

Der Fall wurde hier mehrfach durchgekaut.

Das letztendlich ergangene Urteil beruht auf "Strunzdummheit", und zwar nicht von Seiten der Behörden.

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vor 3 Stunden schrieb speedjunky:

Muss ich die jetzt abgeben ????

 

vor 28 Minuten schrieb weyland:

Das letztendlich ergangene Urteil beruht auf "Strunzdummheit", und zwar nicht von Seiten der Behörden.

 

vor 5 Stunden schrieb Euromaster:

Absolut ohne Bedeutung für den Fortbestand seiner WBK. Die Regelmäßigkeit , wo man 12 bzw 18 Termin zusammmenbringen muss gilt nur vor dem Erwerb eine WBK oder wenn er eine weiter Waffen beantragen wollte.

Zu 1. Wenn du im Bereich der Behörde wohnst die das Urteil bekommen hat und die es drauf anlegen , dann kann dir das passieren. Das Urteil steht.

 

Zu 2. und 3. Ja, gepaart mit viel Arroganz des " Schützen ". Das ändert aber nix an der Tatsache das die von dem hessischen Gericht geforderten 12/18 genauso als Damoklesschwert über uns hängen wie seinerzeit das Urteil mit den HA für Jäger. Deswegen , aber nicht nur wegen diesem Urteil aus Hessen, ist die Aussage in Punkt 3. falsch und gründet eher auf Wunschdenken.Es gibt genug Behörden die sich die letzten 12 Monate belegen lassen wollen, sei es mit Anlass oder ohne.Und geht man dann mit der Arroganz dagegen an wie der "Schütze " in Hessen oder zeigt Schiessbücher mit 6 Terminen ist die Kacke am dampfen. Und dann wird wieder geklagt bis zum St. Nimmerleinstag und es wird sich ein neues Urteil eingefangen das vielen wieder sauer aufstösst. Auch nix neues....

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Dieser Irrsinn lässt sich nur gesetzlich beenden! Aber der Weg dorthin ist lang, komplex und erfordert Politiker welche zwischen Bürgern und Verbrechern differenzieren können!

 

Leider sind solche Persönlichkeiten noch nicht in Sicht! 

 

 

 

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Mich hat das Schalentier ein ganzes Jahr aus dem Sport genommen. Hat keiner nach der Regelmäßigkeit gefragt.

Allerdings gab es auch nur zwei Möglichkeiten: Ich schieße wieder regelmäßig oder die Verwandschaft

kümmert sich um meine Waffen.

Ich habe sobald es ging wieder mit KK angefangen, nur ein paar Schuss und auch nur kurz. Habe ich aber 

gemacht um wieder ins Leben zurück zu finden. War mir lieber als mit anderen Menschen mit dem gleichen

Schicksal Bälle zuzukullern. 

 

Also bei einer voraussichtlichen Genesungspause von drei Monaten würde ich mir wegen dem Bedürfnis

überhaupt keine Sorgen machen.

 

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vor 3 Stunden schrieb scotty600:

Kann bitte mal jemand das Urteil verlinken ... es wird viel darüber geredet aber was in der Begründung tatsächlich steht hat noch keiner erzählt.

Bitteschön

 

 

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190035211

 

Geht aber weniger darum , warum der Schütze abgeben musste, das war der selber Schuld. Sondern um das "Nebenprodukt" das aus diesem Urteil entstand. Nämlich der Halbsatz gleich im Leitsatz des Urteils:

 

Zitat

" das Erfordernis der regelmäßigen Betätigung des Schießsports gilt im Hinblick auf jede einzelne in der Waffenbesitzkarte aufgeführte Waffe."

Die Begründung dazu ist einfach nur ausgedacht......................

Bearbeitet von PetMan
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Ja, dieses ist bekannt, nicht aber das letzte welches in den Foren hohe Wellen geschlagen hat (5 K 1357/16.DA).

Wie lange war der Prozess im angeführten Urteil ... 4 Jahre ohne die vorangegangene Zeit der Aufforderung ... man wundert sich.

Die Ämter in den Nachbarkreisen scheinen unbeeindruckt und gehen definitiv nicht in diese Richtung.

 

Auch wenn es Kacke ist was im Urteil drin steht, über die vergangenen 4-5 Jahre wurden im besagten Landkreis die Sportschützen nicht dezimiert, ganz im Gegenteil.

 

(edit) ich blicke da nicht mehr durch bei den schwarzen Schafen in OF ... das Urteil ist nun online, da geht es aber um die Klage gegen die Behörde welche abgewiesen wurde.

https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190035770

Als Nichtjurist ist mir nun nicht klar ob er die WBK behalten durfte oder nicht. Zumindest ist das von @PetMan verlinkte Urteil teilweise aufgehoben oder sehe ich das falsch?

 

--> der Wiederruf der WBK wurde aufgehoben

--> die Klage gegen den LWB wurde abgewiesen

Bearbeitet von scotty600
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Im Zweifel ist laut WO-Experten immer der Schütze schuld. ER war arrogant, hat sich nicht beraten lassen, wollte nicht einfach bloß ne Bescheinigung vom Verband vorlegen usw.

Da muss ich aber auch mal gegenfragen: WO hat der Verband oder auch das Forum Waffenrecht die eigenen Schützen rechtskundig unterstützt? Und wo allein gelassen?

Manche kümmern sich um ihre Schützen, manche auch nicht...

 

Hinzu kommt: Viele meinen hier: Einfach Verbandsbescheinigung vorlegen und gut ist.

Schon mal die Kurzfassung des Urteils gelesen? Da steht drin:https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/waffenbesitzkarte

Zitat

Der Kläger habe diesen Nachweis nicht erbracht, da die vorgelegten Bescheinigungen weder den Umfang noch die Art der Schießleistung konkretisierten.

Was, wenn das Gericht "Umfang und Art" der Schiesstrainings genau dokumentiert und bestätigt haben möchte? Wann, wieviele Stunden, wieviel Schuss mit genau welcher Waffe?

Dann hilft der Verband mit seiner Bescheinigung auch nicht weiter, denn was ein Verband nicht überprüfen kann, sollte er tunlichst auch nicht bescheinigen. Sonst DARF er irgendwann gar nichts mehr bescheinigen...

 

Deswegen brauchen wir im laufenden Gesetzesverfahren klare Regelungen - diese Einsicht fehlt hier im Forum allerdings größtenteils, schade.

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vor 56 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Im Zweifel ist laut WO-Experten immer der Schütze schuld.

Was in den meisten Fällen tatsächlich auch so ist und man sich im Vorfeld, bevor es vor Gericht geht, schon hätte geschickter anstellen können.

 

Aber es finden sich immer wieder welche, die denken sie wären schlauer. Die regeln das dann - am besten ohne geeigneten Rechtsbeistand - vor Gericht. Mit bekannten Ergebnissen.

vor 54 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Was, wenn das Gericht "Umfang und Art" der Schiesstrainings genau dokumentiert und bestätigt haben möchte? Wann, wieviele Stunden, wieviel Schuss mit genau welcher Waffe?

Dann muss der Rechtsbeistand des vor Gericht stehenden dem Gericht klarmachen, dass diese Forderung das Waffengesetz schlichtweg nicht hergibt und es für das Feststellen der Sportschützeneigenschaft und Geltendmachen des Bedürfnisses nicht notwendig ist. Bereits heute nicht.

 

vor 54 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Deswegen brauchen wir im laufenden Gesetzesverfahren klare Regelungen

Nein, die brauchen wir nicht, denn die haben wir bereits. Wenn das Gericht sich darüber hinweg setzt, hilft das auch nicht, wenn im neuen Gesetz vollkommen unnötig mehr dazu steht. Solche Richter werden sich immer finden.

 

vor 55 Minuten schrieb Schwarzwälder:

diese Einsicht fehlt hier im Forum allerdings größtenteils, schade.

Das ist wie mit den hunderten Geisterfahrern auf der Autobahn. Vielleicht ist es aber auch nur einer...

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vor 5 Minuten schrieb German:

...

Nein, die brauchen wir nicht, denn die haben wir bereits. Wenn das Gericht sich darüber hinweg setzt, hilft das auch nicht, wenn im neuen Gesetz vollkommen unnötig mehr dazu steht. Solche Richter werden sich immer finden.

Beispiel "Regelmäßigkeit":

Wenn (wie in Österreich) im Gesetz oder in der AWaffV klar definiert ist: 6 mal oder 12 mal Training im Jahr, dann wird sich kein Richter finden, der 24 mal verlangt.

 

Beispiel Dauer/Intensität der Trainingseinheit:

Wenn klar definiert ist, dass eine Übung mit mind. 15 Schuss oder 1h Dauer zu absolvieren ist, dann wird kein Richter irgendwelche Rechtskommentare aufspüren, in denen 4h verlangt werden (wie derzeit). Gesetz ist Gesetz, Rechtsbeugung kann auch ein Richter nicht ungestraft betreiben.

 

Beispiel Art der Waffen:

Wenn klar definiert ist, dass es ausreicht (als Beispiel), wenn man jede seiner Waffen einmal im Jahr "bewegt", dann kann kein Gericht "12/18 für JEDE Waffe" daraus konstruieren - so wie es der VGH Hessen in 2. Instanz derzeit tut.

 

Würde man Deiner abenteuerlichen Logik folgen, bräuchte man am Ende gar keine Gesetzesformulierungen, mehr, denn "solche Richter", die sich nicht dran halten "werden sich immer finden".

 

 

 

 

 

 

 

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vor einer Stunde schrieb Schwarzwälder:

Was, wenn das Gericht "Umfang und Art" der Schiesstrainings genau dokumentiert und bestätigt haben möchte? Wann, wieviele Stunden, wieviel Schuss mit genau welcher Waffe?

Das steht einfach im Gesetz nicht drin. Auch nicht in der Verwaltungsvorschrift. In letzterer steht sogar genau das Gegenteil " ist nicht der Gleiche Maßstab anzulegen wie bei Ersterteilung "( aus dem Kopf geschrieben). Das wird einfach negiert , weil die Verwaltungsvorschrift ja kein Gesetz ist . Aber die Teile der Verwaltungsvorschrift die dem Richter zupass kommen , die benutzt er. Gibt wohl auch ein Rechtsgutachten das eine " intensive Trainingseinheit " mit 4 Stunden angibt!!!!!!!!!!!!!!!!!Bei 200 Mitgliedern mit Grundkontingent an Waffen wären das bei 24Std x 30 Tagen = 720 Stunden im Monat, in denen die 200 Leute mit 5 Waffen a 4 Std im Monat grade mal 4000 Stunden brauchen um die Anforderungen des Richters zu erfüllen. Selbst wenn " nur " eine Stunde angesetzt ist sind das 1000 Stunden im Monat. Bei 5 Bahnen immer noch 200 Stunden Schiessbetrieb im Monat. Da erkennt man wo die Reise hingehen soll....

Und die Gesetze können so klar Formuliert sein wie sie wollen, wenn der Richter beim Gesetzgeber glaubt eine andere Intention zu Erkennen als da niedergeschrieben steht dann macht der das wie er denkt. Das ist dann quasi eine "Glaubensentscheidung" . Der interpretiert dann einfach um, macht quasi sein eigenes Gesetz. Und genau dem Verhalten müsste ein Riegel vorgeschoben werden, nicht nur im Waffengesetz.

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