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IGNORED

Aufbewahrungskontrolle


Paddy85

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Am 14.11.2018 um 09:16 schrieb Sachbearbeiter:

Eben - und wenn keine Aktivität mehr besteht, erfolgt eine Meldung nach § 15 Abs. 5 WaffG an die Waffenbehörde, die dann anlassbezogen das Bedürfnis prüft.

Verpflichtung des Vereins nach 15/5  bezieht sich nicht auf "Aktivität", sondern eindeutig und nur auf die Mitgliedschaft:

 

"(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer
Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen."

 

wobei hier den Vereinen (Datenschutz! etc.) geraten ist, den hervorgehobenen Teil zu berücksichtigen.

 

vor 14 Stunden schrieb JPLafitte:

Einige der hier Anwesenden könnten auf den Gedanken kommen das ein LWB der länger nicht schießt sofort der Obrigkeit gemeldet werden müsste (Duuuu Herr Lehrer ich weis was).

 

Es gibt Vereine, da wird das gelegentlich so praktiziert, ich kenne einen solchen Fall. Leider!

 

vor 14 Stunden schrieb JPLafitte:

Nicht Schießen sondern Vereinsmitgliedschaft stehen doch als Grundlage für das Bedürfnis im Gesetz.

 

Die bloße Mitgliedschaft reicht zum Bedürfniserhalt schon seit längerer Zeit nicht mehr aus! Es ist eine - mehr oder weniger intensive - schießsportliche Aktivität gefordert, je nach Waffenbestand.

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vor 32 Minuten schrieb alzi:

Die bloße Mitgliedschaft reicht zum Bedürfniserhalt schon seit längerer Zeit nicht mehr aus! Es ist eine - mehr oder weniger intensive - schießsportliche Aktivität gefordert, je nach Waffenbestand.

Bis zum Erwerb einer Waffe sowie die ersten drei Jahre nach dem Ersterwerb einer Waffe ist das so. Aber die Zeit darüber hinaus?
Worauf begründet Deine Aussage? 

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vor 1 Stunde schrieb Riverman:

Bis zum Erwerb einer Waffe sowie die ersten drei Jahre nach dem Ersterwerb einer Waffe ist das so.

Jein. Was du meinst ist der Ersterwerb einer Waffe überhaupt. Also das Jahr vor Erhalt der WBK und die 3 Jahre danach. Ausser dem kann die Behörde aber auch von länger im Besitz einer WBK befindlichen Schützen einen Nachweis der schiessportlichen Tätigkeit verlangen. Bei Waffen über Kontingent wird das eher verlangt. Da will das Amt dann auch Wettkampfnachweise haben. Das soll aber nicht Anlasslos passieren . Welcher " Anlass " einer Behörde reicht wird sie selber festlegen. Gab doch hier letztens einen Thread wo das sogar vor Gericht ging ob Anlass oder nicht....

Vergessen viele ältere ( oder streiten es sogar ab das das auch für sie zählt). Wenn dann die Schreiben der Behörde kommen wird dann gejammert.......

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vor 5 Minuten schrieb PetMan:

Vergessen viele ältere ( oder streiten es sogar ab das das auch für sie zählt). Wenn dann die Schreiben der Behörde kommen wird dann gejammert.......

kenne ich, inkl. gejammer und geheule!

nur "vergessen" wird da nix... da gehts mehr ums "nicht wahrhaben wollen".

 

.....und das obwohl wir sie bei uns im Verein schon seit Jahren, bei entsprechender Gelegenheit, immer wieder darauf hinweisen.....

Bearbeitet von alzi
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vor 14 Minuten schrieb VP70Z:

Haben sie die bekommen? Haben sie eine Rechtsgrundlage benannt?

Bei Waffen über Grundkontingent sind Wettkämpfe Pflicht ( §14, Absatz 3 Waffengesetz https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__14.html )

Wenn die Behörde einen " Anlass " sieht zu überprüfen kann sie auch die Wettkampfteilnahme prüfen. Wurde hier schon drüber berichtet. Geht wieder von " ein Wettkampf reicht " bis " Wettkämpfe mit allen Waffen " was die dann belegt haben wollen. Im Gesetz wird nicht von der Art der Wettkämpfe geschrieben, aber selbst die Verbände wollen , weil es halt im Gesetz steht, Wettkämpfe sehen wenn mehr als 2 KW oder mehr als 3 HA LW beantragt werden. Je mehr Waffen, desto höher bei vielen die Voraussetzungen die sie sehen wollen. 

Die Verwaltungsvorschrift schreibt dazu 

Zitat

Der in § 14 Absatz 3 verwendete Begriff „regelmäßig“ kann nicht mit dem in Nummer 14.2.1 beschriebenen Begriff des § 14 Absatz 2 gleichgesetzt werden, da er nicht an Trainingseinheiten, sondern an eine Wettkampfteilnahme anknüpft und eine andere Zielrichtung verfolgt. Die Teilnahme an 18 Wettkämpfen im Jahr wäre selbst für Sportschützen im Leistungsbereich kaum zu erfüllen. Eine „regelmäßige“ Wettkampfteilnahme im Sinne des § 14 Absatz 3 verlangt daher nur eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, wie bei § 14 Absatz 2 eine konkrete Mindestzahl festzulegen.

Alles mit ein Grund wieso ich nicht Nachvollziehen kann das Leute die mehr Waffen haben nicht mal zur Vereinsmeisterschaft oder KM antreten. Beides Wettkämpfe für die man sich nicht Qualifizieren muss. Einfach hingehen und schiessen, Ergebnis total egal. ABER, ich halte mein Bedürfnis damit Aufrecht, auch für die 3. oder 4. KW.

 

Wenn einer nix auf dem " Kerbholz " hat geben die Behörden bei uns bis jetzt noch immer Zeit wieder Aktiv zu werden. Suchen sie aber die " Krümmel im Käse " weil sie jemand auf dem Kieker haben liefern die Leute sich mit sowas selber ans Messer......Und dann stehen die im Vereinshaus und jammern. Spricht man sie vorher drauf an und nennt die Regelungen die jetzt gelten ist man der Dummschwätzer und hat keine Ahnung. Ich hab das " Missionieren " aufgegeben..............sollen sie schauen was passiert wenn der Brief vom Amt kommt. Bisher waren die saarländischen Behörden mit Masse Zahm, ich habe den Eindruck das das mittlerweile anzieht. Letztens erst Post bekommen, ich wäre überprüft worden und alles ist gut und ich solle bitte irgendwas mit 30 Euro überweisen. War bis dato hier nie Thema, jetzt schon. Auch hier zieht es an......

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vor 4 Stunden schrieb PetMan:

Bei Waffen über Grundkontingent sind Wettkämpfe Pflicht ( §14, Absatz 3 Waffengesetz https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__14.html )

 

Muss hier nicht ein bisschen differenziert herangegangen werden ?

 

Waffen die vor 2002 ( WaffG - neu)  angeschafft wurden sind nicht in Betracht zu ziehen  -  Stichwort:  Rueckwirkungsverbot des Gesetzes ?

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vor 24 Minuten schrieb qwertz:

 

Muss hier nicht ein bisschen differenziert herangegangen werden ?

Waffen die vor 2002 ( WaffG - neu)  angeschafft wurden sind nicht in Betracht zu ziehen  -  Stichwort:  Rueckwirkungsverbot des Gesetzes ?

Das kann ich nicht Beantworten. Wo steht das so ? Und wenn es so ist bleibt die Frage, Wissen das die Behörden UND Wissen es die Schützen ? Würde mich also interessieren wo das so zu finden ist. Lerne immer gerne dazu.

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Unter dem Aktenzeichen findet man eine bayrische Vollzugsanweisung aus 2009. Dort wird von einem Rückwirkungsverbot geschrieben. Ob es das im Waffengesetz immer gibt ? Siehe die Einführung von Tresoren. Die mussten auch alle Altbesitzer kaufen. Siehe die plötzlich zu kurzen Flinten oder PSM (?) Pistolen die auf einmal verbotene Waffen waren..... Auf die Vollzugsanweisung aus Bayern die fast 10 Jahre alt ist würde ICH mich nicht verlassen wollen. Mag aber sein das das auch heute noch so gehandhabt wird. Ein Urteil dazu wäre da besser, glaube ich.

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vor 13 Stunden schrieb PetMan:

aber selbst die Verbände wollen

Eben, d´accord. Und die Behörde bekommt, je nach Lage, die Vereinsbescheinigung oder bei weiteren Anschaffungen eben die Verbandsbescheinigung. Jede weitere Vorlage direkt beim Amt demontiert unsere Funktionäre, darum geht es. Der Rest ist trivial. 

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Am 14.11.2018 um 07:56 schrieb Micha176:

Unsere Waffenbehörde hat in den letzten 3 Monaten mindestens 2 mal versucht "unangemeldete Kontrollen" durchzuführen!

Unangemeldet war hier die Regel. Bei mir waren sie lt. meines Rentner-Nachbarn, der den ganzen Tag im Garten oder am Fenster rumhängt, während der Arbeitszeit mindestens 3x da und keiner war zu Hause. :chrisgrinst:

Dann kamen sie gegen 20.00 Uhr (!), ebenfalls unangemeldet, und haben die Kontrolle durchgeführt. Ob die bei einer zweiten Kontrolle immer noch keinen Termin ausmachen, wenn die erste ohne Beanstandung war, kann ich nicht sagen.
Die waren wohl im gesamten Landkreis wohl erst 1x bei den LWB.

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vor 9 Stunden schrieb qwertz:

 

Muss hier nicht ein bisschen differenziert herangegangen werden ?

 

Waffen die vor 2002 ( WaffG - neu)  angeschafft wurden sind nicht in Betracht zu ziehen  -  Stichwort:  Rueckwirkungsverbot des Gesetzes ?

Nein, hier ist nicht zu differenzieren. Dieser Mythos, das irgendwelche Erlaubnisse von vor 2003 nicht unter die aktuellen Vorschriften fallen würden, ist offenbar nicht totzukriegen. Alle Waffen und alle Erlaubnisse, die Du hast, fallen unter die Vorschriften des aktuellen WaffG, egal, wann sie Dir erteilt wurden. Da gibt es sogar ein Bundesverwaltungsgerichtsurteil zu und das ist immerhin schon 11 Jahre alt.

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Zwei Fragen dazu:

  1. Ist da bei der Behörde noch jemand auf der Amtsstube?
    Woher soll ich sonst, ohne Rückfragen bei der Behörde wissen, ob die Kontrolleure echt sind?
    Die Ausweiße hatte ich noch nie gesehen.
  2. Muß meine Klingel funktionieren, gerade wenn die Kontrolleure am späten Abend kommen und sehen, daß jemand im Haus ist, aber nicht auf die Klingelversuche reagiert, da die Klingel kaputt ist oder ich im Dunkeln keine Fremden reinlassen will und ich nicht weiß, was das  für Menschen sind, die da geklingelt haben.
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vor 27 Minuten schrieb Vincenzo:

Ist da bei der Behörde noch jemand auf der Amtsstube?
Woher soll ich sonst, ohne Rückfragen bei der Behörde wissen, ob die Kontrolleure echt sind?
Die Ausweiße hatte ich noch nie gesehen

Kannst ja eventuell die Polizei bitten dazu zu kommen.

 

Meistens, nicht immer, gehen die sogar ran wenn man die 110 wählt.

 

 

Bearbeitet von Mateusz
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vor 45 Minuten schrieb Flohbändiger:

Nein, hier ist nicht zu differenzieren. Dieser Mythos, das irgendwelche Erlaubnisse von vor 2003 nicht unter die aktuellen Vorschriften fallen würden, ist offenbar nicht totzukriegen. Alle Waffen und alle Erlaubnisse, die Du hast, fallen unter die Vorschriften des aktuellen WaffG, egal, wann sie Dir erteilt wurden. Da gibt es sogar ein Bundesverwaltungsgerichtsurteil zu und das ist immerhin schon 11 Jahre alt.

man muss insofern differenzieren, ob es sich um eine Erlaubnis handelt, die unter den "alten" Bedingungen erteilt wurde und in diesem Umfang weiterbesteht, oder um den Vollzug des WaffG, hier Bedürfniserhalt bzw. Bedürfnisprüfung. hinsichtlich Bedürfniserhalt (und Bedürfnisprüfung) hat sich etwas geändert und das gilt fortan; das berührt aber die ursprünglich erteilte Erlaubnis (und deren Umfang) erstmal nicht.

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vor 17 Minuten schrieb Mateusz:

Kannst ja eventuell die Polizei bitten dazu zu kommen.

 

Meistens, nicht immer, gehen die sogar ran wenn man die 110 wählt.

 

 

Mein SB sagte auf eine diesbezügliche Frage, das bei Kontrollen, immer eine Anmeldung beim örtlichen Polizeiabschnitt erfolgt. Dort wird dann halt angerufen, ob es in Ordnung ist, das die Damen und Herren X,Y und Z, meinen Schrank sehen wollen.

 

mfG Long

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vor 2 Stunden schrieb Bravo2Zero:

Dann kamen sie gegen 20.00 Uhr (!), ebenfalls unangemeldet, und haben die Kontrolle durchgeführt.

 

Somit "grade noch" vor der Zeit, die mit "Unzeit" umschrieben wird, und zu der die Kontrollenim Regelfall nicht stattfinden sollen (Nachtzeit zwi. 21.00 und 6.00 Uhr, sowie Sonn- und Feiertags). Das ist m.W. so in mehreen Länder-Ausführungsvorschriften so enthalten.

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vor 1 Stunde schrieb Vincenzo:
  1. Ist da bei der Behörde noch jemand auf der Amtsstube?
    Woher soll ich sonst, ohne Rückfragen bei der Behörde wissen, ob die Kontrolleure echt sind?
    Die Ausweiße hatte ich noch nie gesehen.

 

Wenn die Kontrolleure dir nicht als Mitarbeiter der Waffenbehörde bekannt sind (in meinem Fall war das der mir persönlich bekannte SB + Kollegin), dann wird es tatsächlich schwierig mit der "Verifizierung" der Echtheit.

Zweifelsfrei klären könntest du es, bei dir unbekannten Personen, tatsächlich nur durch Rückruf und entsprechende Bestätigung der Dienststelle.

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vor 1 Stunde schrieb Mateusz:

Kannst ja eventuell die Polizei bitten dazu zu kommen.

Habe mal bei einem Besäufnis (Kaffee und Mineralwasser natürlich) einen getroffen, der war ganz stolz auf sich und darauf, daß er zur Kontrolle der Kontrollettis auch noch dem seine Kollegen von der Polizei dazu gerufen hatte . Also daß dann noch 2 fremde Leute bei ihm, dem latent bewaffneten polizeilichen Gegenüber, in der Bude rumgeschlappt sind. Geile Idee, also finde ich.

vor 15 Minuten schrieb karlyman:

Rückruf 

Bei derart kritischen Obliegenheiten des Waffenbesitzers wie der garantierten sicheren 100% - Vermeidung des Zugriffs durch Unbefugte wäre mir Schriftform (nicht Textform) schon viel sympathischer.

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Bei uns waren das externe Mitarbeiter des LRA, des LRAs die sich bei mir im Geschäft telefonisch gemeldet haben und gesagt haben " Grüß Gott Herr Vincenzo. Wir kommen von der Waffenbehörde und wollen in x-tagen die Aufbewahrung Ihrer Waffen überprüfen" - Anruf bei der Waffenbehörde Namen und Handynummer bestätigen lassen. Dann habe ich zurückgerufen und  den Termin bestätigt.

 

Selbst wenn die gleichen wiederkommen selbes Prozedere. 

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Bei mir kommen sie auch gerne unangemeldet, jedoch war ich bisher immer verhindert, also Termin. Ich mache das so, dass ich bei der Terminabsprache genau weiß, wer da kommt, ich bekomme die Namen vorab per Mail. Diese „selbstgedruckten“ Ausweise - ich mag die Dinger gar nicht so nennen, ist schon eine Frechheit in einem so sensiblen Bereich, sind für mich keinerlei Sicherheit. Und da ich ja gesetzlich dazu verpflichtet bin, meine Waffen vor mißbräuchlicher Nutzung oder Abhandenkommen zu schützen, kommen solche Leute bei mir auch nicht rein, das habe ich meiner Waffenbehörde so mitgeteilt. Die Argumentation fand man dort auch nachvollziehbar und schlüssig.

 

Und da ich viel Geld für die paar Minuten bezahlen muss, dürfen die auch gerne mehrmals fahren, wenn sie es denn unangemeldet innerhalb der Woche zu den üblichen Bürozeiten Abwickeln müssen..... also lieber vorher Termin vereinbaren, was dann eigentlich den Zweck der Kontrolle ad absurdum macht.

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