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IGNORED

VG Giessen, OA Wetzlar nachträgliche Bedürfnisprüfung


reverend

Empfohlene Beiträge

vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Eine Bestätigung vom Schützenverein tuts auch.

 

Sagst du, so habe ich das gemacht, Ankündigung vom SB erhalten, das dies in Zukunft nicht mehr ausreichen wird. 

 

Die versuchen einen dazu zu nötigen ein Schiessbuch zu führen und dieses vorzulegen. Selbst eine ca. 1 Jahr alte  Verbandsbescheinigung für eine SL Langwaffe über das Grundkontingent hinaus (welche ich dieses besagte Jahr vorher bei der Behörde eingereicht hatte und die Waffe erworben habe) wurde nicht als Nachweis anerkannt, das ich weiterhin sportlich aktiv bin. 

 

 

 

 

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vor 3 Minuten schrieb Harry Callahan:

Verstehe das Problem nicht. Alle 3 Jahre eine neue Waffe gekauft und gut ist. Dann hat das Amt etwas von Dir gehört und ist zufrieden. 

 

Interessiert die nicht. Siehe mein Post davor. 

 

Ein Freund von mir hat erst im April die letzte Waffe erworben, 3. KW - letzte Woche kam die Aufforderung zum Nachweis. (Anderer Kreis als mein Wohnort, gleiches Vorgehen.)

 

 

 

 

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vor 6 Minuten schrieb Gunny Highway:

 

Sagst du, so habe ich das gemacht, Ankündigung vom SB erhalten, das dies in Zukunft nicht mehr ausreichen wird. 

 

Die versuchen einen dazu zu nötigen ein Schiessbuch zu führen und dieses vorzulegen. Selbst eine ca. 1 Jahr alte  Verbandsbescheinigung für eine SL Langwaffe über das Grundkontingent hinaus (welche ich dieses besagte Jahr vorher bei der Behörde eingereicht hatte und die Waffe erworben habe) wurde nicht als Nachweis anerkannt, das ich weiterhin sportlich aktiv bin. 

Na da wäre ich doch tatsächlich mal auf einen Gerichtsentscheid gespannt. 

Die einschlägigen Gesetzestexte sind doch schon ausreichend hier zitiert worden: Das Amt darf auch nach den 3 Jahren anlassbezogen prüfen, ob ein Bedürfnis weiter vorliegt. Diese Prüfung darf aber nicht umfangreicher sein, als die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis. Da also bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis die Vorlage eines Schießbuches nicht erforderlich war, darf diese Prüfung auch nun nicht gefordert werden. Dies wäre sonst eine nachträgliche Verschärfung. 

 

 

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Beim Thema "Schiessbuch" müssen wir wirklich am Ball bleiben!

Einige Behörden streben es schon seit langem an, Schießbücher als Urkunden zu behandeln!

Dem müssen wir entgegenwirken!

Niemand muß ein Schießbuch führen!

Vereinsbescheinigung hat der Behörde zu genügen!

WEHRET DEN ANFÄNGEN!!!

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vor 3 Stunden schrieb Gunny Highway:

 

Sagst du, so habe ich das gemacht, Ankündigung vom SB erhalten, das dies in Zukunft nicht mehr ausreichen wird. 

 

Die versuchen einen dazu zu nötigen ein Schiessbuch zu führen und dieses vorzulegen. Selbst eine ca. 1 Jahr alte  Verbandsbescheinigung für eine SL Langwaffe über das Grundkontingent hinaus (welche ich dieses besagte Jahr vorher bei der Behörde eingereicht hatte und die Waffe erworben habe) wurde nicht als Nachweis anerkannt, das ich weiterhin sportlich aktiv bin.

Hast du das schriftlich?

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Fortsetzung 5:

Ich bin nicht zuhause, habe daher keinen Zugriff auf die Schreiben der Behörde. Da aber vor Klageeinreichung nur ein kurzes Schreiben der Behörde kam, das nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben werden muß, um den Ablauf nachzuvollziehen, mache ich hier weiter:


Nach einer gewissen Weile schreibt mich die Behörde erneut an und fordert mich erneut auf, die geforderten Nachweise zu bringen. Da hatte ich die Faxen dicke und habe Klage eingericht. Einfach nach dem Motto, nicht abducken und labern, sondern etwas tun. Hier die Klagerschrift. Das ist ein ziemlicher Lesestoff, ich bitte um Verständnis.

 

Zitat


Verwaltungsgericht Giessen

Marburger Strasse 4

 

35390 Giessen

 

               18.07.18

 





Feststellungsklage nach § 43 VwGO

Verwaltungssache

 

des Reverend,

                                              - Kläger -

gegen

den Lahn-Dill Kreis Landrat Ordnungsbehörde, Eduard-Kaiser-Str. 38, 35576 Wetzlar, vertreten durch den Landrat, ebendort,
                                 - Beklagter -

 

wegen bes. Verwaltungsrecht (WaffG)

 

 

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx  erhebe ich hiermit
 

 

K l a g e

 

 

mit dem Antrag:

1.     Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, das waffenrechtliche Bedürfnis des Klägers zu prüfen,

2.     Es wird weiter festgestellt, daß der Kläger nicht verpflichtet ist, dem Beklagten ein waffenrechtliches Bedürfnis darzulegen oder nachuweisen.

 

 

 

 

Begründung:

 


Die Klagepartei hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da zwischen den Parteien das Bestehen des festzustellenden Rechtsverhältnisses strittig ist und die Klagepartei ihre Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder konnte. Sollte das Gericht die Äußerungen des Beklagten als der Anfechtung zugänglichen Bescheid betrachten, bitte ich um entsprechenden richterlichen Hinweis.

 

Im Einzelnen:

 

1. Vorgeschichte

 

Der Kläger ist Sportschütze. Er ist Mitglied im Schützenverein xxxxxxxxxxxxxxxx. Seit dem 01.01.1995 ist er außerdem auch Mitglied im Schützenverein yyyyyyyyyyyyy e.V..

Beweis:   Zeugnis des xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,

Zeugnis des xxxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxx.

Beide genannten Vereine gehören über ihre jeweiligen Landesverbände, nämlich den xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx dem Deutschen Schützenbund e.V. an, bei dem es sich um einen anerkannten Schießsportverband im Sinne von § 15 WaffG handelt.

Der Kläger verfügt über waffenrechtliche Erlaubnisse, nämlich die Waffenbesitzkarte xxxxx/xx, ausgestellt am xx.xx.1992 durch den Landrat des xxxxx xxxxx xxxxxxxxxx und die Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. xxxxxxx/xx, ausgestellt am xx.xx.1993, von der gleichen Behörde.

Er verfügt weiter über eine Erlaubnis nach § 27 des SprenG mit der Nummer xxx xxx xxxxx, ausgestellt vom Beklagten am xx.xx.2007, zuletzt verlängert am xx.xx.2012.

Beweis:   Die genannten Waffenbesitzkarten sowie Sprengstofferlaubnis, in Fotokopie anbei.

Der Kläger ist über den üblichen Breitensport hinaus im Leistungsbereich schießsportlich aktiv. In der Zeit seit 1992 hat er ununterbrochen an regulären Schießwettbewerben nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V. teilgenommen; in der Zeit bis 1995 waren dies Wettkämpfe im Schützenkreis 73 des hessischen Schützenverbandes. Seit 1995 nimmt der Kläger an den Schießwettbewerben des Wartburg-Schützenkreises im Thüringer Schützenbund teil.

Beweis:   Zeugnis des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Der Zeuge xxxxxxxxxxxx ist Referent für die Pistolendisziplinen beim Schützenbund xxxxxxxxxxxxxxxx.

Die Wettkämpfe haben den Kläger immer bis mindestens auf die Kreisebene geführt. In den Disziplinen 02.58 (Revolver .44) und 02.55 (Revolver .357) führten die Wettkämpfe den Kläger bis auf die Landesebene. In der Disziplin 07.40 (Perkussionsrevolver) ist der Kläger zweimal xxxxxxxxx Landesmeister geworden.

Beweis:   Wie vorstehend.

Die Qulalifikation für die deutsche Meisterschaft hat der Kläger dabei nur knapp verpasst. Die Wettkampfbeteiligung des Klägers ist ununterbrochen bis zum heutigen Tage. So hat der Kläger am xx.xx.2016 an den Vereinsmeisterschaften des Schützenvereins xxxxxxxxxxxxxxx. teilgenommen und in den Disziplinen 02.58 sowie 02.55 (siehe oben) gewonnen.

Beweis:   Zeugnis des xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx.

Der Zeuge ist als Mitglied des erweiterten Vereinsvorstands für die Organisation und Durchführung der Schießwettbewerbe auf Vereinsebene tätig.

Am xx.xx.2016 wird der Kläger in diesen Disziplinen an den Kreismeisterschaften des Schützenkreises xxxxx xxxxxxx xxxxxxxx teilnehmen und, sofern die Ergebnisse für die Qualifizierung ausreichen, an den xxxxxxxx xxxxxxxxxxxx  Landesmeisterschaften.

 

2. Verhalten des Beklagten

 

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 12.11.2015 an den Kläger und teilte mit, der Kläger sei Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse; für deren Vorhandensein bedürfe es eines waffenrechtlichen Bedürfnisses. Der Beklagte sei als zuständige Behörde nach § 4 Absatz 4 WaffG verpflichtet, dieses zu überprüfen.

Beweis:   Schreiben des Beklagten vom 12.11.2015, in Kopie anliegend.

Das Schreiben ist weder mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, noch war dem Schreiben eine Belehrung auf gesondertem Blatt beigelegt. Die Zustellung erfolgte nicht förmlich mit einfacher Briefpost.

Mit Scheiben vom 17.02.2016 wiederholte der Beklagte seine Bitte in etwas knapperer Form.

Beweis:   Schreiben des Beklagten vom 17.02.2016, in Kopie anliegend.

Auch jenes Schreiben ist dem Kläger mittels gewöhnlicher Briefpost zugegangen; auch jenes Schreiben ist nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Der Kläger entgegnete mit Schreiben vom 14.11.2015, in dem neben der mit Details versehenen Mitteilung die Frage gestellt wird, aus welchem Anlaß der Beklagte die Überprüfung vornehme.

Beweis:   Schreiben des Klägers vom 14.11.2015, in Kopie anliegend.

Nachdem der Beklagte zunächst nicht anwortete, rief der Kläger beim Beklagten an und bat um entsprechende Information. Immerhin sei doch sowohl nach der gestzlichen Regelung, als auch nach den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen ein konkreter Anlaß erforderlich. Der zuständige Amtsrat, Volkmar Peter, versetzte darauf, man habe immerhin vom Kläger „lange nichts gehört“. Man habe zeitgleich im gesamten Amtsbezirk des Beklagte über eintausend Schreiben an sämtliche Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse geschickt. Auf die Frage, ob der Beklagte vorhabe, auch künftighin solche anlasslos Bedürfnisnachweise zu verlangen, erwiderte der Genannte, das wisse er noch nicht.

In einem Schreiben vom 22.01.2016 teilte der Beklagte schließlich mit, er wolle beim Kläger die Bedürfnisüberprüfung von § 4 Absatz 1 Satz 1 WaffG – die erst- und einmalige Regelüberprüfung drei Jahre nach der ersten Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis „nachholen“.

3. Zum Feststellungsinteresse

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an den im Antrag formuoierten Feststellungen. Die Rechtslage ist zwischen den Beteiligten unklar. Es ist zu befürchten, daß der Beklagte sein insgesamt rechtswidriges Verhalten fortsetzt und beliebig wiederholt. Ohne eine Klarstellung ist außerdem zu befürchten, daß der Beklagte die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers angreift. All dem gilt es, vorzubeugen.

Im Einzelnen:

 

a) Fehlerhafte Anwendung des § 4 Absatz 4 Satz 2 WaffG

 

Der Beklagte behauptet, hinsichtlich der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers zu einer Überprüfung verpflichtet zu sein. Dies ist im Hinblick auf § 4 Absatz 4 Satz 2 WaffG alleine deshalb schon falsch, weil es sich bei dieser Regelung um eine Ermessensvorschrift handelt, bei der außerdem das Ermessen durch WaffVwV Zu § 4 WaffG, Ziffer 4.4 dahin eingeengt ist, daß die Überprüfung anlaßbezogen erfolgt, also dann,

„... wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. ...“ (WaffVwV zu § 4 WaffG, Ziffer 4.4)

Einen Anlaß im Sinne dieser Auslegungs- und Anwendungsvorschrift besteht aber auf Seiten des Beklagten nicht.

Eine Überprüfung des Bedürfnisses des Klägers nach § 4 Absatz 4 Satz 2 WaffG wäre aber auch dann nicht angebracht, wenn die Lenkung des Ermessens durch die WaffVwV nicht existierte, denn eine auf den Einzefall bezogene Ermessensausübung hat beim Beklagen ganz offensichtlich überhaupt nicht stattgefunden, räumt er doch ein, nach Art eines Gießkannenprinzips über 1000 Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse gleichermaßen angeschrieben zu haben.

 

 

b) Fehlerhafte Auslegung des § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG

Die Regelung in § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG (2003) erfaßt nur waffenrechtliche Ersterlaubnisse, die ab dem 01.04.2003 erteilt worden sind (Ullrich, Waffenrechtliche Erlaubnisse, Booberg Verlag, 2014, 1.3.2, Seite 63). Aus diesem Grund bestehen im Waffengesetz 2003 keine gesetzliche Regelung für die Behandlung sogenannter Altfälle (Ullrich aaO). Die Nichtanwendbarkeit ergibt sich im Fall des Klägers aber auch aus der Natur der Sache, weil zum einen ein Zeitraum spätestens drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis aus naturgesetzlichen Gründen nicht nachgeholt werden kann. Dieser Zeitpunkt liegt einundzwanzig Jahre in der Vergangenheit. Außerdem existierte zu jenem Zeitpunkt das WaffG (2003) und mit ihm die Regelung in § 4 Absatz 4 noch nicht.


c) Besorgnis künftigen gleichartigen Verhaltens

Auf Einwände des Klägers reagiert der Beklagte nicht; hinsichtlich der Frage, ob auch in Zukunft Abfragen und Überprüfungen dieser Art und Detailtiefe erfolgen, hält der Beklagte sich bedeckt, schließt dies aber auch nicht aus.

Der Beklagte muß um die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens wissen. Er muß als zuständige Behörde die erforderliche Sachkenntnis haben; spätestens mit den detaillierten Hinweisen des Klägers kann sich der Beklagte nicht auf einen Irrtum oder ein Versehen beziehen. Für den wohl absichtsvollen Versuch, mit ihrem Begehren gewissermaßen unter allen Umständen durchzudringen spricht außerdem, daß der Beklagte – anstatt auf die Argumente des Klägers einzugehen – von einer Begründung („wir haben ja von Ihnen lange nichts gehört“) auf eine andere umschwenkt („Nachholung der Regelüberprüfung nach Erst-Erteilung“).

Angesichts der Ausführungen des Beklagten, die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers widerrufen zu wollen, sollte kein Bedürfnisnachweis vorgelegt werden, liegt ein Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Feststellung auch darin begründet, eine solche Entwicklung auszuschließen. Es kann nicht angehen, den Kläger auf ein Nachgeben gegenüber dem rechtswidrigen Verhalten des Beklagten zu verweisen. Der Beklagte erwartet, daß der Kläger sich an das Gesetz hält. Umgekehrt gilt dies ebenso.



Reverend

 

 

Zugegebenermaßen habe ich im Grunde so eine Art Salamtaktik angewendet, um mich aus der behördlichen Schusslinie herauszumanövrieren, ohne gleichzeitig in der Sache nachzugeben. Wie sich herausstellen sollte, war das nur zum Teil erfolgreich, denn die Daumenschrauben wurden auch während des gerichtlichen Verfahrens behördlicherseits weiter angezogen. Das generelle Problem bei diesen Dingen ist: Soll man erst so weit gehen, daß einem die Erlaubnisse entzogen werden, um sich dann mit Widerspruch und Anfechtungsklage dagegen wehren zu müssen, gewissermaßen mit dem Rücken an der Wand ? Dazu verspüren nicht viele Lust und deswegen gibt es so wenig oder eher keine Rechtsprechung zum Thema, wie auch das Folgende noch zeigt:

 

1. Ich schreibe an den lokalen Kreisverband, schicke eine Klageschrift. Reaktion: Nlull, nada, nichts.
 

2. Ich schreibe an das FWR, schicke eine KLageschrift in Kopie. Reaktin: Null, nada, nichts.


3. Ich schreibe an den DSB, schicke eine Klageschrift. Dr. Jürgen Kohlheim ruft mich an und wir sprechen ein wenig über die Sache. Ich frage ihn, ob er von anderen Amtsbezirken irgendwo in Deutschland wisse, wo Ähnliches vorgekommen sei. Er meint, er kenne nur einen Kreis in NRW. Man suche schon eine Weile nach jemand, der sich mal wehre, aber die meisten (oder eher alle) gingen den Weg des geringsten Widerstands, das könne man natürlich nicht vorwerfen. Insofern sei er aber froh, daß es mal jemand versuche, er bittet, ihn auf dem Laufenden zu halten, ein gerichtliches Ergebnis interessiere ihn mächtig.

 

Aus dem FWR bin ich ausgetreten. Haben mehr als zehn Jahre Geld von mir kassiert. Zwei oder dreimal kam Post, ansonsten scheint das ganze etwas intransparent. Wie dem auch sei, wenn sie auf soetwas noch nicht einma überhaupt irgendwie reagieren, sind sie für mich überflüssig.

 

Zum weiteren Fortgang kann ich erst wieder berichten, wenn ich an meinen Aktenordner komme. Ich habe hier an dem Rechner, an dem ich sitze, nur meine eigenen Elaborate. Daher war es das für heute, Fortsetzung folgt.

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vor 13 Stunden schrieb reverend:

In einem Schreiben vom 22.01.2016 teilte der Beklagte schließlich mit, er wolle beim Kläger die Bedürfnisüberprüfung von § 4 Absatz 1 Satz 1 WaffG – die erst- und einmalige Regelüberprüfung drei Jahre nach der ersten Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis „nachholen“.

Interessant. ;)

 

Falls das flächendeckend bei dieser Waffenbehörde über Jahr und Tag tatsächlich nie gemacht worden sein sollte, wäre das für diese (wenn auch eine echt peinliche Nummer) wohl der einzige Ausweg aus dem Dilemma. Dann wird das Gericht dem Beklagten wohl Recht geben mit der Begründung, dass es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung handelt. Auch wenn diese normalerweise nicht per Serienbrief sondern nach den jeweiligen Zeitpunkten (Ablauf von drei Jahren nach Ersterteilung) abgehandelt wird. Eigentlich gibts dafür ja einen Kalender bzw. eine Wiedervorlage.

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Fortsetzung 6:
Das Verwaltungsgericht Gießen reagiert mit der üblichen Mitteilung des Aktenzeichens und verschiedenster Hinweise. Durch Beschluß vom 25.02.2016 wird der Streitwert auf € 5.000,- festgesetzt. Das bedeutet, daß die Vertretung durch einen Rechtsanwalt € 925,23  kosten würde. Die Gerichtsgebühren betragen €  438,00, zusammen sind das also € 1.363,23, nicht gerade wenig. Das liegt am Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichte. Darin steht für Waffenrecht (Ziffer 50) "Auffangstreitwert zuzüglich € 750,- für jede eingetragene Waffe".

 

Die Behörde reagiert mit einem Schriftsatz vom "2016-02-24" und beantragt erwartungsgemäß die Klageabweisung.


 

Zitat

 

"Nach gegenwärtiger Einschätzung wird die Klage als unzulässig zu bewerten sein. Die Klage wird als
Feststellungsklage erhoben. Dabei wird der Klageantrag zu 1, nämlich (es folgt die Wiedergabe des Klageantrags zu 1 s.o.)

schon deswegen wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen sein, da erkennbar kein berechtigtes Interesse
des Klägers daran besteht, festzustellen, welche Pflichten der Gesetzgeber dem Beklagten auferlegt
hat, bzw. welche Pflichten nicht auferlegt hat. Dies ist kein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und
dem Beklagten zu dem eine Feststellung getroffen werden kann. Die Pflichten des Beklagten sind allenfalls
zwischen dem Beklagten und dem auf Grund der Ausgestaltung als Auftragsangelegenheit fachlich
vorgesetzten Land Hessen zu erörtern.

Soweit der Kläger begehrt, festzustellen dass der Kläger auch nicht verpflichtet ist, dem Beklagten ein
waffenrechtliches Bedürfnis darzulegen oder nachzuweisen, so hat der Kläger mach vorläufiger Einschätzung
kein rechtliches Intersse, dass zu dieser Frage eine Feststellung durch das Gericht getroffen wird, da
er mit der Klageschrift möglicherweise genau jene Auskünfte erteilt hat, die die beklagte Behörde von ihm
erbeten hatte. Ob dem so ist, ist aktuell durch die Behörde zu prüfen.

 

Vor diesem Hintergrund wird darauf verzichtet, zum gegenwärtigen Zeitpunkt in weiterer Weise vorzutragen.

 

Entsprechender Vortrag wird vorbehalten und zugesichert für den Zeitpunkt zu dem die Angaben des Klägers
aus der Klageschrift überprüft wurden.

 

....

 

Im Auftrag

Strack-Schmalor, Verwaltungsdirektor"

 


 

Darauf antworte ich am 02.04.2016:


 

Zitat

 

"In Sachen

Reverend ./. Lahn-Dill-Kreis

 

 

Az: xxxxxxxxxxxxxxxxxx

 

trage ich auf die Klageerwiderung in aller Kürze vor:

1. Zum Klageantrag zu 1

Der Kläger hat einen hinsichtlich der Parteien und der Geschehensabläufe hinreichend konkretisierten Sachverhalt vorgetragen;
die Anträge zielen also nicht auf die Beantwortung bloßer Rechtsfragen, sondern auf die Klärung einer zwischen den Parteien
streitigen Rechtsfrage, in deren Zug der Kläger bei Beibehaltung seiner Auffassung mit Maßnahmen des Beklagten rechnen
muß, denn diese sind vom Beklagten angedroht worden.

Ein für die Bejahung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO hinreichend konkretes Verhältnis der Parteien
liegt nämlich beispielsweise vor, wenn der Prozeßgegner die Zulässigkeit eines bestimmten Verhaltens des Klägers bestreitet
und für den Fall einer Verwirklichung bzw Fortsetzung mit rechtlichen Maßnahmen droht (Kopp, VwGO, § 43, Rdn 19); es
reicht aus, wenn Meinungsverschiedenheiten über eine Berechtigung oder Befugnis bestehen, und der Kläger mit der nicht
ganz entfernt liegenden Möglichkeit rechnen muß, daß sein Verhalten durch den Beklagten ... geahndet werden wird, wenn er sich
ihrer Auffassung nicht anschließt (Kopp aaO).

Der Beklagte behauptet in dem hier in Streit stehenden Sachverhalt, er sei verpflichtet, das waffenrechtliche Bedürfnis des Klägers
zu prüfen. Aus diesem Grund habe der Kläger sein Bedürfnis dem Beklagten zu belegen. Für den Fall, daß das nicht geschehe,
sei mit der Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse zu rechnen. Der Kläger tritt dem entgegen; er vertritt, mit den vorgetragenen
Argumenten, die Auffassung, der Beklagte müsse die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers keineswegs überprüfen. Der Kläger
müsse keinen Nachweis erbringen.

Mithin handelt es sich nicht um die Beantwortung der abstrakten Frage, welche Pflichten dem Beklagten im allgemeinen oblägen;
vielmehr handelt es sich um die Frage, welche Pflichten dem Beklagten in Bezug auf den Kläger obliegen, ob also die vom
Beklagten hierzu aufgestellte Rechtsbehauptung zutrifft oder nicht.

2. Zur Sicht des Beklagten auf den Klagevortrag

Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe „möglicherweise“ genau jene Auskünfte erteilt, die der Beklagte verlangt habe. Das ist nicht
ganz zutreffend. Der Beklagte verlangte die Vorlage eines Schießnachweises in Form eines Schießbuchs und eine Bescheinigung des
Vereins, dem der Kläger angehöre, über das Fortbestehen der Mitgliedschaft und der Ausübung des Schießsports, widrigenfalls mit
der Beseitigung der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu rechnen sei. Der Kläger hat weder einen Schießnachweis,
noch die verlangte Bescheinigung des Vereins vorgelegt.

 

3. Zum Feststellungsinteresse

Auch das Feststellungsinteresse ist nicht fortgefallen.

a) Weiterhin unklares Rechtsverhältnis

Der Beklagte trägt vor, er prüfe derzeit, ob die von ihm zu Unrecht verlangte Auskunft durch die Klageerwiderung erfolgt sei. Dies sei
„möglicherweise“ der Fall. Damit ist klar, daß die vom Kläger in der Klagebegründung dargelegte Gefahr einer ungünstigen Folge, sollte
er an seiner Auffassung festhalten, auch nach der Klageerwiderung noch nicht beseitigt ist.

Durch die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageerwiderung ist vielmer im Gegenteil sogar deutlich geworden, daß die Angelegenheit
zwischen den Parteien auch jetzt noch nicht als geklärt angesehen werden kann. Der Beklagte trägt immerhin vor, die Klageerwiderung
hinsichtlich dieser Wirkung noch zu prüfen.
Wenn der Beklagte prüft, ist das Ergebnis offen.


b) Einrichtung auf Folgen gerichtlicher Feststellung

Außerdem bestätigen die Ausführungen des Beklagten die Annahme des Klägers, daß keinerlei substantielles Argument für die
Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Beklagten streitet, der Beklagte aber dennoch an seiner Auffassung festhält. Wenn nämlich der
Beklagte die Klagebegründung darauf prüft, ob die von ihm zu Unrecht verlangte Glaubhaftmachung erfolgt sei, stellt er sich ganz
offensichtlich auf den Standpunkt, sein Verhalten sei rechtmäßig gewesen. Demzufolge liegt das Feststellungsinteresse unter anderem darin,
daß die Rechtslage zwischen den Parteien unklar ist und der Kläger sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will (vgl. Kopp aaO, Rdn. 24).


c) Wiederholungsgefahr

Weiter liegt das Feststellungsinteresse unter anderem - wie bereits vorgetragen - darin, daß selbst im Falle einer hypothetischen Erledigung
des konkreten Sachverhalts der Kläger damit rechnen muß, auch in Zukunft unter Folgenandrohung zur Erbringung von Nachweisen
aufgefordert zu werden, ohne daß davon der im Gesetz bei zutreffender Ermessensausübung erforderliche, konkrete Anlaß besteht.
Indem der Beklagte an seiner Haltung festhält, räumt er die Wiederholungsgefahr nicht aus.

Der Reverend"


 

Ich muß generell um Entschuldigung bitten, die Schriftsätze der anderen Seite muß ich abtippen, weil meine OCR-Software sich aus unerfindlichen Gründen verabschiedet hat. Daher haue ich die Sachen so raus, wie ich Zeit habe, mal etwas abzutippen.

 

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Naja und nun kommt es:

 

Schreiben der Behörde vom 11. April 2018


 

Zitat

 

"Sehr geerter Herr ................."

mit obengenannten Schreiben bat ich um Vorlage einer Bescheinigung über die aktive Mitgliedschaft in einem
Schützenverein sowie um Vorlage von Schiessnachweisen.

Leider habe ich trotz meines Erinnerungsschreibens vom 16.02.2016 bis heute keine Nachricht von Ihnen
erhalten.

Ich erinnere daher letztmalig an die Vorlage von Nachweisen bis spätestens 20.05.2016.

Sollte die Angelegenheit bis dahin nicht erledigt sein, werde ich das waffenrechtliche Widerrufsverfahren einleiten

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Peter
Amtsrat
"

 

 

 

Jetzt ist der Konfikt komplett auf seinen Kern zugespritzt und ich bin gezwungen, eine grundlegende Entscheidung zu treffen:

 

Entweder, ich lasse mir die Erlaubnisse wegnehmen und klage dagegen,

 

oder

 

ich gebe nach.

 

Nachgeben wollte ich eigentlich ums Verrecken nicht. Aber vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand alleine. Soll ich meine WBKen riskieren ? So stand es zu jenem Zeitpunkt.

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Am 21.7.2018 um 21:38 schrieb cartridgemaster:

Nur zu meinem persönlichen Verständnis: die ganze Nummer zieht sich jetzt seit mehr als zweieinhalb Jahren (Start Nov. 2015!) hin, ohne dass in der Sache eine rechtsverbindliche Klärung herbeigeführt wurde? :confused:

Asylstreitigkeiten haben Vorrang ;)

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vor 6 Minuten schrieb P22:

Asylstreitigkeiten haben Vorrang ;)

:good:

In meinem Landkreis hatten die zwei Zimmer im Block in 2017.
Die Etage teilten die sich mit Ordnungsamt und untere Jagdbehörde.
Nun wurde Ordnungsamt und Jagdbehörde raus geschmissen und sie haben eine komplette Etage für Merkelgäste vereinnahmt.

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Meine bisherigen Erfahrungen mit dem Nachweis der Schießaktivitäten gegenüber der Waffenbehörde (Land: Ba.-Wü.):

 

Ich führe ein Schießbuch, vom Anfang meiner WBK-Zeit an. Einmal hatte ich es (vorsorglich) bei einer Antragstellung für eine weitere KW auf der Waffenbehörde mit dabei, der SB wollte reinschauen, blätterte sagenhafte ca. 10 Sekunden lang durch, murmelte etwas von "oh, Sie gehen ja viel schießen", und klappte es wieder zu.

 

Bei einer (bislang ersten und einzigen) Aufbewahrungskontrolle vor einiger Zeit lag das Schießbuch daneben und ich sagte dem SB, wenn er wolle, könne er ja reinschauen. Er winkte dankend ab.

 

Anforderung des Schießbuches bzw. Nachweis der Aktivität ansonsten: Null. 

Schauen wir mal, was die Zukunft noch bringt. 

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Ich bitte um Nachsicht, daß das hier so tröpfchenweise weitergeht. Aber da ich beruflich hin- und her fahren muß und an verschiedenen Rechnern sitze, habe ich manchmal eine Weile nicht die Zeit und dann wieder keinen Zugriff auf den Aktenordner, in dem die Sache sich befindet. Also weiter im Text:

 

Was habe ich also gemacht ? Irgendwie hat wahrscheinlich die Feigheit gesiegt, manche würden vielleicht auch sagen, die Vernunft. Jedenfalls habe ich das Verwaltungsgericht erst einmal angeschrieben in der Hoffnung, dort bald einen Termin zu bekommen. Als Grund habe ich mitgeteilt, daß die Beklagte den Druck erhöhe und die Sache daher schnell geklärt werden müsse. Das Gericht teilte mir aber mit, daß innerhalb der von der Behörde mir gesetzten Frist kein Verhandlungstermin stattfinden könne.

 

Was also tun ? Ich habe ein wenig so eine Art Zwischenweg genommen und der Behörde nicht das gegeben, was sie will, nämlich Schießbuch und Vereinsbescheinigung. Ich habe noch nicht einmal ein Schießbuch, ich hatte nie eines. Da ich gerade Vereins- und Kreismeisterschaften Gebrauchsrevolver geschossen hatte, habe ich die entsprechenden Urkunden hingeschckt. Immerhin bin ich in meiner Klasse Kreiseister geworden, wenn auch gegen nur einen Konkurrenten. In einem - aus nachträglicher Sicht - etwas überheblich formulierten Schreiben meinte ich, sie müßten wohl die richtigen Schritte daraus ziehen:
 

Zitat

 

Reverend ./. Lahn-Dill-Kreis
Ihr Zeichen: xxxxxxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

 


die beiliegenden Dokumente übermittle ich zur Kenntnisnahme und zur Vervollständigung
Ihrer Unterlagen in Kopie. Ich denke, daß es Ihnen bei gehöriger Anspannung gelingen wird,
die notwendigen Schlußfolgerungen daraus zu ziehen.

Mit freundlichen Grüßen

Reverend

Anlagen:
Urkunde Schützenverein xxxxxxx vom 14.02.2016 betreffend Vereinsmeisterschaft in der DSB-Disziplin 02.55,
Urkunde Schützenverein xxxxxxxx vom 14.02.2016 betreffend Vereinsmeisterschaft in der DSB-Disziplin 02.58,
Urkunde des xxxxxxx-Schützenkreises vom 02.04.2016 betreffend
Kreismeisterschaft in der DSB-Disziplin 02.58

 

 

Dabei war mir relativ klar, was dann kommen könnte:

 

Entweder, sie gehen weiter gegen mich vor, weil sie nicht wie verlangt ein Schießbuch und eine Vereinsbestätigung von mir bekommen,

oder sie lassen die Urkunden ausreichen, schreiben aber an das Gericht, ich hätte nachgegeben und die Klage wäre damit erledigt.

 

Mit der ersten Variante hätten sie sich lächerlich gemacht, ein Bescheid auf Widerruf der Erlaubnisse wäre so offensichtlich falsch und angreifbar gewesen, daß ich damit nicht rechnete, eher schon mit der zweiten Variante, die dann auch eintrat: Sie schreiben an das Gericht, nun sei doch alles gut, ich  hätte brav geliefert, verfahren sei erledigt und möge auf meine Kosten beendet werden.

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Inzwischen war ich ziemlich verärgert über diese Leute. Ich bin einigermaßen überzeugt davon, daß sie schon nach meiner ersten Antwort ganz am Anfang nicht ernsthaft an meinem Bedürfnis zweifelten, aber von ihrem hoheitlichen Kujonierungsgehabe einfach nicht ablassen konnten. Dazu zählt insbesondere das Schreiben, mit dem die Einleitung des Entziehungsverfahrens angedroht wird, sollte ich nicht kuschen. Ich weiß von anderen Leuten, die nicht einmal mehr im Verein waren, denen sie nachgelassen haben, einem Verein beizutreten und für die kommenden 12 Monate Aktivität, also Übungschießen nachzuweisen. Diese Stufe wurde bei mir ausgelassen, da kam keine entspfrechende Aufforderung. Stattdessen gleich: Kuschen oder Erlaubniswiderruf. Dementsprechend "engagiert" habe ich dann an das Gericht geschrieben, das war am 16.06.2016:


 

Zitat

 

In Sachen

Reverend ./. Lahn-Dill-Kreis

Az: 3 K 328/16 GI

 

trage ich weiter vor. Selbst wenn man im jüngsten Schriftverkehr der Parteien ein Einlenken des Klägers erblicken wollte,

so ändert dies nichts am rechtlichen Interesse an der mit der Klage begehrten Feststellung. Sollte das Gericht die
Feststellung in der beantragten Form aus Gründen, die die Beklagte anführt, für obsolet halten, wird hilfsweise beantragt,

1.    Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, das waffenrechtliche Bedürfnis des Klägers zu prüfen,

2.    es wird weiter festgestellt, daß der Kläger nicht verpflichtet war, dem Beklagten ein waffenrechtliches Bedürfnis darzulegen oder nachuweisen,

3.    es wird schließlich festgestellt, daß die an den Kläger gerichtete Aufforderung der Beklagten vom 12.11.2015 mangels
Vorliegens von Anhaltspunkgen für den Fortfall des waffenrechtlichen Bedürfnisses rechtswidrig war.
 

Es wird klargestellt, daß keinerlei Veranlassung besteht, von der in der Klageschrift dargetanen Auffassung abzuweichen.
Diese gibt nichts anderes wieder, als das, was im Gesetz steht.
 

Die Beklagte versucht mit ihrem prozessualen und außerprozessualen Verhalten, eine Entscheidung letztlich zu vermeiden;
dies ergibt Sinn, weil die Behörde sich künftige, gleichartig rechtswidriges Vorgehen vorbehält. Genau darin liegt ein Teil des
Feststellungsinteresses.

Die Beklagte hat zudem letztlich nur durch die Ausübung von Druck erreicht, daß der Kläger sich zur Sache gegenüber der
Behörde überhaupt noch einmal erklärt hat. Der Druck bestand in der konkreten Ankündigung der Einleitung eines
„Entziehungsverfahrens“ für den Fall, daß der rechtswidrigen Aufforderung der Behörde nicht bis 20.05.2016 Folge geleistet werde.

Dies - in Kombination mit der Mitteilung des Gerichts, eine Terminierung bis zum 20.05.2016 sei aus Zeitgründen nicht möglich
- ließ letztlich aus Gründen der Vorsorge keinen anderen Weg offen.


Die Beklagte gibt sich in anderen Fällen bereits mit dem Versprechen der Betroffenen zufrieden, künftig wieder den Schießsport
aufnehmen zu wollen. Demgegenüber drohte sie dem Kläger ohne eine derartige Milde sogleich die Entziehung der waffenrechtlichen
Erlaubnisse an, wiewohl sie nicht im geringsten an dem Fortbestehen des Schießsportlichen Bedürfnisses beim Kläger zweifelt.
Dennoch gebot die Vorsorge dem Kläger, an dieser Stelle nicht untätig zu bleiben. Das Ergebnis dieses übermäßigen Drucks
versucht die Behörde jetzt dahin auszunutzen, möglichst keine gerichtliche Entscheidung zu erhalten.


Das Verhalten der Beklagten, das sich inzwischen eher wie ein taktisches Spiel ausnimmt, als etwa von einer ernszunehmenden
ordnungsrechtlichen Sorge getragen, bietet umso mehr Anlaß, den Schritt, der letztlich Anlaß ist, zu überprüfen und der Beklagten
deutlich zu machen, daß sie sich künftig eine Verhaltensweise zu eigen machen sollte, die einen etwas rechtsstaatlicheren Eindruck erweckt.


Reverend

 

Dabei war mir ziemlich klar, daß es für Behördenvertreter einen ziemlichen Affront darstellt, wenn man ihnen rechtstaatswidriges Verhalten vorwirft. Genau das war das Verhalten der Behörde aber von allem Anfang an. Rechtsstaat heißt ja nichts anderes, als daß das staatliche Verhalten sich ausschließlich an Gesetzen zu orientieren und diese einzuhalten hat. Das hat man hier - meines Erachtens ganz bewußt und vorsätzlich - nicht getan.

 

Langsam geht jedendalls der Rechtsstreit in die Phase über, wo den Beteiligten nichts mehr einfällt und alle auf die mündliche Verhandlung warten. Es war aber zu erwarten, daß die Behörde noch einmal reagieren würde. Das war dann auch etwas umfanreicher und ein wenig spitz im Ton, daher will ich das wörtlich wiedergeben. Dazu komme ich erst am Wochenende.

Bearbeitet von reverend
Text am Schluß ergänzt
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Ich gehe mal davon aus, das du einen Arsch voll Urkunden hast.

Die wirst Du dir sicher nicht ins Klohäusl gehängt haben.

Schnüre doch ein schönes Packet mit 2-3 Ordnern und gib dieses an der Pforte ab.

Mit Schreinen, das du deine Nachweise zur Durchsicht eingereicht habest und man dir diese doch nach erfolgter Durchsicht bitte zurücksenden möge.

Portokosten dürften recht hoch ausfallen!

Du hast deiner Pflicht genüge getan und der Behörde Kosten und Arbeit verursacht!

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