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IGNORED

VG Giessen, OA Wetzlar nachträgliche Bedürfnisprüfung


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Geschrieben

Beim Verwaltungsgericht Gießen habe ich neulich als Kläger gesessen, nachdem die Waffenbehörde circa 1500 Schreiben (an alle Waffenbesitzer im Amtsbezirk) geschickt hatte, sie möchten ihr Bedürfnis glaubhaft machen. In der mündlichen Verhandlung meinte die Richterin, sie gehe von der Unzulässigkeit der Klage aus, weil die Aufforderung, Bedürfnisnachweise zu bringen, ob nun rechtens oder nicht, eine Vorbereitungshandlung sei, kein Bescheid. Wenn ich keinen Nachweis erbracht hätte und die Behörde meine WBK widerrufen hätte, hätte ich klagen können. Ich gebe zu, daß das eine mögliche Entwicklung war, hatte aber aufgrund der Umstände des Falles - wie die Behörde ihr Aufforderungsschreiben formuliert hatte - daß man das als widerspruchsfähigen Bescheid auslegen könnte.

 

Eines muß ich aber sagen: Das Gericht hat dem Vertreter des Regierungspräsidiums und dem der örtlichen Waffenbehörde mit ziemlich deutlichen Worten gesagt, was sie von der Aktion der Behörde hielt: Nichts.

 

Ich finde generelle Einschätzungen des Urteils in diesem Fall, so nach dem Motto: "Die wollen uns alle dissen", von dem Vergleich mit dem NS-Staat mal ganz abgesehen, verfrüht, wenn man das Urteil noch gar nicht kennt. Ich gehe davon aus, daß es irgendwann in näherer Zukunft veröffentlicht werden wird.

 

Abgesehen davon, so ganz allgemein gesprochen, sehe ich schon eine gewisse Gemeinsamkeit von Überzeugungen, die man als "Bewegung" bezeichnen könnte und die darauf hinausläuft, die Bundesrepublik existiere nicht, stattdessen existiere nach wie vor das Deutsche Reich. Oh die Ahnungslosen. Mit dem zweiten Teil haben sie recht, das Deutsch Reich existiert nach wie vor. Nur im ersten Teil irren sie, denn die Bundesrepublik ist das Deutsche Reich. Sie ist nach allgemeiner völkerrechtlicher Auffassung nicht nur der "Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches", wie man immer zu hören und lesen bekommt, sondern sie ist mit dem Deutschen Reich identisch. Umbenannt, verfassungsmäßig neu organisiert und flächenmäßig ein wenig gerupft.

 

Die Konsequenz des Irrtums ist jedenfalls der verbreitete Glaube, die Gesetze seien nicht relevant, denn es seien ja keine Gesetze eines wirklich existierenden Staates. Daraus kann man ganz gut die Annahme ableiten, daß die sogenannten Reichsbürger es mit der Befolgung der Gesetze nicht so genau nehmen. Irgendwie so in dieser Richtung stelle ich mir die Begründung vor.

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vor 18 Stunden schrieb reverend:

Beim Verwaltungsgericht Gießen habe ich neulich als Kläger gesessen, nachdem die Waffenbehörde circa 1500 Schreiben (an alle Waffenbesitzer im Amtsbezirk) geschickt hatte, sie möchten ihr Bedürfnis glaubhaft machen.

Das Ordnungsamt in Gießen, oder das in Wetzlar? Können wir dann gerne abtrennen und in einem separaten Faden behandeln.

Bearbeitet von JuergenG
Geschrieben (bearbeitet)

@JuergenG: Wetzlar. Im Gerichtssaal saß dann neben dem Vertreter der Behörde als Vertreter des  öffentlichen Interesses (besondere Verfahrensstellung nach der VwGO) ein Vertreter des RP Gießen. Während der Ordnungsamtsvertreter einen eher eingeschüchterten, zumindest zurückhaltenden Eindruck auf mich machte, wirkte der vom RP so, als sei man sich der Fragwürdigkeit der Aktion durchaus bewußt. Man habe aber fast die Hälfte "erwischt". Fazit: Diie Leute wiesen entweder etwas nach, indem sie Schießbücher vorlegten, oder man gab ihnen Gelegenheit, binnen Jahresfrist einmal im Monat Schießübungen nachzuweisen.

 

Schützenkreis angeschrieben. Reaktion: Nada.

Fwr angeschrieben. Reaktion: Nada.

Herrn Dr. Kohlheim angeschrieben. Ich wollte wissen, ob es anderswo in Deutschland ähnliches Behördenverhalten gebe. Er rief zurück und meinte, ihm sei außer diesem nur ein weiterer Fall bekannt. Er war interessiert am Fortgang, weil (sinngemäß) "die Leute sich aus verständllichen Gründen abducken und keiner klagt".

Bearbeitet von reverend
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Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb reverend:

Im Gerichtssaal saß dann neben dem Vertreter der Behörde als Vertreter des  öffentlichen Interesses (besondere Verfahrensstellung nach der VwGO) ein Vertreter des RP Gießen.

Hinweis: in Hessen gibt es keinen VöI, weil das Land in der HessAGVwGO von der optionalen Ermächtigung des § 36 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat. Der Vertreter des RP war entweder "im Beistand" erschienen, was er natürlich kann (§ 67 Abs. 7 VwGO), oder er kam für die WB wenn diese - seltene Konstellation - parallel gleichrangig mit beklagt war.

Geschrieben (bearbeitet)

Da das nun aus einem anderen Thread herausgetrennt und verselbständigt worden ist, erzähle ich die ganze Geschichte. Als Vorbemerkung folgendes:

 

Bekanntlich ist die Frage, ob und unter welchen Umständen das Fortbestehen eines schießsportlichen Bedürfnisses von der Behörde geprüft werden darf, ein zentrales Thema. Darf es jederzeit geschehen, muß es in bestimmten Abständen geschehen ? Oder darf es gar nicht sein oder nur aus konkretem Anlaß ?

 

Zu Zeiten des alten Waffengesetzes von 1973 dachte kaum jemand daran. In der Diskussion um das Gesetz von 2003 allerdings kam es wieder hoch und war neben der Handhabung und der Frage des Fortbestehens der gelben WBK eines der zentralen Themen. Klar ist, daß es Leute gibt, die am liebsten jederzeit prüfen würden, um nur gar jedem, der ein paar Wochen nicht geschossen hat, die Erlaubnisse abzuerkennen. Die schlugen sogar die Befristung der WBKen auf fünf Jahre vor, ganz so, wie es ganz zu Anfang 1973 für kurze Zeit schon einmal gewesen war. Klar war dann im Jahre 2003, daß die Behörde ein mal - drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis - eine Bedürfnisprüfung anstellt. Die ist zwingend. Ansonsten gab es im Gesetz eine sogenannte "gesetzliche Vermutung", das Bedürfnis bestehe fort, so lange der Erlaubnisinhaber Mitglied in einem anekannten Schießsportverband war. Ich meine, das hätte in § 8 Absatz 2 WaffG (2003) gestanden. Der fiel in einer der folgenden Novellierungen und Detailveränderungen weg, ich meine, das wäre 2008 oder 2009 gewesen. Was nun ? Es herrschte allgemein Unklarheit und Unsicherheit, weil die WaffVwV, die vielleicht ein wenig Struktur und Auslegungshilfe bringen würde, schlicht nicht existierte. Gleichzeitig kam in den § 4 WaffG der Absatz 4 Satz 3 hinein. In dieser Regelung geht es erst einmal um die erstmalige Nachprüfung des Bedürfnisses nach Ablauf von drei Jahren nach erster Überprüfung. Das klingt folgendermaßen.

 

  • (4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen. (WaffG, § 4 Absatz 4)

Sollte das nun heißen, jeder muß jederzeit mit einer Überprüfung rechnen ? Pabsthart schrieb im bekannten Kommentar zum WaffG Steindorf/Heinrich/Pabsthart:

 

Zitat

"Bei der Ausübung des Ermessens, ob und wann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist einerseits das Schikaneverbot zu beachten. Es ist also nicht Sinn der Kann-Bestimmung, den Waffenbesitzer mit permanenten Nachfragen zu seinem Bedürfnis, gar in beliebiger Detailtiefe, unter Druck zu setzen und zu entnerven ("Vergällung" des Waffenbesitzes)."

 

Dann kam die WaffVwV und klärte das dahingehend:

 

  • "Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate. Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung." (WaffVwV, Ziffer 4.4).

 

Ich bin Sportschütze, war seit 1992 ununterbrochen im Verein und schieße ununterbrochen Wettkampf. Zwar nicht wie im Leistungssport, aber für einigermaßene Platzierungen auf Kreismeisterschaften und zwei mal LM Perkussionsrevolver hat es gereicht.

Das ist meine Vorgeschichte. Wie es dann ab 2016 weiterging, erzähle ich in der Fortsetzung. Unterstelle, daß es vielleicht den einen oder anderen interessieren könnte.

Bearbeitet von reverend
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Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb reverend:

Unterstelle, daß es vielleicht den einen oder anderen interessieren könnte. 

Das tut es definitiv. Vielen Dank für Deinen ausführlichen Bericht bis hierhin! :good:

Geschrieben
Am 10.7.2018 um 11:33 schrieb reverend:

Eines muß ich aber sagen: Das Gericht hat dem Vertreter des Regierungspräsidiums und dem der örtlichen Waffenbehörde mit ziemlich deutlichen Worten gesagt, was sie von der Aktion der Behörde hielt: Nichts.

 

Wie lautete denn nun Dein Antrag?

 

Das Gericht möge die Rechtswidrigkeit der Aktion feststellen?

 

Oder hab ich da was überlesen?

Geschrieben

Finde deine Aktion gut, Hut ab.

 

Das Böse ist es macht den Ernst der Situation von uns LWB deutlich, man versucht hier möglichst viele Waffen von LWB aus dem Verkehr zu ziehen, sehe das hier nur als Anfang und es ist richtig sowas im Keim zu ersticken.

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb JuergenG:

Mit dem großen Rundumschlag hat sich der LDK, insbesondere dessen Verwaltungsdirektor als DIE treibende Kraft, sehr weit aus dem Fenster gelehnt.

 

Ich sehe das als Teil einer Vergrämungsstrategie.

 

Regional wird so etwas leider (mit politischer Motivation) immer mal wieder versucht. Gut, wenn man dagegen angeht und versucht, sie damit nicht durchkommen zu lassen. 

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb reverend:

…. 

 

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen. (WaffG, § 4 Absatz 4)

 

Sollte das nun heißen, jeder muß jederzeit mit einer Überprüfung rechnen ? Pabsthart schrieb im bekannten Kommentar zum WaffG Steindorf/Heinrich/Pabsthart:

vor 17 Stunden schrieb reverend:

"Bei der Ausübung des Ermessens, ob und wann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist einerseits das Schikaneverbot zu beachten. Es ist also nicht Sinn der Kann-Bestimmung, den Waffenbesitzer mit permanenten Nachfragen zu seinem Bedürfnis, gar in beliebiger Detailtiefe, unter Druck zu setzen und zu entnerven ("Vergällung" des Waffenbesitzes)."

Dann kam die WaffVwV und klärte das dahingehend:

  • "Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate. Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung." (WaffVwV, Ziffer 4.4).

 

 

Mir sind in NRW zwei Landkreise bekannt in denen das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses bei "allen" WBK-Inhabern zeitgleich mit der in Abständen von 3 Jahren durchzuführenden Überprüfung der Zuverlässigkeit geprüft wird.

 

Diese Art der "regelmäßig" wiederkehrenden Bedürfnisprüfung wird zwar vom Gesetzgeber nicht verlangt, dürfte jedoch wegen des großen zeitlichen Abstandes vom Schikaneverbot nicht erfasst sein.

 

Hier hat sich meines Wissens noch niemand gegen gewehrt. Vermutlich auch aufgrund der negativen Erfahrungen mit dem Verbot von jagdlichen Selbstladelangwaffen mit auswechselbaren Magazinen.

 

Die Jägerschaft hat die es nur durch eine Gesetzesinitiative geregelt bekommen.

 

Meines Erachtens ist Art und Umfang sowie Häufigkeit der Bedürfnisprüfung nur durch entsprechende Konkretisierung der WaffVwV dauerhaft auf ein erträgliche Niveau einzustellen.

 

Geschrieben (bearbeitet)

Fortsetzung Teil 1

Ich stelle die Sache nachfolgend durch Wiedergabe des Schriftverkehrs und der sonstigen Begebenheiten dar und kommentiere es nicht eingehend. Der Schriftwechsel spricht im Grunde für sich selbst. Also:

 

Im November 2015 erreicht mich ein Schreiben des Ordnungsamts des Lahn-Dill Kreises vom 12.11.2015 mit folgendem Wortlaut:
 

Zitat

 

Waffenrecht - Bedürfnisüberprüfung

 

Sehr geehrter Herr Reverend, (Name auf Nickname geändert)

 

Sie sind Inhaber einer oder mehrerer waffenrechtlicher Erlaubnisse. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt ein Bedürfnis gemäß §§ 4 und 8 des Waffengesetzes (WaffG) voraus. Ein waffenrechtliches Bedürfnis wird anerkannt, wenn jemand als Mitglied eines Schießsportverbandes oder eines ihm angehörenden Teilverbandes den Schießsport regelmäßig ausübt und eine Bedürfnisbescheinigung seines Verbandes vorliegt.

 

Als zuständige Behörde bin ich nach § 4 Abs. 4 WaffG verpflichtet, die bestehenden waffenrechtlichen Bedürfnisse zu überprüfen. Ich bitte daher um Vorlage einer Bescheinigung des Schützenvereins, dass Sie aktives Mitglied sind und den Schießsport regelmäßig ausüben. Des Weiteren bitte ich um Vorlage von Schießnachweisen der letzten 12 Monate.

 

Zur Erledigung gebe ich Ihnen eine Frist bis zum 31. Dezember 2015.

 

Sollten Sie das Fortbestehen des Bedürfnisses nicht nachweisen, geben wir Ihnen einmalig Gelegenheit, in Absprache mit meiner Behörde, innerhalb der nächsten 12 Monate in Ihrem Schützenverein einmal pro Monat oder 18 mal über das ganze Jahr verteilt Schießsport zu betreiben und dieses unaufgefordert nachzuweisen. Sollten Sie keine Schießnachweise vorlegen, werden die waffenrechtlichen Erlaubnisse kostenpflichtig widerrufen. Wenn Sie kein Interesse mehr haben, den Schießsport auszuüben, so haben Sie die Möglichkeit, die Waffen entweder an einen Berechtigten zu veräußern, bei meiner Behörde zur Vernichtung abzugeben oder dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen.

 

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass Sie nach den Vorschriften des Waffengesetzes verpflichtet sind, der zuständigen Behörde die notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die notwendigen Nachweise vorzulegen.

 

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

 

Peter
Amtsrat

 

 

Zuerst glaubte ich an eine Verwechselung. Dann dachte ich, jemand müsse mich gegenüber der Behörde fälschlich bezichtigt haben. Ich hätte kein Problem, eine Bescheinigung des Vereins vorzulegen, die hätte ich mir als Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sogar selbst ausstellen können. Nun denn, ich rief den Unterzeichner des Schreibens an und fragte, wie er auf die Idee komme, mein Bedürfnis könne weggefallen sein. Da meinte er zunächst ganz allgemein, die Behörde sei dazu da, die Einhaltung des Gesetzes zu wahren und zu überwachen. Alles gut und schön, meine ich, aber es muß Ihnen doch bekannt sein, daß Ihnen bei der Überprüfung des Fortbestehens durch Ziffer 4.4 der WaffVwV die Hände gebunden sind, es sei denn, Sie hätten einen konkreten Anlaß, anzunehmen, mein Bedürfnis sei in Fortfall gekommen. Nachdem ihm keine Ausrede mehr einfiel und der arme Mann ganz verzweifelt schien, meinte er "Wir haben immerhin von Ihnen schon lange nichts mehr gehört". Das sei für ihn der Anlaß. Ich fragte ihn, was er denn außer Anträgen von mir zu hören wünsche. Er gab nurmehr zu verstehen, nichts von mir gehört zu haben, sei sein Anlaß im Sinne von Ziffer 4.4 WaffVwV.

 

Bearbeitet von reverend
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Geschrieben (bearbeitet)

Fortsetzung 2

 

Ich schreibe die Behörde am 14.11.2015 an.

 

 

Zitat

 

Reverend / Lahn-Dill-Kreis - Waffenrecht

Ihr Zeichen: xxxxxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

in meiner Eigenschaft als Angehöriger des geschäftsführenden Vorstands des Schützenvereins xxxxxxxxxxxx teile ich Ihnen mit, daß ich Mitglied dieses Vereins bin. Der Schützenverein xxxxxxxx ist Mitglied des xxxxxxxxxx xxxxxxxxxx. Der wiederum ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes (DSB). Meine Mitgliedsnummer beim xxxxxxxxxxx lautet xxxxxxxxxxxxxx. Ich teile weiter namens des Schützenvereins xxxxxxxxxx mit, daß ich aktiver Schütze bin und regelmäßig an Wettkämpfen im Schützenkreises xxxxxxxxxxxx  teilnehme, die mich – sofern Zeit und Trainingsintensität es erlauben – auch schon bis auf die Landesebene geführt haben. Diese Mitteilung wollen Sie als die von Ihnen angforderte Bescheinigung auffassen.

Schießnachweise in Form eines Schießbuchs besitze ich nicht; derlei habe ich noch nie geführt. Stattdessen übermittle ich einige Urkunden, die meine Teilnahme an Wettkämpfen belegen. Ich denke, daß meine fortbestehenden Aktivitäten im Schießsport hinreichend glaubhaft gemacht sind.

Ich komme allerdings nicht um einige rechtliche Anmerkungen und zwei Fragen umhin:

Zunächst darf ich auf auf Abschnitt 1, zu § 4 WaffG, in Sonderheit auf Ziffer 4.4 WaffVwV hinweisen. Diese Anweisung ist Ihnen bekannt. Also müssten Ihnen, sollte Ihre beabsichtigte Bedürfnisüberprüfung rechtmäßig sein, Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, mein waffenrechtliches Bedürfnis könnte weggefallen sein. Wie in der WaffVwV an der angegebenen Stelle ausgeführt, soll nämlich mit § 4 Absatz 4 Satz 3 WaffG gerade keine Regelüberprüfung eingeführt werden; vielmehr will die von Ihnen ins Feld geführten Vorschrift (§ 4 Absatz 4 WaffG) den Behörden die Möglichkeit eingeräumt werden, denjenigen Fällen nachzugehen, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Die Regelung stellt also einen Ausnahmefall dar, der nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Vorliegen von Anhaltspunkte dafür, daß offensichtlich kein Bedürfnis mehr vorliegt) greift.

Für die Bedürfnisüberprüfung nach § 4 Absatz 4 Satz 3 WaffG gelten darüber hinaus auch nicht die gleichen Voraussetzungen, wie dies  bei der Ersterteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Fall wäre. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es vielmehr bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass das fortbestehende schießsportliche Bedürfnis und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, beispielsweise durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist.

So wie Sie formulieren, klingt es dagegen so, als sei es Ihnen unumgänglich, ohne jeden Anlaß und auch ohne Vorliegen von Anhaltspunkten für einen offensichtlichen Fortfall des Bedürfnisses eine Art Regelüberprüfung durchzuführen. Das wäre eine glatte Fehlinformation, die im Widerspruch zu den Sie bindenden Anweisungen der WaffVwV stünde.

Vor diesem Hintergrund wollen Sie freundlicherweise dazu Stellung nehmen, ob und gegebenenfalls welche Anhaltspunkte Ihnen vorliegen, die Sie zu der Annahme bringen, mein waffenrechtliches Bedürfnis könne weggefallen sein. Weiter darf ich um Stellungnahme zu der Frage bitten, weshalb eine Bescheinigung des Vereins als geeigneter Beleg im Widerspruch zur oben zitierten WaffVwV nicht ausreichen soll, sondern sie darüber hinaus zusätzlich auch noch die Vorlage von Schießnachweisen verlangen.

Ich mache keinen Hehl daraus, daß ich davon ausgehe, daß Ihnen solche Anhaltspunkte nicht vorliegen, denn sie existieren nicht. Vielmehr muß ich annehmen, daß Sie im Widerspruch zu den Sie bindenden Verwaltungsanweisungen eine Regelüberprüfung ausführen, deren Umfang sie darüber hinaus auch noch über das in der WaffVwV skizierte Maß ausdehnen.

Ich gehe davon aus, daß es Ihnen möglich ist, bis zum 10.12.2015 darauf zurückzukommen.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Bearbeitet von reverend
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Geschrieben

Wirklich sehr interessant und wichtig !

 

In NRW verfahren einige Kreise / kreisfreie Städte, zum Teil mit fast identischer Formulierung, gleichartig.

 

Am ‎10‎.‎07‎.‎2018 um 11:33 schrieb reverend:

……. Das Gericht hat dem Vertreter des Regierungspräsidiums und dem der örtlichen Waffenbehörde mit ziemlich deutlichen Worten gesagt, was sie von der Aktion der Behörde hielt: Nichts.

Wenn die Begründung in Schriftform vorliegt, bitte veröffentlichen!

 

Gruß Inst

Geschrieben (bearbeitet)

Wenn das Gericht  einem bedeutet, die Klage sei unzulässig, wird die Klage entweder abgewiesen, oder man nimmt sie zurück. Ich breite das noch alles aus, das bedeutet nur etwas Arbeit, daher bitte ich um etwas Geduld.

Bearbeitet von reverend

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