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IGNORED

Aufbewahrung - Verankerung


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Geschrieben

Logische Inkonsequenz:

 

"Kein" Abrißgewicht durch fehlende Verankerung reduziert die lagerbare Waffeanzahl auf Null bei einem 30 kg B-Würfel (oder 100 kg A-Schrank oder 199 kg B-Schrank).

"Kein" Abrißgewicht durch fehlende Verankerung beeinflußt die lagerbare Waffenanzahl nicht bei einem 201 kg B-Schrank.

 

Entweder "kein" Abrißgewicht ist ein Mangel, oder nicht.

Geschrieben (bearbeitet)

1. Bei A-Schränken spielen Eigengewicht oder Verankerung überhaupt keine Rolle. Da liegt die Lagerkapazität bei max. 10 Waffen, egal ob der Schrank 10, 100 oder 1000kg wiegt und unabhängig davon, ob er verankert ist oder nicht. Die Zusammenhang Lagerkapazität<---> Verankerung wird nur bei Schränken für Kurzwaffen gemacht.

2. Bei B-/0-Schränken ist das fehlende Abrissgewicht ein Mangel, wenn der Schrank ein Eigengewicht von unter 200kg hat. Einen 200kg - Schrank brauche ich nicht noch zusätzlich verankern, denn den trägt keiner weg. Wiegt der Schrank weniger als 200 kg, muss ich ihn grundsätzlich verankern. Erreichen dann Eigen- und Abrissgewicht zusammen wieder 200 kg, darf ich wieder max. 10 Kurzwaffen lagern. Bleiben aber Eigen- und Abrissgewicht trotz Verankerung zusammen unter 200 kg, verringert sich die Maximalzahl der zu lagernden Waffen auf fünf.

Was ist jetzt daran logisch inkonsequent?

Bearbeitet von Flohbändiger
Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb Flohbändiger:

...

2. Bei B-/0-Schränken ... Wiegt der Schrank weniger als 200 kg, muss ich ihn grundsätzlich verankern. ..

Nö.

Das magst DU da herauslesen - andere eben nicht.

Auch das Fehlen einer Verankerung ist einfach nur eine Unterschreitung eines Abrissgewichtes von 200kg, ist nämlich NULL. Und? Auch das ist vom Gesetz und AWaffV gedeckt. MEINE Interpretation.

 

Gruß

 

Sigges

 

 

Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb Flohbändiger:

1. Bei A-Schränken spielen Eigengewicht oder Verankerung überhaupt keine Rolle.

Stimmt, mein Fehler.

 

vor 19 Minuten schrieb Flohbändiger:

Kapazität<---> Verankerung wird nur bei Schränken für Kurzwaffen gemacht.

Falsch: Bei B-Schränken, dann aber auch für Langwaffen (max 10 bei <200 kg, unbegrenzt bei >200 kg)

 

vor 21 Minuten schrieb Flohbändiger:

Wiegt der Schrank weniger als 200 kg, muss ich ihn grundsätzlich verankern.

Steht wo?

 

vor 21 Minuten schrieb Flohbändiger:

Erreichen dann Eigen- und Abrissgewicht zusammen wieder 200 kg, darf ich wieder max. 10 Kurzwaffen lagern.

Stimmt.

 

vor 22 Minuten schrieb Flohbändiger:

Bleiben aber Eigen- und Abrissgewicht trotz Verankerung zusammen unter 200 kg, verringert sich die Maximalzahl der zu lagernden Waffen

Stimmt.

 

vor 23 Minuten schrieb Flohbändiger:

Was ist jetzt daran logisch inkonsequent?

 

Der Fall: Tresor <200 kg ohne Verankerung ist von Gesetz und Verordnung aber nicht explizit ausgeschlossen. Er wird überhaupt nicht erwähnt. Eine Verankerung wird überhaupt nicht erwähnt, ein Eigengewicht auch nicht.

 

Das einzige, was das geregelt ist, ist das ominöse "Abreißgewicht", was auch immer das sein mag.

 

Du argumentierst, daß bei Tresoren <200 kg ein "Abreißgewicht" nur exisitert wenn man sie irgendwo "abreißen" kann. Verschieben oder hochheben ist kein Abreißen, deshalb muß man irgendwo eine Abreißschraube reindrehen. Bei Tresoren >200 kg sind verschieben und hochheben plötzlich gleichbedeutend mit Abreißen. Außerdem implizierst Du, daß "Null" nicht kleiner als 200 und nicht größer als 200 ist, sondern irgendwie so nebendran oder so... auf jeden Fall nicht kleiner. Denn ein B-Würfel mit 30 kg plus eine kleine Schraube in Gipskarton (30+1) wäre ja zulässig, ein 50 kg Tresor ohne Schräubchen aber nicht (50+0).

 

Das ist weder logisch konsequent, noch irgendwie begründbar.

Geschrieben

Also ich habe meiner Behörde schriftlich mitgeteilt, dass mein einer B'Würfel mit ca 29kg nicht befestigt ist und ich darin max. 5 KW verwahre. Der andere B-Würfel wurde gem. WaffG  verankert und beinhaltet weniger als 10 aber mehr als 5 KW.

Wurde nicht beanstandet.

So gibt es auch das Gesetz her.

Geschrieben

Nur mal so zum nachlesen: Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) §13

 

Zitat

Abschnitt 5 Aufbewahrung von Waffen und Munition § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen. (2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen. (3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden. (4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition...............

 

Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.

Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb Schakal:

Also ich habe meiner Behörde schriftlich mitgeteilt, dass mein einer B'Würfel mit ca 29kg nicht befestigt ist und ich darin max. 5 KW verwahre. Der andere B-Würfel wurde gem. WaffG  verankert und beinhaltet weniger als 10 aber mehr als 5 KW.

Wurde nicht beanstandet.

So gibt es auch das Gesetz her.

Denke auch, dass das so in Ordnung ist (auch wenn die Verankerung eines 29KG schweren B-Würfels ratsam ist). Eine nicht generell vorgeschriebene Verankerung als erforderlich darzustellen, halte ich für falsch.

 

Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG genannten "erforderlichen Vorkehrungen" sind meines Erachtens in erster Linie auf die nicht waffenbesitzkartenpflichtigen Waffen gemünzt, da für die anderen in der Folge sowie in § 13 AWaffV spezielle Vorgaben gemacht werden. Mehr Sicherheit ist natürlich immer besser, letztendlich muss aber nur ein Schutzniveau erreicht werden, das einem "normalen" Einbrecher den schnellen Zugriff unmöglich macht.  

Geschrieben (bearbeitet)
vor 27 Minuten schrieb AGS:

Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.

 

Der von Dir farblich und durch Fettschrift hervorgehobene Teil bezieht sich allerdings nur auf die Lagermenge von Kurzwaffen (siehe weiter oben im zitierten Text).

 

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
Geschrieben

@ SB:

Wenn mein B-Würfel in der Rückwand Löcher hätte, würde ich ihn auch verankern.

Hat er aber leider nicht..

Dafür habe och den Grundschutz unserer Wohnung erhöht.

Das bringt mehr als jeder Dübel.

Wer sich die Mühe tatsächlich macht soll den B-Würfel gerne mitnehmen...

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb cartridgemaster:

bezieht sich allerdings nur auf die Lagermenge von Kurzwaffen

 

Das ist ja der Geck an der Sache -einmal ist explizit von Kurzwaffen, dann wieder "nur" von Waffen die Rede.

Es darf also weiter fröhlich interpretiert werden... :confused:

Im Abschnitt 4 steht dann noch:

Zitat

(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition  - innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden....

Da sind dann wieder 5 Kurzwaffen und Langwaffen (ohne Anzahl) erwähnt -Blickt noch Einer durch? So lasse er mich teilhaben.

Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dem Quark habe ich noch nicht gefunden -das würde alle Spekulatius vermutlich beenden.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Minuten schrieb AGS:

Eine höchstrichterliche Entscheidung ... würde alle Spekulatius vermutlich beenden.

... dabei ganz sicher die jahrelange Praxis über den Haufen werfen und in der Folge höchstwahrscheinlich wieder eine Gesetzesänderung nach sich ziehen, um den status quo ante wieder herzustellen.

Was die "höchstrichterlichen Entscheidungen" inkompetenter Talarträger verursachen können, durften wir unlängst in der Halbauto-Jagd-Frage live und in Farbe erleben.

Nee, danke, brauche ich nicht.

 

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
Geschrieben
vor 45 Minuten schrieb Fyodor:

Falsch: Bei B-Schränken, dann aber auch für Langwaffen (max 10 bei <200 kg, unbegrenzt bei >200 kg)

Nein, allenfalls ungenau.

In § 13 Abs. 2 AWaffV wird nur geregelt, dass man bei der Aufbewahrung von mehr als 10 Langwaffen entweder einen B-Schrank oder weitere A-Schränke braucht. Von Verankern steht da nichts. Lediglich in § 13 Abs. 4 AWaffV, wo die gemeinsame Aufbewahrung von Kurz- und Langwaffen in einem A/B-Schrank geregelt wird, wird auf § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV und damit auf die Verankerung verwiesen.

 

vor 45 Minuten schrieb Fyodor:

Steht wo?

Das ist meine Interpretation des Gesetzestextes.

 

vor 52 Minuten schrieb Schakal:

Also ich habe meiner Behörde schriftlich mitgeteilt, dass mein einer B'Würfel mit ca 29kg nicht befestigt ist und ich darin max. 5 KW verwahre. Der andere B-Würfel wurde gem. WaffG  verankert und beinhaltet weniger als 10 aber mehr als 5 KW.

Wurde nicht beanstandet.

So gibt es auch das Gesetz her.

Bestenfalls kennen wir jetzt die Auffassung Deiner Behörde. Ich halte die jetzt aber nicht unbedingt repräsentativ oder richtungsweisend für die übrigen 550 Waffenbehörden in Deutschland.

 

vor einer Stunde schrieb Sigges:

Nö.

Das magst DU da herauslesen - andere eben nicht.

Auch das Fehlen einer Verankerung ist einfach nur eine Unterschreitung eines Abrissgewichtes von 200kg, ist nämlich NULL. Und? Auch das ist vom Gesetz und AWaffV gedeckt. MEINE Interpretation.

Das wir uns hier nur Interpretationen um die Ohren hauen, haben wir schon vor 10 Beiträgen festgestellt. Aber auch Du darfst hier lustig mit interpretieren. Und nein, nur weil Du Groß- und Fettschrift verwendest, ist Deine Interpretation nicht richtiger.

Das Wichtige ist, der geneigte Mitleser kann sich jetzt alle Interpretationen in Ruhe zu Gemüte führen und dann ganz für sich entscheiden, welche ihn mehr überzeugt. Ich persönlich würde ja mal bei meiner Behörde nachfragen, wie sie das mit der Verankerung sieht. Kann im Streitfall eine Menge Ärger ersparen, denn ich halte die Begründung "In WO hieß es, ich brauche meine Schränke nicht verankern." nicht für sonderlich hilfreich bei einem Verwaltungsstreitverfahren.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb cartridgemaster:

... dabei ganz sicher die jahrelange Praxis über den Haufen werfen...

Da bin ich ganz bei Dir! Aber: Was ist die "jahrelange Praxis"? Hier macht doch jede Behörde (je nach Land (Kreis) oder Stadt) was Sie will oder meint.

Im Nachbarkreis wird bei Kontrollen erst mal am Schrank gerüttelt (auch am 200+ 1nser) Meine Behörde juckts nicht, so lange die Anzahl des Inhalts stimmt.

Deshalb ist es wohl nicht Unklug, sich nach der Meinung (schriftlich) der zuständigen Behörde zu richten. Auch wenn sich aus dem Waffengesetz eine allgemeine Verankerungspflicht nicht ableiten lässt.

Geschrieben (bearbeitet)

Ich denke gerne an die Randpunkte um Thesen zu prüfen: 

 

Zitat:

"unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf"

 

Dort steht nur bei Verankerung gegen Abriss <200kg = max. 5 Waffen.

Da eine Verankerung = 0kg die Anforderung dennoch erfüllt und 5 Waffen gelagert werden können wüsste ich nicht wieso überhaupt verankert werden müsste bzw. wie jemand dies als Bedingung rauslesen kann !

 

Ich vertrete zwar auch die Auffassung, dass ein geklauter B-Schrank der einfach weggetragen wird obwohl der Hersteller Löcher vorgesehen hat und es in der Anleitung empfiehlt im worst-case von einem Richter als "nicht alles mögliche getan um Dritten den Zugriff zu verhindern" ausgelegt werden könnte !

Mit zwei ordentlichen Schrauben drin ist man dann halt auf der safe-side, aber ich erkenne nicht das man irgendwas machen MUSS !

 

 

Bearbeitet von keks
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Schakal:

Es geht eben nicht um Diebstahlschutz generell, sondern zu verhindern, dass Dritte die Waffen eben mal so in die Hände fallen.

Nein, sondern: 

vor 21 Stunden schrieb VP70Z:

Tresore sollen vor dem schnellen Zugriff durch den Inhaber des Hausrechts schützen.

 

Geschrieben

Wenn dem so wäre, dann wäre die gleichzeitige Aufbewahrung von Waffe und Munition (auch volles Magazin neben der ungeladenen Waffe) im 0/1 Schrank nicht zulässig.

Dem ist abet nicht so.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Schakal:

Wenn dem so wäre, dann wäre die gleichzeitige Aufbewahrung von Waffe und Munition (auch volles Magazin neben der ungeladenen Waffe) im 0/1 Schrank nicht zulässig.

Dem ist abet nicht so.

Ist brav. Nimm Dir ein Fleißkärtchen.

Geschrieben
vor 21 Stunden schrieb VP70Z:

Tresore sollen vor dem schnellen Zugriff durch den Inhaber des Hausrechts schützen.

 

Manchmal mag es einem so vorkommen, aber das glaube ich auch nicht !

 

Mal ehrlich, wäre es zu begrüßen wenn Waffen einfach offen rumliegen dürften im Haus während der Abwesenheit der Bewohner ?

 

Die Grundidee ist also schon die Dinger verpflichtend wegzusperren so dass kein Dritter Sie ohne weiteres an sich nehmen kann...Solange du daheim bist und wach darfst du sie ja offen hinlegen ( zum Reinigen, Training usw.)

 

Das die Tresore immer dicker werden sollen ohne Nachweis wieviel überhaupt aus dem A/B Schränken geklaut wurden ist wieder Aktionismus oder wirklich die Idee weniger Waffen im Volk durch teurere Schränke zu erreichen !

 

 

Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb keks:

Mal ehrlich, wäre es zu begrüßen wenn Waffen einfach offen rumliegen dürften im Haus während der Abwesenheit der Bewohner ?

 

Das verlangt ja keiner.

 

Bis 2003 haben Blechspinde ausgereicht, in vielen anderen Ländern reichen die auch heute noch. Oder sogar oben auf dem Kleiderschrank, das reicht auch... Kinder kommen keine dran, niemand kann es sehen, also ist es sicher.

 

Die Tresore wurden verpflichtend, weil man sich erhoffte, daß die finanzielle Belastung viele LWB zur Aufgabe ihrer freien Persönlichkeitsantfaltung bringen würde. Da dies wohl nicht im erwünschten Maß eingetreten ist, soll nun weiter verschärft werden. Diesmal will man Tresore vorschreiben, die zumindest in Mietwohnungen innerhalb eines Mehrfamilienhauses (was in Deutschland immernoch die Norm ist) durch bauliche Einschränkungen nicht aufgestellt werden dürfen.

 

So umgeht man ein politisch kaum durchsetzbares Totalverbot: Einerseits schreibt man etwas vor, von dem man andererseits weiß, daß es aus anderen Gründen nicht möglich ist.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb Fyodor:

Da dies wohl nicht im erwünschten Maß eingetreten ist, soll nun weiter verschärft werden.

Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen,

dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen.

charles_baron_de_montesquieu-bilder-3x4_

Charles Baron de Montesquieu
französischer Schriftsteller, Philosoph und Staatstheoretiker
* 18.01.1689, † 10.02.1755
 

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb AGS:

Im Nachbarkreis wird bei Kontrollen erst mal am Schrank gerüttelt (auch am 200+ 1nser)

Mein über 200kg Schrank steht auf Fliesenboden. Wenn der von einem Behördenmitarbeiter durchgerüttelt wird gibt es Ärger.

 

Davon abgesehen, das Loch zum Verankern befindet sich bei meinem Kasten in der Mitte der Bodenplatte.

Bleiben wir mal bei diesem ominösen Abreißgewicht. Schrank 0,5 tief, 1,6 hoch. Physik wie man sie vor 30Jahren noch gelernt hat, Last x Lastarm = Kraft x Kraftarm.

0,5m / 2 * 200Kg / 1,6m = 31kg. Also wer keine 2 Kästen Bier heben kann sollte das Einbrechen vielleicht sein lassen.

 

Leider habe ich die Übersicht über die Winkelschleifer im Nachbarraum verloren, die Dinger laufen mir einfach zu. Ein Bohrhammer mit Meissel sowie ein Brennschneider Gas Sauerstoff findet der Einbrecher dort auch.

 

Zwei Straßen weiter wurde neulich eingebrochen. Der Einbrecher ist über einen Staubsauger gestolpert und hat die Bewohner geweckt. Vieleicht sollte ich mir einen Staubsauger vor den Schrank stellen.

 

 

Geschrieben

Wenn ein Einbrecher ran will dann ist es egal wie viel der Tresor wiegt oder welches ominöse Abrissgewicht der Tresor hat. In meiner alten Firma wurden regelmäßig in den Filialen Klasse 2-3 Tresore mit 500kg + zzgl. Verankerung und eingemauert aus der Wand gebrochen und aufgeflext. Da ist ein kleiner B mit 200kg Abrissgewicht bei Einsatz eines Hebels ein klacks dagegen. Und falls es doch nicht klappt kommen sie einige Tage später wieder, mit Verstärkung, evtl. auch wenn Du da bist um den Tresor zu öffnen oder warten gleich auf Dich. Sieht man oft genug bei Aktenzeichen XY oder liest es. Ein Tresor weckt nun mal das Verlangen reinzuschaun und die Überzeugung das dort was wertvolles drinn sein muss.

 

Meine Tresore sind auf jeden Fall nicht befestigt, da nicht gefordert. Mein Vermieter würde mir wohl auch was erzählen wenn ich den Boden mit dem Estrich anbohre und an der Rückwand der Tresore sind keine Löcher. Denke mich erinnern zu können, das man in einen zertifizierten Schrank keine eigenen Löcher, wenn nicht werksseitig vorhanden oder vorgesehen, bohren darf. Wenn ich es doch tue verliert der Schrank seine Zertifizierung.

Geschrieben

Ich bin (noch) kein Experte für Sicherheitstechnik und weiß nicht genau wie die einzelnen Schutzklassen aufgebaut sein müssen, aber nachdem ich etwas recherchiert habe glaube ich, dass es für einen versierten Einbrecher (ab Täterklasse 3) wirklich wenig Unterschied macht ob er einen unzertifizierten oder einen 500kg Schrank öffnen muss.
Ich denke der beste Schutz ist Anonymität;
keiner sollte wissen, dass man Waffen hat
Der in Deutschland nunmal notwendige Tresor sollte nicht allzu schnell gefunden werden.
Damit erhöht man am leichtesten den Zeitwiderstandswert, indem man den Täter länger suchen lässt.
(Bringt natürlich nichts bei Tätern, die einen Besitzer durch Folter oder Drohung damit zur Herausgabe nötigen.)

Das Video ist vielleicht nicht absolut analog zu zeritfizierten Safes, da diese ab B zweilagig sein müssen, aber die Vorgehensweise sollte Erfolg versprechen.



Die Verschärfung der Aufbewahrungsrichtlinie bringt also auch bei qualifizierten Tätern nichts.
(Wer es nicht auf Waffen abgesehen hat, lässt diese übrigens häufig liegen, weil er weiß, dass die Polizei in Fällen von Waffendiebstahl tatsächlich intensiver verfolgt als bei gewöhnlichem Einbruchsdiebstahl.)

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb Flohbändiger:

Doch, tut es. Mit "um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen" ist der Schutz gegen Wegnahme durch Personen, die sich unerlaubt in Deiner Wohnung aufhalten, gemeint, .................

Dieser Schutz besteht - so wie für alle andere Haushaltgegenstände auch  - durch die Abgeschlossenheit der Wohnung. Wenn bei Abwesenheit die Fenster zu und die Wohnungs- bzw. Haustüre abgeschlossen sind, sind die gefordertern erforderlichen Vorkehrungen gegen Wegnahme erfüllt. Von einem erhöhten Schutz vor Einbrechern ist nirgends die Rede.

 

Gunsmoke Joe

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