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IGNORED

Aufbewahrung - Verankerung


Andreas aus D.

Empfohlene Beiträge

Hallo,

 

leider hat die Suchfunktion mir nicht weitergeholfen. 

 

Mein Verständnis ist, dass A und B Schränke, so sie unter 200kg wiegen, verankert werden müssen.  Mir wurde nun vorgetragen, dass diese Verankerung an drei Stellen erfolgen müsse (dreiseitig).  Was hat es damit auf sich?  Ist dies verpflichtend?  Gibt es eine Fundstelle (Gesetz o.ä.)?  Inwieweit wäre dem Erfordernis entsprochen, wenn mehrere Schränke aneinander verschraubt werden?  Wäre dem Gesetz auch entsprochen, wenn die seitliche Verankerung an einem Bücherregal erfolgen würde?

 

Vielen Dank vorab.

 

Andreas

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Hallo!

 

Eine Verankerung ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Im Gegenteil, es wird ausdrücklich erwähnt, daß bei Verankerung die zulässige Anzahl an Waffen im Behältnis verdoppelt wird.

 

Das Gesetz wurde von Vollpfosten geschrieben, deshalb gibt es darin auch keine genauere Definition der Verankerung, sondern nur ein omniöses "Abreißgewicht" von 200 kg.

 

Wenn Du einen A- oder B-Schrank hast, sind dort üblicherweise schon Löcher gebohrt oder vorgebohrt zur Verankerung. Die würde ich nutzen, und nicht versuchen noch zusätzliche Löcher zu bohren.

 

EDIT:

Im übrigen taucht das Thema mindestens zweimal pro Quartal auf, und wurde schon tot gequatscht.

Die Suchfunktion funktioniert nur dann richtig, wenn Du auf der Startseite bist. Dort findet sie mit dem Begriff "Verankerung" aber einige Treffer.

Bearbeitet von Fyodor
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vor 13 Minuten schrieb Andreas aus D.:

Mein Verständnis ist, dass A und B Schränke, so sie unter 200kg wiegen, verankert werden müssen.

 

falsch

 

vor 13 Minuten schrieb Andreas aus D.:

Mir wurde nun vorgetragen, dass diese Verankerung an drei Stellen erfolgen müsse (dreiseitig).

 

falsch

 

vor 13 Minuten schrieb Andreas aus D.:

Was hat es damit auf sich?

 

garnix

 

vor 13 Minuten schrieb Andreas aus D.:

Ist dies verpflichtend?

 

nein

 

vor 13 Minuten schrieb Andreas aus D.:

Gibt es eine Fundstelle (Gesetz o.ä.)?

 

WaffG

AWaffV

 

vor 13 Minuten schrieb Andreas aus D.:

Inwieweit wäre dem Erfordernis entsprochen, wenn mehrere Schränke aneinander verschraubt werden?  Wäre dem Gesetz auch entsprochen, wenn die seitliche Verankerung an einem Bücherregal erfolgen würde?

 

 

WaffG lesen

AWaffV lesen

 

 

bist Du sachkundig? falls ja, dann solltest Du wissen wo das nachzulesen ist. falls nein, dann werde es!

Bearbeitet von alzi
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vor 9 Minuten schrieb alzi:

 

Quelle bitte!....eine belastbare Quelle vorzugsweise....

 

 

Steht in der 4.2 (2) der Sprengstofflager Richtlinie 410

 

"Bei der Aufbewahrung in Behältnissen, die sich innerhalb eines Raumes befinden, der nicht nach Absatz 5 gesichert ist, müssen diese verschlossen gehalten werden und gegen Wegnahme gesichert sein."

 

Alternativ kann natürlich auch der Raum gesichert sein die Anforderungen dafür sind:

"die Tür des Aufbewahrungsraumes mit einem außen bündig abschließenden Sicherheitsschloss, welches schon nach einer Schließung greift, versehen sein. Fenster im Aufbewahrungsraum müssen ausreichend gesichert sein (z.B. Fenstergitter, abschließbare Olive; die Verglasung kann aus Isolierglas oder Drahtglas bestehen). Bei der Aufbewahrung in einem Kellerschacht muss die Abdeckung gegen Abheben gesichert sein.

 

http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16497/5_410.pdf

Bearbeitet von schmitz75
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Also das ist mir jetzt zu blöd, du musst den Schrank nie verankern.

Weil nirgendwo was von "verankern" steht du musst ihn nur gegen Wegnahme sichern.

Im Waffengesetz steht auch nirgendwo, dass man seinen Schrank abschließen muss, du musst nur die Waffen gegen Wegnahme sichern, also abschließen ist nicht nötig steht da ja nicht.

 

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vor 32 Minuten schrieb schmitz75:

Also das ist mir jetzt zu blöd

 

vor 32 Minuten schrieb schmitz75:

Im Waffengesetz steht auch nirgendwo, dass man seinen Schrank abschließen muss, du musst nur die Waffen gegen Wegnahme sichern, also abschließen ist nicht nötig steht da ja nicht

 

dann hör halt auf blödsinn zu verbreiten!

Bearbeitet von HangMan69
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vor 5 Stunden schrieb schmitz75:

 

 

Steht in der 4.2 (2) der Sprengstofflager Richtlinie 410

 

"Bei der Aufbewahrung in Behältnissen, die sich innerhalb eines Raumes befinden, der nicht nach Absatz 5 gesichert ist, müssen diese verschlossen gehalten werden und gegen Wegnahme gesichert sein."

 

Alternativ kann natürlich auch der Raum gesichert sein die Anforderungen dafür sind:

"die Tür des Aufbewahrungsraumes mit einem außen bündig abschließenden Sicherheitsschloss, welches schon nach einer Schließung greift, versehen sein. Fenster im Aufbewahrungsraum müssen ausreichend gesichert sein (z.B. Fenstergitter, abschließbare Olive; die Verglasung kann aus Isolierglas oder Drahtglas bestehen). Bei der Aufbewahrung in einem Kellerschacht muss die Abdeckung gegen Abheben gesichert sein.

 

http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16497/5_410.pdf

Bei meiner Behörde gibt es keine Zulassung wenn der Raum nicht gesichert ist. Dazu zählt/reicht auch die Wohnungstür, und nicht die Zimmertür sollte das Pulver z.B. im Bad aufbewahrt werden.

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vor 5 Stunden schrieb Fyodor:

 

 

 es wird ausdrücklich erwähnt, daß bei Verankerung die zulässige Anzahl an Waffen im Behältnis verdoppelt wird.

 

 

 

Das finde ich echt geil! Wenn das stimmt, gehe ich gleich dübeln. Tragen sich die verdoppelten Waffen auch gleich in die WBK ein?

 

Sorry, aber der musste jetzt sein :drinks:

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