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IGNORED

Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz


chris1605

Empfohlene Beiträge

vor einer Stunde schrieb bruder_tack:

Warum , genau so mit der Behörde abgesprochen, durchgeführt und auch bestätigt bekommen.

Dazu kam heute die Bedürfnissbefürwortung für den Schwedenmauser .

Ist es ein erlaubnispflichtiges Luftgewehr über 7,5 Joule, welches derzeit im Schrank aufbewahrt wird?

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vor 9 Stunden schrieb karlyman:

 

Also, nach den zugänglichen Informationen ist § 13 Abs. 2 AWaffV künftig so formuliert:

 

"2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter
Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen
aufzubewahren:
1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition,
deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
2. mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit
Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung
oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht
von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;"

 

Demnach gilt das mit dem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss für erlaubnispflichtige Munition.

 

Danke Dir karlyman !

 

Gruß,

guardde

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vor 14 Stunden schrieb Commerzgandalf:

Damit deine Kinder nicht an die Waffen kommen? wenn sie mit den Waffen Blödsinn machen, dann hat die Erziehung versagt.

 

Das dachte sich Papa Kretschmer sicher auch...

 

Nee, Waffen gehören unter Verschluss. 0/N ist sicherlich übertrieben.

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G

vor 30 Minuten schrieb mein_c_tut_w:

Die ÄNDERUNG des Waffengesetzes ist heute im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

 

Na, wenigstens ein "Gutes" hat das... jetzt sind die endlosen "Altbestand-soll-ich-noch-ganz-schnell-einkaufen"-Diskussionen beendet.

 

Natürlich bin ich auch kein Freund der Verschärfungen, die sind daneben....  Aber so langsam hat's schon leicht genervt.

 

 

Bearbeitet von karlyman
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Guude,

 

Aussage Sachbearbeiter Hessen: Da gibt es noch nicht mal eine Verordnung die in irgendeiner Form bindend ist, es ist auch noch keine Handlungsanweisung vorhanden - kauft Euch noch einen Schrank und gut ists.

 

Ciao

 

Weissblau mit neuem A- Schrank (mit Quittung....)

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vor einer Stunde schrieb weissblau:

Aussage Sachbearbeiter Hessen: Da gibt es noch nicht mal eine Verordnung die in irgendeiner Form bindend ist, es ist auch noch keine Handlungsanweisung vorhanden...

 

Maßgeblich für die neuen Aufbewahrungsregelungen im Einzelnen ist doch § 13 AWaffV.

Und m.W. enthält das geänderte Gesetz auch den geänderten Verordnungs-§ ("§ 13 AWaffV wird wie folgt geändert....").

 

Bearbeitet von karlyman
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vor 29 Minuten schrieb Slugsniper:

Tach.

 

Lese ich aus dem neuen 36 Abs. 4 richtig heraus, dass wenn z.B. meine Frau in naher Zukunft ihre erste WBK beantragt sie auch mit in meinen Bestandsschutztresoren aufbewahren darf und kein eigenes neues Behältnis kaufen muss??

 

 

Aus der Beschlussempfehlung der Ausschüsse : http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/123/1812397.pdf

und der Begründung auf Seite 14 lese ich es so heraus, dass die gemeinschaftliche Aufbewahrung in den bisherigen Schränken auch möglich ist wenn der Angehörige erst nach Änderung Waffenbesitzer wird...

Also ja, so wie es zumindest in der Begründung steht, können deine Frau oder auch Kinder die noch im Haushalt leben den Schrank nutzen wenn die irgendwann ne WBK bekommen...

 

Grüße Kai

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vor 4 Minuten schrieb keks:

Aus der Beschlussempfehlung der Ausschüsse : http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/123/1812397.pdf

und der Begründung auf Seite 14 lese ich es so heraus, dass die gemeinschaftliche Aufbewahrung in den bisherigen Schränken auch möglich ist wenn der Angehörige erst nach Änderung Waffenbesitzer wird...

 

So sehe ich das auch.

Gilt halt nur so lange, wie der "Bestandschutzinhaber" noch unter den lebenden weilt bzw. dieser noch seine waffenrechtliche Erlaubnisse hat...

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vor 5 Minuten schrieb hellbert:

Gilt halt nur so lange, wie der "Bestandschutzinhaber" noch unter den lebenden weilt bzw. dieser noch seine waffenrechtliche Erlaubnisse hat...

 

Laut Gesetzestext gilt dies über den Tod hinaus, wenn eine berechtigte Person infolge des Erbfalls Eigentümer des Behältnisses wird...

Wenn man den also seiner Frau vererbt darf die weiternutzen...

Bearbeitet von keks
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Gruß von ProLegal....

 

"Heute wurde im Bundesgesetzblatt die Änderung des Waffengesetz vom 18.05.2017 veröffentlicht.Damit treten die Änderungen am 06.07.2017 unverzüglich und ohne Übergangsfristen in Kraft.
Zukünftig müssen für die Aufbewahrun von Schusswaffen Beältnisse min. der Stufe 0 Din/EN1143-1 verwendet werden. Für bereits genutzte Behältnisse der Norm VDMA 24992 gilt ein Betandschutz, der Einschränkungen unterliegt.

Außerdem tritt an dem Datum eine einjährige Amnestie in Kraft, in der man unerlaubt besessene Schusswaffen und Munition straffrei bei den zuständigen Behörden abgeben kann. Diese Amnestie umfasst auch das illegale Führen auf dem direkten Weg zur Behörde zwecks Abgabe und Vernichtung.

Wir von prolegal e.V. hatten bis zuletzt versucht die überzogene Verschärfung der Aufbewahrungsvorschriften zu verhindern. Hierzu lieferten wir sogar einen Kompromiss, der sowohl für den Gesetzgeber als auch die direkt Betroffenen tragbar gewesen wäre. Unsere verbandübergreifenden Einwände wurden von den Entscheidungsträgern aber schlicht ignoriert. Vor dem Hintergrund, dass die nächste Bundesregierung die Übernahme der EU-Feuerwaffenrichtlinie in nationales Recht als Aufgabe hat, sehen wir düsteren Zeiten entgegen.


Mit Grüßen
das prolegal-Direktorium

...."

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vor 4 Stunden schrieb keks:

 

Laut Gesetzestext gilt dies über den Tod hinaus, wenn eine berechtigte Person infolge des Erbfalls Eigentümer des Behältnisses wird...

Wenn man den also seiner Frau vererbt darf die weiternutzen...

 

Im letzten Entwurf, den ich gelesen habe, war das Erbenprivileg diesbezüglich raus. Zum Glück, die Formulierung war nämlich furchtbar.

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vor einer Stunde schrieb karlyman:

Gruß von ProLegal....

 

"Heute wurde im Bundesgesetzblatt die Änderung des Waffengesetz vom 18.05.2017 veröffentlicht.Damit treten die Änderungen am 06.07.2017 unverzüglich und ohne Übergangsfristen in Kraft.
Zukünftig müssen für die Aufbewahrun von Schusswaffen Beältnisse min. der Stufe 0 Din/EN1143-1 verwendet werden. Für bereits genutzte Behältnisse der Norm VDMA 24992 gilt ein Betandschutz, der Einschränkungen unterliegt.

Außerdem tritt an dem Datum eine einjährige Amnestie in Kraft, in der man unerlaubt besessene Schusswaffen und Munition straffrei bei den zuständigen Behörden abgeben kann. Diese Amnestie umfasst auch das illegale Führen auf dem direkten Weg zur Behörde zwecks Abgabe und Vernichtung.

Wir von prolegal e.V. hatten bis zuletzt versucht die überzogene Verschärfung der Aufbewahrungsvorschriften zu verhindern. Hierzu lieferten wir sogar einen Kompromiss, der sowohl für den Gesetzgeber als auch die direkt Betroffenen tragbar gewesen wäre. Unsere verbandübergreifenden Einwände wurden von den Entscheidungsträgern aber schlicht ignoriert. Vor dem Hintergrund, dass die nächste Bundesregierung die Übernahme der EU-Feuerwaffenrichtlinie in nationales Recht als Aufgabe hat, sehen wir düsteren Zeiten entgegen.


Mit Grüßen
das prolegal-Direktorium

...."

 

Na, dann schaun aber vieeeele Händler ab 06.07.17 dumm aus der Wäsche. Denn die haben noch vieeeele A/B Schränke und Würfel in ihren Verkaufsräumen und Lager rumstehen. Was machen die jetzt mit der nichtverkäuflichen Ware ??? Soll zwar nicht mein Problem sein aber die Regierung hat den Warenhäusern bestimmt keinen Gefallen gemacht.

 

Gruß

guardde

 

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Was ist denn z.b. mit Schränken die ohne Rechnung von privat gekauft wurden, oder vererbt/verschenkt etc. Die besitzt man schon länger, aber man könnte es der Behörde falls nötig nicht immer nachweisen.

 

Richtig nachgedacht haben die aber nicht...

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vor 2 Stunden schrieb guardde:

 

Na, dann schaun aber vieeeele Händler ab 06.07.17 dumm aus der Wäsche. Denn die haben noch vieeeele A/B Schränke und Würfel in ihren Verkaufsräumen und Lager rumstehen. Was machen die jetzt mit der nichtverkäuflichen Ware ??? 

 

Preis senken und als Munitionsschrank anbieten.

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vor 4 Stunden schrieb omnius:

Was ist denn z.b. mit Schränken die ohne Rechnung von privat gekauft wurden, oder vererbt/verschenkt etc. Die besitzt man schon länger, aber man könnte es der Behörde falls nötig nicht immer nachweisen.

 

Richtig nachgedacht haben die aber nicht...

Doch doch, richtig nachgedacht und noch mehr Vergrämung.

Wo steht daß man ALLE Schränke nachweisen muß? Allenfalls genügend davon. Und es gibt noch mehr Nachweismöglichkeiten als die Meldung (melden macht ja frei). Lieferschein über Erwerb von privat der bei Bedarf erst präsentiert wird. Imho viel besser: Der Zeugenbeweis. Was sollen die machen, denen die Behörde, warum auch immer, bis heute keine Zugangsbestätigung der Meldung geschickt hat und dann der Schriftwechsel dazu zufällig  in Verstoß gerät?

Bearbeitet von Gast
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vor 13 Stunden schrieb guardde:

 

Na, dann schaun aber vieeeele Händler ab 06.07.17 dumm aus der Wäsche. Denn die haben noch vieeeele A/B Schränke und Würfel in ihren Verkaufsräumen und Lager rumstehen. Was machen die jetzt mit der nichtverkäuflichen Ware ?

 

 

Wertschutzschränke, Werkstattschränke für etwas wertvolleres Gerät, Labor- und Chemikalienschränke für "Verschlussmaterial", Munitionsschränke, Schränke für "freie" Waffen, etc.

Angeboten zu attraktiven Preisen...

 

Generell hält sich mein "Mitleid" mit der einschlägigen Industrie sehr in Grenzen, denn gerade die haben doch hinter den Kulissen massiv in Richtung "Verschärfung" gewühlt. Und zumindest der Großhandel ist da wohl auch nicht außen vor. Gut, der eine oder andere Händler (mit seinen Lager-/Restbeständen) kann da nichts darfür.

 

 

Bearbeitet von karlyman
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