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IGNORED

Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz


chris1605

Empfohlene Beiträge

vor 3 Minuten schrieb IMI:

Habt Ihr denn schon schön brav alle Eure noch nicht gemeldeten und neu erworbenen Tresore den Behörden mitgeteilt?

Warum sollte man das tun?

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vor 22 Minuten schrieb IMI:

Warum nicht?

"Brav" klingt nach "du musst" und ein "muss" wüsste ich diesbezüglich nicht, aber vielleicht lerne ich von Dir ja dazu.

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Gerade eben schrieb Bautz:

Warum sollte man das tun?

 

Das macht Sinn, falls man keine Rechnung hat , weil man z.B. privat einen übernommen hat ?

Irgendwie muss man ja auf Nachfrage mal nachweisen können, dass man den Tresor schon vorher hatte.

Bestimmt geht das später auch mit einer Bestätigung vom Vorbesitzer (falls der dann noch lebt) oder so einem Gedöns...

 

Typenschild-Foto machen und vor Inkrafttreten abgeben, ist doch nicht schwer.

Natürlich wäre es uns allen lieber so was nicht vorsichtshalber machen zu müssen...

 

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vor 14 Minuten schrieb Sebastians:

 

Das macht Sinn, falls man keine Rechnung hat , weil man z.B. privat einen übernommen hat ?

Irgendwie muss man ja auf Nachfrage mal nachweisen können, dass man den Tresor schon vorher hatte.

Bestimmt geht das später auch mit einer Bestätigung vom Vorbesitzer (falls der dann noch lebt) oder so einem Gedöns...

 

Typenschild-Foto machen und vor Inkrafttreten abgeben, ist doch nicht schwer.

Natürlich wäre es uns allen lieber so was nicht vorsichtshalber machen zu müssen...

 

Habe über kleinanzeigen einen 2. großen LW B-Schrank (auf Vorrat:grin:) von Privat gekauft und gleich Fotos mit Typenschild an die Behörde gemailt. Damit bin ich auf der sicheren Seite, da ich keinen Kaufbeleg nachweisen kann. Die anderen Tresore hatte ich bei WBK Antrag eh angeben müssen.

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Am ‎14‎.‎06‎.‎2017 um 20:13 schrieb HangMan69:

...

 

weiter wird da behauptet:

 

zieht ein lwb in eine andere stadt/bund-land, dann gilt der bestandschutz eben auch nicht mehr für diesen lwb! denn beim "anmelden" beim neuen sb/amt würden ja nur neue 0/1er schränke genehmigungsfähig sein!!!

 

...

Das stimmt meines Erachtens nur dann, wenn der Umziehende die behördlich anerkannten alten Tresore nicht weiterverwendet und neue meldet. Ansonsten nutzt er den alten Tresor ja weiterhin, nur halt an einem anderen Wohnsitz.

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Am 14.6.2017 um 20:13 schrieb HangMan69:

zieht ein lwb in eine andere stadt/bund-land, dann gilt der bestandschutz eben auch nicht mehr für diesen lwb! denn beim "anmelden" beim neuen sb/amt würden ja nur neue 0/1er schränke genehmigungsfähig sein!!!

Macht aus meiner Sicht keinen Sinn. Die "Genehmigung" und der Bestandsschutz gilt ja für die Person und nicht für den Wohnort.

 

Und ich sage es nochmal:

Der Bestandsschutz für Erben würde rausgenommen. Kratzt der Bestandsschutzinhaber ab, muss ein neuer Schrank her...

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Ja nee, ist klar...meldet mal alle noch schön rechtzeitig eure neuen Schränkchen der Behörde. 

Genau diese Denke ist es, die unser Land immer näher an den Abgrund treibt.

 

Melden macht ja so schön frei.

Ich wette,  manch einer hier bedauert sogar, dass es dafür kein behördliches Anmeldeformular gibt.

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Im Zweifel melde ich den Altbestand lieber einmal zuviel als zu wenig...

Laut Computer meines SB hatte ich auch angeblich eine Waffen, die ich noch nie erworben/besessen habe...

Wenn die dann später ankommen und man kann nicht nachweisen, dass man den A-Schrank schon vor dem Stichtag hatte (man hat nicht immer eine Rechnung, Privatkauf etc.), muss ich wenigstens kein langes Gesicht machen.

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vor 6 Minuten schrieb Delgado:

Ja nee, ist klar...meldet mal alle noch schön rechtzeitig eure neuen Schränkchen der Behörde. 

Genau diese Denke ist es, die unser Land immer näher an den Abgrund treibt.

 

Das macht keinen Spaß, vermeidet aber späteren Erklärungsbedarf (auf Nachfrage)...

Du hast deinen Schrank sicher auch bei Antragsstellung deiner WBK´s nachgewiesen...

 

Denk mal nicht, du wärst der einzige hier, der weiß, wie es läuft...

Bearbeitet von Sebastians
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vor 14 Minuten schrieb Sebastians:

Ich hoffe, dass alle in 20 Jahren noch ihre vergilbten Rechnungen finden...

Ist man nicht als Privatmann verpflichtet, beim Kauf vom Händler die Rechnung eh schon bescheidene 10 Jahre zu lagern?

vor 14 Minuten schrieb karlyman:

 

Nicht vergessen:

Wir sind bei der "Schrankfrage" i.S. des WaffG zunächst mal nicht im Strafrecht, wo "Schuld" bzw. "Unschuld" zählen...

Wir sind im Verwaltungsrecht.

Irrtum, bei der Aufbewahrung wirst  Du sehr schnell im Strafrecht sein wenn die untere Verwaltungsbehörde ggfs. Deine Aufbewahrungsmeldung in der Zukunft hat in Verstoß geraten lassen und Du A/B/C/D usw. Schränke hast. Aber jeder kann ja darauf vertrauen daß die Richter einem Waffenbesitzer dann mehr glauben werden als einem Verwaltungsangestellten.

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Es ging hier darum, dass das Strafrecht bzw. die dort relevante Schuld/Unschuld angeht, dem dortigen Betroffenen eher entgegen kommt (im Zweifel bzw. bei Nichtbeweisbarkeit: FÜR ihn...), als das Verwaltungsrecht.  Bei dem gibt es kein "in dubio pro reo". Fakt ist natürlich, dass aus der verwaltungsrechtlichen Verfehlung sich strafrechtliche Folgen ergeben können. Aber das sollen im einzelnen die Juristen auseinanderklamüsern. 

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vor 2 Stunden schrieb Delgado:

Zur Erinnerung:

Selbst bei Kapitalverbrechen gilt die Unschuldsvermutung.

Ja.

 

Blöd nur, dass man in unserem Fall hier nicht nur im Strafrecht unterwegs ist....

 

Der gesetzliche Grundfall geht von einer Aufbewahrung der Waffen in 0/I aus. Möchte ich mich auf die Ausnahmen wie hier den Bestandsschutz berufen, so muss ich die notwendigen Tatsachen darlegen und beweisen. Anderenfalls verstoße ich gegen die Aufbewahrungsvorschriften, welches sowohl strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Während im Strafverfahren mangels Nachweis das Verfahren wohl nach § 170 II StPO eingestellt wird, liegt dennoch objektiv ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften vor, was in der Folge die Unzuverlässigkeit nach sich ziehen kann.

 

Aber das weiß ein alter Cowboy natürlich und sieht dem gelassen entgegen....

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Wenn der Schrank Baujahr 10/2017 hat, dürfte man in Erklärungsnöte kommen :-)

 

Wenn der einzige Schrank Baujahr 01/2015 hat und der LWB im Juni 15 seine WBK bekommen hat, dürfte man auch ohne Rechnung klarkommen...

 

Und dazwischen gibt es X Fallgestaltungen, bei denen es besser wäre, rechtzeitig die eigene Akte zu "pflegen".

 

 

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