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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

Vielleicht erklärt jemand dann dem Gericht, das man nicht nur Wild schießen darf, sondern auch wildernde Hunde und Katze welche nicht wildlebend sind.

Dann noch etwas Hilfe im Jagdrecht.

Ja ich wiess, dass sind nur Fehler im Urteil aber nicht gegenständlich.

§ 23 Inhalt des Jagdschutzes
Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.
Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Ich persönlich steige bald vom HA auf den Drilling um, den ich mit großer Kugel und zwei 16er-Brenneke laden werde!

Drilling........SL-Büchse für Reiche

SL-Büchse.......Drilling für Arme

Sind die nicht gleich?.....beide können nur 3 Patronen aufnehmen.

Grün war gerade aus.

Geschrieben (bearbeitet)

@Carcano: Wieso Schwachfug?

Weißt du's immer noch nicht? Carcanos Kommentare hier braucht ER nicht begründen. Es reicht, dass SEIN Name unter der Pöbelei steht. Caracano ist sozusagen der Chuck Norris der Rechtsanwälte im Waffenrecht! :rotfl2:

Er kann ja draufhaben was er will als Anwalt, aber so jemanden würde ich NIE im Leben mandatieren. Schließlich ist davon auszugehen, dass er seine Mandanten genauso behandelt wie seine geschätzten Mitforisti.

Bearbeitet von JasperBeardley
Geschrieben (bearbeitet)

Habe heute erfahren, dass die Region Hannover keine entsprechenden HA mehr auf Jagdschein in die WBK einträgt. Klingt undramatisch, aber man muss dazu wissen, dass die Region Hannover 1,2 Mio Einwohner hat und damit 200.000 mehr als das Saarland, das immerhin ein Bundesland ist.

Die Region Hannover ist als Jagdbehörde für knapp 200.000 ha bejagdbare Fläche und 226 Jagdgenossenschaften zuständig. Die Anzahl der betroffenen Jäger, für die die Region Hannover auch als Waffenbehörde zuständig ist, beträgt 6.200.

Bearbeitet von JasperBeardley
Geschrieben

achnee

ich dachte es passiert nix,

Händler können weiter wie bisher verkaufen,

wird alles weiter eingetragen,

das Urteil ist nur für die Kläger bindend.....

WANN WERDED IHR ENDLICH WACH ?

WO ist der BDMP

Was IST LOS GEPPERT WO BLEIBT DIE UNTERSTÜTZUNG

DER DJV IST IM AUSLAND. das ist ja jetzt auch wichtig

Wenn ich meinen Mitkäger nicht hätte könnt ich glauben ich wäre allein :-)

Geschrieben (bearbeitet)

(...)

Wenn ich meinen Mitkäger nicht hätte könnt ich glauben ich wäre allein :-)

Am Ende wird jeder von uns allein sein. Vielleicht noch mit seinem Anwalt.

An den Gedanken habe ich mich schon vor Jahren gewöhnt.

Jedenfalls sieht es so aus, als könnte man sich von der These "Die SB warten erstmal ab und machen weiter wie bisher" verabschieden. Jedenfalls in weiten Teilen Deutschlands.

Ich gehe aber davon aus, dass Fritz Geppert schon mächtig dabei ist zu wirblen, auf den lasse ich nix kommen.

Der DJV wird aber weiter schnarchnasig und nutzlos daherkommen. Die geben die HA und die Pistolen sofort auf, wenn's sein muss.

Bearbeitet von JasperBeardley
Geschrieben

Jedenfalls sieht es so aus, als könnte man sich von der These "Die SB warten erstmal ab und machen weiter wie bisher" verabschieden. Jedenfalls in weiten Teilen Deutschlands.

Erzähl, was los?

Geschrieben

...

WO ist der BDMP

Was IST LOS GEPPERT WO BLEIBT DIE UNTERSTÜTZUNG

DER DJV IST IM AUSLAND. das ist ja jetzt auch wichtig

Wenn ich meinen Mitkäger nicht hätte könnt ich glauben ich wäre allein :-)

Hallo Frank,

aus eigener Erfahrung mit meiner Unterschriftenaktion und eingereichter Petition kann ich Dir sagen, wie es wohl laufen wird:

DJV, BDS, BDMP etc. fragen erstmal bei Keusgen/FWR an, wie weiter verfahren werden soll.

Wenn der Keusgen sagt: Nix machen (bezügl. BVerfG)! Dann halten sich die anderen Verbände brav dran.

Und wenn du den Newsletter von FWR vom 31.03.2016 in dieser Sache gelesen hast, dann weißt Du schon die Richtung:

An Erfolge von Aktionen beim BVerfG glaubt man beim FWR wohl nicht. Das war außerdem noch nie eine Strategie beim FWR.

Nur: Euch beide hängen lassen, ist ein fetter Fehler. Denn selbst wenn das BVerfG nur eine Klagabweisung ausfertigt, könnte es doch sein, dass einige Begründungssätze darin den Sack für uns noch ein bisschen weiter zumachen - z.B., wenn es sich darin kurz allgemein zu Grundsätzen der Gefahrenvorsorge (des Staates) auslassen sollte...

Geschrieben

... einige Begründungssätze ...

Wenn das BVerfG eine berechtigte Verfassungsklage nicht annimmt, dann geschieht dies regelmäßig ohne Begründung.

Die einzeilige Mitteilung informiert lediglich den/die Kläger darüber, dass er/sie einen mittleren fünfstelligen €-Betrag verbrannt hat/haben.

Ist doch wenigstens etwas, oder?

CM

Geschrieben

Keine Unterscheidung nach KW und LW

Nochmal: dieses Irrwitz-Urteil erging letztinstanzlich in einem Rechtsmittelverfahren, in dem es von Anfang an ausschließlich um HA-Langwaffen und deren 2-Schuss-Mag.-Regelung ging.

Ich kann nicht nachvollziehen, mit welchen Anstrengungen und Klimmzügen manche versuchen, hier unbedingt die Aussage des Urteils noch in Richtung der KW (SL-Pistole, deren Mag.-Frage nie gegenständlich war) auszudehnen.

Soll diese "Hin-Interpretation" in Richtung jagdl. KW uns in irgendeiner Weise nützen? Man kann diese ja gleich noch per Einschreiben seiner Waffenbehörde zustellen, somit um "Schläge" (in Form eines einschlägigen Widerrufs) regelrecht betteln.

Geschrieben (bearbeitet)

Was ist denn für dich ein generells Verbot, welches sich nur an der Waffenart halbautomatische Waffen und Bauartbedingter Möglichkeit der Aufnahme eines Magazins mit höherer Kakapzität als 2 Patronen orientiert?

Vielleicht kannst du aufzeigen, warum ein generelles Verbot gar nicht generell gilt?

Das der Ausgangspunkt des Urteils ein anderer war, ist uns allen aufgefallen. Dennoch wurde aus einem simplen Zusatz in einer WBK ein generelles Verbot HA>2 gemacht. Du hast das ebenfalls bemerkt?

Also noch einmal. Halbautomatische Waffen mit der Möglichkeit ein Magazin zu verwenden welches ein Fassungsvermögen von mehr als 2 Patronen besitzen sind generell von der Jagdausübung ausgeschlossen.

Man dürfte wohl wildernde Hauskatzen damit schießen, aber das Argument hat das Gericht auch nicht anerkannt. So wenig, wie es der Systematik und der Herleitung nach nur eine Verhaltensforderung ist.

Schau ins Urteil. Lies "generelles Verbot HA>2" und suche den Punkt an dem KW davon ausgenommen sein sollten. Fangschuss daher nur noch mit KW welche nicht zu den verbotenen HA>2 gehören. Es ist schließlich "generell" ausgeschlossen worden.

Ich finde, darüber können wir nur froh sein, denn dadurch erwischt es beinahe jeden.

Wer will nach dem jetzigen Urteil seine Hand dafür ins Feuer legen, dass es beim BVerwG anders entschieden würde, sollte das jemand einklagen?

Lass den SB dieses generelle Verbot genauso lesen, den Eintrag verweigern und dann fröhlichen Klageweg.

Man kann sich natürlich fein zurücklegen und sagen das ist absoluter Quatsch. Das haben wir ja bei der 2 Schuss Regel auch getan. Hoppala!

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Das Gericht des Aufgabe es ist die Verwaltung vor dem Bürger zu schützen spricht nur von Waffen, wie es auch nur von der abstrakten Möglichkeit spricht, daß der Bürger ein mehrschüssiges Magazin bei der Jagdausübung benutzen kann, somit muß das

BVerwG auch davon ausgehen, daß KW-Besitzer mit Jagdschein, die KW widerrechtlich auch zur Jagd, nicht nur für den

Fangschuß, verwenden. Zumindest wenn ich das Menschenbild hinter dem Urteil dieses Gerichte richtig verstanden habe.

Geschrieben

Im 19 BJG ist die Verwendung vom KW grds verboten.

Genannte Ausnahme ist eben Fangschuss etc.

Das ist die speziellere Regelung, die der o.g. allgemeinen vorgeht.

Deshalb sind KW in jeder Hinsicht erwerbbar.

Geschrieben

Das Gericht des Aufgabe es ist die Verwaltung vor dem Bürger zu schützen spricht nur von Waffen, wie es auch nur von der abstrakten Möglichkeit spricht, daß der Bürger ein mehrschüssiges Magazin bei der Jagdausübung benutzen kann, somit muß das

BVerwG auch davon ausgehen, daß KW-Besitzer mit Jagdschein, die KW widerrechtlich auch zur Jagd, nicht nur für den

Fangschuß, verwenden. Zumindest wenn ich das Menschenbild hinter dem Urteil dieses Gerichte richtig verstanden habe.

Nach dieser "Denke" könnte man schon mittelschwere Probleme bekommen, wenn man auf Jagd eine Taschenlampe mit sich führt. Man könnte ja...

Und ich kann bald nicht mehr so viel essen, wie ich k*** könnte.

Wenn ich dann noch lese, dass man wenig Lust hat, eine entsprechende Klarstellung in die Novellierung des BJagdG einfließen zu lassen, weil das so gut wie durch ist, dann komme ich aus dem Reiern nicht mehr raus.

Geschrieben (bearbeitet)

Im 19 BJG ist die Verwendung vom KW grds verboten.

Genannte Ausnahme ist eben Fangschuss etc.

Das ist die speziellere Regelung, die der o.g. allgemeinen vorgeht.

Deshalb sind KW in jeder Hinsicht erwerbbar.

Natürlich, aber eben nur solange, wie es sich nicht um HA>2 handelt. Für ALLE HA>2 wurde ein generelles Verbot ausgesprochen.

Das Verbot bezieht sich ebenfalls auf den Jagdschutz, da dieser nur mit Jagdwaffen ausgeübt werden darf.

Eine Zeile über dieser "Spezialregelung" steht übrigens auch, dass nur der Schuss aufs Wild reglementiert wäre. Daraus resultierte dann dieses generelle Verbot ;)

Das Urteil spricht das ganz explizit so aus. es gibt überhaupt gar keine Erwerbs- und Besitzerlaubnis mit Bedürfnis Jagd, wenn nach Waffenart halbautomatisch und nach Bauart mit einer Magazinkapazität über 2 Patronen genutzt werden könnte. Für keinen Zweck.

Wo findet sich die Pistole nicht in diesem Fenster?

Die Spezialregelung hat den Regelunsgzweck der Abweichung von 2 a) und b )

a)auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt; b)auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;

Genau dafür gilt die Ausnahme, aber nicht für HA>2 ;)

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

1. Wenn das BVerfG eine berechtigte Verfassungsklage nicht annimmt, dann geschieht dies regelmäßig ohne Begründung.

2. Die einzeilige Mitteilung informiert lediglich den/die Kläger darüber, dass er/sie einen mittleren fünfstelligen €-Betrag verbrannt hat/haben.

Ist doch wenigstens etwas, oder?

CM

Ad 1.: Es muß heißen "eine nicht berechtigte Verfassungsklage ...". Die von Schachtschneider z.B. Oder die gegen die Aufbewahrung von Waffen, als Leute geklagt haben, die gar nicht beschwert waren.

Ad 2.: Nicht notwendigerweise. Die Frau, die das Rauchverbot gekippt hat, mußte nur einen Brief schreiben. Ohne Anwalt.

Geschrieben (bearbeitet)

Jetzt sollte kündigen, wer Mitglied ist. Nur so wird gelernt.

Naja diese Einstellung des BDJV offenbart doch einiges...

Zum Glück geht es nicht nur um die "kriegswaffenähnlichen" HA, sondern um ALLE, sonst wären genau sone Verbände die ersten die insgeheim garnichts dagegen hätten...

Bearbeitet von keks

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