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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

Empfohlene Beiträge

Nicht nur die mit wechselbaren...

Mein SKS hat den Zusatz "2-Schuss". Nicht nur in der WBK sondern auch am Lauf eingeschlagen...(hat Frankonia wohl früher so gemacht)

Dem Teil wird schon mal nichts passieren...

Entscheidend ist wohl kaum ob es eingeschlagen ist, es gibt ja schließlich auch Feststellungsbescheide für die aktuellen HA´s, denen dürfte nach der Logik dann auch nichts passieren.

Vielmehr ist der Unterschied technischer Art, dass damals vor 2002 die HA´s für Jäger im Magazinschacht einen kleinen Schweißpunkt hatten, so dass nur Magazine mit der entsprechenden Ausfräsung am oberen Rand des Magazins (die dazugehörigen 2-Schuss Magazine) hinein passten.

Aus meiner Sicht ist dies genau dieser "alte Hut" den das BVG dort fordert.

Bearbeitet von zielvier
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Commiefornia kennt diesbezüglich keine besondere Vorschrift. Maßgeblich ist dort die Frage: Ist ein gegebenes halbautomatisches Zentralfeuergewehr mit entnehmbarem Magazin merkmalsbehaftet oder nicht? Wenn ja, dann darf das Magazin nicht ohne Werkzeug entfernbar sein. Merkmale sind Pistolengriff, Mündungsfeuerdämpfer, Schubschaft und dergleichen. Es läuft also dort auf einen Anscheinsparagraphen hinaus.

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Eigentlich müsste man nur die WaffVwV entsprechend anpassen. Damit wäre das Verwaltungshandeln geregelt.

Seit wann kann man mittels einer Verwaltungsvorschrift das dazugehörige Gesetz oder die Rechtsprechung hierzu ändern? Nein, da müsste der Gesetzgeber schon direkt an der Quelle tätig werden, aber mir fehlt irgendwie der Glaube, dass es im BMI und den Ländern gerade als oberste Priorität angesehen wird, die jeweiligen Gesetze zu ändern, damit die betroffenen Waffenbesitzer ihre Halbautomaten behalten können.

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@ carcano:

Mal Butter bei de Fische:

Was tun?

Füße stilhalten und abwarten

oder

LJVs / DJV oder wem sonst "auf den Sack gehen"?

Im Telegrammstil:

- Anrufen bringt gar nichts und hält die Leute nur davon ab, die dringend nötige Arbeit für Euch zu tun.

- FWR ist bereits informiert

- BDS ist bereits alarmiert

- Wenn ihr den Landesjagdverbänden und dem Deutschen Jagdverband schreiben / emailen / faxen wollt, ist es sinnvoll, diese Verbände auf drei Dinge hinzuweisen:

-- viele Jäger haben Selbstladewaffen (vermutlich an die 10 %, meinetwegen zwiwschen 5 % und 15 %)

-- ab sofort ist jeder !) Jäger potentiell kriminalisiert, wenn er einen Selbstader selbst mit legalem wchselbaren 2-Schuss-Magazin auf der Jagd führt. Nach der (unerträglichen) Rechtsmeinung des BVerwG beginge auch er einen Verstoß gegen ein "sachliches Verbot".

-- eine Abhilfe ist jetzt nur auf gesetzgeberischem Wege möglich, die Verbände sollen sich für eine entsprechende sofortige Anpassung des § 19 BJG im z.Zt. anhängigen Gesetzgebungsverfahren aussprechen; sinnvoll wäre dazu noch eine parallele Änderung auch in § 13 WaffG.

Carcano

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Kleine oder mittlere Korrektur:

Vielmehr ist der Unterschied technischer Art, dass damals vor 2002 die HA´s für Jäger im Magazinschacht einen kleinen Schweißpunkt hatten, so dass nur Magazine mit der entsprechenden Ausfräsung am oberen Rand des Magazins (die dazugehörigen 2-Schuss Magazine) hinein passten.

Oh nein. Etwas durcheinander gewürfelt.

Du verwechselt das mit der ALTEN und damals (1979-2002) noch möglichen KWKG-Abänderung für umgebaute KWKG-Halbautomaten, damit sie generell zivil zulässig wurden. Hatte mit Jagd und jagdlichem Bedürfnis nichts zu tun.

Carcano

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Als Verschwörungstheoretiker würde ich gerne mal wissen, wie die Richter zu ihrem Entschluss gekommenen sind. Nicht das eines der Kinder oder einer der Richter selbst im NABU oder ahnlichem ist. Oder sie bei einem solchen Verband angefragt haben.

Nicht, dass das unzulässig wäre. Nur...

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Entscheidend ist wohl kaum ob es eingeschlagen ist, es gibt ja schließlich auch Feststellungsbescheide für die aktuellen HA´s, denen dürfte nach der Logik dann auch nichts passieren.

Vielmehr ist der Unterschied technischer Art, dass damals vor 2002 die HA´s für Jäger im Magazinschacht einen kleinen Schweißpunkt hatten, so dass nur Magazine mit der entsprechenden Ausfräsung am oberen Rand des Magazins (die dazugehörigen 2-Schuss Magazine) hinein passten.

Aus meiner Sicht ist dies genau dieser "alte Hut" den das BVG dort fordert.

Kann es sein, dass Du das mit den alten Demilitarisierungvorschriften nach dem KWKG verwechselst ? Da war, neben anderen Änderungen, auch immer diese Sperre im Magazinschacht.

Natürlich ist beim SKS neben dem Stempel auch das Magazin mittels durchgehender verschweißter Stange gesperrt (auf 2 Patronen).

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Ich weiß nicht, warum sich die meisten über die ""Begründung"" des Urteils so aufregen.

Es ist doch ganz offensichtlich, dass die Richter im Hinblick auf kommende Verbotsvorhaben der EU die Anweisung bekommen haben, dieses Verfahren zu nutzen um schon vorab einmal ein paar Halbautomatenbesitzer loszuwerden. Dann muss man sich später nur noch mit dem Sportschützen rumschlagen...

Hier gehts nicht mehr um sachliche Argumente oder sinnvolle Lösungen. Legalwaffenbesitz wirds in dem gleichgeschalteten europäischen Zentralstaat den unsere Machteliten mittelfristig anstreben, nicht geben. Wenn was zu retten ist, dann nur, in dem man die schwarzrotgrüne Einheitspartei - die schon lange nicht mehr die Interessen der Bevölkerung vertritt - aus dem Bundestrag rauswählt - nur zwar so schnell es geht.

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Im neuen LJG Baden Württemberg sind anerkannte Nachsucheführer von der 2 Schuss Magazinbegrenzung ausgenommen, es wäre das einfachste dies Regelung zu Verallgemeinern und der BVGH könnte sich sein Urteil mit Anschlag in den Arsch rammen.

Und wieviele der potentiell Betroffenen sind gleich nochmal anerkannte Nachsuchenführer?

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Aber trotz des Ärgers solidarisiere ich mich zu den drei Klägern. Denn im Forum wird immer schnell in dem Sinne gesagt, "... Das würde ich mir nicht gefallen lassen.... Das sollte man weggklagen und vor Gericht ziehen... " Genau ist doch der Tenor gewesen.

Genau das ist versucht worden und trotz erstem Erfolg in die Hose gegangen. Dennoch ist der Grundsatz richtig, dass man sich von den Behörden nicht alles gefallen lassen sollte. Daher finde ich es mutig zu klagen und daher verdient das meinen Respekt, auch wenn es nun für viele nachteilig ausgegangen ist. Schließlich gab es in der Vergangenheit auch Klagen, die von Nutzen anderer Schützen waren und hier im Forum beklatscht wurden. So habe ich das auch in Erinnerung, auch wenn ich nun kein konkretes Beispiel benennen kann.

Das wollte ich nur noch angemerkt haben.

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Nur so am Rande und zum Standpunkt der "oberen Jägerschaft"...

Bei Facebook hat ein Waffenhändler und Importeur schon am 11. März folgendes gepostet... (siehe Anhang)

Und alle Jäger die jetzt vorhaben schnell in einen Sportverband einzutreten, sollten bedenken das es sowas wie Mindestmitgliedschaft/Angehörigkeit im Verband gibt, um ein sportliches Bedürfnis zu beantragen z.B. 6 Monate etc.

Auch lästige Dinge wie Grundkontigent und das Erwerbsstreckungsgebot (nur 2 Waffen pro Halbjahr) wäre in diesem Fall für diejenigen nun real.

Schieß- und Meisterschaftsnachweise bei Überschreitung des Grundkontigents und und...

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Natürlich will ich nicht in vorauseilendem Gehorsam irgendeinen Lower tauschen.

Aber schaut mal zur EU: Dort wird geplant, den Lower zu den wesentlichen Waffenteilen zu zählen, kann man zumindest in den neuesten Draft von Frau Ford interpretieren mit ihren "essential components".

Aktuell sind Lower ja frei.

Was hindert mich also, einen (noch!) frei käuflichen Lower zu erwerben, und von einem Büma fest mit einem 2 Schuss Magazin zu verbinden? Dann entsprechen alle meine (ehemals "verbotenen") Waffen dem neuen Stand, nämlich nicht wechselbares 2 Schuss Magazin.

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Hat sich die Bilderberg-Gruppe nach 60 Jahren tatsächlich bis zu den Beamten herumgesprochen? Scheinbar befinden sich diese noch in der Denial-Phase. Schließlich gibt es ja freie Presse :rotfl2:

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Und wieviele der potentiell Betroffenen sind gleich nochmal anerkannte Nachsuchenführer?

Macher schrieb doch im betreffenden Satz, die Nachsuchenführer-Regelung müsse man "verallgemeinern" (= diese auch für den Rest der Betroffenen gültig ausformuliert werden).

Dass die Beschränkung auf die Nachsuchenführer der großen Masse nichts bringt, ist schon klar. Aber das hier könnte ein Ansatzpunkt für eine gangbare Regelung sein.

Aktuell sind Lower ja frei.

Was hindert mich also, einen (noch!) frei käuflichen Lower zu erwerben, und von einem Büma fest mit einem 2 Schuss Magazin zu verbinden? Dann entsprechen alle meine (ehemals "verbotenen") Waffen dem neuen Stand, nämlich nicht wechselbares 2 Schuss Magazin.

Es soll gerüchteweise noch andere Halbautomaten geben, als AR-15-Konstruktionen....

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Folgendes hat heute ein deutscher Waffenhändler ins www gestellt:

Bevor jetzt die Panik ausbricht...verkauft am besten eure Halbautomaten.

Ich nehm sie, zahl 50ct pro Waffe!

War wahrscheinlich Ironisch gemeint.

P.S. Selbstverständlich, sofern es der Verfasser wünscht, werde ich seinen Namen nennen !

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Hmm...

Also wenn ich in die Abgabenordnung reinsehe. Was da drin steht zu Verwaltungsakt.

Zu Fristen. Zur Gültigkeit und und und.

Dann frage ich mich, ob dieses Urteil überhaupt wirklich Allgemeingültigkeit hat?

Es geht nun nicht um Steuerrecht, aber ich habe es mal so gelernt, das ein Urteil

nur für Kläger und Beklagten gilt. Ausser, es wird mehrfach wiederholt, das dann

irgendwann ein Erlaß kommt wodurch es dann allgemein Gültigkeit erreicht in den

Verwaltungen. Seid ihr nun wirklich sicher, das es Allgemeingültigkeit hat?

Beim DWJ stand auch, das die erstmal reden, was das überhaupt bedeutet.

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@artsystems

Ja, das Urteil gilt formal nur zwischen den Parteien.

Faktisch wirkt ein Urteil eines oberen Gerichts jedoch viel weiter, da sich die Behörde darauf berufen wird - sofern sie möchte und das Urteil überhaupt kennt.

In der Regel schließen sich die unteren Gerichte nämlich der Auffassung des höheren Gerichts an - ob das auch hier so sein wird, wird man abwarten müssen. Warum schließen sich die Gerichte an? Weils für den Richter einfacher ist, er "schreibt ab" und kann sich relativ sicher sein, dass sein Urteil nicht aufgehoben wird.

Mit der Amtshaftung wird das ganze nichts, da es gelebte Rechtspraxis über Jahre war und sogar ein spruchkörper eines Gerichts diese Auffassung bestätigt hat. Da steigt man spätestens beim verschulden im Amtshaftungsanspruch aus.

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Hm. In Anlage 1 Abschnitt 3 Punkt 2.5 gibt das Waffengesetz eine Definition vor, die von den Gerichten dann SEHR wahrscheinlich auch herangezogen werden wird:

Und spätestens seit der Causa Beitler ./. BKA weiß man, wie weit gefasst der Begriff "allgemein gebräuchlich" gesehen wird.

Fertigt irgendjemand freie Teile, die irgendwie "passen", hat man ein "allgemein gebräuchliches" Werkzeug...

Ich möchte nichrt behaupten, daß dies abwegig wäre. Gut denkbar. Dann bohrt halt den Kreuzschlitz auf. So leicht geht das dann nicht mehr ab.

Weil Schiiter u.a. gefragt hatte:

Norwegen hat in den 80er Jahren die Berner Konvention unterzeichnet.

Seit langem sind dort die Jagdvorschriften so, dass bei Elchjagd und Jagd auf Rotwild oder Reh Halbautomaten mit 3 Schuss im Magazin und 1 Schuss in der Kammer geladen sein dürfen:

https://lovdata.no/dokument/SF/forskrift/2002-03-22-313/KAPITTEL_5#KAPITTEL_5

In Norwegen war immer entscheidend, wieviel Schuss man tatsächlich geladen hatte, nicht wieviel Schuss man laden könnte oder ob das Magazin wechselbar etc. ist.

Das ist ja lustig. Denn genau so hätte ich entschieden. Kurz gesagt: Da man (nach bisheriges Rechtslage) dem Jäger vertrauen mußte, daß er wirklich nur ein 2-Schuß-Mag benutzt, könnte man ihm genausogut vertrauen, daß er ein größeres Mag nur mit 2 Patronen befüllt. Beides ist gleichwertig, Vertrauen ist Vertrauen. Dann würde der Wortlaut aber mit Art.2 GG in Konflikt stehen und eine verfassungskonforme Auslegung würde zu dieser Regelung - nur mit 2 Patronen laden - führen. In dubio pro libertate. Und wenn man sich anschaut, welche Grundrechtsverletzungen das BVerfG behauptet, wenn es nur will, dan ist das völlig richtig. Aber das BVerwG wertet und entscheidet ausdrücklich genau gegenteilig: Nix mit Vertrauen, auch egal, daß dieses Vertrauensprinzip seit zig Jahren funktioniert und die Jägerschaft ganz offensichtlich nicht im Sinn hat, mit randvoll geladenen Mags die Wälder zu entvölkern. Nein, ausdrücklich behauptet das BVerwG, daß ein Benutzungsverbot nicht genüge sondern dieser behauptete Zweck des BJagdG nur erreicht werden könne bzw. erfordere, daß den Jägern verboten wird, für Verstöße geeignete Waffen überhaupt zu besitzen, es ihnen also tatsächlich unmöglich gemacht wird, gegen diese Zwei-Patronen-Regelung zu verstoßen.

Meine Güte! Was für ein Menschenbild spricht daraus, was für ein Verständnis von Freiheit und Freiheitsrechten. Man könnte es ja noch verstehen, noch nachvollziehen, wenn in relevantem Umfang gegen dieses Benutzungsverbot verstoßen wurde/würde, ganze Gattungen von ballerwütigen Jägern ausgerottet werden würden/worden seien usw. usw. So aber ....

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