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hellbert

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  • Prophet der Apokalypse, Inhaber eines Fleißkärtchens von VP70Z!

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  1. § 37e WaffG nennt nur eine Ausnahme für Sachverständige. Die müssen eine Waffe nur dann amtlich eintragen lassen, wenn sie sie länger als 3 Monate behalten. Meine mich zu erinnern, dass es früher auch mal eine Ausnahme für Sammler gab. Aber das scheint ja auf jeden Falle vorbei zu sein. Ich habe bislang nicht immer in die WBK des Verkäufers geschaut. Wie soll ich das bei einem Kauf über Egun auch machen im ersten Moment. Von jedem zu verlangen, vor einem Gebot ein Bild der WBK herum zu schicken kann man nicht verlangen. Würde ich auch nicht machen. Was ich aber bislang immer gemacht habe ist, mir die Behörde nennen zu lassen, die für den Verkäufer verantwortlich ist. Die mache ich dann einfach ins CC, wenn ich meiner Behörde vorab den Kauf per E-Mail mitteile. Waffenrechtlich ist der Kauf einer Waffe von einem Unberechtigten ja auch nicht verboten. Sie darf halt nicht geklaut sein....😬
  2. Muss neben der Einfuhr nach Deutschland eigentlich auch die Ausfuhr aus Luxemburg durch die dortigen Behörden genehmigt werden? Oder ist das so ein Fall, indem eine Erlaubnis zum Verbringen aus Luxemburg nicht notwendig ist? Und wenn ja, wo finde ich den was dazu, wann und für was ich eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung aus einem EU-Land brauche? Sorry fürs Aufwärmen, aber dann brauche ich keinen neuen Thread aufzumachen.
  3. Ich glaube, ich weiß wo du hin willst und das ist auch eines der Folgeprobleme, die ich habe. Schaut man sich Beispielsweise das das Beispiel mit der SIG 250 an, dann ist das eigentliche Griffstück ohne Abzugseinrichtung kein wesentliches Teil. Ich habe mir es logisch so erklärt, dass die Abzugseinrichtung als komplette Einheit herausgenommen werden kann und, zumindest theoretisch, ohne das Griffstück an der Waffen funktionieren würde. Schaut man sich dann aber andere Beispiele an, passt die Erklärung dann doch nicht. Ich arbeite für mich gerade das Waffenrecht von Heller/Soschinka/RAbe durch. Auf den ersten 100 Seiten steht bestimmt 5 Mal, wie schlecht geschrieben das WAffG ist und dass es auch für Behörden eigentlich unmöglich ist, da noch durch zu blicken...
  4. Hallo Forum, vielleicht könnt ihr mir weiter helfen. Ich habe den Leitfaden des BKA bezüglich der wesentlichen Teile im neuen Waffengesetz durchgearbeitet und habe Probleme mit der Auslegung des BKA. Genauer geht es um den Begriff und Definition des Gehäuses. Das Gesetz ist in diesem Zusammenhang "recht" eindeutig: "1.3.1.6 das Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet" Dazu "erläutert" dann das BKA "Bei Schusswaffen, deren Konstruktion ausschließlich von zivilen halbautomatischen bzw. Repetier- oder Einzellade-Schusswaffen abstammen, gibt es keine geteilten Gehäuse." Das Ganze ist auf Seite 9 der Broschüre zu finden. Für die Erläuterung kann ich jedoch keine Quelle außer die der Broschüre des BKA finden. Aus dieser Abweichung zwischen dem Gesetzestext und der Erläuterung ergeben sich dann für mich auch eine Menge Probleme in der weiteren Folge der Broschüre. Teilweise empfinde ich die folgenden Einteilungen als willkürlich. Vielleicht kann ja jemand von euch Licht in das Dunkel meines Hirns bringen. Danke für eure Zeit.
  5. Zum Beispiel: Auf Seite 14 schreibt das BKA: "Erläuterung: das Gehäuse kann nur bei Abkömmlingen von vollautomatischen Langwaffen geteilt sein!" Wie kommen die darauf und wo steht das? Meine Verwirrung steht zwar damit in Zusammenhang, aber wenn das Gesetzt sagt, "das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf", wie dann das "Oberteil" der Luger 08 nicht darunter fallen kann erschließt sich mir nicht. Warum die Abzugsgruppe bei der Sig P 250 ein wesentliches Teil sein soll, dass Griffstück, was diese Gruppe aufnimmt aber nicht. Wobei mir das auch fast noch einleuchtet...
  6. Hat irgendwer den Leitfaden verstanden? Ich steige da, ehrlich gesagt, bei vielen Stellen so gar nicht durch.
  7. Bin Reservist. Was liegt an?

    1. hellbert

      hellbert

      Hey. Danke, dass du dich meldest.

       

      Ich arbeite beruflich im Bereich Waffen und Sprengstoff und hatte mir überlegt, ob ich bei der Bundeswehr im Bereich Kampfmittelbeseitigung/EOD was machen kann.

      Leider finde ich nichts genaueres im Netz bezüglich Altersgrenzen, gesundheitlicher Eignung etc. Auch nicht ob es überhaupt möglich ist, mit solchen "Ansprüchen" da aufzukreuzen.

      Ich weiß auch nicht, ob ich mich besser an den Reservistenverband oder die Personalwerber der Bundeswehr wende.

       

      Vielleicht kannst du mir ja weiter helfen. Auch ob du das Reservistentum überhaupt empfehlen kannst.

       

      Danke für deine Hilfe.

    2. Hagen

      Hagen

      Reserve geht IMHO bis 64. Die RSU-Einheiten (reaktivierte Reservisten nehmen fast jeden, hier gibt es aber nichts mit Minen o.ä.  Gretchenfrage: Hast Du seinerzeit gedient und wie alt bist Du? Frage im Bedarfsfall Bw an, hier müsstest Du einen verkürzten Grundwehrdienst leisten. Als ungedienter kannst Du auch nur als Fördermitglied in die Reserve....

  8. Also bei meinem Tresor müsste ein Spreizer zwischen Tür und Außenwand des passen...aber wenn das bei euren nicht geht, dann ist das natürlich keine Option...
  9. Oh bitte, ein Diktator würde uns hier vielleicht ganz gut tun...
  10. Falls "nicht zerstörungsfrei" doch noch eine Option wird, könnte man bei der örtlichen freiwilligen Feuerwehr anfragen, ob die nicht eine Übung mit dem Spreizer machen wollen... Ich befürchte aber, dass professionelle Hilfe teuer wird, wenn man nicht, wie EkelAlfred jemand kennt der jemand kennt...
  11. Pistole in 9 mm und Repetiere in. 308 win als absolut notwendig. Und wenn meine Armut nicht wäre....Und ich hetzt nicht auf ein mg42 mit Nachtzielgeräte und SD sparen müsste.... Esse schon nur noch trocken Brot!
  12. Welchen den nicht? Immer diese Nazi-Vergleiche/Andeutungen. Aber auf der anderen Seite jammern, wenn angeblich die Pflicht nicht getan wird und an Brennpunkte oder wo man meint, das Brennpunkte sind nicht kontrolliert wird. Mal ganz abgesehen davon, dass er hier einfach auch fehlplaziert ist. Es geht eben nicht um "Pflicht und Gehorsam", sondern um Ermessen, Wahrnehmung und Einschätzung des einzelnen Polizeibeamten. Der entscheidet prinzipiell nämlich mal alleine, wann für ihn die Schwelle zur Straftat/Owig erreicht ist. Im vorliegenden Fall macht er nix, wenn er deine vorgebrachte Erklärung für einen allgemein anerkannten Zweck hält. Wenn man aber solche Sprüche klopft, muss man sich nicht wundern, wenn der "Staatsknecht" dann lieber auf Nummer sicher geht anstatt sein Kreuz durchzudrücken. Das geht dann zu Lasten des Bürgers, der hat es aber bei solchen Sprüchen auch nicht besser verdient...
  13. Der 42a WaffG durchbricht den eigentlichen Regelungskreis des Gesetzes. Sonst geht es um Waffen, in dem um Messer. Und ein Multitool mit Einhandmesser ist nun Mal ein Einhandmesser mit anderem Kram dran. Wenn ich mir an den Flaschenöffner ein Einhandmesser mache, darf ich das auch nicht führen. Die Regelung finde ich an sich auch nicht unsinnig, weil man per Gesetz grundsätzlich an "die Bösen" dran will. Deswegen gibt es auch Ausnahmetatbestände, die eigentlich jeden vernünftigen Umgang mit Messern abdecken. Dafür, dass das Gesetz "missbraucht" wird, kann der Gesetzgeber ja Mal grundsätzlich nichts. In diesem Zusammenhang sei auch nochmal drauf hingewiesen, dass die Polizei keine Bestrafung vornimmt. Sie leitet das Verfahren ein und ermittelt. Dann gibt sie das Verfahren anderen, damit die über das Endresultat entscheiden. Wenn der Entscheider die Sache anders sieht als die Polizei, wird das Verfahren eingestellt. Und damit nichts verloren geht, darf die Polizei sich auch straffrei irren! Sie darf nur bewusst nichts falsch machen....
  14. Wenn man ein bisschen weiter liest, kommt man dann auch zu einer Stelle, in der das LG Frankfurt (Beschluss vom 26.02.2008 - 5/26 Qs 6/08, 5-26 Qs 6/08) sogar den Einsatz einer Ramme als Mindermaßnahme fordert... Ich kann eure Begeisterung für die Festnahme außerhalb nicht nachvollziehen. Nicht nur, dass ich dann auch überhaupt erstmal einen Festnahmegrund bräuchte, versucht die Polizei und ihre Führung seit Jahre immer alles, um Lagen eben nicht mobil werden zu lassen. Das sind sicher nicht alles Idioten.... Unabhängig von dem, was ich glaube, würde es mich schon stutzig machen, dass so wenig gegen das gewaltsame Öffnen von Türen durch die Polizei geklagt wird. Passieren tut es oft genug. Dann vor allem bei Leuten, die sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Wenn da etwas Grundsätzliches dagegen einzuwenden wäre, wäre es schon lange eingeklagt worden...
  15. Glaube ich nicht. Da steht, das es fraglich gewesen wäre. Das bedeutet, dass man im Moment Zweifel daran hätte. Abschließend geprüft ist es nicht. Musste aber in der Bib nicht lange suchen: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.08.2011 - 4 O 9069/10 Sachverhalt: Die Beamten des SEK öffneten die Wohnungstür mittels Ramme ohne vorherige Warnung oder Läuten. Der in der Wohnung befindliche Hund bewegte sich erst auf die einstürmenden Polizeibeamten zu, entfernte sich sodann wieder, um anschließend erneut im Flur den Beamten entgegen zu laufen. Ein mit einer Schrotflinte bewaffneter Sicherungsbeamter gab zunächst einen Schuss auf den Hund ab und verfehlte diesen. Ein zweiter Schuss traf den Hund an der rechten Hinterpfote. ..., welcher sich zwischenzeitlich im Flur aufhielt, wurde durch einen Splitter am Unterschenkel getroffen. Die Klägerin und ... wurden in ihren Betten bzw. Schlafzimmern angetroffen. Entscheidungsgründe: [...]Die Polizeibeamten des Beklagten haben nicht gegen diese ihnen obliegenden Amtspflichten verstoßen.[...] Die Durchsuchungsbeamten waren in Anbetracht der Situation und des dem Durchsuchungsbeschluss zugrundeliegenden Tatverdachts nicht gehalten, zunächst an der Wohnungstüre zu klingeln und einen freiwilligen Einlass in die Wohnung anzustreben. Auch der Einsatz der Schrotflinte gegen den Hund war noch vertretbar und stellt keine Verletzung von Amtspflichten dar. Es kommt halt drauf an, was bei wem gesucht wird und ob man den Erfolg und/oder den Verlauf der Durchsuchung als gefährdet ansieht.
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