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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

Empfohlene Beiträge

vor 44 Minuten schrieb Glückspieler:

 

Die Verunsicherung bei den Waffenbehörden baut mehr Druck bei den Entscheidungsträgern auf als eine voreilige Gerichtsentscheidung mit unsicherem Ausgang. ... wenn alle Karten auf dem Tisch sind. Es ist nie sinnvoll, alle Trümpfe gleich auszuspielen.... Ich hab in jedem Fall einen Zeit- und einen Wissensvorteil. Ich kenn den Gegner besser, wenn ich mir Zeit lasse.... Vielleicht hat Deutschland dann so viele Probleme, dass es niemanden mehr interessiert, was ich habe.

 

Entschuldige, aber das erscheint mir doch etwas realitätsfremd. Und egal wie es in 6 oder 12 Monaten in D aussehen wird - den Staat wird es immer interessen, was Du an Waffen hast.

Aber egal, Du brauchst Dich für Deine Entscheidung nicht zu rechtfertigen, ebensowenig wie jasperbeardley  dies tun muß.

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vor 8 Minuten schrieb MarkF:

 

Du bist kein Jurist (und erst recht kein RA). Das erklärt Deine Ratschläge. Die ich daher in meinen eher sehr überschaubaren, bis zur Rente verbleibenden Jahren notwendiger Berufstätigkeit ganz gewiß nicht beherzigen werde.

Mal abgesehen von den Dir offenbar nicht bekannten prozessualen Verspätungsregeln: Dein Rat wäre, sich schriftsätzlich zurückzuhalten und dann in der mündlichen Verhandlung aufzutrumpfen, den Prozeßgegner zu überrumpeln?

 

Davon kann keine Rede sein.

Es geht darum herauszufinden, welche Karten der Gegner hat und zwar bevor überhaupt ein Prozess oder eine Verhandlung stattfindet.

Bis heute sind keine greifbaren Ergebnisse veröffentlicht worden, den legalen Waffenbesitzern droht eine Kriminalisierung.

Das ist aber noch nicht sicher!

Warten wir es doch ab, was verlieren wir dabei?

Wen nützt es, jetzt die Waffenbehörden heiß zu machen? Die handeln nur auf Anweisung und im Zweifel müssen sie sich die Anweisung 

in Zeitnot irgendwie beschaffen. Wem ist damit gedient?

 

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vor 25 Minuten schrieb Glückspieler:

 

...

Wen nützt es, jetzt die Waffenbehörden heiß zu machen? Die handeln nur auf Anweisung und im Zweifel müssen sie sich die Anweisung 

in Zeitnot irgendwie beschaffen. Wem ist damit gedient?

 

 

DAS lass Dir jetzt nochmal durch den Kopf gehen, vielleicht merkst es ja dann selbst Du!

die Antwort ist ganz einfach..... wurde sogar schon gegeben, noch garnicht soviele Beiträge her....

 

 

....steht sogar IN Deiner Frage drin!

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vor 12 Minuten schrieb alzi:

 

DAS lass Dir jetzt nochmal durch den Kopf gehen, vielleicht merkst es ja dann selbst Du!

die Antwort ist ganz einfach..... wurde sogar schon gegeben, noch garnicht soviele Beiträge her....

 

 

....steht sogar IN Deiner Frage drin!

 

Jaja, man hat es nicht leicht mit euch Problemkindern!

 

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Am 29.4.2016 um 08:02 schrieb speedjunky:

 

Ich habe das Gefühl, es gibt keine Rechtssicherheit mehr. Dieses Urteil ist beispielgebend und könnte jeden Bereich des öffentlichen Lebens betreffen! Wenn man mit solch Spitzfindigkeiten 10-tausende mal einfach so kriminalisieren kann, dann kann dies auch mal so ganz nebenbei den Pommesbudenbesitzer treffen. 

 

Pommes machen dick und das ist lebensgefährlich. Also, sofort alle Pommesbuden schließen!!!!

 

Gruß

SJ

 

 

 

 

 

Einfach mal nach Hermann Sommer in Wikipedia suchen...:redface1:

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vor 3 Stunden schrieb MarkF:

 

(...)Der Sinn der Zuständigkeitsregelung ist ja, die entsprechende Expertise eines fachlich speziell zuständigen Spruchkörpers zu nutzen;

 

 

 

Als allgemeine Plausibilitätserwägung im Rahmen der (internen) Geschäftsverteilung natürlich im besten Falle zutreffend. Allerdings nicht aus der hier allein maßgeblichen verfassungsrechtlichen Perspektive, zumindest des BVerfG. Danach will Art 101 Abs.1 S.2 GG nicht den sachnäheren oder kompetenteren Richter bzw Spruchkörper innerhalb des Gerichts gewährleisten, sondern der Gefahr einer Manipulation der Rechtssprechung durch eine gezielte Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter vorbeugen.

 

Die Geschäftsverteilungspläne vieler Instanzgerichte sind interessanterweise präziser als derjenige des BVerwG. So wird zB entweder explizit darauf abgestellt, daß die den jeweiligen Spruchkörpern zugewiesenen Sachgebiete sich nach dem Streitgegenstand bestimmen oder daß die im angefochtenen Bescheid genannte Rechtsgrundlage entscheidend für die Zuordnung ist.

 

Zitat

durchaus unangemessen. Es ist die Aufgabe des damit beauftragten Prozeßvertreters, jeden nur denkbaren Aspekt aufzugreifen und so gut wie möglich zu begründen und als relevant dazustellen. Niemand, auch nicht Du, kann im Vorfeld sagen, was, welche Rüge, welches Argument ein Annahme zur Entscheidung gewährleistet

 

Also, die Schrotschussmethode dürfte nun nicht gerade erfolgsförderlich sein ;-) Abgesehen natürlich davon, daß alle ernsthaft als verletzt in Betracht kommenden Grundrechte benannt werden und sodann substantiiert vorgetragen werden muss.

 

Und Klappern gegenüber dem Mandanten (indirekt auch und gerade im Schriftsatz) gehört nun einmal zum Handwerk. Das muss das Werk an sich nicht abwerten. Indes auch nicht zwingend aufwerten...

Bearbeitet von Gloeckner
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vor 5 Stunden schrieb NottooLate:

 

Es wird keine entsprechende Änderung des BJG geben, wie wir alle hoffen, an ein demokratisches System glaubend,

das längst aufgehört hat zu existieren. Es wird maximal eine jederzeit gerichtlich „abstellbare“ Anpassung geben, bereit

zur Umsetzung jeder noch so absurden Richtlinie „übergeordneter Instanzen“.   

 

Hä? Eine "Anpassung" unterhalb der Gesetzesebene, etwa in Verordnungsform, wäre nicht so einfach "gerichtlich abstellbar".

Auch wenn wir alle bitter enttäuscht über die rechtsprechende Gewalt sind - noch stehen in D Gerichte nicht ÜBER dem normierten Recht. 

 

 

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vor 4 Stunden schrieb rene-97:

 

... Die sind so gut wie unangreifbar und wehe du gehst öffentlich mit Kritik gegen einen an. .... 

 

... Kommt keiner gegen an. ....

 

Gut einfach ist es nicht, aber es gibt da ein Richterdienstgericht: http://www.derwesten.de/politik/schlecht-ueber-nrw-justiz-geredet-verfahren-gegen-richter-id11637353.html

 

 

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vor 9 Stunden schrieb karlyman:

 

 

Auch wenn wir alle bitter enttäuscht über die rechtsprechende Gewalt sind - noch stehen in D Gerichte nicht ÜBER dem normierten Recht. 

 

 

Und das glaubst du nach dem vorliegenden Urteil und seinen Auswirkungen immer noch?

 

Schade dass es hier nur um HA ging.

Schade dass nicht einer gegen ein Knöllchen in einer 30km/h-Zone geklagt hat und fünf lustige Richter mal eben alles Autos, die schneller als 30 fahren können, verboten haben.

Dann wäre die Absurdität unseres Rechtssystems deutlicher geworden.

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vor 16 Stunden schrieb Glückspieler:

 

(...)

 

Wird in 6 Monaten die WBK widerrufen, kann ich in 6 Monaten klagen. Die Klage dauert, vielleicht Jahre. In der Zeit kann ich meine Waffen behalten. Vielleicht hat Deutschland dann so viele Probleme, dass es niemanden mehr interessiert, was ich habe.

 

 

Bin kein Jurist und lasse mich lieber beraten, aber ist es nicht so, dass durch eine andere Klassifizierung von HA>2, die dann betroffenen Waffen, für die kein jagdliches Bedürfnis mehr besteht, innerhalb einer kurzern Frist von zwei bis vier Wochen abzugeben, zu verkaufen oder unbrauchbar zu machen sind? Ich kann mir nicht vorstellen, dass dann eine Klage aufschiebende Wirkung hätte.

 

Mann-o-mann...heut braucht man aber auch für praktisch JEDEN Lebensbereich einen Anwalt. Vermutlich sind die Juristen daran nicht ganz unschuldig...:rofl:

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Zu diesem Thema gab es schon ein paar Beiträge hier.

 

M.W.n. nach eine Klage dann eine aufschiebende Wirkung.

Allerdings kann die Behörde sofortigen Vollzug anordnen, gegen den man auch wieder klagen müsste.

Dafür muss sie aber eine besondere Gefahr nachweisen, was ihr in diesem Fall schwer fallen würde.

 

 

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vor 13 Stunden schrieb Gloeckner:

Also, die Schrotschussmethode dürfte nun nicht gerade erfolgsförderlich sein ;-) Abgesehen natürlich davon, daß alle ernsthaft als verletzt in Betracht kommenden Grundrechte benannt werden und sodann substantiiert vorgetragen werden muss.

Und Klappern gegenüber dem Mandanten (indirekt auch und gerade im Schriftsatz) gehört nun einmal zum Handwerk. Das muss das Werk an sich nicht abwerten. Indes auch nicht zwingend aufwerten...

 

Nachdem meine erste Antwort der Umstellung der Forensoftware zum Opfer fiel nur kurz:

Es hat wenig Sinn, hier eine verfassungsrechtliche Diskussion zu führen. Außer uns wenigen Hanseln interessiert das niemanden. Letztlich liegt die Verantwortung bei den beauftragten RAe, zumal dies hier nur einer der Angriffe darstellt.

Da niemand - auch Du nicht - prognostizieren kann, was - wenn überhaupt - das BVerfG zur Annahme bewegen kann/wird, ist alles zu rügen, was in Betracht kommt. Theoretisiererei ist schön in einem Aufsatz. Aber im wirklichen Leben ... Das BVerfG macht faktisch was es will. Unkontrolliert. Unbeaufsichtigt. Niemandem Rechenschaft schuldig. Wer sich in seiner Beschwerdebegründung vornehm zurückhalten will kann dies gerne in seinen eigenen Angelegenheiten tun und verantworten, aber wenn/da die Erfolgsaussichten ohnehin schon sehr, sehr gering sind - was mittlerweile jeder verstanden hat - ist bei fremden Angelegenheiten nach jedem Strohhalm zu greifen. Und vor allem die Spruchkörper der Bundesgerichte haben schon eine rechte Kunst entwickelt, zu "begründen", warum sich der vorliegende Fall von früheren Entscheidungen unterscheidet, damit sie ungehindert entscheiden können, wie sie es im vorliegenden Fall wollen. Wenn also das BVerfG diesen Fall hier annehmen will, dann wird es schon eine Begründung finden, und wenn es - wie häufig - nur ein kurzer Satz ist. 

Bearbeitet von MarkF
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Ich hatte an anderer Stelle darauf hingewiesen, daß identische Begriffe - hier halbautomatisch - in verschiedenen Gesetzen verwendet nicht identisch verstanden werden müssen, zumal das gegensätzliche "automatisch" (für Vollautomaten) im BJagd nicht mit dem "automatisch" im WaffG, das dort als Oberbegriff für alle Selbstlader gilt, korrespondiert. D.h. "halbautomatisch" im BJagdG kann anders verstanden/definiert werden als "halbautomatisch" im WaffG, die Definition des WaffG muß nicht zwingend für das BJagdG gelten.

Eines der vielen Beispiele hierfür, aber für LWB besonders einleuchtend, ist § 30a (2) Nr.2 BTMG

https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__30a.html

 

"(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, ...
(2) Ebenso wird bestraft, wer
...

2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind."

 

Der waffensachkunderechtlich Gebildete "weiß" sofort: mit sich "führt" derjenige, der gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Nr.4 WaffG

 

"die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt," 

 

Was bedeuten würde: Wer als LWB zuhause, wo seine Waffen gelagert sind, dealt bzw. BTM lagert, riskiert zwar seine Zuverlässigkeit, aber nicht den verschärften Strafrahmen des § 30a (2) Nr.2 BTMG (im Gegensatz zum Status des Bundestagsabgeordneten, wie wir wissen, denn die müssen ja nicht zuverlässig sein).

 

Aber weit gefehlt. Denn das "Führen" des BTMG ist etwas anderes als das waffenrechtliche Führen. Siehe hierzu eine Entscheidung des BGH http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/12/2-589-12.php:

 

"Ein Mitsichführen liegt ... vor, wenn er die Schusswaffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Am eigenen Körper muss die Waffe dabei nicht getragen werden; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet. ... Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (…) "

 

Wobei dies "in Griffweite" natürlich auch - wie in der zitierten Entscheidung - im eigenen Haus sein kann. Gerettet vor der höheren Strafe hat den Täter (übrigens ein Jäger) in jenem Entscheidung nur, daß die erste Instanz keine Feststellungen darüber getroffen hatte, ob im Schlafzimmer, wo sich die Waffen (teils offen, teils in Schränken) befanden, auch BTM gelagert waren, und ob die offen gelagerte Waffe geladen und funktionsfähig war. Denn

 

 

"Befindet sich die Schusswaffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel, so ist dies in der Regel hierfür nicht ausreichend (...Zitatennest....)"

 

Wobei sich schon der vielgerühmte gesunde Menschenverstand fragt, wieso ein "Mitsich"führen, was ja nicht nur auf eine Art Transport/Bewegung sondern auch doch irgendwie und ganz greifbar auf eine erhebliche körperliche Nähe hinweist, vorliegen kann, wenn die Waffe einige Räume weiter einfach so herumliegt.

 

 

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So war heute auf´m Amt, smalltalk mit SB.

 

Hinter vorgehaltener Hand sagte er: Es wird an einem Verbot gearbeitet - Gewehr im Schrank lassen !!!!!

 

Das absolute Maximum wäre Bestandsschutz - wegen der riesigen Menge an HA´s im Umlauf. Langjährige Rechtspraxis würde von den Großkopferten NIEMANDEN interressieren.

Eingetragen wird - wie ja schon bekannt alles was ein festes 2er Mag hat. Auch die SL Flinten mit 2er (blockerten) Röhre kein Problem.

Aber die Wechselmagazine sind den (oberen) ein Dorn im Auge, und finden ein Verbot SUPER.

So würde gemunkelt werden.

 

Grüße

Bearbeitet von südwest
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vor 56 Minuten schrieb MarkF:

Wobei sich schon der vielgerühmte gesunde Menschenverstand fragt, wieso ein "Mitsich"führen, was ja nicht nur auf eine Art Transport/Bewegung sondern auch doch irgendwie und ganz greifbar auf eine erhebliche körperliche Nähe hinweist, vorliegen kann, wenn die Waffe einige Räume weiter einfach so herumliegt.

 

Ähh.... weil vom Ergebnis her zurück argumentiert wurde?

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Also auf dem Klo von unserer KiTa nebenan wurde heute gemunkelt das nächste Woche Linksverkehr in Deutschland eingeführt wird.

Gearbeitet wird an einem Verbot des Rechts abbiegens.......Autos in der Garage lassen!!!!!!!

 

Bearbeitet von chapmen
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vor 28 Minuten schrieb chapmen:

Also auf dem Klo von unserer KiTa nebenan wurde heute gemunkelt das nächste Woche Linksverkehr in Deutschland eingeführt wird.

Gearbeitet wird an einem Verbot des Rechts abbiegens.......Autos in der Garage lassen!!!!!!!

 

Dann müssen die Lenkräder nach "rechts" montiert werden.

 

Wunder mich sowieso schon lange warum "Rechtsverkehr" in Deutschland überhaupt noch erlaubt ist.

Von wegen kampf gegen "rechts"

Bearbeitet von südwest
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vor einer Stunde schrieb MarkF:

D.h. "halbautomatisch" im BJagdG kann anders verstanden/definiert werden als "halbautomatisch" im WaffG, die Definition des WaffG muß nicht zwingend für das BJagdG gelten.

 

Den Begriff "Halbautomat" gibt es für mich nur einmal und nicht in 10 verschiedenen Definitionen.

Ich hab manchmal den Eindruck , ihr Juristen würdet am liebsten die Naturgesetze neu definieren, so wie es Euch passt!

 

Halbautomatischen Schusswaffen

dies sind Schusswaffen, bei denen durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann und die danach selbsttätig erneut schussbereit werden. Beispiele: Selbstladepistole, Selbstladegewehr.
Double-action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen, da die Trommel nur beim Betätigen des Abzuges durch den Schützen weitergedreht wird, sodass das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt, die Feder gespannt wird und beim weiteren Durchziehen des Abzuges der Hahn nach vorn schnellt und den Schuss auslöst. Hier wird die Waffe also nicht nach Abgabe eines Schusses selbsttätig schussbereit.
 
 
 

 

Bearbeitet von Glückspieler
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vor 3 Minuten schrieb südwest:

Dann müssen die Lenkräder nach "rechts" montiert werden.

 

Wunder mich sowieso schon lange warum "Rechtsverkehr" in Deutschland überhaupt noch erlaubt ist.

Von wegen kampf gegen "rechts"

Nein, eben weil Lenkräder auch einzeln erhältlich sind wird an dem Verbot gearbeitet.

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vor 7 Minuten schrieb Glückspieler:

 

Den Begriff "Halbautomat" gibt es für mich nur einmal und nicht in 10 verschiedenen Definitionen.

Ich hab manchmal den Eindruck , ihr Juristen würdet am liebsten die Naturgesetze neu definieren, so wie es Euch passt!

 

Erstens hilft Polemik nicht weiter.

Zweitens brauchst Du mir keine Legadefinitionen mitzuteilen; ich kenne das WaffG und kann lesen.

Drittens hast Du offenbar gerade nicht verstanden, was ich mit meinem post erklären wollte, nämlich daß es auf die Legadefinitionen des WaffG nicht ankommen muß, wenn man das BJagd bzw. zurückgehend auf die "Quelle" des Berner Übereinkommens auslegen möchte.

Viertens geht es nicht darum, was "richtig" und "falsch" ist - da sind wir ohnehin alle einer Meinung - sondern was "gehen" kann, wenn "man" nicht nur dem BVerwG folgen sondern diesen Weg auch konsequent ("bösartig" - "unredlich") zuende gehen möchte.

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vor 41 Minuten schrieb knight:

 

Ähh.... weil vom Ergebnis her zurück argumentiert wurde?

 

Klar. Allerdings erscheint es mir aus rechtsstaatlicher Sicht - es geht immerhin um (Freiheits)Strafe - doch recht bedenklich, daß immerhin ein Bundesgericht aus einem für den Laien, an den sich die Strafdrohung richtet, doch eher eindeutigem "Mitsichführen" ein "irgendwo im Haus liegend" macht. Aber egal. Hier geht es nicht ums BTMG.

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vor 56 Minuten schrieb südwest:

Hinter vorgehaltener Hand sagte er: Es wird an einem Verbot gearbeitet - Gewehr im Schrank lassen !!!!!

...

Aber die Wechselmagazine sind den (oberen) ein Dorn im Auge, und finden ein Verbot SUPER.

So würde gemunkelt werden.

 

Tja. Von dem Treffen der Waffenreferenten erfährt man nichts. Schweigen im Walde. Ich würde mal behaupten: Hätte man sich dort auf die Linie "Wir tun mal so, als würde es diese Äußerung des BVerwG nicht geben" verständigt, dann wäre dies kommuniziert worden, nicht zuletzt auch, weil dies keine weiteren Aktionen erfordern und die SB, die im Kontakt mit dem Jäger damit "belastet" werden, entlasten würde. Und daß die Exekutive, also die Innenminister, uns lieber gestern als heute alles wegnehmen würden, ist ja bekannt. Mit den Grundrechten hat man es da nicht so sehr. Ergo erscheint mir diese Gemunkel nicht abwegig. Gleichwohl bleibt es Gemunkel, bis die ersten Verfügungen vorliegen.

Bearbeitet von MarkF
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vor 46 Minuten schrieb MarkF:

Drittens hast Du offenbar gerade nicht verstanden, was ich mit meinem post erklären wollte, nämlich daß es auf die Legadefinitionen des WaffG nicht ankommen muß, wenn man das BJagd bzw. zurückgehend auf die "Quelle" des Berner Übereinkommens auslegen möchte.

 

der Begriff "Halbautomat" ist keine Legaldefinition aus dem juristischen Sprachgebrauch, sondern ein Begriff aus der Waffentechnikinternational      gebräuchlich und anerkannt. Genauso wie der Begriff "Schlagbolzen" bedarf es keiner juristischen umfangreichen Auslegung, sondern wird in allen Ländern eindeutig zugeordnet.

Die Amerikaner verwenden die Bezeichnung semi-automatic.

Was soll hier an den Begriffen ausgelegt werden?

 

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