Zum Inhalt springen
IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

Empfohlene Beiträge

Es war zur Geschichte der waffenrechtlichen und dann auch jagdrechtlichen Normen bzgl. Zwei-Schuss-Begrenzung von Selbstladern gefragt worden. Teilweise war Falsches gepostet worden. Ich mache demnächst dazu vielleicht ein Update.

Grob vorab festzuhalten ist, dass es zunächst nach dem bis 1972 fortgeltenden RWaffG gar keine Beschränkungen gab, dass dann 1972 zunächst eine rein waffenrechtliche Bedürfnispflicht für (alle) Selbstladebüchsen ungeachtet der Magazinkapazität eingeführt wurde (wohl auf Betreiben des DJV, müsste man aber recherchieren), nicht dagegen für Selbstladeflinten, und dass ca. 4 Jahre später die neue Bestimmung mit den Beschränkungen erstmals für die Jagdausübung und der waffenrechtlichen zwei-Schuss-Beschränkung für Flinten und Büchsen ins BJG und ins WaffG kam (wieder auf Betreiben des DJV, so Aussagen von Zeitzeugen).

Vor dem "wiedergeltenden" RWaffG nach 1945 waren "Sportwaffen" ( zu denen auch Jagdwaffen gehörten) u.a. im Art.3 der Dvo Nr.10 der Alliierten Hohen Kommission definiert. Nur der Besitz dieser "Sportwaffen" war erlaubnissfähig.

Zitat:

"Der Ausdruck Sportwaffe umfasst weder Pistolen oder Revolver noch automatische oder halbautomatische Waffen"

Ist aber eigentlich OT und ist eine (interessante) Geschichte für sich.

Bearbeitet von chapmen
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Erwähnenswert, und stark, finde ich, dass sich da auch DSB und BDS angeschlossen haben.

Dort hat man ganz offensichtlich verstanden, dass wir alle in einem Boot sitzen.

Das sollte seit den frühen Morgenstunden am Ostersamstag klar sein, siehe Beitrag #161 :

Vorne weg. Es ist so wie kolportiert. Der Supergau für Halbautomatenliebhaber unter der deutschen Jägerschaft, zu denen ich mich auch zähle. Allen Spekulanten hinsichtlich der These „alles Mumpitz“ sei gesagt, sie irren sich. Es ist sehr real und wahr. Unbestreitbar.

Da hier nun auch die „Verbände“ angesprochen werden, werde ich versuchen, dazu etwas zu schreiben, da ich ja sicherlich zumindest für einen und ein wenig auch für den anderen Stellung nehmen darf bzw. sogar dafür zuständig bin.

.

.

.

Friedrich Gepperth

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich weiß gar nicht, welche Top-Juristen an der Verschlimmbesserung des Passus im § 19 herumgefeilt haben.

Wenn man es schon nicht auf die Reihe kriegt, die Begrenzung ganz fallen zu lassen (wahrscheinlich wegen unrichtiger Rücksichtnahme auf die Artenschutzverordnung) so könnte man doch ganz einfach formulieren:

Verboten ist es, beim Schuss auf Wild mit HA mehr als zwei Patronen in das Magazin zu laden, ausgenommen davon ist die Nachsuche (ohne weitere Rumformulierungen, schließlich handelt es sich um ein einschlägiges Jagdgesetz) sowie des übrigen im Rahmen der befugten Jagdausübung erlaubten Schießens.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich weiß gar nicht, welche Top-Juristen an der Verschlimmbesserung des Passus im § 19 herumgefeilt haben.

Wenn man es schon nicht auf die Reihe kriegt, die Begrenzung ganz fallen zu lassen (wahrscheinlich wegen unrichtiger Rücksichtnahme auf die Artenschutzverordnung) so könnte man doch ganz einfach formulieren:

Verboten ist es, beim Schuss auf Wild mit HA mehr als zwei Patronen in das Magazin zu laden, ausgenommen davon ist die Nachsuche (ohne weitere Rumformulierungen, schließlich handelt es sich um ein einschlägiges Jagdgesetz) sowie des übrigen im Rahmen der befugten Jagdausübung erlaubten Schießens.

Das Problem ist in der Tat das Berner Übereinkommen. Deutschland hat sich zu den dort genannten Beschränkungen verpflichtet und die entsprechende Formulierung bezieht sich nun einmal ausdrücklich auf die Magazinkapazität, auch in der (besseren) englischen Fassung. Zwar ist naheliegend, daß ein Jäger, der sich an die 2-Patronen-Mag-Regel hält, auch eine Regel, beim Schuß auf Wild nur 2 Patronen ins Mag zu laden, beachten würde, so daß das Ziel der Beschränlung erreicht wird. Aber es müßte schon ein sehr jägerfreundlicher Gesetzgeber sein, der dies so formulieren würde ...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

"Der Jagdverband" kann fordern was er will.

Und sei es noch so vernünftig: es interessiert weder ein Gericht noch eine Behörde.

Schade eigentlich, dass "Der Jagdverband" nur fordern, aber mangels (mobilisierbarer) Masse absolut nix durchsetzen kann.

Quasi ein lodengrüner Papiertiger mit einem Vorstand wie ein General ohne Soldanten....... :sad:

Abs4

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das Problem ist in der Tat das Berner Übereinkommen. Deutschland hat sich zu den dort genannten Beschränkungen verpflichtet und die entsprechende Formulierung bezieht sich nun einmal ausdrücklich auf die Magazinkapazität, auch in der (besseren) englischen Fassung. Zwar ist naheliegend, daß ein Jäger, der sich an die 2-Patronen-Mag-Regel hält, auch eine Regel, beim Schuß auf Wild nur 2 Patronen ins Mag zu laden, beachten würde, so daß das Ziel der Beschränlung erreicht wird. Aber es müßte schon ein sehr jägerfreundlicher Gesetzgeber sein, der dies so formulieren würde ...

Es gab doch m.W. im HA-Mag.-Thread im WuH-Forum die Mitteilung eines dortigen Users, der direkt beim Sekretariat der Bern Convention angefragt hatte. (Das wurde (vor vielen Seiten) auch hier wiedergegeben).

Von dort kam darauf hin die Auskunft, dass es sich bei der fraglichen Regelung des Übereinkommens um ein Handlungsgebot der Verwendung von max. 2-Schuss-Mag. auf der Jagd handle, und nicht um ein Verwendungs- oder gar Besitzverbot der entsprechenden HA-Waffen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Kann mir mal bitte jemand diesen Vollauto Quatsch im §19 erklären, so rein Interesse halber...wieso und warum steht das drin?

In den 70ern haben Wilderer in Afrika Elefanten, Nashörner usw. mit der Kalaschnikow gekeult. Berner Konvention. Deutsches Strebertum. THE END.

Bearbeitet von Julius Corrino
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

In den 70ern haben Wilderer in Afrika Elefanten, Nashörner usw. mit der Kalaschnikow gekeult. Berner Konvention. Deutsches Strebertum. THE END.

Ja, aber wie gesagt - es sieht so aus, als sei das vom BVerwG gesehene Verbot von HA-Waffen mit Wechselmagazin nicht aus der Bern Convention ableitbar. Dort steht nur das Verwendungsverbot von Mags größer 2 Schuss drin. Der Rest ist herbeiinterpretiert.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ja, aber wie gesagt - es sieht so aus, als sei das vom BVerwG gesehene Verbot von HA-Waffen mit Wechselmagazin nicht aus der Bern Convention ableitbar. Dort steht nur das Verwendungsverbot von Mags größer 2 Schuss drin. Der Rest ist herbeiinterpretiert.

Ja, das ist unbestritten.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich muß mal kurz fragen:

Wenn die Gegenklage nicht erfolgreich sein sollte, welche Konsequenzen hat das dann?

Müssen Sportschützen dann auch damit rechnen, dass sie magazinmässig limitiert werden???

Nein, weil Sportschützen nach einer genehmigten Sportordnung schießen. Inhalt dieser Sportordnungen ist auch die Beschreibung der jeweiligen Waffe, die Magazinkapazität bezieht sich dort einzig auf das verwendete Magazin. Bei dem Jägerparagraph 19 wird die Abhängigkeit zwischen Waffe und dem in dieser Waffe möglichen Magazin geschaffen. D.h. alle Waffen die eine Aufnahme von Magazinen größer 2 Schuss ermöglichen sind erst einmal tabu.

Bearbeitet von Signor Rossi
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hier nun ein Zitat von Hans-Jürgen Thies (Justiziar Landesjagdverband NRW):

Nach meiner Rechtsauffassung verbietet § 19 Abs. 1 Nr. 2 c des Bundesjagdgesetzes, auf den sich das Bundesverwaltungsgericht berufen hat, lediglich das Schießen auf Wild mit einer halbautomatischen Waffe mit einem Magazin, das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann. Die Verwendung einer halbautomatischen Waffe als solches wird durch das Bundesjagdgesetz überhaupt nicht verboten. Außerdem gehören – gerade auch in waffenrechtlicher Hinsicht (vgl. § 13 Abs. 6 Waffengesetz) – auch das Ein- und Anschießen im Revier, die Jagdhundeausbildung, der Jagdschutz und der Abschuss von Tieren mit naturschutzrechtlicher Genehmigung, z. B. Bisam, Nutria und Kormoran, zur befugten Jagdausübung. Dabei wird jeweils überhaupt nicht auf „Wild“ im Sinne von § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes geschossen, sodass ein waffenrechtliches Bedürfnis für halbautomatische Waffen bei der Jagdausübung per gesetzlicher Definition gar nicht geleugnet werden kann.

Seiner Auslegung nach geht es auf die Auslegung des Magazins, der Paragraph 19 bezieht sich aber auf die Möglichkeit auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;

Ergo alle Waffen die die Möglichkeit der Aufnahme von mehr als 2 Schuss Magazinkapazität bieten sind verboten. Aus meiner Sicht schwaches bis gar kein positives Argument für die Selbstlader.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.