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Signor Rossi

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  1. Habe dieses Thema erst jetzt gelesen, muss aber sagen dass ich als regelmäßiger Gast in der Bungt dem Eindruck der Spopi- Domäne widersprechen muss. Dort werden sehr viele Disziplinen jenseits der 250 Joule geschossen und alles völlig problemlos, jedoch im Rahmen der gültigen Regeln >> was auch gut ist. Gerade im Schießsport sind gewisse allgemein bekannte Regeln zur Erhöhung der Sicherheit notwendig, um einen allgemeinen Sprachgebrauch in dem sich jeder wiederfindet zu gewährleisten. Beim Thema Sicherheit spreche ich lieber eine Sprache, unabhängig vom Kaliber. Die Aufregung um die Artikel kann ich daher nicht wirklich verstehen. LG. S. Rossi
  2. Beim BDMP, dessen Verbandszeitung heut eintraf, wie auch dessen aktuellen Webauftritt ist man auf dem Stand von maximal Ende 2015 was das Thema angeht. Dies hat mich auch eher gewundert, da zumindest wohl beim DSB erste Schockwellen verspürbar waren und es für eine kleine Stellungnahme gereicht hat. Beim BDMP steht allerdings auch aktuell ein Führungswechsel an.
  3. Ja, Einfalt ist schon etwas tolles, hilft leider nicht gegen das reale Aua.
  4. Das einzige was in dieser Situation den maximalen Erfolg verspricht ist die Einflussnahme auf die Novellierung des Bundesjagdgesetzes. Alle Ressourcen sollten darauf verwendet werden, diese Formulierungen im Sinne der Jagd Zweifelsfrei in den Gesetzestext einzubringen. Eine negative Bestätigung des momentanen Urteils würde auch keine Rechtssicherheit bringen und alles in die Länge ziehen.
  5. Ich halte es eigentlich nicht für Unsinn. Selbst wenn das BVerfG die Beschwerde zulässt, wird es wohl kaum das Urteil in seiner Gänze kassieren und zulassen dass am Ende Jäger mit 2+ Magazinen in allen dafür vorgesehenen Waffen auf die Jagd gehen. Es wird, wenn überhaupt, eine Entscheidung etwas weiter links von der Mitte geben.
  6. Schön dass du endlich den Inhalt meines Post erkannt hast, Danke! Nenn es wie du magst, an den Inhalten kommst du deshalb nicht vorbei.
  7. Also für mich liest es sich so: c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen; Ansonsten würde der DJV es wohl kaum umformulieren wollen. Am Ende wird es auf ein Agreement ala Sauer mit 2- Schuss Klappdeckelmagazin hinauslaufen. Die Zeiten von SL, MR, AR, etc. sind wohl vorbei.
  8. Hier nun ein Zitat von Hans-Jürgen Thies (Justiziar Landesjagdverband NRW): Nach meiner Rechtsauffassung verbietet § 19 Abs. 1 Nr. 2 c des Bundesjagdgesetzes, auf den sich das Bundesverwaltungsgericht berufen hat, lediglich das Schießen auf Wild mit einer halbautomatischen Waffe mit einem Magazin, das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann. Die Verwendung einer halbautomatischen Waffe als solches wird durch das Bundesjagdgesetz überhaupt nicht verboten. Außerdem gehören – gerade auch in waffenrechtlicher Hinsicht (vgl. § 13 Abs. 6 Waffengesetz) – auch das Ein- und Anschießen im Revier, die Jagdhundeausbildung, der Jagdschutz und der Abschuss von Tieren mit naturschutzrechtlicher Genehmigung, z. B. Bisam, Nutria und Kormoran, zur befugten Jagdausübung. Dabei wird jeweils überhaupt nicht auf „Wild“ im Sinne von § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes geschossen, sodass ein waffenrechtliches Bedürfnis für halbautomatische Waffen bei der Jagdausübung per gesetzlicher Definition gar nicht geleugnet werden kann. Seiner Auslegung nach geht es auf die Auslegung des Magazins, der Paragraph 19 bezieht sich aber auf die Möglichkeit auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen; Ergo alle Waffen die die Möglichkeit der Aufnahme von mehr als 2 Schuss Magazinkapazität bieten sind verboten. Aus meiner Sicht schwaches bis gar kein positives Argument für die Selbstlader.
  9. Nein, weil Sportschützen nach einer genehmigten Sportordnung schießen. Inhalt dieser Sportordnungen ist auch die Beschreibung der jeweiligen Waffe, die Magazinkapazität bezieht sich dort einzig auf das verwendete Magazin. Bei dem Jägerparagraph 19 wird die Abhängigkeit zwischen Waffe und dem in dieser Waffe möglichen Magazin geschaffen. D.h. alle Waffen die eine Aufnahme von Magazinen größer 2 Schuss ermöglichen sind erst einmal tabu.
  10. Ja, Einschränkungen mit nachvollziehbaren Gründen bzw. zur Wahrung der Rechte von Minderheiten werde ich unterstützen >> bis jemand ein besseres Angebot macht!
  11. Diese Generation ist noch vorhanden, hat aber schon die Türklinke vom Ausgang in der Hand. Dort findet also schon ein Umdenken statt respektive die die Nachfolge antreten sind wesentlich aufgeschlossener. Was aber viel wichtiger ist als Enthusiasmus ist die Etablierung der Interessen in Form von eindeutigen Formulierungen bei den Gesetzesstexten.
  12. Genau da liegt der Hase im Pfeffer, da die Verbände sich lange genug auf der Konjunktivierung wie z.B. BJagdG §19 ausgeruht haben, stehen wir da wo wir jetzt sind. Nun sollte der aktuelle Anlass dafür genutzt werden, um den Druck der Mitglieder dafür zu nutzen die Rechtssicherheit bei entsprechenden Paragraphen herzustellen und sich nicht in den bisher vorhandenen Grauzonen auszuruhen.
  13. Ist aber etwas grundverschiedenes: BJagdG §19 sagt >>> auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen; AWaffV §6 sagt >>> 3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat. Die Waffe ist dabei außen vor.
  14. Danke, sag doch einfach mal bescheid wenn dich Einschlafprobleme plagen. Eventuell kann ich Dir ja helfen. Nein im Ernst, was ist den eine Tierart die nicht zum jagdbaren Wild gehört? Ein Jagdforum sollte doch darauf eine Antwort parat haben. ( Schriftart angepasst! )
  15. Hier ist ein Zitat des BDJV: Verkannt wird im Übrigen auch, dass zur Jagdausübung auch der Jagd- und Forstschutz gehört sowie die Möglichkeit, auf Tierarten, die nicht zum jagdbaren Wild gehören, mit entsprechender Genehmigung die Jagd auszuüben. § 19 I Ziff. 2 c) spricht jedoch nur vom Schießen auf WILD – auch hieraus lässt sich ein generelles Verbot gerade nicht herleiten Wenn solche Argumente den Richterspruch verändern sollen, dann habe ich doch arge Bedenken. Welche Tierart die nicht zum jagdbaren Wild gehört, rechtfertigt denn den Besitz eines HA? Verzeiht mir meine Unkenntnis aber mir fällt da gerade nichts passendes zu ein. Eventuell kann ja einer von Euch die Brücke schlagen. Danke!
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