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IGNORED

Die Eu will ein Verbot von halbautomatischen Gewehren


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Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb Bender:

 

Ich wusste garnich dass mir der Staat Waffen anvertraut hat. ...

Anvertraut heißt, du hast einen Vertrauensvorschuss bekommen, also verspiel ihn nicht. Waffenbesitz ist kein Recht, es ist ein Privileg in Deutschland. Privilegien sine vertrauensbasiert und können jederzeit entzogen werden.

Soviel zum Feudalrecht.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb heletz:

 

Deine Ausführungen sind insofern richtig.

 

Aber was hat das mit Feudalrecht zu tun?  :confused:

Weil Feudalrecht sich aus kastenspezifischer und gottgenehmer Gnade definiert und das meinem republikanischem Selbstverständnis zuwider läuft.

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb EBR:

Weil Feudalrecht sich aus kastenspezifischer und gottgenehmer Gnade definiert und das meinem republikanischem Selbstverständnis zuwider läuft.

 

 

Da mußt Du noch an Deinem Verständnis arbeiten!

 

Denn zur Republik gehört in unserem Falle auch die Demokratie und die Gesellschaft darf durchaus in demokratischem Procedere festlegen, unter welchen Voraussetzungen jemand erlaubnispflichtige Tätigkeiten wie Autofahren oder Schießsport betreiben darf.

 

Da gibt es keine Verbindungen zum Feudalismus.

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb heletz:

Da gibt es keine Verbindungen zum Feudalismus.

Da liegst du falsch. In der Republik gibt es Rechte, keine Privilegien. Privilegien sind Rechtsausnahmen und Gnadenerweise für Einzelne und ein Zeichen von Feudalherrschaft.

https://de.wikipedia.org/wiki/Privileg

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb heletz:

 

 

Da mußt Du noch an Deinem Verständnis arbeiten!

 

Denn zur Republik gehört in unserem Falle auch die Demokratie und die Gesellschaft darf durchaus in demokratischem Procedere festlegen, unter welchen Voraussetzungen jemand erlaubnispflichtige Tätigkeiten wie Autofahren oder Schießsport betreiben darf.

 

Da gibt es keine Verbindungen zum Feudalismus.

Die Gegenmeinung steht doch gleichberechtigt da: Sich die Macht zu nehmen, Tätigkeiten eventuell zu erlauben, wenn jemand zu Kreuze kriecht und um Erlaubnis bittet, hat nun mal was feudales. In "anderen" Demokratien war das niemals Thema, wenn wer ein Fortbewegungsmittel oder ein Schutzmittel wählt, dann tut er das halt. Solange er damit keine Untaten begeht, also solche, die reale Menschen und Güter real schädigen, kann er das mal machen. Ist eine Frage der Herangehensweise.
Wie komme ich dazu wegen eines Wurstblinkers (Werner Beinhart) oder eines 10Watt Lasers als Zielhilfe zu fragen?  Wer wahlberechtigter Bürger ist, trifft seine eigenen Entscheidungen und hat sich nur für verursachte Schäden zu rechtfertigen wäre die andere Argumentation.

Geschrieben
Gerade eben schrieb EBR:

In der Republik gibt es Rechte, keine Privilegien

 

 

Wie kommst Du auf solch einen Unsinn?

 

"Republik" bedeutet nur, daß die Ämter auf Zeit vergeben werden und nicht erblich sind.

 

Begriffe wie "Öffentliche Sicherheit und Ordnung" oder "Prävention" dürften in wohl jedem Staatswesen eine wichtige Rolle spielen.

 

Der Weg dorthin ist halt je verschieden.

Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb heletz:

Denn zur Republik gehört in unserem Falle auch die Demokratie und die Gesellschaft darf durchaus in demokratischem Procedere festlegen, unter welchen Voraussetzungen jemand erlaubnispflichtige Tätigkeiten wie Autofahren oder Schießsport betreiben darf.

 

aber wer ist hier "die gesellschaft"?!?

in der eu doch schon lange nicht mehr der "mündige bürger"!!!

Geschrieben
Zitat

Begriffe wie "Öffentliche Sicherheit und Ordnung" oder "Prävention" dürften in wohl jedem Staatswesen eine wichtige Rolle spielen.

Was willst den da Präventieren? Du hast mehrere Sorten von Kunden:

Schafe. Tun was jeder sagst.

Tolle Wölfe. Tun was sie wollen, egal was du sagst. Lachen über jede Strafe die sie überleben und lieben Gewalt und den Blick in die Augen der Opfer.

Schäferhunde. Wollen den Schafen helfen und eigentlich nett zu dir und anderen sein. Die kriegen nur die Krise, wenn Du ihnen einen Beiskorb anlegst oder ihre Zähne abschleifst und sie sich verarscht vorkommen.

Was genau ist der Benefit, wenn wir Gruppe drei diskriminieren? Wäre es nicht sinnvoller Gruppe zwei richtig zu bekämpfen anstatt mit Gruppe drei Scharmützel auszutragen?

Wie wäre es von Israel zu lernen? Dort kriegt Gruppe Drei jede Freiheit und arbeitet effizient.

 

Geschrieben (bearbeitet)

Stand gemäß dem Kompromiß des EU-"Trilogs" zur Feuerwaffenrichtlinie von Mitte Dezember ist (Zitat aus der Mitteilung des DSB v. 21.12.2016):

 

"Verbotene Waffen (Kategorie A)

Neu in die Kategorie A 6 werden vollautomatische Waffen überführt, die in halbautomatische umgebaut wurden. In die Kategorie A 7 werden künftig auch halbautomatische Waffen fallen, deren Länge auf weniger als 60 cm gekürzt werden kann, z.B. einschieb- oder einklappbare Schulterstützen, und deren Magazinkapazität bei eingefügtem Magazin mehr als 20 Schuss für Kurzwaffen und 10 Schuss für Langwaffen beträgt.... Dies gilt jedoch nicht für Kleinkaliberwaffen mit Randfeuerzündung. Wichtig ist, dass auch die bloße Möglichkeit, ein größeres Magazin in die Waffe einzuführen, diese nicht zu einer der Kategorie A unterfallenden verbotenen Waffe macht."

 

 

Der verlinkte YT-Beitrag bezieht sich ja auf das "wording", wonach alle Langwaffen betroffen seien. Das wäre mir auch neu.

 

Die EU-Kommission selbst sagt in ihrer Zusammenfassung zum Stand vom 20.12.2016 dazu:

 

"The most important elements of the proposal on which agreement has been reached are:

A ban of dangerous semi-automatic firearms. These include automatic firearms transformed into semi-automatic firearms, long semi-automatic firearms of length less than 60cm, long semi-automatic firearms with loading devices of more than 10 rounds, and short semi-automatic firearms with a loading device of more than 20 rounds."

...

 

Es ist stets von "long semi-automatic firesarms" die Rede.

Kritische Aufmerksamkeit ist ja gut. Aber woher die Erkenntnis kommen soll, alle Langwaffen mit Magazin unabhängig von der Funktionsweise seien betroffen, ist mir ein Rätsel.

 

Was freilich relevant werden könnte, ist die dual-use Thematik bei Magazinen, die für verschiedene Mehrlader-LW-Typen einsetzbar sind, bzw., für halbautomat. LW und KW gleichermaßen.

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben

Also wären natürlich auch Halbauto-Flinten mit festem Magazin und mehr als 10 Patronenkapazität betroffen.

Fragt sich, wie das umgesetzt wird...

 

In eine 12/76 passen evtl. 9+1 mal 12/70 aber 11+1 mal 12/65

Sie funktioniert zwar nicht wirklich damit, aber theoretisch möglich.

Sind Magazinverlängerungen für Flinten dann auch verboten und werden unter loading devices eingeordnet ?

 

Denen müssen wir das alles erklären...

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Sebastians:

Also wären natürlich auch Halbauto-Flinten mit festem Magazin und mehr als 10 Patronenkapazität betroffen.

Fragt sich, wie das umgesetzt wird...

 

Das wird wohl kaum die EU in ihre firearms directive hineinschreiben. Ich schätze, das ist Gegenstand der nationalen WaffG-Umsetzung. 

Geschrieben

Dann schaut Euch mal an, was unser Innenministerium dazu sagt:

 

Hier ist von Langwaffenmagazinen im Allgemeinen die Rede und ich denke auch, dass dies die Absicht ist, egal ob Halbautomaten oder Repertierer.

Geschrieben

Relevant ist zunächst ausschließlich der Text der Richtlinie. In dem letzten Entwurf des Kompromisses heißt es in Annex I:

Zitat

 

(i) In Category A, the following points are added:

"6. Automatic firearms which have been converted into semi-automatic firearms.

without prejudice to Article 7(4a);

7. Any of the following semi-automatic centre-fire firearms:

a) short firearms which allow the firing of more than 21 rounds without reloading, if

a loading device with a capacity exceeding 20 rounds is part of the firearm or a

detachable loading device with a capacity exceeding 20 rounds is inserted into it;

b) long firearms which allow the firing of more than 11 rounds without reloading, if

a loading device with a capacity exceeding 10 rounds is part of the firearm or a

detachable loading device with a capacity exceeding 10 rounds is inserted into it;

8. Semi-automatic long firearms (i.e. firearms that are originally intended to be fired

from the shoulder) that can be reduced to a length of less than 60cm without

losing functionality by means of a folding or telescoping stock or by a stock that

can be removed without using tools.

8a. Any firearm classified in this category after it has been converted to firing

blanks, irritants, other active substances or pyrotechnic rounds or into a salute

or acoustic weapon.

 

 

Es geht also ausschließlich um halbautomatische (Lang-)Waffen. Die UHR sind nicht betroffen, wohl aber halbautomatische Flinten.

 

Ein Pferdefuß ist aber dieses Formulierung:

 

Zitat

 

Member States shall ensure that an authorisation to acquire and an authorisation to

possess a firearm classified in category (…) B of Annex I shall be withdrawn if the

person who was granted the authorisation is found to be in the possession of a loading

device apt to be fitted to centre-fire semi-automatic firearms or repeating firearms

with one of the following characteristics:

a) loading devices which can hold more than 20 rounds;

b) loading devices for long firearms which can hold more than 10 rounds,

unless that person was granted an authorisation under Article 6 or Article

7(4a).

 

 

Nach meiner Auffassung sind damit alle Wechselmagazine, die sowohl in Halbautomaten als auch Repetierer passen, mit >10 Schuss verboten. Damit soll wohl verhindert werden, dass Magazine für einen Repetierer in einem HA benutzt werden. Für die UHR ist das aber hinfällig, da diese ja keine Wechselmagazine haben.

 

Geschrieben
vor 46 Minuten schrieb omegal38:

Nach meiner Auffassung sind damit alle Wechselmagazine, die sowohl in Halbautomaten als auch Repetierer passen, mit >10 Schuss verboten. Damit soll wohl verhindert werden, dass Magazine für einen Repetierer in einem HA benutzt werden. 

 

 

Ja, das ist die schon besprochene dual-use-Thematik. Gleichermaßen bedeutsam für KW-Magazine, die auch in HA-LW entsprechenden Kalibers verwendet werden können (z.B. Beretta).  

Geschrieben
vor 40 Minuten schrieb omegal38:

to be fitted to centre-fire semi-automatic firearms or repeating firearms

with one of the following characteristics:

a) loading devices which can hold more than 20 rounds;

b) loading devices for long firearms which can hold more than 10 rounds,

 

Da stehts ja, auch große Magazine für Repetierer sind verboten z.b. Remington 7615 und Troy PAR für AR 15 Magazine wären solche Kandidaten.

Gibt es noch Beispiele ? 

 

Mit dieser Formulierung wären aber Magazine zwischen 10 und 20 Schuss weiterhin erlaubt, wenn sie z.B. in eine Beretta 92 UND eine Beretta Cx4 passen.

Magazine zwischen 10 und 20 Schuss wären nur verboten, wenn sie NUR in Langwaffen passen.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Sebastians:

 

Da stehts ja, auch große Magazine für Repetierer sind verboten z.b. Remington 7615 und Troy PAR für AR 15 Magazine wären solche Kandidaten.

Gibt es noch Beispiele ? 

 

Mit dieser Formulierung wären aber Magazine zwischen 10 und 20 Schuss weiterhin erlaubt, wenn sie z.B. in eine Beretta 92 UND eine Beretta Cx4 passen.

Magazine zwischen 10 und 20 Schuss wären nur verboten, wenn sie NUR in Langwaffen passen.

Mir fällt da die ganze Troy Par Family ein. Die ist in 223, 300, 308 usw. unterwegs.
Die Klarstellung
"Das geladenene Beta-C oder halt das PMAG D60 gehört nicht zum AR15 sondern zum Troy / Remington Repetierer"
wird nicht anerkannt werden. Die wollen das weg haben. Genauso wie in Australien.
Wenn Du dort in AU eine 7615 besitzt hast die "Auflage" keine "mehr als 10 Schuss Magazine innehaben (ungleich besitzen) zu dürfen. Beim Kindergewehr Cugir Geradezugrepetierer "AK-Missgeburt" betrifft das auch alle 20er und 30er und 75er Magazine.

Die ersten die deswegen logischerweise sterben, sind die Anbieter transparenter Magazine.
 

Geschrieben

Der gute Mann geht auf die Kritik ein. Ich schätze die meisten Videos von ihm sehr auch wenn ich nicht alle Aussagen teile. Aber er stellt sich vor die Kamera und versucht insbesondere Neulinge aufzuklären.      

 

Geschrieben

Marc Schieferdecker? In jedem Fall hat er recht: Es ist noch etwas Zeit bis im März 2017 die erste Lesung kommt.

Und die EU-Regelungen werden ins Detail gehen. Seit jeher. Wenn ich nur daran denke, wie die EU schon anno 1991 sehr detailliert geregelt hat, welcher Halbautomat Klasse A, welcher Klasse B und welcher (sic!) Klasse C ist... da wurden Millimetergenau Gesamtlängen, Lauflängen, Magazingrößen, abnehmbar/nicht abnehmbar definiert.

...also wird es auch diesmal detailreich werden. Da könnt ihr drauf wetten. Ob die Details dann für oder gegen uns sprechen, haben wir noch ein kleines bisschen mit in der Hand:

 

Mein Forderungsblock:

1. Magazingrößendefinition:

Das (größte) Nennkaliber der Waffe ist entscheidend. Eine Flinte Kaliber 12/89 darf ein Röhrenmagazin haben, in das zehn 89er Patronen reinpassen. Die Zahl der reinpassenden 12/76 oder 12/70, 12/67...12/45 Aguila etc. ist unerheblich. Auch ein Magazin .50 Beowulf darf 10 Patronen fassen - falls dabei 17 in .223 REM reinpassen, so ist dies unerheblich.

2. Füllungszustand:

Ein 10 Schussmagazin erfüllt auch dann die Begrenzung, wenn es aus der Waffe entnommen mit 11 oder gar mit Gewalt mit 12 Patronen gefüllt werden kann. Entscheidend ist die störungsfreie Verwendungsfähigkeit in der Waffe.

3. Dual-use:

Aus gutem Grund haben Behörden vielerorts (USA etc.) darauf verzichtet, unterschiedliche Magazingrößen für Kurz- und Langwaffen zu definieren. Wenn dies aufgrund eines Kompromisses mit der "ehrgeigigen" EU-Kommission nun doch statt ursprünglich 20 Schuss für Kurz- und Langwaffen nun zu einer separaten 10 Schuss-Begrenzung nur für Langwaffen gekommen ist, dann muss Eignern von Kurzwaffen und Langwaffen mit selbem Magazin zugestanden werden, weiter 20er Magazine legal besitzen/kaufen und -in ihren Kurzwaffen - verwenden zu dürfen.

4. Blockierung:

Blockierungen von 20-Schuss auf 10-Schuss sind und bleiben in jedem Fall zulässig, auch wenn sie ggf. rückbaubar sind. Viele Schützen haben ein Interesse, wegen dem sicheren Greifen z.B. 20er Korpus-Magazine weiter verwenden zu können. Auch die Industrie hat nachvollziehbare Interessen (siehe z.B. Oberlandarms mit seinen 100.000enden G2 Magazinen 20er im Lager).

Blockierungen größerer Magazine auf 10-Schuss(Langwaffen) oder auf 20-Schuss (Kurzwaffen) sollen erlaubt bleiben, solange sie niccht einfach rückbaubar sind.

5. Echte Besitzstandswahrung:

Was für Nicht-Waffenbesitzer gilt, muss auch für Legalwaffenbesitzer gelten: Der Altbesitz an Magazinen > 10/20 Schuss bleibt uneingeschränkt geschützt. Es darf keine Ungleichbehandlung vor dem Gesetz geben! Legalwaffenbesitzern sollten folgende Optionen angeboten werden:

a) Behalten der großen Magazine in unverändertem Zustand mit Nutzungsverbot.

b) Behalten der großen Magazine und Nutzen, sofern der Halbautomat auf Klasse A umgeschrieben wird.

c) Behalten der großen Magazin mit reversiblem Blockieren auf 10/20 Schuss und Weiternutzung, solange sie im blockierten Zustand genutzt werden.

0=> zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten kann der LWB seinen Magazinbestand der Behörde zeitnah (z.B. innerhalb 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes) melden, diese stempelt die Meldung ab als Nachweis der Besitzberechtigung.

 

 

Ich denke, wenn wir Druck machen, können wir diese Forderungen durchsetzen und damit erträglich (für uns) gestalten. Wir sollten dies umgehend tun. Bin aber für technische Ergänzungen oder Anregungen vorab gerne dankbar!

 

Grüße

Schwarzwälder

 

 

 

 

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