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IGNORED

Transport von Waffen zum Schießstand und wieder nach Hause


zetdet

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Hier steht ja das Wort "kurzfristig". Das erklärt schon, dass ein Besuch im Freibad eher schwierig wird.

Die Polizei und der klare Menschenverstand raten dazu, grundsätzlich keine Wertgegenstände im Auto zu belassen.

Ich würde mich erst garnicht dem Risiko aussetzen wollen, dass jemand mein Auto aufbricht und die Waffen klaut.

Selbst wenn es erlaubt wäre, die Waffe so zu lagern würde ich darauf verzichten.

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hab bis jetzt noch keine wirklich begründete Antwort gesehen.

[...]

Nun das liegt dann wohl an Deiner Fähigkeit und Deinem Willen zum Lesen und zum Verstehen.

In meinem ersten Post habe ich auf die ähnlichgelagerten Fälle des Rechtsanwalts und des Forstdirektors hingewiesen. In einem weiteren Posting das Urteil den FD betreffen verlinkt und der wesentliche Gesichtspunkt wurde (Unmöglichkeit der Aufbewahrung nach § 36 WaffG und AWaffV Absätze 1 bis 8))erwähnt.

Wenn Du nicht lesen und verstehen willst, Dir keine zusätzlichen Infos holen willst, in dem Du z.B. das brandaktuelle, verlinkte Urteil ließt und nach der Geschichte mit dem RA im Forum suchst, ja dann fehlt es hier wirklich an Begründungen. In dem Fall hättest Du aber auch Dir und Uns die Frage ersparen können.

Bearbeitet von Godix
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Klar. Kannst du beides machen. Nur im Freibad würde ich sie mit rein nehmen, da du sie da besser unter Kontrolle hast. Für die Zeit wo du im Wasser bist, bittest du einfach eine vertauensvoll aussehende Person auf die Waffen aufzupassen. Natürlich sagst du der Person auch das da Waffen drin sind. Damit sie sich der Verantwortung bewusst ist!

Welche der vertrauensvoll aussehenden Personen frag ich denn mal...

http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/berlin-columbiabad-schliesst-nach-massenschlaegerei-13687778.html

(Berliner die schon mal im Columbia waren bitte vorsichtig jetzt mit dem Kopfkino...)

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hab bis jetzt noch keine wirklich begründete Antwort gesehen.

Schade.

Lt. dieser Unterlage ist zumindest ein kurzfristiger Aufenthalt im Bad (das auf den Weg nach Hause liegt) auf jeden Fall drin wenn die Waffen vorschriftsmäßig im Auto aufbewahrt werden.

...

https://legalwaffenbesitzer.files.wordpress.com/2015/04/transport-aufbewahrung.pdf

auf welchen passus beziehst du dich konkret?

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Die Antwort kannst du dir selber geben:

Du MUSST SICHERSTELLEN, das die Waffen nicht abhanden kommen bzw. Unberechtigte keinen Zugriff haben.Punkt. Nicht mehr und nicht weniger.

Kannst du das während du im Freibad schwimmst? Wenn ja -> kein Problem, wenn Nein -> .......

Und DAS hättest du gelernt, wenn du die Sachkunde bestanden hättest! Somit brauchtest du dann nicht fragen.

Bearbeitet von LWB
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Im Prinzip ist es doch ganz einfach:

Wenn ich schießen gehe, dann habe ich ein Bedürfnis, welches vom Gesetz gedeckt ist und dann kann ich meine Waffen transportieren. Fahre ich auf dem Weg zum Stand noch ne Tankstelle an, weil ich Sprit oder Zigaretten benötige, ist das nicht das Problem, aber besuche ich noch zwei Stunden dazwischen noch eine Kunstausstellung und gehe nach dem Schießen mit Freunden in den Biergarten, während die Waffen und Munition im Auto liegen, dann wird es im Fall einer Kontrolle wohl eng und solche vermeidbaren Schwierigkeiten lasse ich einfach sein.

Schon oft genug hat mich meine Freundin beim Schießen begleitet und wollte danach noch schnell in den Supermarkt was einkaufen - und der Markt liegt nicht auf dem Weg zum Schießstand; wir halten kurz daheim an, ich schließe die Waffen & Munition in den entsprechenden Tresoren ein und dann kann der Einkauf stattfinden.

Das mag vielleicht umständlich sein, aber man kann Einkäufe und sonstige Tätigkeiten planen, was einen vor Problemen mit dem Gesetz bewahrt.

Selbst wenn wir unsere Püsterchen überall hin bedürfnislos spazierenfahren dürften, würde ich sie nicht aus den Augen lassen; den Verlust einer Waffe finde ich schlichtweg nicht akzeptabel :)

Also bewegen wir uns mit ein bißchen Sachverstand im Rahmen des Legalen und gehen somit Problemen aus dem Weg.

Wer schießen will, fährt schießen - mit seinen Waffen.

Wer baden gehen will, fährt ins Schwimmbad, ohne Waffen; das tut der Zuverlässigkeit gut.

Gruss, Fairlane

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Unfassbar, diese Selbstgerechtigkeit.

Wie hier eindrucksvoll bewiesen wird, ist eine bestandene Sachkundeprüfung offensichtlich kein hinreichender Anhaltspunkt für eine rechtlich auch nur halbwegs zutreffende Beurteilung eines Sachverhalts.

Die hier angeführten Fälle des Anwalts mit Waffen im Kofferraum sowie des Försters sind zwar populär, für die gestellte Frage aber nicht einschlägig.

Ein Blick in die AWaffV unter 36.2.15 hilft da eher weiter.

"... Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind."

Jetzt darf gern drüber gestritten werden, wie lang "kurzfristig" höchstens sein darf. Ich weise aber darauf hin, dass Schüsseltreiben gern mal dazu neigen, fast so lang zu dauern, wie (Schuh-)Einkäufe der Gemahlin, also mehrere Stunden. Nen Freibadbesuch zum Runterkühlen bring ich in der Zeit durchaus unter.

Noch was zur Sachkunde: Muss man die haben um hier eine Frage stellen zu dürfen oder sie beantwortet zu bekommen?

Und der Hinweis, dass Richter nicht durch die AWaffV gebunden sind: geschenkt.

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Man man man, (ich spars mir besser denke ich gerade) man darf seine Waffen nur zum Bedürfnis umwogenen Zweck führen. Also zum Stand, zum Büma, Trockentraining bei LWB Kumpel etc.

Der AWaffV unter 36.2.15 dürfte sich doch wohl eher auf eine Reise beziehen. Wer mir jetzt erzählt das er auf dem Weg zum Stand Mittag essen muss solls tun. Mal gucken was der Richter dazu sagt. Mit einkaufen ist sicher auch nicht der Großeinkauf für zwischen Weihnachten und Neujahr gemeint. Der Freibadbesuch, der Stadionbesuch oder die so gemein liegende Arbeitsstelle fallen garantiert nicht darunter! Ansonsten hätte man ja 1000 Gründe seine Waffen immer dabei zu haben.

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... Wobei ich aber nicht den Schluss von Zetdet aus #23 daraus ziehe.

Das würde ich auch nicht. Ich gebe der ganze Sache eine 3/4 Stunde mehr nicht. Dürfte in etwa zum Mittagessen passen. Wobei das kurzfristigen Verlassen auf Notwendigkeiten im Alltag beschränkt scheinen (Ausnahme Schüsseltreiben, dass müssen Jäger beantworten).

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Ein Richter ist durchaus ans Gesetz gebunden. Hier ist aber von einer Verordnung zu einem Gesetz die Rede. Und es ist natürlich nicht die AWaffV, sondern die WaffVwV. Sorry für das Versehen.

Wenn du ne klare Antwort willst, mach es, lass dich erwischen, besteh auf ne Anzeige und zieh das Verfahren erforderlichenfalls bis zum BVerwG durch. Spätestens da bekommst du sie. Vielleicht.

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Eine VwV ist eine interne Auslegungs-Anweisung für die Exekutive. Sie hat zunächst keine Wirkung auf Außenstehende, sondern bindet die Verwaltung. Allerdings entsteht - durch per VwV immer gleiche Rechtsanwendung - eine indirekte Bindungswirkung auch für den betroffenen Bürger.

Ich empfinde die Aussagen der VwV eigentlich als hinreichend klar, zumindest von der Richtung her ....


Ein Blick in die AWaffV unter 36.2.15 hilft da eher weiter.

"... Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind."

Jetzt darf gern drüber gestritten werden, wie lang "kurzfristig" höchstens sein darf...

Der übliche Freibadaufenthalt, der eben nicht nur aus "einmal reinhüpfen, abtrocknen und gleich wieder gehen" besteht, dürfte nicht darunterfallen.

Gemeint sind m.E. Aufenthalte/Zwischenstopps, die ihrer Natur nach wirklich kurz sind. Tankaufenthalt, kurzer Aufenthalt im Laden oder Restaurant, aber sicher keine stundenlange "Veranstaltung"... Ein "längliches" Schüsseltreiben könnte auch schon problematisch sein.

Und, weiterer Aspekt: es muss durchaus noch ein gewisser Zusammenhang mit der Fahrt zum/vom Schießen bestehen. Der ist beim Tanken oder "Essen einwerfen" sicher noch gegeben, beim Planschen im Freibad ist das eigentlich nicht mehr hin-argumentierbar....

Sind nur meine 2 Cents; jeder muss selbst wissen, was ihm seine WBK wert ist.

Bearbeitet von karlyman
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Sind ja doch noch ein paar vernünftige Antworten gekommen, vielen Dank dafür. Der Freibadbesuch ist mit Blick auf die existierenden Regelungen ein grenzwertiges Vorhaben, so würde ich das für mich zusammenfassen.

Der Umweg über den Arbeitgeber ist eher ein No go.

Bearbeitet von zetdet
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[...]

Die hier angeführten Fälle des Anwalts mit Waffen im Kofferraum sowie des Försters sind zwar populär, für die gestellte Frage aber nicht einschlägig.

Ein Blick in die AWaffV unter 36.2.15 hilft da eher weiter.

"... Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind."

[...]

Und der Hinweis, dass Richter nicht durch die AWaffV gebunden sind: geschenkt.

Leider trägst Du nichts sinnvolles zur Dikussion bei.

Das von Dir zitierte ist aus der WaffVwV, die den Richter tatsächlich nicht bindet. Die AWaffV hingegen bindet den LWB und den Richter. Nach dem Gesetz hast Du Deine Waffen unter Deiner persönlichen/angemessenen Aufsicht zu haben oder sie sicher zu verwahren - ausnahmlos. Die AWaffV schafft konkrete Möglichkeiten unter bestimmten Bedingungen von den Aufbewahrungsvorschriften nach unten abzuweichen. Ein mögliches WIE hast Du oben aus der WaffVwV richtig zitiert. Was Du nicht angesprochen hast, sind die Bedingungen unter denen diese durch § 13 Absatz 11 AWaffV ermöglichte Abweichung zulässig ist - also das OB. Das ist aber in dem Urteil gegen den Forstdirektor der entscheidene Punkt und deshalb ist es hier einschlägig. Es fehlt an der Unmöglichkeit, die Waffen gem. den §§ 36 WaffG und 13 AWaffV, Absätze 1 bis 8 aufzubewahren. Der LWB kann zuerst heimfahren, die Waffen vorschriftsmäßig verwahren und dann ins Schwimmbad gehen. Auf Opportunität und Bequemlichkeit - eingesparte Zeit und Fahrstrecke - kommt es dabei nicht an - siehe VG Minden a.a.O.

Bearbeitet von Godix
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Hätte ich die Frage so hier formuliert wo einem ja klar ist was hier gleich wieder los ist?

- Nein

Trotzdem wird sehr viel gemutmaßt, die rechtliche Belehrung eines Anwaltes würde mich trotzdem interessieren.

Zwar nicht wegen einem Schwimmbadbesuch, sondern wenn ich viele Kilometer zu einem Stand fahre und dort in der Gegend in einem Hotel übernachte... Ich gehe mal davon aus, da muss man die Waffe ohne dass sie als solches zu erkennen ist mit ins Zimmer nimmt?

Und in dem Fall logischerweise auch der direkte nach Hause weg am Tag drauf und kein Sightseeing!

Edit: Mal ganz davon abgesehen ja nach dem in welches EU Land du fährst sind ja die Waffengesetze so wie die Vorschriften für den Transport nicht immer gleich.

Bearbeitet von Gl0ck
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Moin,

rege Diskussion hier seit gestern :)

Mal eine andere Frage an de TE: Ist das Freibad so weit entfernt, dass du deine Waffen vorher nicht schnell heim bringen kannst?

Ob es erlaubt ist oder nicht, dafür sind hier andere die "Fachleute", ich persönlich würde meine Waffe, nicht mal meine Geldbörse oder Handy im Auto lassen wenn ich ins Freibad gehe (dafür gibt es ja abschließbare Spinde dort).

Wenn man sieht, wie schnell Oleg und Boleg ein Auto aufhebeln...bring die Kniften doch vorher einfach heim und fahr 20min später ins Freibad :sla: So erspart man sich u.U. einfach eine Menge Ärger

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...

Trotzdem ...

....hättest Du sinnigerweise mal, vor Deinem Beitrag!!!!, den ganzen thread gelesen (inkl. Links/Zitaten).....und wenigstens versucht das Gelesene, auch im thread-kontext!!!!, zu verstehen....wäre uns Dein peinlicher "Hotel"-Beitrag erspart geblieben.

es gibt durchaus Juristen ( Du nennst sie Anwälte und erwartest deren "Belehrung"), die sich hier in diesem Thread qualifiziert geäußert .....öhm... Dich und den TE belehrt........haben!

schönen Gruß von Dieter Nuhr

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Ich habe es zwar komplett gelesen, aber nur auf dem Händy.

Werde es dann noch mal inkl. Links Heute Abend auf dem Laptop durchlesen, vielleicht finde ich ja dann die Antwort auf meine Frage .

Edit: Stimmt Katja Triebels Dokument ist spitze!

Nur habe ich nun NACH dem Durchlesen noch eine Frage.

Es wird immer von der getrennten Aufbewahrung von Munition und der Waffe gesprochen.

Aber beim Hotelaufenthalt ist NUR von der Waffe die Rede.

Also wie schon angenommen, mit ons Zimmer nehmen. Bestmöglich schützen, Waffenschloss und wichtige Teile demontieren... Falls ein Safe vorhanden ist, Kurzwaffe da rein.

Aber was mache ich mit der Munition? Darf ich die eingeschlossen im Auto liegen lassen, z. B. abgeschlossene Metallkiste?

Bearbeitet von Gl0ck
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Die Polizei und der klare Menschenverstand raten dazu, grundsätzlich keine Wertgegenstände im Auto zu belassen.

Ich würde mich erst garnicht dem Risiko aussetzen wollen, dass jemand mein Auto aufbricht und die Waffen klaut.

Selbst wenn es erlaubt wäre, die Waffe so zu lagern würde ich darauf verzichten.

Eben, es ist ja erlaubt seine Wertgegenstände im Auto zu lassen bei einem Freibadbesuch. Wer schlau ist, tut dies nicht. Mal von den ganzen anderen eventuellen Problemen abgesehen sind Waffen ja meistens auch Wertgegenstände...

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