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IGNORED

Munitionskontrolle im DSB - Wiedergewinnen von Explosivstoffen?


frosch

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3.1.4 Das Wiedergewinnen explosions

gefährlicher Stoffe umfasst das Entladen (Delaborieren) von Fund-

und Lagermunition oder anderen Gegenständen mit explosionsgefährlichen Stoffen und das Wie-

derbrauchbarmachen des explosions-gefährlichen Stoffes.

Gruß,

frogger

Genau das geschieht nicht.

Bearbeitet von Gast
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Halloooo! Ich habe lediglich die formalen Voraussetzungen ins Spiel gebracht! Was ich vom praktischen Umgang damit halte, ist eine ganz andere Sache.

Mach euch nur weiter lustig aber kommt nicht angeheult, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist.

Auch dieser thread zeigt mal wieder, dass ein vernüftiges, sachliches Diskutieren hier nicht mehr möglich ist und das sogar von usern, die es eigentlich besser wissen sollten.

Dieser Thread zeigt eher auf, dass du Erwerb und besitz ins Spiel gebracht hast, obwohl das keine Rolle spielt, nur um dich an dem sinnlosen Thema festzuspielen und besserverbieterisch zu sein!

Du hast dir nach eigener Aussage ja schon selbst Gedanken bei der Munkontrolle dazu gemacht.

Bearbeitet von Gast
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Ich sehe schon den Untergang der westlichen Kultur und des Abendlandes.

Nicht genug, dass bei den MIP-Kontrollen Treibladungspulver "wiedergewonnen" werden - nein, es wird sogar noch ein zufälliger Mix aus verschiedenen Pulversorten hergestellt. Ade liebe Zulassung oder CIP.

Mein Gott, es ist doch wohl ein gewaltiger Unterschied ob ich z.B. BW-Platzpatronen aufknipse um an das Pulver (für was auch immer) zu gelangen oder - wie hier - für die Kontrolle des Geschossgewichtes zwangsläufig mit dem Zeug in Berührung komme und es anschließend legal vernichte.

Manfred

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...3.1.4 Das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe umfasst das Entladen (Delaborieren) von Fund-und Lagermunition oder anderen Gegenständen mit explosionsgefährlichen Stoffen und das Wiederbrauchbarmachen des explosions-gefährlichen Stoffes.

Was soll uns das sagen ?

Nimm kein unbekanntes Pulver aus unbekannten Patronen, Granaten oder sonst wo draus und benutze es um neue Patronen draus zu machen.

Das ist gefährlich und unberechenbar.

Deine dazu gemachten Gedanken sind falsch.

Solche Gedanken kommen nur Menschen deutschen Geschlechts die ohne Vorschriften nicht leben können und selbst noch völlig selbstverständliche Dinge in Sätze fassen.

Der Rest hat abgerissene Finger oder ein Auge weniger.

Das ist einfach nur eine kafkaeske Diskussion

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So, ich muß jetzt aus dem Haus, außerhalb etwas arbeiten.

Wenn ich so gegen 6 zurückkomme, will ich 2 Seiten mehr sehen.

Mindestens!

;)

Na das sollte doch machbar sein !

Bearbeitet von swh006
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Selbstverständlich handelt es sich beim Delaborieren von Munition, unabhängig davon ob es sich um selbst oder wiedergeladene Patronen handelt, im Sinne des SprengG um Wiedergewinnen von Treibladungspulver!

Wobei das Wiedergewinnen aus selbst falsch geladener Patronen sogar Gegenstand der 27er Erlaubnis ist und tlw. so in die Erlaubnis mit eingetragen wird.

Es gibt eben Fragen die man besser nicht stellt und erst recht nicht in einem öffentlichen Forum.

Ich gehe davon aus, dass bei Personen, welche durch den Verband für eine Munitionskontrolle bestellt sind, auch ein entsprechendes Bedürfnis für eine Erweiterung der Erlaubnis gegeben ist.

Ich kann mich an einen Artikel in einer kurzlebigen Waffenzeitschrift erinnern. Name weiß ich nicht mehr. Herausgeber war Ulrich K. Wegener (Ex-GSG9 Kommandeur). Von dieser Zeitschrift gab es nur ein paar Auflagen.

In einer wurde übers Long Range Schießen berichtet. Bei dem Artikel ging es um die Laborierung der 7,62 x 51 Nato mit Weichkerngeschoss, welche vom Veranstalter für alle Teilnehmer gestellt worden ist. Es wurden viele Laborversuche gemacht. U.a. Messung des Ausziehwiederstandes des verklebten (abgedichteten) Geschosses. Insbesondere Höhe und Gleichmäßigkeit wurde gemessen. Auch die Berdanzündung und Treibladung war Thema.

In diesem Zusammenhang wurde auch erwähnt, dass das Treibladungspulver im Handel nicht erhältlich ist und einige Schützen von den fabrikmäßig hergestellten Patronen das militärische Weichkerngeschoss durch ein Matchgeschoss ersetzen und ohne Änderung der übrigen Komponenten sich dadurch eine erstklassige Long Range Patrone herstellen lässt.

Ich weiß bis heute nicht, wie zuverlässig die Angaben waren bzw. sind. Die damaligen Autoren hatten Rang und Namen im Long Range Schießen. Leider habe ich die Zeitschrift nicht mehr. Liegt bestimmt schon über 20 Jahre zurück.

Auch damals war das schon nicht Gegenstand der 27er Erlaubnis. Und manche Leute kann ich nicht verstehen. Je nachdem wo man den Wiederladelehrgang macht, sind die Referenten zugleich mit der Überwachung des SprengG betraut. Zumindestens noch zu den Zeiten, in denen noch bundesweit die 27er Erlaubnisse von den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern erteilt wurden.

Und dann gibt es immer wieder Lehrgangsteilnehmer, welche danach fragen, ob sie aufgrund der Erlaubnis Surplusmunition delaborieren dürfen. Es mag zwar technisch möglich sein, eine .308, .30-06 oder 7,62 x 54 R Surplus zu delaborieren und das Treibladungspulver in hergerichteten Matchhülsen mit Matchgeschoss der gleichen Gewichtsklasse zu verladen.

Aber bitte, solche Fragen stellt man weder den Behördenvertreter noch den Lehrgangsausrichter!

Den erstgenannten macht man mit solchen Fragen schlau und der zweitgenannte will in der Regel das von ihm vertriebene Treibladungspulver verkaufen.

Wie schon geschrieben, mache Fragen stellt man besser nicht.

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Es geht bei den Munitionskontrollen um selbst- bzw. wiedergeladene Munition.

Und nicht um Fabrikmunition.

Diese Aussage trifft für die Munitionskontrolle nach DSB Sportordnung nicht zu.

Wenn, werden alle Patronen gestestet. So kenne ich es von den Wettkämpfen, an denenn ich teilgenommen habe. Dies macht auch Sinn, weil die Geschossgewichte Toleranzen haben können und von den Herstellerangaben geringfügig abweichen können. Bei 357 Mag kann das ein Thema sein, beim Erreichen des MIP Grenzwertes.

Und an die Blockwart / Denunzianten und was auch immer Fraktion:

Angeschmiert habe ich keinen. Und vielleicht ist die tatsächliche Rechtslage ja auch so, dass diese Munitionskontrollen ohne spezielle Erlaubnis nach SprengG zulässig sind. Wenn es denn so eindeutig ist, bitteschön. Damit habe ich kein Problem.

Aber warum man nicht über eine Praxis, die für jedermann offen ausgeübt wird, nicht diskutieren soll, erschließt sich mir in keiner Weise.

Sollte hier in der Praxis eine rechtswidrige Verfahrenweise bestehen, hielte ich es für fahrlässig, die Beteiligten nicht darauf hinzuweisen.

Was wurde zum Beispiel in den Fachzeitschriften vor 2002 hinsichtlich WaffG-alt- §37 Abs 1 Buchst. e gewarnt. Auch wenn die Halbautomaten doch modifiziert so viel schöner ausgesehen haben. Waren die nun alle Spielverderber?

Ich habe jedenfalls Zweifel, ob da wirklich alles einwandfrei läuft.

Leider ist es halt auch so, dass es keine Rechtsprechung dazu gibt, die man auf die Schnelle findet und auch das angführte Zitat von Carcano, dass alles OK sei, konnte ich bisher nicht finden.

Am Ende ist es doch einfach.

Die Frage lautet: Wird für die Durchführung der Munitionskontrolle eine Erlaubnis nach §27 SprengG zum Wiedergewinnen von Explosivstoffen benötigt? Antwort JA oder NEIN.

Wenn die Antwort JA lautet -und zu dieser Antwort tendiere ich auch nach dem bisherigen Verlauf der Diskussion-, dann sollten die Sportverbände, die es betrifft, entweder ihre Sportordnung anpassen oder dafür Sorge tragen, dass die erforderlichen Erlaubnisse vorliegen.

Wenn die Antwort NEIN lautet, auch gut - dann ist ja alles in bester Butter und ich habe mir völlig unnötig einen Kopf gemacht.

frogger

Bearbeitet von frosch
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D....

Die Frage lautet: Wird für die Durchführung der Munitionskontrolle eine Erlaubnis nach §27 SprengG zum Wiedergewinnen von Explosivstoffen benötigt? Antwort JA oder NEIN.

Wenn die Antwort JA lautet -und zu dieser Antwort tendiere ich auch nach dem bisherigen Verlauf der Diskussion-, dann sollten die Sportverbände, die es betrifft, entweder ihre Sportordnung anpassen oder dafür Sorge tragen, dass die erforderlichen Erlaubnisse vorliegen....

Schon bedenklich, daß Du immer noch zur falschen Antwort neigst.

Aber wir sind ja erst auf der 5.Seite, bis zur 15. ist noch ein bißchen hin ...

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