Zum Inhalt springen
IGNORED

Munitionskontrolle im DSB - Wiedergewinnen von Explosivstoffen?


frosch

Empfohlene Beiträge

Besitzen heißt, die tatsächliche Verfügungsgewalt über einen Gegenstand auszuüben. Nicht nur i.S. des WaffG, sondern auch im i.S. des BGB.

Nun musst du mir mal vormachen, wie du delaborierst ohne die tatsächliche Gewalt über das Pulver auszuüben.

In dem das Pulver nicht ein einziges Sekündchen in Besitz genommen wird. Wozu auch?

Auf jeder Schießbahn wird Pulver (das beim Schießen zwangsläufig verteilt wird) zusammengefegt und vernichtet.

Das Pulver muss für die Prüfung keinesfalls in Besitz genommen oder erworben werden. Das geschieht nur mit dem Geschoss.

Bearbeitet von Gast
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das Pulver muss für die Prüfung keinesfalls in Besitz genommen oder erworben werden. Das geschieht nur mit dem Geschoss.

au Mann... wenn das Pulver im Delaborierungshammer hängt, wer besitzt dann das Pulver? Der Heilige Geist?

Bearbeitet von Tauri
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

a ) Lustige Frage:

Wieso sollte es notwendig sein dies zu tun?

Übt man die tatsächliche Gewalt über den Hammer aus oder der Hammer Gewalt über das Pulver?

Was muss ich physikalisch tun, um Pulver tatsächlich zu erwerben? Muss ich es Berühren?

b ) UND die wirklich wichtige frage: Wie wird dadurch Pulver wiedergewonnen? Was umfasst das "Wiedergewinnen"?

Bearbeitet von Gast
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Auf jeder Schießbahn wird Pulver (das beim Schießen zwangsläufig verteilt wird) zusammengefegt und vernichtet.

Unfassbar - und das ist in Deutschland möglich?

Neuer Stoff für die 15 Seiten:

Letztens hat ein Kollege -ohne 27er- gedankenlos mit einer KK-Patrone spielend, an dem KK-Geschoss gezogen und ... hatte es plötzlich in der Hand, das Pulver rieselte auf dem Tisch vor ihm. Delaboriert? Strafbar? OWi?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

.... thats the bouncing point ....

Auf dem Eingangsniveau kann man sich ja spielerisch weiterbewegen:

Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

1.

erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,

2.

besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,

3.

überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,

Die waffenrechtlichen Begriffe gelten lediglich für Munition. Pulver ist keine Munition.

Es fehlt die Zueignungsabsicht. Es wird also nichts wiedergewonnen (zurückerlangt).

Man kann natürlich die 15 Seiten weiter rumspaßen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

was bleibt einem einem anderes übrig?

zum Thema ist ja schon Alles gesagt, nur noch nicht von jedem......

Ja ne, wir haben doch noch garnicht diskutiert, ob die verbleibende Hülse mit dem Pulver nicht doch Kartuschenmunition wäre und dadurch die Anwendung der waffenrechtlichen begriffe doch wieder greift.

Unterabschnitt 3:

Munition und Geschosse

1.

Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte

1.1

Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),

1.2

Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),

1.3

hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),

1.4

pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört

1.4.1

pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält),

1.4.2

unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten),

1.4.3

mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition.

Dann muss man erst wieder erklären, dass dies ja nicht zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmt ist.

...wir haben also noch Luft für die üblichen WO Stilblüten ;)

Bearbeitet von Gast
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

und sollte das Pulver (aus der inzwischen Kartuschenmunition) nun tatsächlich vernichtet worden sein, oder wiederverwendet.

ist die Hülse, besser gesagt die Kartuschenmunition, jetzt auch wieder zu entzündern und/oder inwiefern ist das wiedergewonnene Anzündhütchen wieder frei ab 18 oder bedarf es zum Wiederbesitz einer gesonderten Erlaubnis? bedarf es einer wiederverwendeerlaubnis für das wiedergewonnene Anzündhütchen?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dieser Thread zeigt mal wieder überdeutlich woran unser Land krankt.

Einerseits wird auf die Bürokratie geschimpft, während gleichzeitig um weitere Überregulierung förmlich gebettelt wird. Und warum das Ganze ? Weil in unserer heutigen Vollkasko-Gesellschaft kaum noch jemand den Arsch in der Hose hat eigenverantwortlich zu seinem Handeln zu stehen. Da wird sich lieber an Vorschriften festgehalten, und seien sie noch so sinnbefreit, Hauptsache man kann sich darauf berufen und so jede Verantwortung von sich weisen.

Mir ist schon wieder ganz schlecht.

Mit kopfschüttelnden Grüßen, Delgado

Bearbeitet von Delgado
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hmmh,

die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV)" ist bei der Definition des "Wiedergewinnens" recht kurz und eindeutig.

Da ist nur von Delaborieren die rede und dem "Wiederbrauchbarmachen des explosions-gefährlichen Stoffes". Wiederbrauchbar ist meiner Meinung nach der Stoff in dem augenblicklichen Moment, wo Geschoss und Hülse getrennt werden. Auf die tatsächliche Endbestimmung (zB Vernichtung) kommt es nicht an.

Dazu kommt auch noch, dass viele §27 Erlaubnisse lediglich den Umgang mit ZUGELASSENEN Treibladungsmitteln erlauben. Treibladungsmittel aus Patronenmunition kann zugelassen sein oder auch nicht (zB Altmunition, USA Munition mit Pulversorten ohne aktuelle Zulassung u.s.w.)

3.1.4 Das Wiedergewinnen explosions
gefährlicher Stoffe umfasst das Entladen (Delaborieren) von Fund-
und Lagermunition oder anderen Gegenständen mit explosionsgefährlichen Stoffen und das Wie-
derbrauchbarmachen des explosions-gefährlichen Stoffes.

Gruß,

frogger

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Halloooo! Ich habe lediglich die formalen Voraussetzungen ins Spiel gebracht! Was ich vom praktischen Umgang damit halte, ist eine ganz andere Sache.

Mach euch nur weiter lustig aber kommt nicht angeheult, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist.

Auch dieser thread zeigt mal wieder, dass ein vernüftiges, sachliches Diskutieren hier nicht mehr möglich ist und das sogar von usern, die es eigentlich besser wissen sollten.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.