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IGNORED

Munitionskontrolle im DSB - Wiedergewinnen von Explosivstoffen?


frosch

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@Joe07

Vielleicht sollte man hier, wie in anderen Fällen auch, den WILLEN DES GESETZGEBERS befolgen.

Es ist nämlich total egal was wortwörtlich in den Gesetzbüchern steht, nur der Wille des GG ist zu befolgen (siehe auch im dem anderen sinnlosen 100 Seiten Thread über VRF mit gezogenem Lauf)

Am besten wäre es, wenn jemand eine Gesprächsrunde einberuft, bestehend aus Vertretern des BKA, des Bundestages und der Wirtschaft die dann diese Frage verbindlich diskutieren und den Willen des Gesetzgebers festlegen. Ach ja, nur nicht vergessen die Ämter zu informieren...

Dann müßten wir hier im Forum, mit unserer ganzen juristischen Inkompetenz, nicht länger solche höchstwichtigen Themen durchkauen.

Wer stellt eigentlich so wichtige Fragen hier so öffentlich bei WO? Sollte er sich nicht direkt per PN an Fachmänner wie Joe oder Godix wenden?

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.... Jetzt ist für mich nur die Frage, ob das unterstrichene "und" ein Aufzählungs-und ist oder ein Bedingungsverknüpfungs-und. Im ersten Fall würden einfach Vorgänge aufgezählt, die unter Wiedergewinnen fallen. Das Entladen ist explizit genannt und demnach ganz klar dem Wiedergewinnen zuzuordnen. Auf eine Zielsetzung kommt es überhaut nicht an. Im zweiten Fall würde Wiedergewinnen erst dann vorliegen, wenn beide Vorgänge abgeschlossen sind.

Ich tendiere stark zu der ersten Deutung. Zum einen würde ich vom Sprachgefühl das "und" als Aufzählungs-und sehen, besonders wegen des Wortes "umfasst". Zum anderen wäre die zweite Deutung sinnlos, denn in dem Moment, wo man das Geschoss abzieht, ist das Pulver wieder brauchbar gemacht. Das Wiederbrauchbarmachen muss meiner Ansicht nach auf etwas anderes abzielen, meinetwegen z.B. indem man im Kehrricht den Staub vom Pulver separiert oder sowas (einfach nur als Beispiel in die Runde geworfen, bitte nicht auf die Pulverwaage legen).

Fein raus sind jedenfalls diejenigen, die in ihrer Pappe die Erlaubnis zum Umgang erteilt bekommen haben. Denn da ist Wiedergewinnen enthalten. Das hat aber nicht jeder so drin stehen, wie hier schon geschrieben wurde.

bye knight

Meines Erachtens handelt es sich beim "und" um ein Aufzählungs-und.

Wenn man den Satz zerlegt, kommt man - neben dem Wiedergewinnen und explosionsgefährlichen Stoffen - zu folgenden begrifflichen Bestandteilen:

  1. Entladen (Delaborieren)
  2. Fund- und Lagermunition
  3. anderen Gegenständen
  4. Wiederbrauchbarmachen

zu 1.

Entladen (Delaborieren) ist selbstredend. Dies bezieht sich u. a. auf Munition von der Pistolenpatrone bis zur Panzermunition, Bomben, Granaten und Minen usw.

zu 2.

Fund- und Lagermunition

Mit Fundmunition sind insbesondere Kampfmittel aus den Weltkriegen gemeint. Man könnte aber auch Fundmunition auf dem Schießstand oder Munitionsreste eines verstorbenen Wiederladers darunter subsumieren, denn wer weiß was derartiger Munition verladen worden ist. Auch Lagermunition bedarf keiner weiteren Erklärung. Hier handelt es sich um eingelagerte Munition. Sowohl beim Hersteller oder beim Bund (Staat).

zu 3.

Bei den anderen Gegenständen handelt es sich um Gegenstände, welche explosionsgefährliche Stoffe enthalten. Zum Beispiel: Sprengzünder, Sprengschnüre, Airbags, Gurtstraffer, usw.....

zu 4.

Wiederbrauchbarmachen ergibt sich auch schon aus den Text und umfasst nicht nur die Weiterverwendung als explosionsgefährlicher Stoff für andere als ursprünglich vorgesehene Zwecke sondern auch das Recycling von Munition und Sprengstoffen zur Zurückgewinnung einzelner Bestandteile. Auch eine Umnutzung bzw. Bearbeitung von Treibladungsmitteln aus Panzergranaten zum Treibladungspulver für Kleinwaffenmunition ist damit gemeint.

Knackpunkt bleibt der Tenor der jeweiligen Erlaubnis. Und am Besten fährt der, welcher ausschließlich " Erwerb und Umgang" mit Treibladungspulvern drin stehen hat. Denn damit sind alle in § 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG genannten Handlungen - bezüglich des ganz speziellen Ladens- und Wiederladens von Patronenhülsen - erfasst. Die einzelne Aufzählung von Handlungen ist Unsinn.

Zurück zur eigentlichen Frage:

Die Erlaubnis nach § 27 SprengG umfasst u. a. das "Verwenden" von Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen. Das Delaborieren zum Zwecke der Munitionskontrolle widerspricht meines Erachtens dem Tenor der Erlaubnis, was nur dann unschädlich ist, wenn in der Erlaubnis entweder "Wiedergewinnen" genannt worden ist oder die Erlaubnis nicht durch Auswahl gewisser Handlungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG) inhaltlich beschränkt wurde.

§ 3 SprengG - Begriffsbestimmungen

(2) Im Sinne dieses Gesetzes umfasst

1.
der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme dieser Stoffe, außerdem die weiteren in § 1 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Tätigkeiten,
2.
der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen das Inverkehrbringen, Erwerben, Vertreiben (Feilbieten, Entgegennehmen und Aufsuchen von Bestellungen), Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens dieser Stoffe,
3.
Einfuhr jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist (Drittstaat), in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, Ausfuhr jede Ortsveränderung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat und Durchfuhr jede Ortsveränderung zwischen Drittstaaten unter zollamtlicher Überwachung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes.

Also noch einmal, es kommt darauf an wie der Tenor der Erlaubnis formuliert worden ist.

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Offenbar wissen zu wenige hier, was "Wiedergewinnen" in der Sprengstofftechnik eigentlich bedeutet, und welche (sehr wenigen) Unternehmen es betreiben. Zum Beispiel der Entsorgungspark Lübben (früher VEB Spreewerke) Klar sind derartige Erlaubnisse selten, es mag ja auch nicht jeder Granaten öffnen und Fliegerbomben ausschmelzen (!).

Im Bereich von Handwaffenmunition gibt es nur einen sehr geringen Anwendungsbereich, vorrangig zur Ladungsegalisierung bei Surplusmunition (was die Alten "Mexican Match" nannten). Dass das nicht oft gemacht wird, hat auch einen gewissen Grund. DIe militärisch verladenen Pulver sind nämlich über die Fertigungsjahre hinweg von Charge zu Charge etwas unterschiedlich, und dementsprechend wurde die verladene Treibladungsmenge jeweils angepasst. Einfaches Zusammenschütten der Inhalte von 5000 Patronen und gut Mischen ist da also eher nicht angesagt.

Carcano

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So hier Auszüge aus der von Knight verlinkten "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV)" vom 10. März 1987 (BAnz. Nr. 60a)

1 Anwendungsbereich (§ 1 SprengG)

1.1 Das Sprengstoffgesetz (SprengG) gilt für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen

....

3. Begriffsbestimmungen (§ 3 SprengG)

3.1 Zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zählen die in § 3 Abs. 4 SprengG aufgeführten
Tätigkeiten.

....

27 Erlaubnis zum Erwerb, zum Umgang und zur Beförderung (§ 27 SprengG)

27.1 Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auf das nicht gewerbsmäßige Umgehen mit sowie auf das nicht gewerbsmäßige Erwerben und Befördern von
– explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 1 SprengG,

....

Da es § 3 Abs. 4 SprengG offenbar nicht mehr gibt, nehmt das:

§ 3 Begriffsbestimmungen

(2) Im Sinne dieses Gesetzes umfasst

1. der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten

....

§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen (Anm. => gewerbsmäßig)

1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder 2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,

bedarf der Erlaubnis.

So und wenn der Umgang erlaubt ist , so sind die gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Tätigkeiten erlaubt. Es sei denn, es sind Auflagen vorhanden.

Bei mir ist das "Herstellen" und "Verarbeiten"nun explizit von der Erlaubnis ausgenommen. Sonst nix.

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Gruß

Markus

Bearbeitet von swh006
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Offenbar wissen zu wenige hier, was "Wiedergewinnen" in der Sprengstofftechnik eigentlich bedeutet, und welche (sehr wenigen) Unternehmen es betreiben. Zum Beispiel der Entsorgungspark Lübben (früher VEB Spreewerke) Klar sind derartige Erlaubnisse selten, es mag ja auch nicht jeder Granaten öffnen und Fliegerbomben ausschmelzen (!).

Jetzt interessierte mich nur noch, welche Definition aus dem Sprengstoffrecht einmal für das Delaborieren und erneutes Verwenden des verladenen Pulvers eigener Patronen und andererseits für das Delaborieren und erneutes Verwenden des verladenen Pulvers fremder Patronen anwendbar ist.

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Offenbar wissen zu wenige hier, was "Wiedergewinnen" in der Sprengstofftechnik eigentlich bedeutet, und welche (sehr wenigen) Unternehmen es betreiben. Zum Beispiel der Entsorgungspark Lübben (früher VEB Spreewerke) Klar sind derartige Erlaubnisse selten, es mag ja auch nicht jeder Granaten öffnen und Fliegerbomben ausschmelzen (!).

Im Bereich von Handwaffenmunition gibt es nur einen sehr geringen Anwendungsbereich, vorrangig zur Ladungsegalisierung bei Surplusmunition (was die Alten "Mexican Match" nannten). Dass das nicht oft gemacht wird, hat auch einen gewissen Grund. DIe militärisch verladenen Pulver sind nämlich über die Fertigungsjahre hinweg von Charge zu Charge etwas unterschiedlich, und dementsprechend wurde die verladene Treibladungsmenge jeweils angepasst. Einfaches Zusammenschütten der Inhalte von 5000 Patronen und gut Mischen ist da also eher nicht angesagt.

Carcano

Auf der einen Seite ist strittig ob es sich beim Ziehen eines Geschosses von einer Patrone um Wiedergewinnen handelt, darüber könnte man sich trefflich streiten. Ein Delaborieren ist es alle mal. Selbst wenn dies sich dem Wiedergewinnen nicht zuordnen lässt, bleibt auf der anderen Seite ein zweites Problem. Denn der Tenor einer Erlaubnis nach § 27 SprengG erstreckt sich nicht auf die hier in Rede stehende Delaborierung zum Zwecke der Kontrolle fremder Wettkampfmunition sondern auf das Ladern und Wiederladen von Patronenhülsen.

.... Bei mir ist das "Herstellen" und "Verarbeiten"nun explizit von der Erlaubnis ausgenommen. Sonst nix.

attachicon.gif§27 a.JPG

attachicon.gif§27 b.JPG

Freu dich über deine - auf dem ersten Blick - großzügige Erlaubnis.

Allerdings ist es verwaltungsverfahrensrechtlich grober Unfug, die Erlaubnis mit Auflagen zu versehen, dessen Forderungen sich aus sowieso aus dem SprengG und den konkretisierenden Verordnungen ergeben und nicht hinreichend bestimmt sind. Wie z. B. "technisch einwandfreie Geräte".

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Auf der einen Seite ist strittig ob es sich beim Ziehen eines Geschosses von einer Patrone um Wiedergewinnen handelt, darüber könnte man sich trefflich streiten. Ein Delaborieren ist es alle mal.

Nicht alles, worüber Unkundige sich streiten, ist auch rechtlich "strittig". :-D

Und das Wiedergewinnen eines Geschosses ist unproblematisch, weil Geschosse (na ja - in der Regel, B-Patronen nehmen wir mal aus, für die ganz Pedantischen) nicht dem SprengG unterliegen.

Carcano

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Nicht alles, worüber Unkundige sich streiten, ist auch rechtlich "strittig". :-D

Und das Wiedergewinnen eines Geschosses ist unproblematisch, weil Geschosse (na ja - in der Regel, B-Patronen nehmen wir mal aus, für die ganz Pedantischen) nicht dem SprengG unterliegen.

Carcano

Klar, hatte mich nicht deutlich genug ausgedrückt. Ich meinte "Wiedergewinnen" des Treibladungspulvers durch das Ziehen des Geschossen und aus- bzw. umschütten des Treibladungspulvers.

Dir muss ich sicher nicht sagen, das es auf den Tenor der Erlaubnis ankommt.

Meines Erachtens war die Kommunalisierung der Überwachungsaufgaben für den nichtgewerblichen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen weder der sachgerechten Aufgabenwahrnehmung noch dem Bürger dienlich. Die Umsetzung des SprengG ist dadurch ist noch praxisfremder geworden als sie es sowieso schon war.

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....

Meines Erachtens war die Kommunalisierung der Überwachungsaufgaben für den nichtgewerblichen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen weder der sachgerechten Aufgabenwahrnehmung noch dem Bürger dienlich. Die Umsetzung des SprengG ist dadurch ist noch praxisfremder geworden als sie es sowieso schon war.

Kann es daran liegen, dass die Gewerbeaufsicht als frühere Überwachungsbehörde vielleicht gar nicht wusste, was auf der Wiederladerebene Praxis war. Die kommunalen Überwachungsbehörden, sprich untere Waffenbehörden, sind an der Scene näher dran?

Hoffentlich habe ich nicht Jehova gesagt!

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Kann es daran liegen, dass die Gewerbeaufsicht als frühere Überwachungsbehörde vielleicht gar nicht wusste, was auf der Wiederladerebene Praxis war. Die kommunalen Überwachungsbehörden, sprich untere Waffenbehörden, sind an der Scene näher dran?...

Nee, es liegt an den unterschiedlichen Verwaltungen. Bei den Landratsämtern handelt es sich um reine Verwaltungsbehörden mit nichttechnischen Laufbahnen und den ehemaligen Gewerbeaufsichtsämtern um Behörden mit technischen Laufbahnen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Laufbahn_besonderer_Fachrichtung

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Also bei uns im Saarland ist die Angelegenheit weiterhin beim Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz (früher: Gewerbeaufsichtsamt) angesiedelt. Und mit denen ist echt gut auskommen (wie im Übrigen mit meiner Waffenbehörde auch). Übrigen ist die Stellung von Auflagen im SprengG (oder in der Verordnung ?) ausdrücklich zulässig.

Der zuständige SB beim LUA heißt übrigens auch Seel...

Gruß

Markus

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Wenn ich jetzt mal janz filosofisch an die Materie ran gehe: mit dem Gesetz soll ja wohl Gefahr von sich selbst und anderen verhindert werden. Wenn ich also eine Patrone kalt entkorke, den Inhalt wiege und anschließend entsorge, wo ist dann die Gefahr?

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Wenn ich jetzt mal janz filosofisch an die Materie ran gehe: mit dem Gesetz soll ja wohl Gefahr von sich selbst und anderen verhindert werden. Wenn ich also eine Patrone kalt entkorke, den Inhalt wiege und anschließend entsorge, wo ist dann die Gefahr?

In dem Beispiel liegt in der Tat weder eine Gefahr vor, noch ein Wiedergewinnen. Daher ist auch die ganze Diskussion überflüssig.

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Knight, du übertreibst.

Die richtige Antwort ist in diesem Thread schon vielfach und von vielen gegeben worden. Sie ist auch klar und einsichtig.

Kann ja sein, dass ich die Sache falsch sehe. Aber wenn es für mich so klar und einsichtig wäre, dann hätte ich nicht die andere Seite in die Runde geworfen. Mir ist jedenfalls immer noch nicht klar, was denn nun die Legaldefinition von Wiederverwenden sein soll, außer dass es immer heißt, es steht hier irgendwo. Wieso kann man das nicht einfach mal sauber runterschreiben?

Offenbar wissen zu wenige hier, was "Wiedergewinnen" in der Sprengstofftechnik eigentlich bedeutet, und welche (sehr wenigen) Unternehmen es betreiben. Zum Beispiel der Entsorgungspark Lübben (früher VEB Spreewerke) Klar sind derartige Erlaubnisse selten, es mag ja auch nicht jeder Granaten öffnen und Fliegerbomben ausschmelzen (!).

Im Bereich von Handwaffenmunition gibt es nur einen sehr geringen Anwendungsbereich, vorrangig zur Ladungsegalisierung bei Surplusmunition (was die Alten "Mexican Match" nannten). Dass das nicht oft gemacht wird, hat auch einen gewissen Grund. DIe militärisch verladenen Pulver sind nämlich über die Fertigungsjahre hinweg von Charge zu Charge etwas unterschiedlich, und dementsprechend wurde die verladene Treibladungsmenge jeweils angepasst. Einfaches Zusammenschütten der Inhalte von 5000 Patronen und gut Mischen ist da also eher nicht angesagt.

Das verstehe ich nicht:

Wenn das - ich nenne es mal - "ausbauen" des Explosivstoffes aus einer Bombe und das anschließende Vernichten eben dessen (der Sprengstoff wird AFAIK ja dort verbrannt) ein Wiedergewinnen ist, warum ist dann das Ausbauen des Explosivstoffes aus einer Patrone und das anschließende Vernichten dann kein Wiedergewinnen?

Was ich nachvollziehen kann ist die Schiene, dass man beim Extrahieren nicht selbst wiedergeladener Munition einen unbekannten Explosivstoff vor sich hat, dessen Eigenschaften man nicht kennt und daher dafür auch keine Ladetabellen vorliegen. Daher kann man den Stoff nicht sicher neu verladen. (Ok, man könnte schon, wenn man nach Losnummern vorgeht und vorsichtig ist, aber das sei mal dahingestellt).

Wie geschrieben, ich behaupte ja nicht richtig zu liegen. Ich würde nur gerne verstehen, warum es anders sein soll, als ich es nachvollziehen kann.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(2) Im Sinne dieses Gesetzes umfasst

1. der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten

So und wenn der Umgang erlaubt ist , so sind die gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Tätigkeiten erlaubt. Es sei denn, es sind Auflagen vorhanden.

Bei mir ist das "Herstellen" und "Verarbeiten"nun explizit von der Erlaubnis ausgenommen. Sonst nix.

Das ist ja gar nicht strittig. Wenn bei dir in der Erlaubnis "Umgang" eingetragen ist, dann ist natürlich Wiedergewinnen mit dabei (also auch die hier von Carcano eingebrachte Mexican Match Methode). Eine solche Erlaubnis hat aber nicht jeder Wiederlader. Da gehst du wahrscheinlich von falschen Voraussetzungen aus.

Übrigen ist die Stellung von Auflagen im SprengG (oder in der Verordnung ?) ausdrücklich zulässig.

Ist ja richtig. Nur ist die Auflage von etwas, was ohnehin schon genau so geregelt ist doppelt gemoppelt und damit sinnlos. Da wäre ein Erinnerungsbeiblatt sinnvoller. Und wenn sich die Vorschriften so ändern, dass man demnächst 25 kg transportieren darf, dann darfst du weiterhin nur mit 20 kg fahren. Wenn sich die Höchstmengen ändern - sagen wir mal verdoppeln - dann hast du auch nichts davon. Und wenn sie sich - Gott bewahre - halbieren würden, dann dürftest du trotzdem weiter die alten Mengen lagern (jetzt kann man sicher darüber streiten, ob das dann eine Erlaubnis wäre, die weil unter Auflagen in der Pappe eingetragen ist und damit gefälligst nichtig zu sein hat...). Wo soll also der Sinn dabei sein?

bye knight

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OK aber die Genehmigung wird alle 5 Jahre verlängert, sodaß zwischenzeitliche Veränderungen schon erfaßt würden...

Die 20 kg Transportmenge reicht mir auch aus - dicke.

Aber das war ja hier auch nicht das Thema.

Sondern ob es zulässig ist, daß Kontrollettis Mun delaborieren dürfen, um möglichen Schwindlern auf die Spur zu kommen.

Und nachdem ich mich dank dieses Threads wieder näher damit beschäftigt habe, komme ich zu dem Schluß, daß "JA". Sofern die § 27 Genehmigung dem nicht entgegensteht.

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So wie ich das sehe ist die "Wiedergewinnung" der Schritt, der vor dem Vernichten kommt. Also kein Vernichtung ohne vorherige Wiedergewinnung.

Das ist ein Widerspruch in sich selbst.

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Sprengstoffrechtlich ist die Munitionskontrolle nach den Sporthandbüchern des DSB und BDS auch dann nicht von der Erlaubnis nach § 27 SprengG erfasst, wenn das Wiedergewinnen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG für das Delaborieren von Zentralfeuerpatronen nicht zutreffen würde, weil mit der in Rede stehenden Erlaubnis lediglich das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen genehmigt wird.

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... weil mit der in Rede stehenden Erlaubnis lediglich das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen genehmigt wird.

Eben nicht (nur).

Der §27 wurde doch nun schon oft genug zitiert.

§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen
1.explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2.mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, bedarf der Erlaubnis.
(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Innerhalb des "Umgangs" ist das Laden und Wiederladen eine der zulässigen Tätigkeiten, für die in (1a) Erwerbs- und Besitzerlaubnis der dabei hergestellten Munition geregelt ist.
Umgang umfaßt weitere Tätigkeiten:
§ 3 Begriffsbestimmungen

2) Im Sinne dieses Gesetzes umfasst

1. der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme dieser Stoffe, außerdem die weiteren in § 1 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Tätigkeiten,

Das klingt für mich eindeutig. Es sei denn, Auflagen bzw. Einschränkungen in der jeweiligen Erlaubnis stünden dem entgegen. Aber grundsätzlich sind die genannten Tätigkeiten erstmal zulässig.
Gruß
Markus.
Bearbeitet von swh006
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..., weil mit der in Rede stehenden Erlaubnis lediglich das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen genehmigt wird.

nein, es wird eine Erlaubnis zum "Umgang" mit Treibladungsmitteln erteilt (für einen bestimmten Zweck), mitunter enthält diese Beschränkungen bezüglich des "Umgangs". ...... hattest Du doch selbst schon mehrfach in diese Richtung formuliert und argumentiert.

fang doch nicht auch noch an das Pferd von hinten aufzuzäumen!

...still 5 to go....

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