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IGNORED

Munitionskontrolle im DSB - Wiedergewinnen von Explosivstoffen?


frosch

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...still 5 to go....

Klugscheißmodus an:

bis wir auf Seite 15 angelangt sind, nicht mehr ganz...

bis wir die voll haben, schon

Klugscheißmodus aus

Bearbeitet von swh006
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Eben nicht (nur).

Der §27 wurde doch nun schon oft genug zitiert. ....

§ 3 Begriffsbestimmungen

2) Im Sinne dieses Gesetzes umfasst

1. der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme dieser Stoffe, außerdem die weiteren in § 1 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Tätigkeiten,

Das klingt für mich eindeutig. Es sei denn, Auflagen bzw. Einschränkungen in der jeweiligen Erlaubnis stünden dem entgegen. Aber grundsätzlich sind die genannten Tätigkeiten erstmal zulässig. ....

nein, es wird eine Erlaubnis zum "Umgang" mit Treibladungsmitteln erteilt (für einen bestimmten Zweck), mitunter enthält diese Beschränkungen bezüglich des "Umgangs". ...... hattest Du doch selbst schon mehrfach in diese Richtung formuliert und argumentiert. ....

Richtig, ich hatte selbst so argumentiert. Nach Einblick in den Erlaubnisschein sehe ich den Sachverhalt anders.

Abschnitt II:

Die Erlaubnis wird beschränkt auf:

  1. das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen#
  2. das Laden von Vorderladerwaffen......
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Wir sind uns aber schon einig, daß man beim Wiederladen am Delaborieren zwangsläufig hin und wieder nicht vorbeikommt. Ich denke, Deine Behörde sieht das genauso und faßt diese Tätigkeiten unter "Laden und Wiederladen" zusammen. Kannst aber auch mal nachfragen und vielleicht zur Klarstellung ergänzen lassen...

Gruß

Markus.

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Stimmt der Umgang wird auf Patronenhülsen beschränkt. Nicht erlaubt ist der Umgang mit Bomben, Granaten, Feuerwerk, Häuser abreißen usw.

:icon14:

Ich denke das wollte die Behörde auch so ausdrücken.

Gruß

Markus.

@heletz: heute ist Sonntag, das klappt schon noch...

Bearbeitet von swh006
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Wir sind uns aber schon einig, daß man beim Wiederladen am Delaborieren zwangsläufig hin und wieder nicht vorbeikommt. Ich denke, Deine Behörde sieht das genauso und faßt diese Tätigkeiten unter "Laden und Wiederladen" zusammen. Kannst aber auch mal nachfragen und vielleicht zur Klarstellung ergänzen lassen...

Nur insofern, dass es sich um das Delaborieren selbst falsch geladener Patronen handelt.

Bei meiner Behörde muss ich nicht nachfragen. Die antworten mit der Gegenfrage, ob ich nicht lesen kann.

Stimmt der Umgang wird auf Patronenhülsen beschränkt. Nicht erlaubt ist der Umgang mit Bomben, Granaten, Feuerwerk, Häuser abreißen usw.

Der Umgang wird korrekterweise auf das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen beschränkt. Die Munitionskontrolle bei Wettkämpfen nach den Sporthandbüchern wird da nicht genannt.

.... Ich denke das wollte die Behörde auch so ausdrücken. ....

Ist nicht richtig, der Umgang ist gemäß § 10 SprengG auf das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen beschränkt. Das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen ist etwas anderes als das Delaborieren zum Zweck der Munitionskontrolle.

Selbstverständlich handelt es sich beim Delaborieren um keinen komplizierten oder gefährlichen Sachverhalt. Aber dies spielt im vorliegenden Fall keine Rolle, weil die Munitionskontrolle bei Wettkämpfern schlichtweg nicht von der Erlaubnis erfasst ist.

..... Bei mir ist das "Herstellen" und "Verarbeiten"nun explizit von der Erlaubnis ausgenommen. Sonst nix.

attachicon.gif§27 a.JPG

attachicon.gif§27 b.JPG

Auch deine Erlaubnis ist beschränkt auf das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und dies noch geschickter als in meiner unten eingestellten Erlaubnis. In deiner Erlaubnis erfolgt die Beschränkung schon im Tenor der Erlaubnis und in meiner später im Abschnitt II.

II. Die Erlaubnis wird wie folgt beschränkt:

lkwa-8-c9f0.jpg

Es ist so wie ich es schon mehrfach geschrieben habe, jede Behörde formuliert die Erlaubnisse nach eigenen Gusto. Übrigens: Eine mündliche Zusage von deiner Erlaubnisbehörde, dass die Erlaubnis auch die Munitionskontrolle bei Wettkämpfen beinhaltet ist nutzlos, wenn eine andere örtlich zuständige Behörde eine Strafanzeige wegen Umgang ohne Erlaubnis anfertigt.

Bearbeitet von Gast
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§ 10 SprengG bezieht sich auf den gewerblichen Umgang. Dieses Argument zieht also auch nicht. Und nebenbei steht dort nix von irgendeiner Beschränkung auf das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen.

Du kannst es jetzt glauben oder lassen. Deine Entscheidung.

edit: falls jemand den Link zum SprengG noch nicht hat: http://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/index.html#BJNR027370976BJNE002002377

Bearbeitet von swh006
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Noch vier Seiten plus ein bißchen.

"Das Delaborieren von Munition wird als Teil des Ladens- und Wiederladens angesehen."

Schreibt die Behörde bei uns zur Klarstellung in die Pappe.

Finde ich gut, obwohl es sich eigentlich schon aus den gesetzlichen Regelungen ergibt und nicht extra klargestellt werden müßte.

Gruß

Markus.

gleich sind wir auf 12...

Bearbeitet von swh006
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Ich hab noch nicht, ich hab noch nicht (hier geantwortet - alle anderen offenbar schon... :rtfm: )

Dafür habe ich den Thread und den Threadersteller mal vorsichtshalber ans Amt weitergemeldet, auf so eine doofe Idee sind die sicher noch nicht allein gekommen. Stellen wir das Sportschießen mit GK halt ein, denn alle anderen Verbände außer dem DSB prüfen ihre Mindestfaktoren ebenso.

Vorschlag für eine rechtskonforme Sportordnungsergänzung: Unter jedem Tisch der Prüfer muss ein Eimer mit mindestens 5 Litern Wasser stehen, in den das beim Geschoßentfernen freiwerdende Pulver unverzüglich zu entleeren ist.

Und aus die Maus.

(ich hätte noch fünf andere Ideen, aber dazu ist das Wetter zu schön) :victory:

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...

Vorschlag für eine rechtskonforme Sportordnungsergänzung: Unter jedem Tisch der Prüfer muss ein Eimer mit mindestens 5 Litern Wasser stehen, in den das beim Geschoßentfernen freiwerdende Pulver unverzüglich zu entleeren ist.

...

das gildet nicht!.... wenn die einer wieder rausfischt und trocknet....Armageddon!!

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§ 10 SprengG bezieht sich auf den gewerblichen Umgang. Dieses Argument zieht also auch nicht. Und nebenbei steht dort nix von irgendeiner Beschränkung auf das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen.

Du kannst es jetzt glauben oder lassen. Deine Entscheidung.

edit: falls jemand den Link zum SprengG noch nicht hat: http://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/index.html#BJNR027370976BJNE002002377

Richtig erkannt, gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SprengG kann die Erlaubnis zum Laden und Wiederladen ebenfalls inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden und dies die Grundlage für die inhaltliche Beschränkung deiner Erlaubnis. Zwar steht da auch: ... soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist.

Meines Erachtens liegen v.g. Gründe für eine entsprechende Beschränkung nicht vor. Aber wenn sie beschränkt ist, ist sie beschränkt.

http://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__27.html

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.... Vorschlag für eine rechtskonforme Sportordnungsergänzung: Unter jedem Tisch der Prüfer muss ein Eimer mit mindestens 5 Litern Wasser stehen, in den das beim Geschoßentfernen freiwerdende Pulver unverzüglich zu entleeren ist.

Und aus die Maus.

(ich hätte noch fünf andere Ideen, aber dazu ist das Wetter zu schön) :victory:

Ich hätte dann eine andere Idee:

Nehmt diesen Sachverhalt zum Anlass, die altbackenen Regelungen auf den Prüfstand zu stellen und zugleich die 5-Jahresfrist zu kippen. Diese geht mir seit langem auf den Sänkel

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Was für ein erbärmlicher Faden.

Da stellt jemand eine überaus interessante rechtliche Frage und anstatt sich damit auseinanderzusetzen wird in der zweiten Antwort bereits von "Denunziant" geschrieben. Zwischendurch versucht die geballte juristische Inkompetenz dieses Forums die Anwort herbeizudiskutieren die ihr lieb ist. :würg:

Glaubt ihr, da ist was wahres dran? Glaubt ihr, demnächst beschwert sich wieder einer hier über das mangelnde Niveau in WO? Glaubt ihr, dass sich das Niveau des Forums aus den Inhalten ableitet, also den Beiträgen des Forums ergibt und damit in direktem Zusammenhang mit den Formulierungen der User hier zusammen hängt?

Wieso kann man so eine Frage nicht einfach sachlich diskutieren ohne das Thema oder die "gegnerische Position" ins Lächerliche zu ziehen?

bye knight

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Weil das hier so gefördert wurde und sich letzendlich andere daran ausrichteten. Deshalb ist WO auch nur noch ein Nischenprodukt und nicht für erntshafte Anwendung tauglich.

Es ist ein hausgemachtes Problem.

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Hmmh,

selbst aus carcanos gesamten Ausführungen mit Themenrelevanz erschließt sich mir nicht, wie die Tätigkeit "Delaborieren von Fremdmunition" sprengstoffrechtlich genau zu einzuordnen ist.

Nur dass es kein "Wiedergewinnen" sei.

Leider scheint das aber keine eindeutige Meinung zu sein, die sich auch die Genehmigungsbehörden und LKA´s zu eigen machen.

In diesem Zusammenhang sind mir Ermittlungen gegen egun Anbieter von delaborierter Deko-Patronenmunition bekannt geworden.

Hier wurden einfach Verstöße gegen das SprengG unterstellt. Einen Betroffenen kenne ich persönlich, der sich über Hausbesuch freuen durfte. Die haben sogar bei ihm im Keller Kehrproben genommen.

Er hat sich lediglich mit Anwaltsbegleitung im Ermittlungsverfahren "durch Schweigen" verteidigt. Das Verfahren wurde eingestellt, auf den Anwaltskosten ist er sitzen geblieben. Da gibt es im Stadium der Ermittlungsverfahrens keinen Ersatz.

Insofern halte ich es doch durchaus für interessant, einmal festzustellen, wie so ein Vorgang sprengstoffrechtlich einzustufen ist.

frogger

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Hmmh,

selbst aus carcanos gesamten Ausführungen mit Themenrelevanz erschließt sich mir nicht, wie die Tätigkeit "Delaborieren von Fremdmunition" sprengstoffrechtlich genau zu einzuordnen ist.

Nur dass es kein "Wiedergewinnen" sei.

Leider scheint das aber keine eindeutige Meinung zu sein, die sich auch die Genehmigungsbehörden und LKA´s zu eigen machen.

In diesem Zusammenhang sind mir Ermittlungen gegen egun Anbieter von delaborierter Deko-Patronenmunition bekannt geworden....

Und was soll dieses Ermittlungsverfahren mit der Mun-Kontrolle bei einem Wettkampf zu tun haben? :confused:

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selbst aus carcanos gesamten Ausführungen mit Themenrelevanz erschließt sich mir nicht, wie die Tätigkeit "Delaborieren von Fremdmunition" sprengstoffrechtlich genau zu einzuordnen ist.

Nur dass es kein "Wiedergewinnen" sei.

In diesem Zusammenhang sind mir Ermittlungen gegen egun Anbieter von delaborierter Deko-Patronenmunition bekannt geworden.

Hier wurden einfach Verstöße gegen das SprengG unterstellt.

Könnte es evtl. etwas damit zu tun gehabt haben, dass hinter diesem Delaborieren zwar nicht die Absicht des Widergewinnens von Treibladungspulvers aber das Einsetzen einer evtl. vorhanden sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (die vermutlich zu nichtgewerblichen Zwecken erteilt wurde) mit Gewinnerzielungsabsicht im Fokus stand?

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Und das "Dleaborieren" blieb demzufolge straffrei, richtig?

Mal ganz davon abgesehen, das wir gerade über akutes Hörensagen philosophieren.

Nicht nur carcanos Aussagen, waren eigentlich eindeutig. Ich verstehe das Problem immer noch nicht.

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