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IGNORED

Munitionskontrolle im DSB - Wiedergewinnen von Explosivstoffen?


frosch

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Wobei carcano's Interpretation nicht maßgeblich sein muss sondern lediglich seine persönliche Meinung wiedergibt.

Es wird ja auch nicht wiedergewonnen. Sondern die Patrone wird zerlegt und das Pulver nach dem Wiegen vernichtet. Das ist vollkommen zulässig.

Was einer eigenständigen Erstreckung der Erlaubnis auch auf die Umgangsform des "Wiedergewinnens" bedürfte, wäre die durchaus praktizierte und bisweilen recht sinnvolle Egalisierung von Surplusmunition (Geschosse werden gezogen, Pulver wird entnommen, Mengen egalisiert, Geschosse nach Gewichtsgruppen sortiert und neu verladen).

Carcano

Denn das "Wiedergewinnen" ist lediglich eine dem "Vernichten" vorangehende Handlung! Ohne die Erlaubnis zum Wiedergewinnen ist das Vernichten von Treibladungspulvern aus falsch geladenen Patronen nicht möglich. Ebenso wäre auch eine Delaborieren eines Böllers oder Vorderladers nicht möglich.

Erlaubnisinhaber, in dessen Erlaubnisse nur ERWERBEN, AUFBEWAHREN, VERWENDEN, VERNICHTEN und VERBRINGEN vermerkt ist dürften sprengstoffrechtlich keine - auch nicht die selbst falsch geladenen - mit einem Delaborierungswerkzeug delaborieren. In diesem Fall bezieht sich das Vernichten lediglich auf nicht mehr benötigte Reste von Pulverdosen und Kehricht vom Schießstandboden.

Die Legaldefinition des Wiedergewinnens lautet gemäß Ziffer 3.1.4 SprengVwV

Das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe umfasst das Entladen (Delaborieren) von Fund- und Lagermunition oder anderen Gegenständen mit explosionsgefährlichen Stoffen und das Wiederbrauchbarmachen des explosionsgefährlichen Stoffes.

Anmerkung: Unter anderen Gegenständen mit explosionsgefährlichen Stoffen könnten man die Prüfung von Wettkampfmunition subsumieren.

In den für das Erlaubnisverfahren zu Grunde legenden Ziffern 27.1 bis 27.16 SprengVwV wir beim Umgang im nichtgewerblichen Bereich der gesetzliche Begriff "Wiedergewinnen" gar nicht genannt.

Demzufolge könnte Wiedergewinnen beim nichtgewerblichen Wiederlader nur beim Delaborieren von Lagermunition und dem Wiederbrauchbarmachen von Kehricht vom Schießstandboden in Frage kommen.

Offensichtlich haben Gesetzgeber und Exekutive entweder völlig außer Acht gelassen, dass Wiederlader ihre falsch geladene Munition, Böller und Vorderlader nur durch Delaborierung entschärfen können oder gehen davon aus, dass dies im nichtgewerblichen Bereich kein Thema ist.

Selbst in den "Grundsätzen für die Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen nach dem SprengG" wird beim Wiederlader das Wiedergewinnen nicht genannt.

Es bleibt ein zweischneidiges Schwert. Auf der einen Seite könnte man sich - auch als Aufsichtsbeamter - zurücklehnen nach dem Motto "kein Handeln ohne Gesetz" oder wie es der User frosch gemacht hat, in Frage stellen, weshalb das Delaborieren von Fund- und Lagermunition Wiedergewinnen ist und die Munitionskontrolle nicht!

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Moin!

Wie es so will, war ich gestern bei meinem Anwalt in einer verwaltungsrechtlichen Bausache. Er ist reiner Verwaltungsrechtler ohne Waffen/Spreng - Bezug

Da wir noch ein wenig Zeit hatten, haben wir uns bei mehreren Tassen edlen Java Blue Mountain Caffees über das Thema unterhalten.

In seinen Rechtsdatenbanken hat er auf die Schnelle nichts Einschlägiges gefunden.

Hinsichtlich des "Wiedergewinnens" meinte er, das man den Text der Verwaltungsvorschrift so lesen kann, dass das "Wiederbrauchbarmachen" ein wesentliches Element ist. Aber selbst dann stehen noch Erwerb und Vernichten zur Diskussion.

Speziell in meinem Fall sei der Genehmigungstext so gefasst, dass das Delaborieren von Fremdmunition mit hoher Wahrscheinlickeit nicht erlaubt ist.

Stichwort: "Umgang mit zugelassenen Treibladungsmitteln", "Zum Zweck des Ladens und Wiederladens"

Es käme also insbesondere auf den genauen Wortlaut der erteilten §27 Wiederlade-Genehmigung an. Wenn ohne weitere Auflagen oder Zweckbestimmung der Umgang mit Treibladungsmitteln erlaubt ist, wäre da durchaus das Delaborieren von Fremdmunition mit drin.

frogger

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Wobei carcano's Interpretation nicht maßgeblich sein muss sondern lediglich seine persönliche Meinung wiedergibt....

:rofl:

Du weißt schon, daß carcano Fachanwalt für Waffenrecht ist und sein Sozius Fachanwalt für Sprengstoffrecht ...?

Aber wie ich schon sagte: Kaum ist die Sache geklärt, kommt einer und ruft "Glaub' ich nicht, glaub' ich nicht!"

Und alles geht von vorn los ...

Wo halt.

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Du weißt schon, daß carcano Fachanwalt für Waffenrecht ist und sein Sozius Fachanwalt für Sprengstoffrecht ...?

Da muss ich mal rasch widersprechen. Es gibt weder den einen noch den anderen FA-Titel. Dennoch sind bei Anwälte herausragende Kompetenzen in den Bereichen.

Bearbeitet von dkp3011
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:rofl:

Du weißt schon, daß carcano Fachanwalt für Waffenrecht ist und sein Sozius Fachanwalt für Sprengstoffrecht ...? ...

Ja und?

Meinst du, die zuständige Verwaltungsbehörde lässt sich von außenstehenden Juristen vorschreiben in welcher Art und Weise sie ihre Überwachungsaufgaben zu erledigen hat?

Bearbeitet von Gast
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....

Meinst du, die zuständige Verwaltungsbehörde lässt sich von außenstehenden Juristen vorschreiben in welcher Art und Weise sie ihre Überwachungsaufgaben zu erledigen hat?

Das sicher nicht, aber die Verwaltungsbehörde weiß schon, ob der Kläger einen durchsetzungsstarken und kompetenten Rechtsbeistand hat - spätestens wenn der siegreiche Kläger hier in WO mit seinem Erfolg prahlt. :crying:

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Um nochmal auf den DSB zurückzukommen, habe ich es dort auf Landesebene noch nicht erlebt, daß MIP gemessen wurde.

In der Pfalz haben sie das 2014 in allen GK-Diszis gemacht, 45 und 9mm war ich auch dabei...

Selbst auf Kreis und Bezirk habe ich das schon erlebt als ich mit musste um die Mannschaft vollzumachen.

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Wenn ich mit Gegnern des legalen Waffenbesitzes diskutiere, greife ich mir auch immer die unwichtigen Punkte heraus um sie zu desavouieren.

  1. Bin ich kein Waffengegner und
  2. packst du dieses Thema falsch an.

Das sicher nicht, aber die Verwaltungsbehörde weiß schon, ob der Kläger einen durchsetzungsstarken und kompetenten Rechtsbeistand hat - spätestens wenn der siegreiche Kläger hier in WO mit seinem Erfolg prahlt. :crying:

Du wirst es nicht glauben, aber gerade mit den kompetenten Rechtsbeiständen lässt sich am besten verhandeln. Denn die wissen worüber sie sprechen.

Gerade diese Thema bietet sich geradezu dazu an, widersprüchliche Regelungen des SprengG auf politischen Weg zu bereinigen. Zugleich könnte nochmals ein Versuch gestartet werden, die befristete Gültigkeit beim nichtgewerblichen Umgang zu beseitigen.

Im Prinzip von hinten durch den Rücken und von vorne durch die Brust ins Auge!

Die ungeregelten bzw. widersprüchlichen gesetzlichen Bestimmungen zum Delaborieren - also Wiedergewinnen, welches Voraussetzung zum Vernichten ist - selbst falsch geladener Munition, Entladen von Böllern und Vorderladern

> begründen entsprechenden Korrekturbedarf

> zugleich Bürokratieabbau durch Wegfall der Befristung

> evtl. ein Angebot vorhalten wie z. B. alle fünf Jahre Bedürfnisnachweis vor Fristablauf vorlegen.

Gerade durch ständige Änderungen bzw. Neuerungen zur Umsetzung von EU-Richtlinien wir das SprengG immer wieder mal angepackt. Denn richtigen Zeitpunkt abwarten und einen politischen Vorstoß wagen.

Nur bei den Niveau von einigen Usern wird dies vermutlich nicht mehr als ein Wunsch bleiben.

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Neben dem "Wiedergewinnen" wird auch das "Vernichten" beipielsweise explizit in § 3 (2) 1. SprengG erwähnt. NEBEN dem Wiedergewinnen.

In einem Delaborieren und anschließenden Vernichten des Pulvers kann ich kein "Wiedergewinnen" erkennen sondern eben ein "Vernichten".

Ich sehe da auch keine Probleme, sofern diese Tätigkeiten von einem § 27-Inhaber ausgeführt werden.

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Schau in deine Erlaubnis. Es sind nur die Tätigkeiten erlaubt, welchen im Tenor der Erlaubnis aufgeführt sind. Weder Delaborieren noch Wiedergewinnen ist Bestandteil der 27er Erlaubnis. Es wird lediglich "Vernichten" genannt und hiermit wäre dann ausschließlich das Vernichten von Resten aus Dosen, Pulverfüllgeräten oder Kehricht vom Schießstandboden erfasst.

Wiedergewinnen gehört genau so wenig wie das Herstellen dazu. Es zählen nur die in der Erlaubnis aufgeführten Tätigkeiten.

Bearbeitet von Gast
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Und was ist, wenn er keine § 27 Erlaubnis (und somit überwiegend das Wissen über max. Lagermengen) hat? So ganz langsam zweifle ich an der Sinnhaftigkeit einiger Bestimmungen. Hilft § 27etwa auch gegen eine mit N310 gefüllte Hülse, die eigentlich mit N110 geladen werden sollte? Nee - das ist ja noch nie passiert.

Manfred

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Egal, in welchem Rechtsbereich du dich bewegst. es gibt immer Sachverhalte die im Gesetz nicht eindeutig geregelt sind. Dies geschieht - ich hatte es schon in einem anderen Thread geschrieben - durch dem Gesetz konkretisierende Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Technische Regelwerke, Normen, den Erwerb von Sach- bzw. Fachkunde und abschließend durch Erlaubnisvorbehalt - soweit notwendig - mit Auflagen.

Eigentlich nichts Neues und nicht nur im Waffen- und Sprengstoffrecht gang und gäbe.

Schau doch einmal zum Straßenverkehrsrecht.

> Führerschein beschränkt auf Fahrzeugklassen

> Auflagen im Führerschein

> Allgemeinverfügungen durch Verkehrszeichen

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Man könnte ganz spitzfindig sogar prüfen, ob überhaupt ein 27er notwendig ist, um die Munitionskontrolle durchzuführen.

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Wiedergewinnen ist ja selbst bei frosch schon vom Tisch. Wie kommen jetzt andere auf diesen Trichter? Lustigerweise reden die auch schon wieder von Erwerb-wie kommt man auf das schmale Brett?

Bearbeitet von Gast
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