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IGNORED

Munitionskontrolle im DSB - Wiedergewinnen von Explosivstoffen?


frosch

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Wenn ich mir den Wortlaut des §27 ansehe, ist die Sache für mich eindeutig und eine darüberhinausgehende Erlaubnis nicht erforderlich.

Und ich gehe mal schwer davon aus, daß diejenigen, die die Munition zur Kontrolle delaborieren, im Besitz der grünen Pappe sind.

Gruß

Markus.

das mit den 15 Seiten wird aber eng...

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Ich kann hier nichts von "Wiedergewinnen" finden. Sucht doch keine Probleme, wo keine sind.

§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.

explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder

2.

mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,

bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.

beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,

2.

der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,

3.

inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1.

nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder

2.

nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.

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D...

Ich habe jedenfalls Zweifel, ob da wirklich alles einwandfrei läuft.

...

Entschuldigung, jetzt habe ich geduscht und mir auch brav die Haare - soweit noch vorhanden - gewaschen und jetzt sehe auch ich, wie recht Du doch hast!

Es ist natürlich alles mein Problem.

Jetzt, nach der Dusche, bin auch ich der Meinung, daß wir zu wenig Bureaukratie haben in Deutschland!

Selbstverständlich sollten diejenigen, die zur Kontrolle Mun delaborieren, dazu einen Spezialkurs absolvieren.

Mindestens 3tägig.

Mindestens.

Kosten so um die 600 €.

Das sollte einem das Hobby schon wert sein.

Darüber ist ein eigenes Dokument auszufertigen und stets mit sich zu führen

Und natürlich muß man dem DSB und dem BVA mißtrauen!

Das BVA gibt vor, die SpOen zu kontrollieren, dabei schlafen die nur den ganzen Tag und trinken Kaffee.

Deshalb dauert eine Prüfung ja auch so lange!

Und natürlich müssen die Kontrolleure nach der Kontrolle die Gesamtmasse noch einmal wiegen, Abweichungen von mehr als 0,5 Gramm sind selsbtverständlich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Vernichtet werden darf das zusammengeschüttete Zeug natürlich nur von Leuten, die einen eigenen Kurs zum "Vernichten von kontrolliertem Treibladungspulver unbekannter Genese" absolviert haben; 4tägig natürlich.

Ist ja alles gefährlich.

Wir sind ja nicht bei den Hottentotten, schließlich.

Hab ich was vergessen?

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Auf jeden Fall sollte man bei der SpO des DSB immer mißtrauisch sein!

Die schreiben ja immer so illegales Zeug rein, das weiß man ja jetzt.

Du solltest auf jeden Fall mal das BVA anschreiben und auf diese Lücke hinweisen!

(Wie schreibt man eigentlich das BVA an? "Sehr geehrtes BVA" oder doch eher "LIebes BVA"?)

Du solltest darauf hinweisen, hier bestehe noch Regelungsbedarf.

Das Wort "Regelungsbedarf" ist wichtig, das muß in dem Schreiben vorkommen.

Wenn die beim BVA "Regelungsbedarf" lesen, wachen sie auf.

Und dann kommt endlich eine eindeutige gesetzliche Reglung zu dem Problem.

Weil wir ja noch keine solche Regelung haben.

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und manche Interpretationen können eben auch falsch sein. Das weiß man aber erst, wenn man es von einem Richter gesagt bekommt. Und solange habe ich meine Meinung und ihr eure. Wo ist das Problem?

dass Dir das hier ein Richter schon gesagt hat ist dir aber entgangen?

inwiefern hat Das Deine Meinung geändert? oder Dein (Verständnis- bzw. Interpretations-)Problem gelöst?

und nun nochmal zu "durch solche blösinnigen Beiträge jede Diskussion platt gemacht wird"........ahhhhhhja!

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Und worin soll nun das Problem bestehen?

Man kann vieles herbeireden: Manche reden so lange in WO über "Starhelenvisiere" bis die Behörden "endlich" mal alles verbieten, andere denken sich Wiedergewinnung aus, obwohl nicht mal ansatzweise sowas in Frage kommt...

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Es geht bei den Munitionskontrollen um selbst- bzw. wiedergeladene Munition.

Und nicht um Fabrikmunition.

Thema verfehlt, Joe.

Das ist nicht richtig, hier geht es um die sprengstoffrechtliche Definition des "Wiedergewinnens von Treibladungspulver" und die Frage, ab wann sich der Wiederlader im Bereich des ungenehmigten Umgangs bewegt und sich damit strafbar machen würden!

Diese Frage wäre besser nicht gestellt worden. Da sie nun im Raum steht bleibt nur noch übrig, mit diesem Thema aufrichtig umzugehen. Auch wenn es hier den meisten Usern nicht in den Kram passt, vertrete ich die Auffassung, dass die jeweilige Sportordnung die Grundlage für ein Bedürfnis zur Erweiterung der 27er Erlaubnis ist.

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Ich kann hier nichts von "Wiedergewinnen" finden. Sucht doch keine Probleme, wo keine sind.

§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.

explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder

2.

mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,

bedarf der Erlaubnis.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(2) Im Sinne dieses Gesetzes umfasst 1.
der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme dieser Stoffe, außerdem die weiteren in § 1 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Tätigkeiten,
2.
Bearbeitet von Gruger
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.... das angeführte Zitat von Carcano, dass alles OK sei, konnte ich bisher nicht finden.

....

Die Frage lautet: Wird für die Durchführung der Munitionskontrolle eine Erlaubnis nach §27 SprengG zum Wiedergewinnen von Explosivstoffen benötigt? Antwort JA oder NEIN.

....

Es ist carcano's Beruf, einem Rechtsstreit nicht aus dem Weg zu gehen.

Zu der gestellten Frage sollte man die Suchfunktion nutzen und nach lange zurückliegenden Ansichten von muni suchen. Der hat sich sogar in Richtung in Richtung § 7 SprenG ausgesprochen, wenn ich mich recht erinnere.

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