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IGNORED

BVerwG: Verwahrung geladener Waffen nun grundsätzlich unzulässig


baer42

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Quelle:

http://www.juraforum.de/forum/t/verwahrung-geladener-waffen-nun-grundsaetzlich-unzulaessig.483306/

Verwahrung geladener Waffen nun grundsätzlich unzulässig
Am 03.03.2014 hat das BVerwG per Beschluss unter Verweis auf die allgemeinen Sicherheitsregeln beim Umgang mit Waffe nund Mun rechtskräftig entschieden, dass die Aufbewahrung geladener Waffen auch in einem Behältnis des Widerstandsgrades 0 der DIN/EN 1143-1 nicht zulässig ist, da dies als nicht sorgfältige Verwahrung anzusehen ist.

Der dortige Fall lag zwar aus mehreren Gründen ohnehin nicht günstig für den Betroffenen, entfaltet nun aber Signalwirkung für alle Waffenbesitzer.

Deshalb auch wichtig für diese zu wissen, dass die Feststellung einer geladenen Aufbewahrung nun pauschal zu einer Prüfung der Zuverlässigkeit führt.

Die Waffenbehörde hat dann nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG eine Zukunftsprognose zu erstellen mit der Aussage, ob der Betroffene auch künftig seine Waffe/n geladen aufbewahren wird. Diese wird bei Uneinsichtigkeit, ungünstigen Antworten des Waffenbesitzers oder allgemein rechtswidriger Zustände nicht gut ausfallen und zum Widerruf einiger WBK führen.
Geschrieben

Naja, dann lagert man sie halt zugriffsbereit aber nicht schussbereit in einem Tresor der Stufe 0.

Geschrieben

Was für eine Bananenrepublik, was für eine Sauerei ...

Die Gedanken sind frei
wer kann sie erraten?
Sie fliehen vorbei
wie nächtliche Schatten.
Kein Mensch kann sie wissen,
kein Jäger erschießen
mit Pulver und Blei:
Die Gedanken sind frei!

BBF

Geschrieben

Wann ist die "geladen" ???

Wenn ein gefülltes Magazin daneben liegt, halb oder ganz eingeschoben ist ??

Oder erst dann, wenn sich eine Patrone im Patronenlager befindet mit entspanntem Schagbolzen ?

Bei einem Revolver mit Patronen in der ausgeschwenkten Trommel ?? Oder erst mit der eingeschwenkten Trommel ???

Gibt's da auch präzisere Infos zu ??

Geschrieben

Beim Bund:

Teilgeladen --> Mit zugeführtem Magazin (gefüllt)

Fertiggeladen --> Einmal durchgeladen.

Ich denke in diesem Fall würde wohl eher beides als geladen gelten.

Gruß Obermaat


Bei Stufe 0 durfte man schon bisher nicht Waffe und Munition zusammen lagern.

Aber was ist mit Stufe 1 ???

Das war bisher erlaubt.


Lt. Blueberry

Meiner Meinung nach falsch, man darf zusammen lagern aber ebend nicht geladen. Ist ein großer Unterschied.

Geschrieben

Geladen ist eine Pistole, wenn sich eine Patrone im Patronenlager befindet.


Bei Stufe 0 durfte man schon bisher nicht Waffe und Munition zusammen lagern.

Aber was ist mit Stufe 1 ???

Das war bisher erlaubt.


Lt. Blueberry

Blödsinn.

Geschrieben

So ist es im BDS wenn die Waffe lediglich unterladen ist (gefülltes Magazin in der Waffe) gilt sie als nicht geladen.

Befindet sich eine Patrone im Patronenlager ist die Waffe geladen.

Aber wie das der Richter sieht bleibt wohl offen.

Geschrieben

Was ein Schwachsinn, täglich sterben Menschen aufgrund geladener Waffen in 0/1er Tresoren,...

Und wieder ein Stein zur Mauer.

Mo (von der zunehmenden Vollkaskomentalität der "herrschenden" mehr und mehr "angepisst")

Geschrieben

Bei Stufe 0 durfte man schon bisher nicht Waffe und Munition zusammen lagern.

Aber was ist mit Stufe 1 ???

Das war bisher erlaubt.

Lt. Blueberry

Der einzige Unterschied zwischen Stufe 0 und Stufe 1 ist, dass man in Stufe 0 nur maximal 10 Kurzwaffen aufbewahren darf und in Stufe 1 eben eine "unbegrenzte" Anzahl von Kurzwaffen. Munition, auch für die im 0er oder 1er aufbewahrten Waffen, darfst Du gemeinsam im Schrank lagern.

Geschrieben

Bei Stufe 0 durfte man schon bisher nicht Waffe und Munition zusammen lagern.

Aber was ist mit Stufe 1 ???

auch in Stufe 0 war und ist das erlaubt

auf die Schnelle:

http://www.landkreis-aurich.de/virtuelle_verwaltung.html?&tx_civserv_pi1[community_id]=3452&tx_civserv_pi1[mode]=service&tx_civserv_pi1[id]=269&cHash=00692ae84e6a761f4194f1f2a30242bf

Kurzbeschreibung der Sicherheitsstufen / Widerstandsklassen

für Stahlschränke zur Aufbewahrung von Waffen und Munition

1. gemeinsame Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition

Widerstandsgrad 0 nach DIN / EN 1143-1

https://www.polizei.nrw.de/media/Dokumente/Behoerden/Dortmund/Flyerab2012_Waffenaufbewahrung.pdf

Sicherheitsbehältnisse
Sicherheitsbehältnis
Widerstandsgrad 0
(DIN/EN1143-1):
- Mehr als 10 Langwaffen + bis zu 5 Kurzwaffen
(bei Schrankgewicht/Verankerung über 200 kg:
bis 10 Kurzwaffen)
- Munition
Geschrieben

Also ich fühle mich aber jetzt schon irgendwie viel sicherer.

Ob @Bülent und @Orhan das dann auch ab jetzt so machen?

Im Grunde genommen müssen sie ja, ist ja vom Richter so entschieden worden.

Mist irgendwo hab ich grün vergessen...

Geschrieben

So what. Dann liegt das Magazin halt neben der Pistole...

So seh ich das ja auch - aber das nexte ist dann wohl, dass auch die Magazine nicht gestopft sein dürfen sondern maximal in Orschinol Verpackung "Links" liegen dürfen und "Rechts" die Kanone ......

Geschrieben

So ist es im BDS wenn die Waffe lediglich unterladen ist (gefülltes Magazin in der Waffe) gilt sie als nicht geladen.

Befindet sich eine Patrone im Patronenlager ist die Waffe geladen.

Aber wie das der Richter sieht bleibt wohl offen.

IS' JA INTERESSANT!

Also beim IPSC (auch BDS!) gilt die Waffe als geladen, wenn lediglich eine volles Magazin eingesetzt ist, das Patronenlager jedoch leer ...

... also alles Definitionssache ...

Geschrieben

Manchmal hilft es, wenn man sich das Urteil einfach mal durchliest.

Dann versteht man auch, dass es überhaupt nicht um die Frage ging, ob die Wumme im 0er oder 1er Schrank lag.

Es ging um einen Waffenraum (egal welcher Schutzklasse), der von Familienmitgliedern und Hausangestellten jederzeit betretbar war und in dem sich die Waffe im fertiggeladenen Zustand befand.

Geschrieben

von Familienmitgliedern und Hausangestellten jederzeit betretbar

Da wundert es mich doch, daß sie nicht gleich alles abgeholt haben. Die Auflage, öffentlich zugängliche Waffen lediglich ungeladen zu lagern ist für deutsche Verhältnisse extrem mild.

Geschrieben

Naja, es ging um die Frage, ob der Kläger grundsätzlich zuverlässig ist.

Mehrere Gerichte (?) haben dies verneint.

Das BVerw. hat nun einen Deckel drauf gemacht.

Somit haben sie die Puffen schon abgeholt, oder werden dies sehr bald machen.

Geschrieben

Manchmal hilft es, wenn man sich das Urteil einfach mal durchliest.

Manchmal hilft es, wenn man sich das Urteil einfach mal durchliest..

Vielleicht ist dir entgangen, dass das Gericht eben doch grundsätzliche Ausführungen zur Frage der geladenen Aufbewahrung, auch in einem Behältnis mit erlaubter gemeinsamer Aufbewahrung gemacht hat.

Geschrieben

Manchmal hilft es, wenn man sich das Urteil einfach mal durchliest..

Vielleicht ist dir entgangen, dass das Gericht eben doch grundsätzliche Ausführungen zur Frage der geladenen Aufbewahrung, auch in einem Behältnis mit erlaubter gemeinsamer Aufbewahrung gemacht hat.

Nein, hat es nicht.

Es hat sich in erster Linie mit der Zuverlässigkeit des Klägers beschäftigt.

Im Nebensatz mit der Feststellung, dass der Kläger seine Waffe(n) fertiggeladen lagerte.

Das zu zitieren erspare ich mir jetzt, der Link steht oben.

Hier die Leitsätze:

1. Die Verwendung für die Kaninchenjagd im eigenen Garten erfordert es nicht, dafür eine geladene Waffe bereit zu halten.

2. Sorgfältig und sicher werden die dem Waffenrecht unterliegenden Gegenstände - d.h. außer Waffen auch vom Waffenrecht umfasste Munition - nach § 13 AWaffV jedenfalls nur dann aufbewahrt, wenn sie vor dem unberechtigten Zugriff geschützt sind. Dem widerspricht die Aufbewahrung in einem Raum, der ohne weiteres von Familienmitgliedern oder Hauspersonal betreten werden kann

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