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IGNORED

Rentner aus Sittensen vor Gericht.


bumm

Empfohlene Beiträge

ein zigeuner richter......

wenn sogar der staatsanwalt freispruch fordert.....

dem Opa gehört das Bundesverdienstkreuz verliehen!

Bearbeitet von dunibluni
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Wenn ich in einer solchen Situation zwei Mal schiesse - woher weiss der Richter dann eigentlich, dass der erste Schuss der Warnschuss gewesen ist?

Von der Kriminaltechnischen Untersuchung.

Beim ersten Schuss sind andere Spuren vom Lauf auf dem Geschoss als vom zweiten.

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Von der Kriminaltechnischen Untersuchung.

Beim ersten Schuss sind andere Spuren vom Lauf auf dem Geschoss als vom zweiten.

Würde mich mal genau interessieren.

Schmauchspuren auf dem zweiten Geschoß ? Wenn aber das erste Geschoß auch schon mal im Magazin war während geschossen wurde ?

Ölreste auf dem ersten Geschoß ? Wenn die Waffe nie geputzt wird wie meine Glock? Außerdem glaube ich, dass eine Quantifizierung schwierig wird.

Stärkere Felder/Züge Spuren durch thermische Effekte ? Sind glaube ich zu gering und in der Größenordnung schwer bis unmöglich meßbar.

Was vergessen ?

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Eigentlich sollten Waffenbesitzer eine intelligente Ausbildung in SV mit der Schusswaffe haben, dann sollte so etwas nicht passieren.

Deswegen passiert so was bei den Behörden ja nie!

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Der Fazit aus der ganzen Sache. Eigentlich sollten Waffenbesitzer eine intelligente Ausbildung in SV mit der Schusswaffe haben, dann sollte so etwas nicht passieren.

In Deutschland dürfen 99% aller LWB so eine Ausbildung gar nicht machen. Kampfmäßiges Schießen auf Schießständen ist ganz ganz böse verboten.

Das wäre wohl auch was, was der Verteidiger vor Gericht erwähnen sollte, wenn der Richter der Meinung ist, dass man mit den grünen/gelben/roten Papierchen auch gleichzeitig Experte in Selbstverteidigung mit der Waffe wird.

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Was mir mir auch weider aufzeigt, das ich dann besser die Remington 870 aus dem Schank hole, wie die Glock.........

Das ganze mit Buckshot und gut ist.....

Bessere Stoppwirkung mit Flintenlaufgeschoss. Am besten abwechselnd mit Buckshot laden.

Wenn man Schrote schießt, kann dann ein einzelnes Schrot aus der ersten Schussabgabe als Warnschuss gelten? Das wäre dann eine gelungene Kombipackung.

Jetzt mal ganz im Ernst, wenn ich mir vorstelle, dass ich in dem Alter (!) von fünf Jugendlichen brutal in meinem eigenen Haus überfallen werde, dann würde ich von der Gesellschaft in der ich lebe und von der "Rechtsprechung", die über mich urteilt, erwarten, dass sie mir alles durchgehen lässt. Was immer es auch ist.

Wie hier schon jemand schrieb, die Gewalt kam in sein Haus, er hat sie nicht aufgesucht.

Der Richter sitzt schön warm auf seiner Beamtenstelle und in seinem geheizten Gerichtssaal und hat mit Sicherheit keine Vorstellung davon, was im Rentner im Moment des Überfalls vor sich geht. Aber er maßt sich an darüber zu urteilen, wie dieser sich hätte rechtskonform verhalten sollen. Ich finde das beschissen.

Der Rentner war kein SEK-Polizist, oder ein KSK-Einzelkämpfer im Einsatz (!) von dem man hätte erwarten können, dass er eine solche Situation "angemessen" meistert. Was immer dieses "angemessen" auch ist.

Im gleichen Zug wird ein Hells-Angel Rocker (=Schwerkrimineller), der einen Polizisten mit der Waffe feige und ohne Not durch die Tür erschießt, freigesprochen. Weil man ihm glaubt, es könnte ein anderer ihm auflauernder Schwerkrimineller (=Bandido) sein. Und ihm dann das Recht auf diesen Todesschuss zugesteht. Einem Mann, der die Kriminalität und die Gewalt proaktiv in seinem Leben gesucht und ausgeübt hat.

Das geht in meinen Kopf nicht rein. Dieses Land ist kaputt. Mir fällt kein besseres Wort ein.

Bearbeitet von BlahBlah
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Als Warnschuss geht mit ziemlicher Sicherheit aus der Flinte verschoßene Gummi Buckshots durch.

Hab in meiner Coachgun einmal Gummi Buckshots und im anderen Lauf richtige Buckshots geladen.

Wenn der Blick in eine Doppelläufige nicht als genug Drohpotential wirkt, gibts halt einmal Gummi zum verdauen. Und sollte das nicht reichen, was ich stark bezweifle, gibts die ordentliche Ladung.

Mehr Rechtssicherheit geht glaub ich nicht mehr, sollte wirklich der Finger gekrümmt werden müssen.

Bearbeitet von Styrax
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Der BGH verneint die Notwendigkeit eines Warnschusses, wenn dadurch der Angriff nicht zweifelsfrei beendret werden kann.

Und bei fünf Angreifern ist es höchst zweifelhaft, ob der Angriff durch einen Warnschuß beendet werden kann.

...Die Notwendigkeit eines Warnschusses kann aber nur dann angenommen werden, wenn ein solcher Schuss auch dazu geeignet gewesen wäre, den Angriff endgültig abzuwehren (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1992 – 2 StR 300/92, StV 1993, 241, 242).

BGH 2 StR 375/11

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Wenn ein Warnschuß zulässig wäre, dann wäre auch ein gezielter Wirkungsschuß zulässig. Da gibt es keine Abstufung. Und wenn ein gezielter Schuß notwendig wäre, dann wäre keine Zeit für einen Warnschuß.

Ein Warnschuß ist deshalb eigentlich immer unsinnig.

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Styrax, auch da werden sie dir ein Ding draus drehen. Schließlich hast du alles genau durchgeplant und bedacht. Sowas darfst du als Jäger und / oder Sportschütze gar nicht. Zeigt es doch, dass du es darauf anlegst das arme Räuber- oder Einbrecheropfer zu beschädigen....

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Okay, dann wird die Gummiladung gegen ein Flintenlaufgeschoß getauscht. Da ich in AT lebe, hier die Waffengesetze doch ein bisschen anders/liberaler gestaltet werden, aber trotzdem im Fall des Falles nicht unbedingt einen Toten im Flur liegen haben will, war halt der Griff zur Gummi Munition meine erste Wahl.

Aber anscheinend doch nicht die Richtige.

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Im großen und ganzen ist mir das schon klar, doch das es bei der Wahl der Munition im Fall der Selbstverteidigung auch noch so gravierende Unterschiede gibt, nicht.

Ach was, in einem Haus mit Leichtbauwänden oder weiteren Personen im Raum/Haus/Wohnung sind Flintenlaufgeschosse und Buckshots immer eine gute Wahl - auch ist eine ausgewachsene (doppelläufige) Flinte bestens geeignet. Die Gummigeschosse puzzlen nur Dein Inventar neu.

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Überlegungen zu einer Langwaffe sind hier sowieso völlig sinnlos und fehl am Platze.

Begleitet von den Angeklagten Y. und K., dem S. und dem Angeklagten Ki., der den Nebenkläger weiterhin im „Polizeigriff“ hielt, ließ sich der Nebenkläger zu einem Stuhl im Wohnzimmer führen, an dem dieser eine scharfe und geladene Pistole Sig-Sauer (Asservaten-Nr. 1.4.10) in einem Stoffbeutel aufbewahrte. Den Stuhl und den Stoffbeutel wollte der Nebenkläger erreichen, um zu verhindern, dass die Täter an die Pistole in dem Stoffbeutel gelangen würden. Die Täter setzten den Nebenkläger auf den betreffenden Stuhl, bemerkten von der in dem Stoffbeutel befindlichen Pistole aber nichts. (…)

(OLG Celle 2. Strafsenat, Beschluss vom 25.01.2013, 2 Ws 17 - 21/13, 2 Ws 17/13, 2 Ws 18/13, 2 Ws 19/13, 2 Ws 20/13, 2 Ws 21/13)

Wäre es eine Langwaffe gewesen, hätten sie sie nämlich bemerkt.

Und dann hätten sie die an sich genommen.

Und womöglich gegen den Rentner gerichtet.

Dann wär's nix gewesen mit der SV.

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Man lernt:

Schießen in SV, ja, am besten von vorn in die Brust. Der erste Treffer dient den anderen Straftätern dann als Warnschuss.

Was man aber in all der Hektik, Aufregung und Angst bedenken muss ist:

Nur Angaben zur Person machen, den Rest nur mit Anwalt. Bevor man wie hier sinnfrei vor Gericht gezerrt wird, weil man in der Aufregung sabbelte.

Bearbeitet von TG
Wichtiges hervorgehoben
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Der BGH verneint die Notwendigkeit eines Warnschusses, wenn dadurch der Angriff nicht zweifelsfrei beendret werden kann.

BGH 2 StR 375/11

Vorsicht mit solch generalisierenden plakativen Aussagen. Der BGH führt nämlich nur einen Satz zuvor aus

In der Regel ist der Angegriffene bei einem Schusswaffeneinsatz zwar gehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen oder vor einem tödlichen Schuss einen weniger gefährlichen Einsatz zu versuchen.

Daraus (sowie einer umfassenden Analyse der Rechtsprechung) ergibt sich nämlich, dass der sofortige gezielte Schuss eine Ausnahme darstellen soll, die anhand der Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu begründen ist.

Regelmäßig geeignet, einen Angriff "zweifelsfrei" zu beenden dürfte ein Warnschuss auch niemals sein.

Die Situation eines unmittelbaren Angriffs auf Leben und Gesundheit (hierauf beziehen sich geschätzte 99% der Entscheidungen mit Bezug zu Schusswaffeneinsatz) ist insbesondere geprägt durch den existenziellen zeitlichen Entscheidungsdruck des Verteidigers. Allein deshalb wird hier häufig ein Warnschuss als nicht zumutbar bzw. erforderlich angesehen.

Anders mag sich dies, wiederum einzelfallabhängig, bei einer Verteidigung von Sachwerten in der Phase der Beutesicherung wegrennender Täter darstellen.

Letzlich ist stets die Überlegung entscheidend, ob für den Verteidiger das Risiko besteht, dass das mildere Mittel (Warnschuss) fehlschlägt und dann keine Gelegenheit mehr für den Einsatz des stärkeren Mittels (gezielter Schuss) besteht.

Bearbeitet von Gloeckner
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