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IGNORED

Durchführung des Waffengesetzes


357er Magnum

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Die Welt wäre in Ordnung, wenn die "Volksvertreter" ihrem Volk einfach ein bisschen Vertrauen entgegen bringen würden, statt ihm zu misstrauen aber dennoch für sich selber Vertrauen einzufordern…

Sicher geht die Welt dadurch nicht unter, aber dennoch macht auch das kleinere von zwei Übeln die Welt schlechter…

Geschrieben
Es wurde freundlich gefragt ob die Daten die man hat mit den Eintragungen auf meiner WBK sowie den S/N auf den Waffen abgeglichen werden dürfen.

Ich habe dem zugestimmt.

Und was wäre passiert, wenn Du der erweiterten Nachschau, welche nicht durch den § 36 WaffG abgedeckt ist, nicht zugestimmt hättest?

CM :confused:

Geschrieben

Die Welt wäre in Ordnung, wenn die "Volksvertreter" ihrem Volk einfach ein bisschen Vertrauen entgegen bringen würden, statt ihm zu misstrauen aber dennoch für sich selber Vertrauen einzufordern…

Sicher geht die Welt dadurch nicht unter, aber dennoch macht auch das kleinere von zwei Übeln die Welt schlechter…

Alles ist relativ - lt. A.Einstein. Da du nicht für dich alleine auf der Welt bist, würde es nur mit Vertrauen leider nicht funktionieren.

Gruß

Gunsmoker

Geschrieben

Ich rede nicht von „nur“ Vertrauen, sondern von ein bisschen.

Ein freiheitlicher Staat, ohne ein gewisses Grundvertrauen, ist nicht freiheitlich, sondern ein Polizeistaat, eine Diktatur oder ein Überwachungsstaat. Such es dir aus.

Das sind aber keine Staaten in denen ich leben möchte.

Ich vertraue auch meinem Nachbar, dass er mit seinem Auto nicht durch meine Hecke fährt. Oder dem auf anderen Seite, dass er mir mit seiner Schaufel nicht, beim nächstens Streit, die Rübe einschlägt. Ansonsten hätte ich keine einen Meter hohe Hecke, sondern eine stahlverstärke Dreimetermauer mit S-Draht oben drauf.

Eine Gesellschaft ohne Vertrauen hatten wir vor 15 und vor 60 Jahren schon einmal. War bestimmt Toll.

Das vertrauen endet dann, wenn es objektive Beweise gibt das ich (z.B. mit meinen Waffen) S******e baue(n will). Aber nicht nur weil ich Waffen habe(n will)

Geschrieben

@cartridgemaster

So direkt habe ich nicht gefragt, hätte ich machen sollen.

Es gab da aber einen Satz der ungefähr so lautete. Wenn wir das so nicht hinbekommen müssen wir einen anderen Weg finden.

Evt. kommt Herr S. ja zu jemanden anderem hier aus dem Forum und der kann das versäumte nachholen.

Grüße 357erMagnum

Geschrieben

Solange keine Gebühr für die verdachtslose Stichproben-Kontrolle erhoben wird, ist die Welt ja auch in Ordnung. :-)

Sagen wir so, solange keine Gebühren erhoben werden, ist sie zwar rechtmäßig und man kann damit leben, in Ordnung aber nicht unbedingt. In Ordnung wäre es m. E. wenn die Leute 1 Mal nachprüfen, ob die gemeldeten Behältnisse auch tatsächlich in der Wohnung stehen. Alles andere ist sowieso überflüssig und verursacht nur unnötige Kosten weil der Besitzer, wenn er zu Hause ist und nur er selbst Zugriff auf die Waffen hat, diese auch außerhalb des Tresors haben darf und einer, der die Aufbewahrungsvorschriften bewusst nicht einhält, immer noch die Möglichkeit hat, die unangemeldet auftauchenden Kontrolleuren unter einem Vorwand abzuwimmeln oder einfach die Tür nicht aufzumachen. Völlig absurd und unverschämt sind aber jährlich wiederkehrende vorher angekündigte Kontrollen. Dabei dürfte es sich um reine Schikanemaßnahmen handeln. Scheinbar ist sowas für Freiburg in der Diskussion.

In dem vorliegenden Fall dürften aber davon abgesehen außerdem noch aus einem 2. Grund keine Gebühren erhoben werden:

nach §9 Abs. 1 Nr. 6 des Landesgebührengesetzes von BW dürfen keine Gebühren erhoben werden für Maßnahmen, die der behördlichen Informationsgewinnung dienen!

Also: Wenn in irgendwelchen besonders unverschämten Landkreisen oder Städten wie Freiburg, in denen diese Kontrollen mit Gebühren belegt werden, die Kontrollschergen auftauchen und irgendwelche Daten abgleichen oder Lauflängen nachmessen wollen, dann sollte man sich das schriftlich bestätigen lassen und mit Verweis darauf anschließend Widerspruch gegen den Gebührenbescheid einlegen.

Dann hat man schon 2 Gründe: Die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 3 Abschnitt 5 des Landesgebührengesetzes und den oben genannten Paragraphen.

Geschrieben

Das ist m.E. ein richtiger Hinweis. Und ein wichtiger, denn ich könnte mir vorstellen, dass in vielen Fällen versucht wird, die reine "Nachschau" ("ist auch alles richtig untergebracht") mehr oder weniger "sichtbar" zu verquicken mit einem Datenabgleich, um die Akten mal wieder auf Vordermann zu bekommen bzw. Unstimmigkeiten der behördlichen Dokumentation abzuhelfen.

Mal ganz abgesehen davon, dass schon die Gebührenerhebung für die Nachschau mit Recht hochstrittig ist....

Dafür sollte man dann auf keinen Fall auch nur einen Cent an Gebühren entrichten. Denn das ist eindeutig von der Verwaltung selbst bzw. in deren Interesse veranlasster Aufwand.

Wichtig wird sein, in diesen Fällen deutlich selbst dokumentiern und trennen zu können: was ist bloße Nachschau, und wo beginnen Datenabgleich und -gewinnung.

Geschrieben
... was ist bloße Nachschau, und wo beginnen Datenabgleich und -gewinnung.

Die Nachschau fällt unter den § 39 WaffG, sie ist nicht durch den § 36 WaffG, welcher den Umfang der anlasslosen Kontrolle regelt, abgedeckt.

Einfach mal im Gesetz nachblättern hilft.

Manchmal.

CM

Geschrieben

Einfach mal im Gesetz nachblättern hilft.

Das ist die Theorie. Vorbehalt des Gesetzes. Die Verwaltung darf nur was machen, wenn das auch wo geregelt ist. In der Praxis läuft das leider anders. In der waffenrechtlichen Literatur vertreten eigentlich alle die Ansicht, dass ein Abgleich der Waffennummern zulässig sei, weil nur so festgestellt werden könne, ob auch alle richtig aufbewahrt werden. Solche Praktikabilitätserwägungen reichen eigentlich als Ermächtigung nicht aus, zumal es eine solche mit anderen Voraussetzungen ja an anderer Stelle - in § 39 WaffG - bereits gibt.

Trotzdem sehen Gerichte da kein Problem und haben im Gegenteil wenig Verständnis für die Waffenbesitzer, getreu dem Motto, "hab dich doch nicht so", ist ja nur deine Zeit und deine Privatsphäre.

Es handelte sich im vorliegenden Fall darüber hinaus auch um eine ordnungsgemäß durchgeführte Kontrolle im Sinne der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG, die insbesondere nicht über den Umfang der rechtlich zulässigen Kontrollbefugnisse der Waffenbehörde hinausging. Indem die Waffenbehörde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle neben der Kontrolle der Aufbewahrungsbehältnisse zugleich einen Abgleich der im Waffenschrank vorgefundenen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen vornahm, wurde die der Waffenbehörde von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gesetzlich eingeräumte Kontrollbefugnis - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht überschritten. Vielmehr ist ein entsprechender Abgleich von der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG grundsätzlich gedeckt (vgl. i. E. ebenso VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, <juris>; Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (19); Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993 (995); Braun, VBlBW 2010, 373 (376); Mundinger, Kriminalistik 2010, 161 (162)).
VG Stuttgart, Urt. v. 06.12.2011, Az. 5 K 4898/10, Rn. 73
Geschrieben
Trotzdem sehen Gerichte da kein Problem ...

Nee, nicht wirklich.

Ich finde es immer wieder putzig, wie insbesondere Verwaltungsgerichte ihre eigenen gesetzlichen Grundlagen für ihre "Recht"sprechung erfinden und die von ihnen gefällten Fehlurteile mit dem Verweis auf andere Fehlurteile begründen.

So bewahrheitet sich immer wieder die hinlänglich bekannte Volksweisheit, dass "Recht haben nicht bedeutet, auch Recht zu bekommen".

CM

Geschrieben

Also der Abgleich der Waffendaten mit dem registrierten Bestand ist meines Erachtens bei den Kontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG absolut gedeckt und auch sinnvoll, denn jeder möchte ja die richtigen Daten in seiner WBK und auch im NWR stehen haben, oder ?

Aus einer Abhandlung zum Gebührenrecht vom November 2011 (Praxis der Kommunalverwaltung, Klaus Rosenzweig/Herbert Freese/J. Christian von Waldthausen) ergibt sich in puncto Gebührenerhebung bei Kontrollen u.a. folgendes:

"Auch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit erfolgen, können unter bestimmten Voraussetzungen der Gebührenpflicht unterworfen werden. Für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen genügt es, dass er durch eine öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält. Insoweit können im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine anderen Maßstäbe gelten als in anderen Rechtsgebieten. Der Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers wird nicht durch die Schutzpflicht des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger eingeschränkt. Denn diese Schutzpflicht kann primär nur Handlungspflichten der staatlichen Organe im Bereich der Gefahrenabwehr begründen, nicht aber die Frage der Refinanzierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes (BVerfG, Beschl. vom 11. 8. 1998 – 1 BvR 1270/94 – DVBl 1998 S. 1220). Das OVG NW hat mit Urt. vom 19. 4. 2001 (9 A 310/99 – OVGE 48, 183 = NVwZ 2001 S. 1432) festgestellt, dass nach dem Gebührengesetz Nordrhein-Westfalen auch Akte der Eingriffsverwaltung gebührenpflichtige Amtshandlungen sein können, sofern nur ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen, das seinem Pflichtenkreis rechtlich zugeordnet ist, die Tätigkeit der Behörde auslöst (so genannte konkret-individuelle Sonderrechtsbeziehung). "

Und in diesem Werk weiterhin die Autoren Ernst Gössl und Karl Reif:

"

Der Begriff der Veranlassung geht weiter als derjenige der Antragstellung. Er umfasst nicht nur die Antragstellung, sondern auch das rein tatsächliche Verhalten eines Einzelnen, das ein Tätigwerden der Behörde auslöst (VGH Mannheim, Urt. vom 28. 1. 1971, a. a. O.). Auch Amtshandlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, können von der betroffenen Person „veranlasst“ sein (VGH Mannheim, Urt. vom 25. 7. 1972, V 313/70). Unbeachtlich ist, ob es sich um ein rechtmäßiges oder ein rechtwidriges Tun oder Unterlassen handelt (zum unerlaubten Ablagern von Abfällen s. VGH Kassel, Urt. vom 19. 3. 1986, V OE 111/81). Es kommt auch nicht darauf an, ob das Tätigwerden der Behörde willentlich herbeigeführt worden ist (VGH Kassel, Urt. vom 18. 3. 1980, IX OE 89/79), es genügt, dass der Betroffene objektiv einen Tatbestand verwirklicht, an den ein Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Handeln geknüpft hat. Deshalb können auch Akte der Eingriffsverwaltung gebührenpflichtige Verwaltungsleistungen darstellen, sofern nur ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen, das seinem Pflichtenkreis rechtlich zuzuordnen ist, die Tätigkeit der Behörde auslöst (OVG Münster, Urt. vom 19. 4. 2001, 9 A 310/99). Veranlasser ist auch derjenige, der mit seinem Tun nicht auf ein Tätigwerden der Behörde abzielt, dieses sogar für überflüssig hält oder vermeiden möchte, während der durch das Tun geschaffene Tatbestand aber die Behörde zu einem Tätigwerden (z. B. zur Durchführung von Untersuchungen oder Überwachungsmaßnahmen) veranlasst (OVG Münster, Urt. vom 2. 12. 1986, 12 A 2700/85). Die öffentliche Leistung muss dem Veranlasser auch keine Vorteile bieten (VGH Kassel, Urt. vom 11. 6. 1980, V OE 1/78) oder von ihm erwünscht sein, so dass bei einer Gewerbeanmeldung nach § 15 GewO der Gewerbebetreibende zwar auf die Bestätigung seiner Anmeldung verzichten kann, gleichwohl aber eine Gebühr entsteht, wenn die Behörde die Bestätigung trotzdem erteilt (VGH München, Urt. vom 13. 4. 1973, 142 VI 72; a. A. OVG Münster, Urt. vom 12. 7. 1966, II A 68/65, wonach zwischen Begünstigung und Amtshandlung ein unmittelbarer Zusammenhang gegeben sein muss).

Bei überwachenden Tätigkeiten der Behörde ist zu unterscheiden, ob es sich um eine im Rahmen der vorbeugenden Gefahrenabwehr erbrachte Leistung für die Allgemeinheit handelt oder eine individuelle Zurechenbarkeit möglich ist. Keine Zurechenbarkeit liegt vor, wenn es sich um regelmäßige Kontrollen nach dem Zufallsprinzip handelt. Es handelt sich hier um Leistungen, die der Staat der Allgemeinheit erbringt. Die Abwälzbarkeit der insoweit anfallenden Kosten richtet sich in erster Linie nach den für die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit geltenden Regeln (BVerwG, Urt. vom 24. 8. 1990, 8 C 73.88). Dagegen ist eine Zurechenbarkeit dann gegeben, wenn durch die überwachende Tätigkeit ein konkreter Störer festgestellt werden kann."

Meines Erachtens haben so manche Gerichte diesen Sachverhalt nicht richtig zur Kenntnis genommen bzw. sich nur auf die allgemeinen Passagen verlegt, die auf den ersten Blick zu einer anderen Einschätzung führen können.

Schon verfassungsrechtlich sieht es so aus:

"Die Verwaltungsgebühren werden als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten erhoben. Damit kommt bereits in § 4 NKAG das dem Gebührenrecht immanente Äquivalenzprinzip zum Ausdruck. Danach dürfen die Gebühren in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen (BVerfG, Beschl. vom 11. 10. 1966 – 2 BvR 179, 476, 477/64 – BVerfGE 20, 257 [270] = DVBl 1967 S. 113 [114] = DÖV 1967 S. 577). Dabei handelt es sich um die gebührenrechtliche Ausformung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Urt. vom 14. 4. 1967 – IV C 179.65 – BVerwGE 26, 305 [308] = DVBl 1967 S. 577 [578]; Urt. vom 15. 7. 1988 – 7 C 5.87 – BVerwGE 80, 36 [39], Urt. vom 25. 7. 2001 – 6 C 8/00 – NVwZ 2002 S. 206 [209] = BVerwGE 115, 32). Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips führt nur dann zu praktischen Folgen, d. h. zur Aufhebung angefochtener Gebührenbescheide, wenn es gröblich verletzt ist, d. h., wenn ein Missverhältnis zwischen Gebühr und öffentlicher Leistung besteht, Gebühr und öffentliche Leistung also außer Verhältnis stehen (BVerwG, Urt. vom 24. 3. 1961 – VII C 109.60 – BVerwGE 12, 162 [166] = DÖV 1962 S. 225 = NJW 1961 S. 2128; Urt. vom 25. 8. 1999 – 8 C 12.98 – BVerwGE 109, 272 [274] = NVwZ 2000 S. 73 = NuR 2000 S. 632). Nur ein solches Missverhältnis wird durch das so genannte Äquivalenzprinzip ausgeschlossen. In diese Ausgestaltung gehört es dem Bundesrecht an; denn es ist der auf die Gebühr bezogene Ausdruck des allgemeinen, im Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der besagt, dass die durch eine Maßnahme der Verwaltung zu erwartenden negativen Auswirkungen für den Einzelnen nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen dürfen (BVerwG, Urt. vom 14. 4. 1967, a. a. O.). Aus dem Äquivalenzprinzip folgt auch, dass eine Gebühr keine Nebenwirkungen haben darf, die über den Zweck der Gebührenerhebung hinausgehen. Eine Gebühr ist lediglich das Äquivalent für Amtshandlungen, von denen einzelne Personen besondere Vorteile haben, so dass es gerechtfertigt erscheint, den Staat an diesen Vorteilen partizipieren zu lassen, damit eine Belastung der Allgemeinheit mit den Kosten der Amtshandlungen vermieden wird. "

Und auch der Gesetzentwurf der Landesregierung Baden-Württemberg für das Gesetz zur Neureglung des Gebührenrechts führt ganz klar aus, „dass bei unregelmäßig durchgeführten Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen, die durch Behörden nach dem Zufallsprinzip bzw. einer Risikoanalyse vorgenommen werden, wegen Art. 3 GG eine individuelle Zurechnung mit der Folge einer Gebührenerhebung nur dann stattfinden kann, wenn dem zu Prüfenden rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann. Nur in solchen Fällen liege eine verantwortliche Veranlassung im Sinne des Gesetzes vor. In allen anderen Fällen muss die Allgemeinheit die Kosten für solche Prüfungen tragen.“

Also noch ein paar Gründe mehr, die gegen eine Gebührenpflicht sprechen. :-)

Geschrieben

Also der Abgleich der Waffendaten mit dem registrierten Bestand ist meines Erachtens bei den Kontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG absolut gedeckt und auch sinnvoll, denn jeder möchte ja die richtigen Daten in seiner WBK und auch im NWR stehen haben, oder ?

§39...

Geschrieben

Also der Abgleich der Waffendaten mit dem registrierten Bestand ist meines Erachtens bei den Kontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG absolut gedeckt

Weil unter Übertragung der (verfassungsrechtlich nicht unproblematischden) verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 36 III 2 WaffG/Art. 13 GG kein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt, da der LWB in die Kontrolle und somit in die damit denknotwendig verbundenen Tätigkeiten (freiwillig) einwilligt, mithin der Vorbehalt des Gesetzes gar nicht erst zur Anwendung gelangt. Eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für den "Abgleich" ist daher nicht erforderlich.

Keine Zurechenbarkeit liegt vor, wenn es sich um regelmäßige Kontrollen nach dem Zufallsprinzip handelt.

Um Kontrollen "nach dem Zufallsprinzip" handelt es sich bereits dann nicht mehr, wenn den Kontrollen ein schlüssiges bzw. willkürfreies Überprüfungskonzept zugrunde liegt. Eine Voraussetzung, die recht leicht zu erfüllen sein sollte.

Geschrieben

... In der waffenrechtlichen Literatur vertreten eigentlich alle die Ansicht, dass ein Abgleich der Waffennummern zulässig sei, weil nur so festgestellt werden könne, ob auch alle richtig aufbewahrt werden. Solche Praktikabilitätserwägungen reichen eigentlich als Ermächtigung nicht aus...

...Trotzdem sehen Gerichte da kein Problem und haben im Gegenteil wenig Verständnis für die Waffenbesitzer, getreu dem Motto, "hab dich doch nicht so", ist ja nur deine Zeit und deine Privatsphäre.

VG Stuttgart, Urt. v. 06.12.2011, Az. 5 K 4898/10, Rn. 73

Ja, das ist ein Problem. Diese Wahnsinnigen öffnen dem Missbrauch und der Willkür damit Tür und Tor. Wenn man diese Rechtsauffassung konsequent verfolgt und auf die Spitze treibt, und "solche Praktikabilitätserwägungen" als Begründung ausreichen kann man unter dem Vorwand auch gleich noch alle Kleiderschränke durchwühlen und das Haus vom Keller bis zum Dachboden auf den Kopf stellen, denn nur so kann man schließlich feststellen, ob der Waffenbesitzer auch wirklich alle Patronen gesetzeskonform aufbewahrt!

Geschrieben
Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen

Interesse, es sollten deswegen keine Gebühren erhoben werden.

Und wie viele Behörden verlangen, und das nicht zu knapp, Kohle dafür?

Bei der Lesung im Bundestag zum "Anscheinswaffenantrag" der GRÜNEN, wurde nochmals klargestellt, dass es nicht

Absicht des Gesetzgebers war, dass für die Kontrollen Gebühren erhoben werden.

Kann den in diesem Land jeder grad machen was wer will? Von uns verlangt man, dass wir uns peinlichst genau an das

Gesetz halten, und die Verwaltungen biegen sich das so hin wie sie es gerade brauchen.

Geschrieben

...Kann den in diesem Land jeder grad machen was wer will? Von uns verlangt man, dass wir uns peinlichst genau an das

Gesetz halten, und die Verwaltungen biegen sich das so hin wie sie es gerade brauchen.

Das ist ganz einfach: Wenn sich die Vertreter des Staatsmacht herausnehmen über dem Gesetz zu stehen und es nicht für erforderlich halten, die Gesetze und die Verfassung zu respektieren, dann nehme ich mir dieses Recht eben auch heraus. Wieso soll ich mich an Gesetze halten, mit denen ich nicht einverstanden bin und die unter fragwürdigen Bedingungen zustande kommen? Wieso soll ich die Legitimation der Staatsmacht anerklennen? Keiner kann mich zwingen das zu tun.

Geschrieben

(...), dass es nicht Absicht des Gesetzgebers war, dass für die Kontrollen Gebühren erhoben werden.

Die hehre Absicht des Bundesgesetzgebers in allen Ehren- eine rechtliche Bindungswirkung für die Länder ergibt sich daraus nicht.

Geschrieben

Eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für den "Abgleich" ist daher nicht erforderlich.

Eine spezielle Ermächtigungsgrundlage wohl nicht... das heißt aber noch lange nicht, dass diese Tätigkeit der Behörde, die vorrangig ihren Datenbeständen dient, eine (eigene oder den restlichen Aufwand erhöhende) Gebührenforderung begründet.

Und um die Gebühren ging es in diesem Zusammenhang doch vorrangig.

Geschrieben

dass diese Tätigkeit der Behörde, die vorrangig ihren Datenbeständen dient, eine (eigene oder den restlichen Aufwand erhöhende) Gebührenforderung begründet.

Das lässt sich hören. Nur wird kaum zu belegen sein, dass die Datenerhebung im Vordergrund steht und der damit verbundene Aufwand vor Ort wird i.d.R. (zeitlich) deckungsgleich sein mit dem "Abgleich" der Daten, der denknotwendig zur Kontrolle gehört und gebührenrechtlich somit erfasst werden kann.

Geschrieben

Die hehre Absicht des Bundesgesetzgebers in allen Ehren- eine rechtliche Bindungswirkung für die Länder ergibt sich daraus nicht.

Das Waffenrecht ist aber doch wohl für die Länder bindend, oder nicht? Es ist in diesem Zusamenhang zumindest seltsam, dass das Waffenrecht Bundessache, die damit verbundenen Gebühren oder die Frage welche Tätigkeiten überhaupt Gebühren auslösen aber Ländersache sind.

Wenn der Bund in diesem Fall gar nicht die Frage der Gebührenpflichtigkeit regeln darf, warum schreibt er es dann ins Gesetz?

Geschrieben

Wenn der Bund in diesem Fall gar nicht die Frage der Gebührenpflichtigkeit regeln darf, warum schreibt er es dann ins Gesetz?

der Bund es hat ja gerade nicht in das Gesetz geschrieben! Das ist ja die Krux an der Sache.

Geschrieben

Das Waffenrecht ist aber doch wohl für die Länder bindend, oder nicht? Es ist in diesem Zusamenhang zumindest seltsam, dass das Waffenrecht Bundessache, die damit verbundenen Gebühren oder die Frage welche Tätigkeiten überhaupt Gebühren auslösen aber Ländersache sind.

Alles andere als seltsam, vielmehr verfassungsrechtlich vorgegeben, http://www.gesetze-i.../gg/art_84.html

Die Sachkompetenz liegt beim Bund, die Ausführung des WaffG obliegt hingegen den Ländern. Betrachtet man die Kontrolle gemäß § 36 III 2 WaffG als Teil des Verwaltungsverfahrens iSd Art. 84 I1GG, so folgt daraus die Kompetenz der Länder zur Regelung des Gebührenwesens zwecks Refinanzierung des Verwaltungsaufwandes.

Geschrieben

Wenn der Bund in diesem Fall gar nicht die Frage der Gebührenpflichtigkeit regeln darf, warum schreibt er es dann ins Gesetz?

Er hat's nur in die Begründung geschrieben und die Politico's (des Bundes) wiederholen das bis zum Erbrechen. Den Hauptteil der Durchführung übernehmen aber die Polizeien (der LÄNDER!) somit muss in die Landesgesetze geschaut werden. Meitsens steht dort sowas drin, daß der Besitzer die Maßnahme veranlasst haben muss.

Und daß ist eben strittig. Bei einer Kontrolle ohne Anlass dürften dann keine Gebühren entstehen (keine Waffensteuer durch die Hintertüre). Wird beanstandet, DANN wäre eine Gebühr für eine Nachkontrolle logisch (denn dann hätte der LWB sie ja veranlasst).

Also wurde vom Bund den Ländern eine Aufgabe gegeben (kontrolliert mal die LWB...) gleichzeitig wurde den Ländern aber keine Möglichkeit gegeben für die Aufgabe Gebühren zu kassieren.

Als Bundes-Politico kann man sagen:

Dem LWB: "Wir wollen Euch nicht schröpfen"

Den Ländern: "Macht mal"

Den Wählern insgesamt: "Wir tun was"

Hinterher: "Wir waren es nicht schuld"

Nach dem nächsten Massenmord: "Wir haben es ja im Guten probiert, jetzt müssen die Waffen alle weg."

Und falls dann Wahlkampf ist: "Wir wollten ja eigentlich mehr machen, aber die mächtige Waffenlobby und der politische Gegener hat's verhindert."

Ich geh dann mal brechen. :bad:

Geschrieben

Wenn die Schweiz nicht so weit weg von mir wäre...hätte ich schon längst darüber nachgedacht meinen Wohnsitz zu verlagern.

Ausserdem...gefällt mir deren Demokratieverständnis und die gelebte Demokratie dort deutlich besser als die hiesige, mittlerweile zur Pseudodemokratie verkommene, Parteienregierung.

Ich persönlich warte immer noch auf eine wählbare Alternative (Ziel eins dabei wäre das deren Vertreter mal das Grundgesetz gelesen, verstanden und achten, der Rest ergibt sich dann evtl. mehr oder weniger von selbst)...und die ist leider nicht in Sicht. Und ich glaub ich bin damit nicht allein.

Gruß

Carsten

Geschrieben

Die hehre Absicht des Bundesgesetzgebers in allen Ehren- eine rechtliche Bindungswirkung für die Länder ergibt sich daraus nicht.

Lässt diese sich dadurch konstruieren, dass die Bundesländer im Bundesrat zugestimmt haben?

bye knight

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