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IGNORED

Verfassungsklage


63hs

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Geht es im Fall der "SpoMoWa"-Klage tatsächlich - nach dieser langen Zeit - noch um die Frage der Annahme/Zulässigkeit?

Sicherlich hätte ein (begründungsloser) Nichtannahmebeschluss längst gefertigt sein können. Andererseits hatte der Zweite Senat und mit ihm die entsprechenden Mitarbeiter in Sachen Europa tatsächlich mehr als genug zu tun und wer weiß schon, welche Akte dabei noch hinter den Schreibtisch gerutscht war.

Im Übrigen hätte ich nichts gegen ein paar Zeilen Begründung.

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Vor dem EGMR.

Stimmt,

Es spricht Bände hinsichtlich der Erfolgsaussichten, wenn Redeker Sellner Dahs (die mit der Verfassungsbeschwerde befasste Sozietät) in einem hier veröffentlichten Schreiben tendenziell von einer Individualbeschwerde vor dem EGMR abgeraten hat.

Ja, wenn die Sozietät NUR die reinen Erfolgsaussichten bewertet; aber auch eine Niederlage könnte ggf. ein "Erfolg" darstellen, wenn entsprechende, künftig bindende Grundsätze in Begründungen des Gerichts erstellt werden und das ganze Verfahren könnte obendrein eine gewisse disziplinierende Wirkung für den Gesetzgeber entfalten.

Obendrein kommt bei solch jahrelangen Verfahren dann womöglich der sich einschleichenden Anwendungspraxis mehr Gewicht zu. am Anfang herrschte ja die Meinung, dass alles eh nicht so schlimm/belastend für die LWB wäre. Inzwischen gibt es aber doch massivere Polizeieinsätze, stigmatisierende Reihenuntersuchungen bei LWB im großen Stil und irgendwann - das ist bei zunehmender Frequenz und immer "forscherem" Vorgehen der Behörden/Exekutive unvermeidlich - wird dann evident wie schwerwiegend die Verletzungen der Menschenrechte durch diese massive Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlchkeit der Wohnung doch ist. Dann steigen die Chancen, dass die Verfassungsrichter sich doch etwas intensiver mit einer Verfassungsklage befassen.

Grüße

Schwarzwälder

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Anwendungspraxis

Jedes Gesetz birgt die Gefahr fehlerhafter Anwendung. Im Übrigen überlässt der Gesetzgeber ab und an die Klärung von Zweifelsfragen ganz bewusst den zuständigen (Fach)gerichten. Nicht gerade ein Fähigkeitsbeweis, gleichwohl gelebte Praxis und i.d.R. irrelevant i.R.d. verfassungsrechtlichen Beurteilung des Gesetzes, welche nach einem abstrakt-generellen, nicht konkret-individuellen (Anwendung im Einzelfall) Prüfungsmaßstab erfolgt.

Dann steigen die Chancen, dass die Verfassungsrichter sich doch etwas intensiver mit einer Verfassungsklage befassen.

Anstelle variantenreich Zulässigkeitslotto zu spielen, könnte man unter Schonung von Ressourcen auch einen Kostenbescheid rechtswegerschöpfend anfechten und sodann, ohne Tamtam, Verfassungsbeschwerde erheben :closedeyes:

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Kostenbescheid rechtswegerschöpfend anfechten und sodann, ohne Tamtam, Verfassungsbeschwerde erheben

Ja, das muss den langen Weg über die Fachgerichte laufen.

Allerdings halte ich eine Feststellungsklage für erfolgsversprechender (vgl. Fandrey, AUR 2010, 1, 4).

Folgt man dem Urteil des OVG Lüneburg vom 17.01.2013 (Az. 7 KN 178/12), dürften die landesrechtlichen und gemeindlichen Gebührentatbestände für Aufbewahrungskontrollen nichtig sein. Der Gebührenbescheid wäre dann aufzuheben und zwar ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Kontrolle.

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Folgt man dem Urteil des OVG Lüneburg vom 17.01.2013 (Az. 7 KN 178/12),

Was zuallererst voraussetzt, dass die Entscheidungsgründe (die sich auf die Frage einer landesrechtlichen Kompetenz zur Gebührenerhebung für eine Genehmigungserteilung beziehen), auf die Aufbewahrungskontrolle nach § 36 WaffG überhaupt übertragbar sind. U.a. das OVG Berlin-Brandenburg, http://openjur.de/u/285953.html, hat (im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) die Kontrolle nach § 36 WaffG als Teil des Verwaltungsverfahrens eingeordnet, welches gemäß Art. 84 I GG in die Regelungskompetenz der Länder fällt.

Allerdings halte ich eine Feststellungsklage für erfolgsversprechender (vgl. Fandrey, AUR 2010, 1, 4).

Vielleicht, um im Rahmen einer universitären Übung den Sonderpreis für die fundierteste Mindermeinung außerhalb der Rechtsprechung zu gewinnen.

Für die verwaltungsgerichtliche Praxis hingegen gilt nach wie vor das, was carcano und meine Wenigkeit an anderer Stelle bereits dargelegt haben, http://forum.waffen-...80#entry1793832

Wer im Übrigen auf eine Richtervorlage gemäß Art. 100 I GG spekuliert, auf die o.g. Ansatz hinausliefe, dem sei u.a. das Editorial NJW, Heft 46/2009 empfohlen, http://rsw.beck.de/CMS/?toc=NJW.040309

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Danke, Gloeckner, ich lese deine Beiträge immer wieder gern, weil sie mir zeigen, wogegen man argumentieren muss.

Der Fall von carcano betraf ein Eignungsgutachten, wo man auf die Rechtsprechung zu den MPUs bei Kraftfahrzeugführern zurückgegriffen hat (diese halte ich für falsch, aber man wird dagegen wohl realistischerweise nicht mit Erfolg vorgehen können).

Auch das Zutrittsverlangen könnte eine solche unselbständige Verfahrenshandlung sein. Eine Anfechtungsklage wäre also wegen § 44a VwGO nicht möglich. Dies dürfte dann auch nicht durch den Weg einer Feststellungsklage umgangen werden. Soweit kann ich dir folgen.

Nur: Wenn man die Kontrolleure rein lässt, dann wird einem nachher vorgehalten, dies sei freiwillig geschehen. Man kann sich dann auf einen Eingriff in Art. 13 GG nicht mehr berufen.

Umgekehrt ist es einem aber auch nicht zuzumuten, den Zutritt zu verweigern und dann für unzuverlässig erklärt zu werden.

Es gibt nämlich Behörden und Gerichte, nach deren Auffassung bereits eine einmalige Zutrittsverweigerung einen WBK-Widerruf rechtfertigen kann (VG Hamburg, Urt. v. 05.07.2012, Az. 4 K 724/12). Dem Waffenbesitzer ist es nicht zuzumuten, dass Wohlwollen seiner Behörde und seines Verwaltungsgerichts auszutesten und dann erforderlichenfalls durch die Instanzen zu ziehen, zumal Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben und im einstweiligen Rechtsschutz die vom Gericht zu treffende Interessenabwägung selbst bei offenen Erfolgsaussichten regelmäßig zum Nachteil des Waffenbesitzers ausgehen wird (vgl. VG Bayreuth, Beschl. v. 10.10.2012, Az. B 1 S 12.648, juris-RdNr. 27). Der Betroffene muss dann alle Waffen unter Zeitdruck und meist unter Wert veräußern. Als unzuverlässige Personen wird er im Bundeszentralregister gebrandmarkt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. b BZRG) und verliert in sensiblen Bereichen vielleicht sogar seinen Job.

Es besteht also keine Möglichkeit, adäquaten nachträglichen Rechtschutz zu erlangen. Wegen dem Justizgewähranspruch muss man deshalb vorbeugend klagen können.

Und wie gesagt: Man kann hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung geteilter Meinung sein. Aber jedenfalls bestehet das Risiko, dass der Gebührenbescheid aus anderen Gründen aufgehoben wird und es zu einer Klärung der eigentlichen Frage nicht kommt. Es mutet schon seltsam an, wenn man sich gegen das, was einem eigentlich beschwert, nicht wehren können soll und stattdessen formal gegen etwas anderen vorgehen muss.

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Der Fall von carcano

Es ging und geht nicht nur um den konkreten Fall (was auch carcanos Beitrag unschwer erkennen lässt), sondern darum, grundlegende Entscheidungslinien der Rechtsprechung zu erkennen, deren Hintergrund zu verstehen und dann einen Fall nicht lediglich theoretisch (und i.R. eines wissenschaftlichen Diskurses absolut vertretbar) zu beurteilen, sondern Erfolgsaussichten praxisnah einzuschätzen.

Ich möchte dich indes nicht davon abhalten darauf zu spekulieren, dass die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit (oder auch nur ein einzelnes VG) ausgerechnet im Kontext des WaffG eine jahrzehntelang und mit guten Gründen gepflegte Rechtsprechungslinie verlässt und grundlegend umschwenkt.

Ggf. findet sich ja ein Richter, der die Mühen einer Richtervorlage auf sich nimmt und den zudem die nicht geringe Wahrscheinlichkeit, wegen unzureichender Begründung derselben vom BVerfG abgemeiert zu werden, nicht schreckt ;)

Es besteht selbstverständlich auch im Fall, den das VG Hamburg entschieden hat, die Möglichkeit der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, was auf Linie der Rechtsprechung genügt und zur Unzulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes führt.

Sollte eine inzidente Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 36 WaffG i.R. der Anfechtung eines Kostenbescheides aufgrund fehlender Entscheidungserheblichkeit ausscheiden, müsste eben der hier bereits vielfach diskutierte dornigere Weg zur Verfassungsbeschwerde beschritten werden.

Nichts, was die Rechtsprechung dazu bewegen wird, den Weg abzukürzen.

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...

Nur: Wenn man die Kontrolleure rein lässt, dann wird einem nachher vorgehalten, dies sei freiwillig geschehen. Man kann sich dann auf einen Eingriff in Art. 13 GG nicht mehr berufen.

Umgekehrt ist es einem aber auch nicht zuzumuten, den Zutritt zu verweigern und dann für unzuverlässig erklärt zu werden.

Es gibt nämlich Behörden und Gerichte, nach deren Auffassung bereits eine einmalige Zutrittsverweigerung einen WBK-Widerruf rechtfertigen kann (VG Hamburg, Urt. v. 05.07.2012, Az. 4 K 724/12).

Wenn das zur ständigen Rechtssprechung würde, zur unausweichlichen Folge eines Beharrens auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung, dann stiegen aber doch wieder die annahmechancen?

Dem Waffenbesitzer ist es nicht zuzumuten, dass Wohlwollen seiner Behörde und seines Verwaltungsgerichts auszutesten und dann erforderlichenfalls durch die Instanzen zu ziehen, zumal Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben und im einstweiligen Rechtsschutz die vom Gericht zu treffende Interessenabwägung selbst bei offenen Erfolgsaussichten regelmäßig zum Nachteil des Waffenbesitzers ausgehen wird (vgl. VG Bayreuth, Beschl. v. 10.10.2012, Az. B 1 S 12.648, juris-RdNr. 27). Der Betroffene muss dann alle Waffen unter Zeitdruck und meist unter Wert veräußern. Als unzuverlässige Personen wird er im Bundeszentralregister gebrandmarkt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. b BZRG) und verliert in sensiblen Bereichen vielleicht sogar seinen Job.

Hm, dann hätte ich da noch eine Idee:

Meine Frau und ich sind beide LWB, alle Waffen/MEB etc. sind auf "gemeinsamer WBK" eingetragen.

Mal angenommen, meine Frau läßt die Kontrolleure (unter dem Hinweis, sie wisse aber nicht, ob ich das wolle) rein; sie kontrollieren alle gemeinsam besessenen Waffen, Munitionsschränke usw. während ich auf Arbeit bin.

Abends komme ich nach Hause und erfahre von der Kontrolle. Ich bin ganz aus dem Häuschen! Was, die haben mein Grundrecht auf Unverletztlichkeit meiner Wohnung gebrochen! Ich klage!! Jetzt hilft die Unzuverlässigkeitskeule nicht mehr, weil die Kontrolle ist ja erfolgt, ich möchte nur feststellen, dass das Betreten Unrecht war und nie wieder erfolgen darf. Könnte ich so gefahrlos und mit Aussicht auf Erfolg durch die Instanzen klagen?

Grüße

Schwarzwälder

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Ich vermute, nein. Als "Mit-LWB" bist Du ebenfalls vogelfrei, Dein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gilt ohnehin nicht. Wie kannst Du dann darauf klagen?

Stell Dir den Fall nochmal genau so vor, nur daß Du kein LWB bist... Dann könntest Du vielleicht klagen.

[posted on the run]

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Ich vermute, nein. Als "Mit-LWB" bist Du ebenfalls vogelfrei, Dein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gilt ohnehin nicht. Wie kannst Du dann darauf klagen?

Das halte ich für eine gewagte Hypothese.

Es erscheint mir eher logisch, das in beiden Fällen darauf verwiesen würde, dass jeder Mitbewohner ja Gäste ins Haus lassen darf. Wenn die Gäste nicht genehm sind, kann man sich vor- oder hinterher auf ein zukünftiges Betretungsverbot einigen. Da man sich hier nicht vorher abgesprochen hat, war der Besuch durch Einlaß eines Mitbewohners sozusagen "genehmigt".

Das ist aber auch nur eine Vermutung.

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Wenn das zur ständigen Rechtssprechung würde,

Das VG Hamburg sagt nicht, dass eine einmalige Verweigerung zwingend die Unzuverlässigkeit nach sich zieht, sondern begründet seine Entscheidung mit den Umständen des konkreten Falles und führt zudem denkbare Gründe auf, die eine Zutrittsverweigerung rechtfertigen können. Nichtsdestotrotz eine zweifelhafte Entscheidung.

Könnte ich so gefahrlos und mit Aussicht auf Erfolg durch die Instanzen klagen?

Gefahrlos mit Blick auf einen etwaigen Widerruf schon. Den Pflichten gemäß WaffG ja nachgekommen. Bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der in Betracht kommenden Feststellungsklage trifft man allerdings, neben zusätzlichen Stolpersteinen, auf Probleme, die in anderer Einkleidung bereits hinlänglich thematisiert worden sind.

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Interssant und deutlich der letzte Satz:

Angesichts des dem Gesetzgeber bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten zukommenden weiten Einschätzungs-,

Wertungs- und Gestaltungsspielraums steht den Beschwerdeführern ein grundrechtlicher Anspruch auf weitergehende oder auf bestimmte Maßnahmen wie das Verbot von Sportwaffen nicht zu.

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Diesmal sogar mit Begründung.

Im Prinzip hätte es auch ausgereicht wenn das VerfG auf das Strafgesetzbuch und Mord als verbotene Handlung verwiesen hätte.

Im Endeffekt bleibt dann das zu sagen:

Die Geschichte wird politisch entschieden, also bei der BT-Wahl.

Wobei natürlich die Sätze zur Ablehnung auch für uns formuliert werden könnten, sprich der Gesetzgeber hat seiner Schutzpflicht genüge getan (diese meiner Meinung nach sogar übererfüllt!), weitere Einschränkungen müssen Artikel 2 Absatz 1 (Handlungsfreiheit) genügen und unterliegen somit dem Übermassverbot (meiner Meinung nach geht das WaffG bereits über das Niveau des Übermassverbots hinaus), sprich das VerfG hat einer weiteren Verschärfung einen Riegel vorgeschoben.

Ich bin schon auf die Kommentare von Gloeckner (und Carcano gespannt)!

Grüsse,

Colti

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"Halleluja"

Auch wenn die Erfolgsaussichten dieser Klage schon bei Einreichung nicht so sehr hoch gehängt wurden (ich erinnere mich z.B. an die vage Aussage eines ZDF-Rechtsexperten), so blieb doch immer ein etwas flaues Gefühl in der Magengrube.

Wie gesagt, die Sache wird nun politisch entschieden. Vernunft und Faktenbasiertheit ODER Enteignungen per Bauchentscheidung...

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Wie gesagt, die Sache wird nun politisch entschieden. Vernunft und Faktenbasiertheit ODER Enteignungen per Bauchentscheidung...

... wobei dann erneut zu prüfen wäre, ob dies ein erneuter Grund für eine Verfassungsklage wäre. Fähige Anwälte, die dies beurteilen könnten, haben wir genug.

Manfred

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Diese und andere Sachen können auch nicht politischer Natur per Art. 20 GG gelöst werden.

Nur hoffe ich, dass ich das zu meinen Lebzeiten nicht mehr erlebe das wieder "alle Gewalt geht vom Volke aus" Realpolitik und nicht ein hübscher Satz in einen netten Buch wird.

Meiner Meinung nacht steht dort auch zwischen den Zeilen, alles was in Winnenden passiert ist war schon vorher Verboten und das jemand verbotene Dinge denoch tut kann man nicht verhindern (außer mit Pre-crime ala Tom Cruise) sondern nur mit Strafen nachträglich sühnen oder durch Zufall in der Vorbereitung noch rechtzeitig eingreifen, wenn es entdeckt wurde.

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Laut eigenem Bekunden (Pressemitteilung von Ihm, zu finden auf der HP von Sportmordwaffen) will er beim EGMR weitermachen......

Herr, schmeiß' Hirn vom Himmel...

Wenn er die Sache auf die europäische Ebene hievt, dann wird das deutsche Waffenrecht dort doch auch im Kontext mit anderen europäischen, z.T. vergleichsweise deutlich liberaleren Waffenrechts-Normierungen betrachtet.

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Soll er sich doch zeitlich und finanziel am EGMR mit seinen "Mitstreitern" abarbeiten.

Anstatt zu reflektieren, warum niemand seine verschrobenen Ansichten teilt, sieht er sich noch mehr vom Bösen umzingelt.

Da brauch ich kein Psycho Studium um den Grund dafür zu erkennen. Ein paar rosa Pillchen könnten Ihm vielleicht helfen.....

Mats

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Sehr gut!

Die Begründung des Verfassungsgerichts geht in genau die Richtung die ich erwartet habe. Nämlich das der Staat lediglich eine Regelungskompetenz für den Umgang mit Waffen hat, um eine allgemeine Grundsicherheit zu gewähren. Vergleichbar mit den Aufgaben der Polizei, die ja auch nicht komplett vor jeglicher Kriminalität schützen muss.

Wäre Grafe damit durchgekommen, dann hätte das auch für andere sicherheitsrelevante Bereiche konsequenzen haben müssen.

Vor dem EuGh wird er damit auch nicht weit kommen, denn in den meisten anderen europäischen Staaten sind die Waffengesetze nichtmal annähern so streng wie bei uns. Die werden den da achtkantig rausschmeissen;-)

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