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IGNORED

Waffenvorzeigen gem WaffVwV bei Nachschau


Glückspieler

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To all.

Mal aus der Sicht eines gerade eben Betroffenen.

Letzte Woche wurden meine Aufbewahrungsorte von der zuständigen Kreisordnungsbehörde unangemeldet Überprüft.

Der Mitarbeiter der Waffenbehörde hat sich unaufgefordert mit seinem Dienstausweis (obwohl mir pers. bekannt) ausgewiesen und sein Begehr mitgeteilt.

Nach Zutrittsgewährung durch mich auf dem direkten Weg zu den Schränken, Blick auf das Typschild der Schränke, kurz am B-Schrank gerüttelt, da B-Schrank für Aufbewahrung von mehr als fünf erlaubnispflichtigen Kurzwaffen vorgesehen ist. Frage nach Aufbewahrung Munition. Am A-Schrank gerütttelt, festgestellt nicht festgeschraubt. Festschrauben gefordert. Auf Frage wo steht, keine direkte Antwort, sondern nur "kommt noch schriftlich". Nun sind schon mehere Tage um, noch nichts schriftliches bekommen.

Dann Anzahl der WBK und der Waffen kontrollirt, die dasein sollten.

Vorbereitetes Protokoll ausgefüllt, in Protokoll aufgenommen, daß nach meiner Meinung (und auch nach dem Gesetzestext) A-Schränke unabhängig vom Gewicht nicht festzuschauben sind, beide unterschrieben. Ende.

Nix von Überprüfen der Seriennummern oder ähnlichem.

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Wie wäre es mit folgendem Vorgehen, wenn die Seriennummern abgeglichen werden sollen?

1. Der Eigentümer der Waffen öffnet den Tresor.

2. Mit jeder Waffe wird folgendes gemacht:

a) Sicherheitsüberprüfung der Waffe durch den Eigentümer. Die Mündung zeigt dabei wie immer in eine sichere Richtung.*

b) Der Eigentümer legt die ungeladene Waffe mit offenem Verschluss auf einen Tisch ab, so wie man auf dem Schießstand eine Waffe ablegt. Die Waffe so ablegen, dass die Seriennummer oben ist.

c) Der Kontrolleur liest die Nummer und berührt die Waffe nicht.

d) Der Eigentümer stellt/legt die Waffe zurück in den Tresor.

Das erscheint mir der beste Kompromiss für beide Seiten zu sein. Wobei ich es aber nicht für erfreulich halte, wenn die Seriennummern abgeglichen werden sollen. Verkompliziert die ganze Angelegenheit nämlich zusätzlich, was ja schon aus den vielen Beiträgen in diesem Thema hervorgeht.

* Wobei in einer Wohnung eine wirklich sichere Richtung wohl kaum existiert wegen der Möglichkeit von Abprallern. Zumindest darf die Mündung auf keinen Anwesenden gerichtet sein.

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Wie wäre es denn mit folgendem Vorgehen, wenn die Seriennummern abgeglichen werden sollen?

1. Der Eigentümer der Waffen öffnet den Tresor.

2. Mit jeder Waffe wird folgendes gemacht:

a) Sicherheitsüberprüfung der Waffe durch den Eigentümer. Die Mündung zeigt dabei wie immer in eine sichere Richtung.

B) Der Eigentümer legt die ungeladene Waffe mit offenem Verschluss auf einen Tisch ab, so wie man auf dem Schießstand eine Waffe ablegt. Die Waffe so ablegen, dass die Seriennummer oben ist.

c) Der Kontrolleur liest die Nummer und berührt die Waffe nicht.

d) Der Eigentümer stellt/legt die Waffe zurück in den Tresor.

Das erscheint mir der beste Kompromiss für beide Seiten zu sein.

LOL, klingt wie beim Bund die Verwahrensanleitung. Warum macht ihr Euch Gedanken dazu...? Ist eh witzlos...

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....

Ich finde irgendwie lustig wie man über diesen Thema 4 Seiten schreiben kann. Ich sag nur wie man in den Wald reinschreit, kommt es auch wieder raus.

....

:rolleyes: ja... es ist schon erstaunlich was für ein Theater deswegen abgezogen wird :lol: bei mir war die Kontrolle vor ein paar Monaten auch da, ich verstehe die Aufregung des wegen nicht!

Gruß

Hunter

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:rolleyes: ja... es ist schon erstaunlich was für ein Theater deswegen abgezogen wird :lol: bei mir war die Kontrolle vor ein paar Monaten auch da, ich verstehe die Aufregung des wegen nicht!

LOL, dann haben wir jetzt erstmal wieder 10 Jahre ruhe.. oh mist ich ziehe bald um, mal sehen wann die wiederkommen.

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Stell Dir vor Du wärst Kontrolleur, würdest Du dann wollen, dass jemand vor Dir mit Waffen hantiert?

Aus welchen Gründen sollte der Kontrolleur das nicht "wollen"? Weil er Zweifel an der Sachkunde oder der Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers hat? Wodurch sind diese Zweifel denn begründet?

Die Frage ist ungefähr so, als ob ein TÜV-Prüfe nicht wollen würde, daß der Autobesitzer sein Auto selbst zur TÜV-Stelle fährt.

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Die Frage ist ungefähr so, als ob ein TÜV-Prüfe nicht wollen würde, daß der Autobesitzer sein Auto selbst zur TÜV-Stelle fährt.

Wie viele andere auch, stelle ich morgens mein Auto vor der Werkstatt ab und hole es abends nach dem TÜV wieder ab.

Ich gebe mein Auto also auch aus der Hand! :rolleyes:

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Wie wäre es mit folgendem Vorgehen, wenn die Seriennummern abgeglichen werden sollen?

1. Der Eigentümer der Waffen öffnet den Tresor.

2. Mit jeder Waffe wird folgendes gemacht:

a) Sicherheitsüberprüfung der Waffe durch den Eigentümer. Die Mündung zeigt dabei wie immer in eine sichere Richtung.*

B) Der Eigentümer legt die ungeladene Waffe mit offenem Verschluss auf einen Tisch ab, so wie man auf dem Schießstand eine Waffe ablegt. Die Waffe so ablegen, dass die Seriennummer oben ist.

c) Der Kontrolleur liest die Nummer und berührt die Waffe nicht.

d) Der Eigentümer stellt/legt die Waffe zurück in den Tresor.

Das ist ein sehr guter Vorschlag, und zwar aus folgendem Grund:

Fragenkatalog Sachkundeprüfung (Originalwortlaut):

"Was ist bei der Übergabe einer Schusswaffe zu beachten: Antwort: Waffen sind immer ungeladen zu übergeben und der Übergebende muss den Zustand der Waffe ansagen.

Was ist bei der Übernahme einer Schusswaffe zu beachten: Antwort: Der Übernehmende hat sich zu überzeugen, in welchem Ladezustand sich die Waffe befindet."

Nach obengenannter Vorgehensweise fällt der zweite Teil der Sicherheitsprüfung weg, da es keinen Übernehmenden gibt, d.h. der Kontrolleur nimmt die Waffe gar nicht in die Hand.

Das verhindert Situationen, dass Kontrolleure an Drillingen etc verhungern, weil die korrekte Prüfung des Ladezustandes den Prüfer nicht mehr überfordern kann.w

Der LWB kennt seine Waffen, übergibt die Waffen ungeladen und sagt den Ladezustand seiner Waffen an, Kontrolleur schaut nur auf die Waffen drauf!

Guter Vorschlag! :icon14:

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Wie viele andere auch, stelle ich morgens mein Auto vor der Werkstatt ab und hole es abends nach dem TÜV wieder ab.

Ich gebe mein Auto also auch aus der Hand! :rolleyes:

Je nach Fahrzeug; manche stelle ich vor der Werkstatt ab, wie Du auch, andere bringe ichg lieber selbst zum/durch den TÜV.

Aber das wichtigste ist doch: Man DARF, wenn man will, das Fahrzeug selbst zum/durch den TÜV bringen und MUSS es dafür nicht einem Prüfer übergeben.

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Gehen wir von der unbedeutenden Kleinigkeit aus, dass so eine Waffe ja nicht plötzlich wie Manna vom Himmel fällt, sondern dem Besitz als Nicht-Hersteller logischer Weise ein Überlassen voraus geht, sagt der § 12 BeschG für alle praktischen Belange etwas völlig anderes:
§ 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände

(1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen.

Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.

[Das ist die berühmte "Ersatzbescheinigung"]...

Damit habe ich gerechnet. Ist aber wie Du siehst nicht für den Besitzer ein Problem, sondern für den Überlasser bzw. für denjenigen, der ohne Beschuß schießt. Es ging aber um den Besitz, nicht Schießen oder Überlassen.

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Damit habe ich gerechnet. Ist aber wie Du siehst nicht für den Besitzer ein Problem, sondern für den Überlasser bzw. für denjenigen, der ohne Beschuß schießt. Es ging aber um den Besitz, nicht Schießen oder Überlassen.

Und in Ergänzung zu Deinen Ausführungen:

Wenn man sich Waffen aus USA importiert, ist der fehlende gültige (deutsche) Beschuss kein Problem, solange man die Waffe nicht benutzt, oder z.B. an einen anderen Deutschen weiterverkauft.

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Na nun lass mal!

Nicht jede Frau ist eine so schlechte Autofahrerin, dass man ihr besser kein Auto überläßt. ;)

Den hast nicht mal richtig verstanden - der war nämlich doppelsinnig....

(PS: und allein deine Formulierung ist auch schon ziemlich provokant ;-)

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Auch hier gibt es verschiedene Sichtweisen, oder Ansichten!

Darum sagte ich schon bereits, dass das eben jeder für sich entscheiden muß!

Wenn du es so siehst, hmmmm... natürlich gbt dabei ggf. auch finanzielle Aspekte, die man bedenken müsste....

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Es ging aber um den Besitz, nicht Schießen oder Überlassen.

Aha!

Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,

überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,

Man sieht deutlich: Das Überlassen hat wirklich gar nichts mit dem Besitz zu schaffen.

Was willst Du jetzt also sagen? Dass meine Einlassung nicht zu Deiner Antwort darauf passt?

Wenn man sich Waffen aus USA importiert,

geht es wohl auch kaum anders, weil sich der Verkaüfer außerhalb des Einzugsbereichs des deutschen Waffenrechts befindert.

Das liegt wohl in der Natur der Sache.

Das ist genauso als würde man schreiben "Vollautomaten sind verbotene Waffen" und es springt einer aus dem Gebüsch, um mitzuteilen "stimmt nicht, in den USA habe ich schon einmal jemanden so etwas schießen sehen".

Und aus diesem Grund werden jetzt auch nicht tausende von Waffensammlern mit ihrer Sammlung zu den Beschussämtern rennen und ihre Waffen (ohne deutschen Neubeschuss) beschießen lassen.

Da Du Dich ja mit der Materie gut auskennst (wie könnte es anders sein, hier wimmelt es vor Fachleuten), weißt Du auch, dass der Mitarbeiter beim Beschussamt in diesem Fall erst einmal fragen würde, ob man die Trümmer denn importiert habe oder Inhaber einer Herstellungserlaubnis sei. Verneint man beides, wird man Zeuge der Auswirkungen eines erhöhten Blutdrucks werden.

Letztendlich ist es mir aber schnurzpiepegal, was irgendein Hans Wurst macht.

Allerdings würde es mich dann schon interessieren, wie ein von Dir implizierter Sammler verfährt, wenn er einmal Stücke im Inland verkaufen - also einem anderen überlassen möchte.

Wahrscheinlich geht es dann auch nach der angedeuteten Devise: legal - illegal - scheissegal.

Schließlich und Endlich würde es mich allerdings am meisten freuen, wenn die Bereitschaft und die Fähigkeit gegeben sind, meine Beiträge vor Betätigung des Antwort-Buttons zu lesen.

Denn ich hatte geschrieben:

Gehen wir von der unbedeutenden Kleinigkeit aus, dass so eine Waffe ja nicht plötzlich wie Manna vom Himmel fällt, sondern dem Besitz als Nicht-Hersteller logischer Weise ein Überlassen voraus geht, sagt der § 12 BeschG für alle praktischen Belange etwas völlig anderes:

Das bedeutet seinem Sinngehalt nach Folgendes:

  1. Es geht um den Begriff des Überlassens.
  2. Der Begriff des Überlassens betrifft insoweit den Besitz, als dass es sich um ein Eräumen desselben handelt.
  3. Es handelt sich um eine Regelung des deutschen Waffenrechts - Firlefanz wie Import etc. ist damit, insoweit es eine im Ausland sitzende Partei betrifft, raus.
  4. Oh Wunder: Auch in den USA dürfte man ohne deutschen Beschuss schießen - es wundert mich, dass dieser "Einwand" nicht auch noch gekommen ist.
  5. Bleibt man im Inland, hät der Überlasser den Kopf hin.
  6. So Munitionserwerb vorhanden, wird man auch dem Sammler unterstellen, den Krachmacher geschossen zu haben.
  7. Für alle praktischen Belange/Standardfälle ist Erwerb ohne Beschuss grundsätzlich nicht statthaft.
  8. Grundsätzlich heißt, dass es Ausnahmen geben kann, nach denen hier aber nicht gefragt war.
  9. Ausnahmen können sein: Waffenhersteller, Behörden, Importeure, Ersatzbescheinigungen, wissenschaftliche Einrichtungen, § 7 BeschG, § 4 (1) Nr. 2 BeschG, vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht verändert, vorübergehendes Verbringen, Lagerung im Zollager, behördliche Verwendung, im Fertigungsprozess befindliche oder vorgearbeitete Teile, Laufrohlinge, Beschuss durch CIP-Mitgliedsstaaten. Das alles war nicht gefragt, aber wer igendetwas zum Thema "einfach einmal so" schreiben wollte, hätte mich auch darauf noch "hinweisen" können, um einen in der Materie belesenen Eindruck zu erwecken.
  10. In der Regel wird das Überlassen innerstaatlich ablaufen, was für Ottonormalverbraucher den Vorgang ohne Beschuss verbietet.
  11. Wenn der SB auf der Behörde keinen blassen Dunst hat (Standardfall) wird man sich schlecht damit exkulpieren können.

Zudem macht es wenig Sinn, mit dem Begriff des Überlassens zu argumentieren, denn genau diesen habe ich verwendet.

Es kann aber jeder machen, was er will, mir ist das alles mittlerweile scheissegal. Also: Nur zu! No risk, no fun.

(ist ja auch nur eine OWi)

:ridiculous:

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[*]Für alle praktischen Belange/Standardfälle ist Erwerb ohne Beschuss grundsätzlich nicht statthaft.

Eben diese Aussage paßt nicht. Hättest Du statt Erwerb Überlassen geschrieben wärs was anderes, der Erwerb erfordert jedoch keinen Beschuß. Sicher könnte man jetzt z.B. für den Jäger oder Sportschützen versuchen zu argumentieren, daß die Waffe ja nicht zum vom Bedürfnis umfaßten Zweck verwendet werden darf, solange kein Beschuß vorliegt.

Darum geht es hier aber nicht, zur Beschußpflicht hatten wir bereits einen umfangreichen Thread an anderer Stelle.

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