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IGNORED

Schütze muss Waffen abgeben


Mike57

Empfohlene Beiträge

Meiner Meinung sollte man unterscheiden.

Jemand, der beispielsweise einen Autounfall mit Personenschaden verursacht, ist kein potentieller

Straftäter in andereren Angelegenheiten. Ebenfalls kann man daraus keine Neigung zu einer erhöhten

Missbruchsgefahr mit LWB ableiten.

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90 TS sind keine "geringe Kleinigkeit"

Willst du Straftäter in Schutz zu nehmen, nur weil sie LWB sind?

Muss ein Polizist seine Dienstwaffe abgeben, wenn er zu 90 TS verurteilt wird? Warum sollte er besser gestellt (in deiner Sprache "in Schutz genommen") werden, als ein ziviler LWB? Nur weil er eine Uniform trägt?

Wenn man im Staatsapparat (inklusive der Politiker!) genauso strenge Maßstäbe anlegen würde, wie eben die Leute im Staatsapparat an den Bürger, wären da einige Stühle leer.

bye knight

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Meiner Meinung sollte man unterscheiden.

Jemand, der beispielsweise einen Autounfall mit Personenschaden verursacht, ist kein potentieller

Straftäter in andereren Angelegenheiten. Ebenfalls kann man daraus keine Neigung zu einer erhöhten

Missbruchsgefahr mit LWB ableiten.

So sehe ich das auch.

Den Schluss zwischen "Weinpanscherei" (so übel das an sich sein mag) und der angenommenen

Unzuverlässigkeit/Gefährlichkeit in Zuammenhang mit dem Umgang mit Sport-/Jagdwaffen

halte ich für ziemlich konstruiert.

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So sehe ich das auch.

Unsinn! Wollt ihr jetzt zwischen "guten" und "schlechten" Straftaten unterscheiden?

Eine Straftat ist eine Straftat. 60 TS sind die Grenze, die jeder LWB kennen sollte. So steht es im Gesetz und deshalb könnt ihr euch werweißwieviel darüber aufregen, ändern wird es nichts.

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60 TS sind die Grenze, die jeder LWB kennen sollte. So steht es im Gesetz und deshalb könnt ihr euch werweißwieviel darüber aufregen, ändern wird es nichts.

Gutes Statement, das ist nun mal so. Was der"Täter" angestellt hat k.A. Aber eines kann ich Euch versichern, die Behörden sind da knallhart. Vor ca. 25 Jahren gab es mal die so genannten Weinpanscher Prozesse. Da wurde u.A. mit Glycol gepanscht. Die hat es zum Glück richtig erwischt. Es gab aber auch den Fall, wo ein Weinbauer persönlich mit Tankzug nach Ö in die Wachau gefahren ist. Dort hat er den guten Roten gebunkert und in Rhoihesse abgefüllt. Das lief Alles über seine Bücher :ridiculous: Verknackt wurde er wegen täuschung der Verbraucher, der ging Fünf Jahre in den Bau!!! Der hatte alle Steuern abgeführt, den Fiscus Nicht beschissen, der flog nur auf, weil seine eigenen Weinlagen Niemals diese verkaufte Mengen hergegeben hatten... :rolleyes:

p.s google hilf.. :eclipsee_gold_cup:

Spiegel 1982

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Verknackt wurde er wegen täuschung der Verbraucher, der ging Fünf Jahre in den Bau!!! Der hatte alle Steuern abgeführt, den Fiscus Nicht beschissen, der flog nur auf, weil seine eigenen Weinlagen Niemals diese verkaufte Mengen hergegeben hatten... :rolleyes:

Spiegel 1982

Genau so etwas lässt mich an unserem "Rechtssystem" mehr als zweifeln.

Wegen diesem mutmaßlichen Betrug 5 Jahre knast....

Wenn ein Gewalttäter jemand hab tot schlägt, der für immer gezeichnet ist (evtl. Angstneurosen entwickelt etc.)

der bekommt den "du du nicht wieder machen!" Finger gezeigt oer allenfals eine Bewährungsstrafe.

DA FEHLT FÜR MICH DIE VERHÄLTNISMÄßIGKEIT !

Das mit dem LBW ist in meinen Augen nicht diskussionswürdig.

Im Gesetz steht eine Grenze von 60 Tagessätzen und fertig. Wenn er sich da nicht auskennt, bzw. nicht mal sein Anwalt und

er den Strafbefehl/Urteil akzeptiert ist er selbst schuld!

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Hallo,

ich sehe das Ganze halt aus einer etwas anderen Perspektive...die 60 TS kannst du unter Umständen recht schnell bekommen, ohne das du wirklich etwas dafür kannst.

Beispiel: Du hast einen Autounfall, sagen wir mit einem Kind vor einer Schule. Du hast dich peinlichst an die Tempo 30 die dort gelten gehalten, aber das Kind konntest du nicht sehen, es ist dir einfach vors Auto gelaufen und du hast es überfahren, sagen wir mal im schlimmsten Fall mit Todesfolge. Unter diesen Umständen, und so wie die Rechtsprechung bei Autofahrern ist, kanns schnell passieren das du über die 60 TS bist.

Keiner der als zuverlässig im Sinne des Waffenrechts gilt wird, wenn ers irgendwie vermeiden kann, ein Kind totfahren. Der Autofahrer kann in dem Fall kaum etwas dafür, das ist einfach das Risiko wenn man ein Fahrzeug bewegt. Zusätzlich zu der Strafe von 60 TS und den Vorwürfen die er sich mit Sicherheit machen wird, werden ihm auch seine Waffen sprich sein Hobby entzogen. So...Sinn macht diese "Zusatzstrafe" in solchen Fällen m.E. sicher nicht und trägt auch nicht zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit bei. Für realistisch halte ich den Fall aber.

Um nochmal auf die Försterin zu sprechen zu kommen, sie war wohl nicht mit dem Umstand vertraut das sie ab 60 TS die Zuverlässigkeit verliert, sonst hätte sie das nicht aktzeptiert. Sie wollte einfach ein Gerichtsverfahren vermeiden und das Thema aus der Welt schaffen, was ich ja auch schlichtweg in Ordnung finde. Sie hat nicht versucht rumzudrucksen sondern hat klar gesagt ok...ich hab da was falsch gemacht, wenn auch unbewusst, aber Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, und ich zahle das und das Thema ist gegessen. Das sich daraus derartige Folgen ergeben war ihr da nicht bewusst. Ganz ehrlich...fragt mal in Euren Vereinen rum, welchem WBK-Besitzer das überhaupt bewusst ist. Ich habe die Erfahrung gemacht das das viele nicht wissen. Leute die in dem Forum hier aktiv sind beschäftigen sich sehr intensiv mit solchen Themen und wissen daher auch oft mehr als der Durchschnittsschütze, der "nur" seinem Hobby frönt, das sollten wir nicht vergessen.

Gruß

Carsten

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Genau so etwas lässt mich an unserem "Rechtssystem" mehr als zweifeln.

Wegen diesem mutmaßlichen Betrug 5 Jahre knast....

Das habe ich anno dunnemals auch gesagt, übrigens zu einem der beteiligten Staatsanwälte :rolleyes: Den habe ich zufällig bei einer WÜ im damaligen WBKIV kennen gelernt, Er hat dann so ein bischen auf dem Kameradschaftsabend geplaudert. Der hatte halt das Pech, das richtig durchgegriffen werden sollte, sie dazu den Spiegel Artikel. Hier gingen richtig große Firmen in den Bankrott. Ein damaliger Schützenkollege wurde auch arbeitslos, der hat als BKF Tanksilos gefahren... :rolleyes:

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Die Frau in dem genannten Beisppielsfall war m.E. schlicht und ergreifend schlecht (oder gar nicht) juristisch beraten

und hat die Folgen überhaupt nicht abgeschätzt (kann man mit normaler Logik und normalem Menschenverstand auch schwer...).

Sonst hätte sie mit einigem Aufwand "gekämpft". Nicht vergessen: Die Frau hat nicht nur ein "Schieß- oder Jagdhobby" verloren.

Sie hat mittelbar ihre berufliche Zukunft verloren und ihre vorhergegangene Ausbildung "in den Sand gesetzt".

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Unsinn! Wollt ihr jetzt zwischen "guten" und "schlechten" Straftaten unterscheiden?

Eine Straftat ist eine Straftat. 60 TS sind die Grenze, die jeder LWB kennen sollte. So steht es im Gesetz und deshalb könnt ihr euch werweißwieviel darüber aufregen, ändern wird es nichts.

Kein Unsinn! Das ging früher auch, das gibt es selbst im WaffG bei Vergehen und OWIs unter 60 TS und das gibt es in anderen Rechtsbereichen auch.

Außerdem hast du uns immer noch nicht erklärt, warum bei einem Dienstwaffenträger die Waffen mit 60 TS nicht weg sind. Wenn diese Regelung so ausnahmslos hinzunehmen sei soll, dann bin ich gespannt, wie du die Ausnahmen für die staatlichen Waffenträger begründen willst. Und komm mir nicht mit: Das WaffG gilt nicht für Dienstwaffenträger. Das ist nur eine politische Willensentscheidung und kein Argument für Ausnahmen.

bye knight

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...Sie hat ... ihre vorhergegangene Ausbildung "in den Sand gesetzt".

Ob genannte Dame Kohle in den Sand gesetzt hat (selbstfinanziertes Hochschulstudium) :heuldoch: oder nur der Steuerzahler etliche Tausender verdummelt hat (Inspektorenlaufbahn des gehobenen Dienstes bei laufenden Bezügen) :traurig_16: ist dem geneigten Leser allerdings unbekannt.

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Außerdem hast du uns immer noch nicht erklärt, warum bei einem Dienstwaffenträger die Waffen mit 60 TS nicht weg sind.

1. weil er die nicht privat besitz

2. hat er weiterhin seine Dienstpflichten zu erfüllen

3. ab 1 Jahr FE wird er aus dem Dienst entfernt

4. wird ein Beamter durch das Disziplinarrecht doppelt bestraft, denn bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird automatisch ein Disziplinarverfahren

eingeleitet, was dann erst nach Abschluß des gerichtsverfahrens weiter geführt wird!

Wenn diese Regelung so ausnahmslos hinzunehmen sei soll, dann bin ich gespannt, wie du die Ausnahmen für die staatlichen Waffenträger begründen willst. Und komm mir nicht mit: Das WaffG gilt nicht für Dienstwaffenträger. Das ist nur eine politische Willensentscheidung und kein Argument für Ausnahmen.

§ 55 Abs. 1 WaffG

bye knight

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Wenn jemand ab einer Strafe von 60 TS als unzuverlässig gelten soll, egal wie sehr die Tat mit Waffen zu tun hat, dann sind all das was du da aufgezählt hast, keine entkräftenden Argumente.

Ob die Waffe ihm privat oder dem Staat gehört, spielt offenkundig keine Rolle. Schlimmer: Die Dienstwaffe darf er führen, also unter Leuten schuss- und zugriffsbereit haben. Wenn die Person unzuverlässig im Umgang mit Waffen ist und keine private zu Hause im Tresor haben darf, ist das ein Widerspruch in sich.

Seine Pflichten zu erfüllen hat ein Berufskraftfahrer auch, dem der Führerschein abgenommen wurde. Und weil er das nicht kann, muss er notgedrungen den Job wechseln. Das gilt genauso für Waffensachverständige, für Profischützen, für Waffenhändler, für Berufsjäger, für Wachleute und auch für die Försterin hier im Beispiel.

Das 1 Jahr FF spielt hier keine Rolle, ich hätte aber nichts dagegen, die Grenze von 1 Jahr auch bei zivilen LWBs anzuwenden.

Das Disziplinarverfahren mag eine doppelte Bestrafung sein oder nicht, entlastet ihn aber nicht von der grundsätzlich angenommenen Unzuverlässigkeit im Umgang mit Waffen. Vorschlag: Der Winzer hier im Beispiel bekommt zusätzlich ein Äquivalent zu einem Diszi und dafür seine Waffen wieder. Deal oder no deal?

Richtig, §55 schließt die Dienstwaffenträger vom WaffG aus, aber das ist ja so wie ich schrieb: Eine politische Willensentscheidung, denn das Gesetz wird von den Politikern gemacht. Im Übrigen werden die dort genannten Behörden nur "wenn nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt" ist, vom WaffG ausgeschlossen. Das heißt ja, man könnte den Sachverhalt selbst im WaffG für alle gleich regeln - wenn man denn wollte. Und jetzt kommen wir zum Kern den wir, wenn wir alle ehrlich sind, sowieso wissen: Es ist gar nicht gewollt, Staatsbedienstete und Bürger in dieser Frage gleich zu behandeln. Insofern ist so manches aus dem Sozialkundeunterricht reichlich theoretisch.

bye knight

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Knight, es gibt zu dieser Widersprüchlichkeit eine interessante Gerichtsentscheidung.

VG Karlsruhe, Urt. v. 03.09.2008, Az. 4 K 1750/08, Rn. 32 (zit. nach Juris):

Dieser spezifische polizeidienstrechtliche Zuverlässigkeitsbegriff entspricht nicht demjenigen des Waffengesetzes in § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 WaffG. Dies folgt bereits daraus, dass, anders als in sonstigen Bestimmungen der Einsatzanordnung vom 13.06.2007 (z.B. Nrn. 6.1, 6.3, 6.8) beim Begriff der Zuverlässigkeit gerade nicht auf die Bestimmungen des Waffengesetzes verwiesen wird, sondern vielmehr auf den insoweit eigenständigen Zuverlässigkeitsbegriff in Nr. 2.2 der Anordnung. Aus weiteren systematischen Erwägungen folgt, dass die polizeidienstrechtliche Zuverlässigkeit, die in Punkt 2.2 der Einsatzanordnung nunmehr auch nicht als Zuverlässigkeit, sondern als Verlässlichkeit bezeichnet wird, anderen Anforderungen als die waffenrechtliche Zuverlässigkeit unterliegt. So ist die Verlässlichkeit in Punkt 2.2 nämlich auf einer Ebene mit der technischen Sachkunde genannt, was zwangsläufig indiziert, dass an diese Verlässlichkeit nur geringere Anforderungen gestellt werden als an die Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes. Dies ist auch teleologischen Gründen gerechtfertigt. Einem Berufswaffenträger wie einem Polizisten wird von seinem Dienstherrn bereits ein gewisses „Grundvertrauen“ hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit entgegengebracht, die es erlaubt, die Anforderungen bei der Zuteilung, dem Besitz, dem Führen und Aufbewahren von Waffen und Munition herunterzufahren. Hingegen müssen die Anforderungen, die die Waffenbehörde anlegt, strengeren Maßstäben genügen. Diese gelten nämlich für alle Waffenträger, also auch diejenigen, denen nicht schon von Berufs wegen ein Vertrauensvorschuss entgegengebracht wird. Daher stellt es auch keinen Widerspruch dar, wenn dem Kläger dienstrechtlich die Zuverlässigkeit zum Führen von Waffen zuerkannt wird, dies indes waffenrechtlich nicht der Fall ist.
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Knight, es gibt zu dieser Widersprüchlichkeit eine interessante Gerichtsentscheidung.

VG Karlsruhe, Urt. v. 03.09.2008, Az. 4 K 1750/08, Rn. 32 (zit. nach Juris):

Der arme Soldat Schweijk hatte dazu seine ureigenste Definition: "Ich bin ein berhördlich arnerkannter ........ "

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1. weil er die nicht privat besitzt

2. hat er weiterhin seine Dienstpflichten zu erfüllen

3. ab 1 Jahr FE wird er aus dem Dienst entfernt

4. wird ein Beamter durch das Disziplinarrecht doppelt bestraft, denn bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird automatisch ein Disziplinarverfahren

eingeleitet, was dann erst nach Abschluß des gerichtsverfahrens weiter geführt wird!

Na da frage ich mich aber schon wieso diese Unterscheidung? Der Frau wurde ja auch der JS genommen, Sie kann also von Ihrem Dienstherren nun auch keine Dienstwaffe mehr "leihen"/nutzen. Forstbehörden sind m.W. nicht vom WaffG ausgenommen wie die Polizei.

Und wenn eine Försterin ab 60 Tagessätzen zu gefährlich für Ihre Umwelt ist, nur weil Sie ihren Job mit einem Jagdgewehr macht, aus welchem Grunde ist dann ein PVB mit 350 Tagessätzen oder gar "11 Mon." noch tragbar? Der PVB kann, schon alleine aufgrund seiner Stellung, weit mehr Schaden anrichten als besagte Försterin.

Eher andersrum wäre es sinnvoll.

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...

Und wenn eine Försterin ab 60 Tagessätzen zu gefährlich für Ihre Umwelt ist, nur weil Sie ihren Job mit einem Jagdgewehr macht, aus welchem Grunde ist dann ein PVB mit 350 Tagessätzen oder gar "11 Mon." noch tragbar? Der PVB kann, schon alleine aufgrund seiner Stellung, weit mehr Schaden anrichten als besagte Försterin.

Eher andersrum wäre es sinnvoll.

Nagel auf den Kopf getroffen!!!

Grüße

Iggy

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Knight, es gibt zu dieser Widersprüchlichkeit eine interessante Gerichtsentscheidung.

Hallo zweiter Zusatzartikel ;)

Ja, in der Tat. Danke für den Text! Das ist schon sehr interessant. Ich bin geneigt zu sagen: "sehr aufschlussreich!"

Und ehrlich gesagt fehlen mir im Moment die weiteren Worte...

bye knight

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...

Beispiel: Du hast einen Autounfall, sagen wir mit einem Kind vor einer Schule. Du hast dich peinlichst an die Tempo 30 die dort gelten gehalten, aber das Kind konntest du nicht sehen, es ist dir einfach vors Auto gelaufen und du hast es überfahren, sagen wir mal im schlimmsten Fall mit Todesfolge. Unter diesen Umständen, und so wie die Rechtsprechung bei Autofahrern ist, kanns schnell passieren das du über die 60 TS bist.

Keiner der als zuverlässig im Sinne des Waffenrechts gilt wird, wenn ers irgendwie vermeiden kann, ein Kind totfahren. Der Autofahrer kann in dem Fall kaum etwas dafür, das ist einfach das Risiko wenn man ein Fahrzeug bewegt. Zusätzlich zu der Strafe von 60 TS und den Vorwürfen die er sich mit Sicherheit machen wird, werden ihm auch seine Waffen sprich sein Hobby entzogen. So...Sinn macht diese "Zusatzstrafe" in solchen Fällen m.E. sicher nicht und trägt auch nicht zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit bei. Für realistisch halte ich den Fall aber.

...

Noch absurderes hätte einen Schützenkollegen vor einiger Zeit fast mal seine Waffen gekostet :

Er stellt sein KFZ in stockfinsterer Nacht ( Straße kompl . unbeleuchtet ) am Straßenrand ab ,schaut noch extra ob irgendwas kommt ,bevor er seine Türe öffnet und trotzdem brettert ihm eine Omma mit ihrem UNBELEUCHTETEN Fahrrad in die geöffnete Fahrertüre .

Fall für die Intensivstation...

Er hatte OBJEKTIV keinerlei Schuld , nur war da halt die allgemeine Betriebsgefahr seines KFZs gewesen...

Nur mit einem „ Deal “ ist er um die magischen 60 Tagessätze herumgekommen .

Also von wegen

Unsinn! Wollt ihr jetzt zwischen "guten" und "schlechten" Straftaten unterscheiden?

Eine Straftat ist eine Straftat. 60 TS sind die Grenze, die jeder LWB kennen sollte. So steht es im Gesetz und deshalb könnt ihr euch werweißwieviel darüber aufregen, ändern wird es nichts.

Bei best . "Straftaten" ,da gibt es schon gewaltige Unterschiede !

Gruss

Bronko

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Bei best . "Straftaten" ,da gibt es schon gewaltige Unterschiede !

Gruss

Bronko

Das ist ja das was hier einige nicht begreifen wollen und sagen, dass es o.k. ist mit den 60 Tagessätzen. Diese 60-Tagessätze-Regelung gehört einfach nicht ins Waffengesetz. Hier wird man als LWB mal ganz schnell doppelt bestraft.

Ob jemand nach einer Strafe seine Waffen behalten darf, sollte neu geregelt werden. Es sollte schon klar abgegrenzt und differenziert werden, z.B. ob ein Ereignis in Zusammenhang steht mit einer Gewalttat oder vorsätzlichen Körperverletzung.

Mit der 60-Tagessatz-Regelung im Waffengesetz hat es sich der Gesetzgeber sehr einfach gemacht, denn er kann dem LWB noch extra von Hinten eins draufschlagen. Diese Regelung ist hinterhältig und typisch Deutsch. Ist die reine Geldstrafe nicht Strafe genug ?

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Das ist ja das was hier einige nicht begreifen wollen und sagen, dass es o.k. ist mit den 60 Tagessätzen.

(...) Es sollte schon klar abgegrenzt und differenziert werden, (...)

Durch einen simplen Blick ins WaffG kann sich jeder der hier anwesenden Experten vom Vorhandensein einer entsprechenden Differenzierung überzeugen.

Wer des Lesens mächtig ist, wird auch unschwer erkennen, dass die "60 Tagessätze-Regelung" in den Fallgestaltungen der vielbemühten "Alltagsunfälle" im Straßenverkehr gar nicht einschlägig ist.

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