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John Henry

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  1. Thema schwer verfehlt. KWS umfaßt nur SSW und hat mit Sportschießen oder jagdlichem Schießen nur wenig zu tun. Bei dem Ruf des Senders ....... und bekannten Schnitt-Techniken ... die Worte hör ich wohl, allein mir fehlt der Glaube! oder so ähnlich sagte der Dichter
  2. es klingt unglaublich, aber Lügenberg-Gansviel ist in Teilen der Republik Realität! und wenn der SB nicht reindarf, dann komm Willi von der Feuerwehr. Der braucht nicht einmal nach Waffen zu suchen, der sucht einfach das nicht vorhandene CE Zeichen bei zuletzt oder davor gekauftem Baumaterial. Die Landesbauordnung in NRW gibt das her und die gilt nicht nur für LBW, die gilt für Hauseigentümer, Wohnungseigentümer und sogar für Mieter, also für alle mit festem Wohnsitz. ich versuche mal, die relevanten Teile hier einzustellen: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW), Bekanntmachung der Neufassung Vom 1. März 2000 (Fn 1) Aufgrund des Artikels III Abs. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 9. November 1999(GV. NRW. S.622) wird nachstehend der Wortlaut der Landesbauordnung (BauO NRW) in der ab dem 1. Juni 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 1. Januar 1996 in Kraft getretene Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995(GV. NRW. S.218, ber. S. 982), 2. das am 12. Dezember 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 24. Oktober 1998(GV. NRW. S.687), 3. den Artikel I des eingangs erwähnten Gesetzes. Artikel I Nummern 6, 12 bis 15 sind am 8. Dezember 1999 in Kraft getreten. Der Minister für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung Vom 1. März 2000 § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. § 61 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden (1) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt. (2) Auch nach Erteilung einer Baugenehmigung (§ 75) oder einer Zustimmung nach § 80 können Anforderungen gestellt werden, um dabei nicht voraussehbare Gefahren oder unzumutbare Belästigungen von der Allgemeinheit oder denjenigen, die die bauliche Anlage benutzen, abzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung oder Zustimmung errichtet werden dürfen. (3) Die Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen. (4) Sind Bauprodukte entgegen § 25 Abs. 4 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen. (5) Die Einstellung der Bauarbeiten kann angeordnet werden, wenn Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE - Kennzeichnung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 25 Abs. 4) gekennzeichnet sind. (6) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Daß man in einer Landesbauordnung einen Artikel des GG so einfach aushebeln kann, war mir neu und ich nuß es zugeben, ich kann es eigentlich immer noch nicht glauben. Immerhin darf damit eine Unzahl von sog. Sachverständigen - auch der freiwilligen Feuerwehr - in den Wohnungen schnüffeln und der Hinweis, Tresor und Puffen sind im Keller, zieht nicht. Was interessant ist entscheidet der Kontrolleur. Hier gibt es nicht einmal das Verweigerungsrecht aus dem Waffengesetz. Bauminister zu der Zeit (2000) war übrigens ein Herr Vesper. Mir wird ganz schlecht!
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